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Entscheid

ZKBES.2019.131

Kostennote

19. Dezember 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ und C.___ führten vor

Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren, welches der Ehemann am 27.

Dezember 2016 einleitete.

1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2017

bewilligte der Amtsgerichtspräsident beiden Ehegatten rückwirkend ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Ehefrau wurde Rechtsanwältin D.___ eingesetzt.

1.3 Mit Verfügung vom 7. Februar 2018

entliess der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwältin D.___ auf deren Ersuchen als

unentgeltliche Rechtsbeiständin und setzte A.___ als neuen unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Ehefrau ein.

1.4 Für das Verfahren vor dem Richteramt

reichte Rechtsanwalt A.___ am 22. Mai 2019 eine Kostennote über CHF 26'938.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Darin stellte er seine Aufwendungen

vom 6. Februar 2018 bis 22. Mai 2019 in Rechnung. Er machte einen Aufwand von

86.03 Stunden nebst Auslagen à CHF 924.30 zuzüglich MwSt. geltend.

2. Der Vorderrichter erachtete einzelne

Positionen der von Rechtsanwalt A.___ eingereichten Kostennote vom 22. Mai 2019

für übersetzt bzw. unnötig und nahm diverse Kürzungen vor, reduzierte die Anzahl

Stunden auf 39.92 und kürzte die Kostennote auf total CHF 9'934.35. Soweit

vorliegend relevant, erkannte der Amtsgerichtspräsident mit im Dispositiv

eröffneten Urteil vom 5. Juni 2019 Folgendes:

5. […]

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau seit dem 6. Februar 2018,

Rechtsanwalt A.___, wird auf CHF 9'934.35 (Honorar CHF 8'299.80, Auslagen

CHF 924.30 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 4'966.05 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), sobald C.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.1 Gegen die Ziffer 5 des begründeten

Urteils liess Rechtsanwalt A.___ am 4. September 2019 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Ziffer 5 des Urteils vom 5. Juni 2019

[…] sei aufzuheben.

2. Es sei die Entschädigung des

Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau seit 6.

Februar 2018 […] auf CHF 17'673.25 (CHF 15'485.40 Honorar, Auslagen CHF 924.30

und 7.7 % MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 9'265.45 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.),

sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Eventualiter: Es sei die Sache zur

weiteren Abklärung und Neufestlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers

als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau seit 6. Februar 2019 […] an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(inkl. MwSt.).

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 4.

September 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

3.3 Mit Eingabe vom 27. September 2019

verzichtete der Amtsgerichtspräsident mit Verweis auf seine Begründung des

Urteils vom 5. Juni 2019 auf eine Stellungnahme.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 5. Juni 2019, mithin gegen die Höhe der dort zugesprochenen

Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt A.___ für das

Verfahren vor Vorinstanz (Scheidungsverfahren, Zeitraum 6. Februar 2018 bis 22.

Mai 2019).

2.1

In seiner früheren Praxis zur alten

Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von

vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten

Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse

Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter

Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen

Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittel­instanz nunmehr von

Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des objektiv

gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter

Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das

Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse

Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche

Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.

7.

; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.2

Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung

der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver

Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7).

Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990

Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter

Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen

durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die

Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten

unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit

und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer

Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey,

a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein

Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,

die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur

Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich

überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt

werden kann, muss er eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).

3.

Der Vorderrichter

erwog, am 14., 20. und am 21. Februar 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das

Studium der Akten und der Instruktionsbesprechung mit seiner Klientin ein Total

von 10.68 Stunden geltend gemacht, dies nachdem er dem Gericht am 6. Februar

2018.

seine anwaltliche Vertretung der Ehefrau angezeigt habe. Auch wenn sich

Rechtsanwalt A.___ in ein bereits seit Ende Dezember 2016 laufendes Scheidungsverfahren

habe einarbeiten müssen, sei dieser Aufwand unverhältnismässig hoch, weshalb

das Gericht für diese Aufwendungen ein Gesamttotal von 5.5 Stunden als geboten

erachte. Am 5. und 6. März 2018 sowie am 5. April 2018 habe Rechtsanwalt A.___

für das Erstellen zweier Fristerstreckungsgesuche je 0.25 Stunden und für das

Lesen einer Verfügung des Gerichts 0.1 Stunden verbucht. Diese Arbeiten würden

praxisgemäss nicht vom mandatsführenden Anwalt, sondern von dessen Kanzlei

erledigt und seien somit zu streichen. Ab dem 17. April 2018 habe Rechtsanwalt A.___

fast wöchentlich verschiedene Aufwendungen mit hoher Stundenanzahl für die

Instruktion und Besprechung mit seiner Klientin im Zusammenhang mit der

Ausarbeitung einer Stellungnahme verbucht. Der Gesamtaufwand dafür belaufe sich

am 17., 25. und am 30. April 2018 sowie am 22. und 23. Mai 2018 auf 28.82

Stunden. Dieser Aufwand sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig.

Rechtsanwalt A.___ sei dafür ein Stundentotal von lediglich 6 Stunden

zuzusprechen. Am 1. und am 3. Mai 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das

Erstellen eines Fristerstreckungsgesuchs erneut einen Aufwand von 0.25 Stunden

und für das Lesen einer Verfügung einen solchen von 0.1 Stunden geltend

gemacht. Dieser Aufwand sei zu streichen, da diese Arbeiten praxisgemäss von

der Kanzlei erledigt würden. Am 23. Juli 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das

Verfassen einer Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite einen Zeitaufwand von

einer Stunde beziffert. Da die Stellungnahme vergleichsweise kurz ausgefallen

sei, sei der dafür notwendigen Zeitaufwand um die Hälfte, also auf 0.5 Stunden

zu kürzen. Am 13. August 2018 habe Rechtsanwalt A.___ einen Antrag um

Abänderung der Verfügung vom 15. März 2017 gestellt und dafür einen Aufwand von

0.75

Stunden geltend gemacht. Da dieser schriftliche Antrag vergleichsweise

kurz sei, sei der Aufwand um 0.25 Stunden zu kürzen. Am 23. August 2018 habe

Rechtsanwalt A.___ wegen der Verfügung vom 22. August 2018 mit seiner Klientin

telefoniert und dafür einen Stundenaufwand von 0.17 Stunden verbucht. Dieser

Aufwand sei zu hoch und um 0.1 Stunden oder 6 Minuten auf 0.07 Stunden zu kürzen.

Am 24. Oktober 2018 habe Rechtsanwalt A.___ eine Stellungnahme zum Gesuch des

Ehemannes vom 19. September 2018 verfasst und dafür einen Aufwand von 4.78

Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand sei übersetzt und der Zeitaufwand sei

auf 3.0 Stunden zu kürzen. Am 1., 3. und am 4. Dezember 2018 habe Rechtsanwalt A.___

insgesamt 13.07 Stunden für die Vorbereitungen vom 5. Dezember 2018 geltend

gemacht. Auch wenn es sich hierbei um die notwendige Vorbereitung der

Instruktionsverhandlung gehandelt habe, erscheine der geltend gemachte

Zeitaufwand gemessen an vergleichbaren Fällen als nicht nachvollziehbar und

unverhältnismässig hoch. Das Gericht erachte einen solchen von 6.0 Stunden als

geboten. Am 4. April 2019 habe Rechtsanwalt A.___ nach vorgängiger Besprechung

mit seiner Klientin eine Eingabe ans Gericht betreffend Abänderung von Ziffer 4

der Scheidungskonvention vom 5. Dezember 2018 verfasst. Dabei habe es sich um

eine dreiseitige Rechtsschrift gehandelt, für welche ein Zeitaufwand von 1.6

Stunden in Rechnung gestellt worden sei. Der Zeitaufwand sei auf eine Stunde zu

kürzen, da der bescheidene Umfang dieser Rechtsschrift in einem ungünstigen

Verhältnis zum Aufwand von 1.6 Stunden stehe. Am 14. Mai 2019 habe Rechtsanwalt

A.___ eine weitere Eingabe betreffend Ergänzung der Ehescheidungskonvention

verfasst. Dabei habe er einen Aufwand von 0.5 Stunden geltend gemacht. Auch

dieser Aufwand erscheine als übersetzt, weshalb er auf 0.33 Stunden zu kürzen

sei. Für den Abschluss des Falldossiers habe Rechtsanwalt A.___ mit Datum vom

22.

Mai 2019 pauschal eine Stunde geltend gemacht. Für die Entgegennahme und

das Weiterleiten eines prozesserledigenden Urteils an die Klientschaft billige

das Gericht den Anwälten praxisgemäss 0.5 Stunden zu.

4.1

Der Beschwerdeführer

rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.2

Der Beschwerdeführer

bringt diesbezüglich vor, die vom Vorderrichter nachträglich gelieferten Motive

für die massive Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien

nicht nachvollziehbar. Der Vorderrichter beschränke sich auf die Behauptung,

der geltend gemachte Zeitaufwand sei gemessen an Vergleichsfällen unverhältnismässig

hoch. Der lapidare Verweis auf vergleichbare Fälle genüge der erforderlichen

Begründungspflicht nicht. Vielmehr hätte der Vorderrichter auf vergleichbare

Fälle verweisen müssen oder die vergleichbaren Fälle kurz inhaltlich mitsamt

der dort gewährten Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistände anführen

müssen.

4.3

Die Festsetzung des Honorars des

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist in der Regel nicht oder dann nur summarisch

zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote

eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen

bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert es

einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die

Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil des BGer

9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, zitiert von Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 122 N 7). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184

E. 2.2.1).

4.4

Im hier zu beurteilenden Fall hat

der heutige Beschwerdeführer der Vorinstanz am 22. Mai 2019 eine Honorarnote

vorgelegt, in welcher - nebst Spesen und Mehrwertsteuern - auch der von ihm

geltend gemachte Aufwand in Arbeitsstunden detailliert aufgelistet wird. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers äusserte sich der Vorderrichter sehr wohl dazu, warum er die

einzelnen Positionen der detaillierten Honorarnote kürzte, nämlich, weil er sie

als unangemessen hoch qualifizierte. Damit

hat er die Kürzung mit einem unverhältnismässigen Aufwand begründet. Bei der

Festsetzung des dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand

gewährten Honorars hat der Vorderrichter die ihm rechtsprechungsgemäss

obliegende Begründungspflicht nicht verletzt, hat er doch in hinreichender

Weise und zu jeder Position detailliert aufgezeigt, weshalb er eine Kürzung des

anbegehrten Honorars vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der

Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies

zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung

des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen

Entscheids ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem

einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde bereits erwähnt.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt die

Verletzung der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes.

5.2

Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich vor, der Vorderrichter hätte notwendigerweise aufzeigen müssen, inwiefern

das Ehescheidungsverfahren mit anderen Ehescheidungsverfahren vergleichbar sei.

Zwar habe der Vorderrichter erwähnt, dass das Verfahren vom Beschwerdeführer

von einem Voranwalt übernommen worden sei und er sich demzufolge in ein seit

2016.

laufendes Ehescheidungsverfahren habe einarbeiten müssen. Das Verfahren sei

aber bis zu seiner Mandatsübernahme ziemlich unübersichtlich gewesen. Ein

fortlaufendes Beweismittelverzeichnis sei von der Voranwältin nicht erstellt

worden, was zur Folge gehabt habe, dass er sich immer wieder einen Überblick

habe verschaffen müssen, welche Beilage zu welcher Eingabe gehörte. Zudem sei

in der Eingabe des Klägers nur teilweise auf die Klagebegründung vom 23. Mai

2017.

Bezug genommen worden und wenn, dann nur in Form von Verweisungen. Als

Folge dieser Verweise habe sich die Einarbeitung in die sich sachverhaltlich

und rechtlich stellenden Fragen als sehr zeitraubend gestaltet. Ausserdem habe

ein Weg gefunden werden müssen, die bisherige Prozessgeschichte einigermassen

zu strukturieren. Dies habe zur Folge gehabt, dass zeitraubende Gespräche mit

der Ehefrau hätten geführt werden müssen. Im angefochtenen Entscheid

unberücksichtigt bleibe auch der Umstand, dass sich die Auseinandersetzung

unter den Ehegatten hauptsächlich um güterrechtliche Ansprüche gedreht habe.

Als weitere relevante Besonderheit des Verfahrens sei die eigentliche

Verfahrensführung des Vorderrichters zu bezeichnen. Einer ZPO-konformen

Verfahrensführung sei nicht nachgelebt worden. Bei Mandatsübernahme hätten

beide Ehegatten bereits je zwei Eingaben eingereicht. Er habe deshalb damit

rechnen müssen, dass im Rahmen seiner Eingabe vom 23. Mai 2018 sämtliche noch

fehlenden Beweismittel vorzulegen und zu nennen seien. Deshalb, aber auch

aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Eingaben ab dem 15. November 2017

fast nur um Beweiseingaben und/oder Stellungnahmen dazu gehandelt habe, welche

über weite Strecken ausschliesslich güterrechtliche Fragen aufgeworfen hätten,

hätten sich die Instruktionen und der damit verbundene Besprechungsaufwand nach

Mandatsübernahme als sehr umfangreich und mühselig erwiesen.

5.3

Der Beschwerdeführer beanstandet

vorliegend verschiedene Aspekte der konkreten Bemessung der Parteientschädigung

durch den Vorderrichter. Zu beachten ist dabei, dass im Beschwerdeverfahren nur

die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer ruft

beide Beschwerdegründe an. Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich

des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung

von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen

missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die

Festsetzung der Parteientschädigung kann demnach nur gerügt werden, der

Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung

oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich

ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Martin H. Sterchi in:

Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).

5.4

Wird eine Verletzung des Willkürverbots

von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende

Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr

ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE

135.

III 513 E. 4.3; 134 II 349 E. 3). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts

liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid

offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn

nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis

unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung

ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137

I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.5

Strittig und zu klären ist, ob die

vom Vorderrichter vorgenommene – doch massive – Kürzung des verlangten

Zeitaufwands des hiesigen Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter

der Ehefrau in einem Scheidungsverfahren rechtens und damit willkürfrei erfolgt

ist.

5.6

Der Vorderrichter verfiel nicht in

Willkür, indem er folgerte, der vom Beschwerdeführer gesamthaft geltend

gemachte Stundenaufwand sei deutlich zu hoch. Nicht zu beanstanden ist, dass

der Vorderrichter vergleichbare Fälle für die Bestimmung des Honoraranspruchs

des Beschwerdeführers heranzog. Beim Verweis auf Vergleichsfälle handelt es

sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht um einen lapidaren

Verweis, sondern der Vorderrichter hat bei der Festsetzung des Honorars des

unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle zu

werfen. Dabei kann nicht angehen – wie es der Beschwerdeführer verlangt – dass

der Vorderrichter die vergleichbaren Fälle inhaltlich mitsamt der dort gewährten

Entschädigung für unentgeltliche Beistände hätte anführen müssen. Die

zahlreichen geführten Verfahren erlauben es dem Vorderrichter, diese

miteinander zu vergleichen. Der Beschwerdeführer selbst erklärt mit keinem

Wort, warum das Scheidungsverfahren im Vergleich zu anderen den sehr grossen

Aufwand rechtfertigte. Zwar weist er auf die güterrechtliche Problematik hin,

um die es im Scheidungsverfahren gegangen ist. Dazu musste sich aber auch die

Gegenanwältin ausführlich äussern. Weder dadurch noch durch den zusätzlichen

Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer durch die Mandatsübernahme von einer

Voranwältin entstanden ist, lässt sich nachvollziehen, wieso seine anwaltliche

Vertretung für den Zeitraum ab Übernahme des Mandats bis Abschluss des erstinstanzlichen

Verfahrens beinahe den 2.5-fachen Zeitaufwand der Gegenanwältin generiert haben

soll. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Verfahren sei bis zur

Mandatsübernahme ziemlich unübersichtlich gewesen. Ein fortlaufendes

Beweismittelverzeichnis habe nicht existiert. Er habe sich immer wieder einen

Überblick verschaffen müssen, welche Beilage zu welcher Eingabe gehört habe.

Auch wenn es zutrifft, dass das Beweismittelverzeichnis der Voranwältin in der

Tat nicht sehr übersichtlich war, so hätten es die Umstände geboten, dass der

Beschwerdeführer einmalig ein neues angelegt hätte, so dass er sich nicht immer

wieder hätte Überblick verschaffen müssen. Dasselbe gilt für die Rekonstruktion

der Prozessgeschichte. Eine solche hätte mit einer einmaligen Durchsicht des

Aktendossiers sichergestellt werden können. Dass eine «nicht-zpo-konforme» und

unübersichtliche Verfahrensführung zu einem Mehraufwand geführt hat, wird

lediglich behauptet und durch nichts belegt. Zu Recht hat der Vorderrichter den

zu entschädigenden Zeitaufwand um die Positionen reduziert, welche praxisgemäss

als Kanzleiaufwand gelten und als solcher im Stundenansatz des Rechtsanwalts

inbegriffen sind. Schliesslich hat der Vorderrichter zu Recht darauf

hingewiesen, dass nachprozessualer Aufwand praxisgemäss auf ½ Stunde bemessen

wird.

5.7

Der Vorderrichter hat die

ungerechtfertigten Aufwandsposten im Einzelnen festgelegt und gekürzt. Wie

bereits erwähnt, hat der Vorderrichter jede einzelne Kürzung konkret begründet.

Es kann nicht geschlossen werden, die festgesetzte Entschädigung sei

offensichtlich unhaltbar, verletze einen Rechtsgrundsatz krass oder laufe in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Der Beschwerdeführer

vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die Kürzung seiner

Honorarnote auf CHF 9'934.35 im Ergebnis willkürlich wäre. Angesichts des dem

Vorderrichter zustehenden weiten Ermessens kann in der vorinstanzlichen Kürzung

der verlangten Entschädigung (noch) keine Willkür erblickt werden.

6.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine

Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. A.___ wird für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel