ZKBES.2019.131
Kostennote
19. Dezember 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ und C.___ führten vor
Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren, welches der Ehemann am 27.
Dezember 2016 einleitete.
1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2017
bewilligte der Amtsgerichtspräsident beiden Ehegatten rückwirkend ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Ehefrau wurde Rechtsanwältin D.___ eingesetzt.
1.3 Mit Verfügung vom 7. Februar 2018
entliess der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwältin D.___ auf deren Ersuchen als
unentgeltliche Rechtsbeiständin und setzte A.___ als neuen unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Ehefrau ein.
1.4 Für das Verfahren vor dem Richteramt
reichte Rechtsanwalt A.___ am 22. Mai 2019 eine Kostennote über CHF 26'938.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Darin stellte er seine Aufwendungen
vom 6. Februar 2018 bis 22. Mai 2019 in Rechnung. Er machte einen Aufwand von
86.03 Stunden nebst Auslagen à CHF 924.30 zuzüglich MwSt. geltend.
2. Der Vorderrichter erachtete einzelne
Positionen der von Rechtsanwalt A.___ eingereichten Kostennote vom 22. Mai 2019
für übersetzt bzw. unnötig und nahm diverse Kürzungen vor, reduzierte die Anzahl
Stunden auf 39.92 und kürzte die Kostennote auf total CHF 9'934.35. Soweit
vorliegend relevant, erkannte der Amtsgerichtspräsident mit im Dispositiv
eröffneten Urteil vom 5. Juni 2019 Folgendes:
5. […]
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau seit dem 6. Februar 2018,
Rechtsanwalt A.___, wird auf CHF 9'934.35 (Honorar CHF 8'299.80, Auslagen
CHF 924.30 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 4'966.05 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), sobald C.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.1 Gegen die Ziffer 5 des begründeten
Urteils liess Rechtsanwalt A.___ am 4. September 2019 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Ziffer 5 des Urteils vom 5. Juni 2019
[…] sei aufzuheben.
2. Es sei die Entschädigung des
Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau seit 6.
Februar 2018 […] auf CHF 17'673.25 (CHF 15'485.40 Honorar, Auslagen CHF 924.30
und 7.7 % MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 9'265.45 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.),
sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Eventualiter: Es sei die Sache zur
weiteren Abklärung und Neufestlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers
als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau seit 6. Februar 2019 […] an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(inkl. MwSt.).
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 4.
September 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
3.3 Mit Eingabe vom 27. September 2019
verzichtete der Amtsgerichtspräsident mit Verweis auf seine Begründung des
Urteils vom 5. Juni 2019 auf eine Stellungnahme.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 5. Juni 2019, mithin gegen die Höhe der dort zugesprochenen
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt A.___ für das
Verfahren vor Vorinstanz (Scheidungsverfahren, Zeitraum 6. Februar 2018 bis 22.
Mai 2019).
2.1
In seiner früheren Praxis zur alten
Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von
vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten
Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse
Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter
Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen
Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von
Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des objektiv
gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter
Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das
Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse
Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche
Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.
7.
; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).
2.2
Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung
der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver
Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7).
Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990
Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter
Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen
durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die
Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten
unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit
und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer
Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey,
a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein
Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,
die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur
Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich
überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt
werden kann, muss er eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).
3.
Der Vorderrichter
erwog, am 14., 20. und am 21. Februar 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das
Studium der Akten und der Instruktionsbesprechung mit seiner Klientin ein Total
von 10.68 Stunden geltend gemacht, dies nachdem er dem Gericht am 6. Februar
2018.
seine anwaltliche Vertretung der Ehefrau angezeigt habe. Auch wenn sich
Rechtsanwalt A.___ in ein bereits seit Ende Dezember 2016 laufendes Scheidungsverfahren
habe einarbeiten müssen, sei dieser Aufwand unverhältnismässig hoch, weshalb
das Gericht für diese Aufwendungen ein Gesamttotal von 5.5 Stunden als geboten
erachte. Am 5. und 6. März 2018 sowie am 5. April 2018 habe Rechtsanwalt A.___
für das Erstellen zweier Fristerstreckungsgesuche je 0.25 Stunden und für das
Lesen einer Verfügung des Gerichts 0.1 Stunden verbucht. Diese Arbeiten würden
praxisgemäss nicht vom mandatsführenden Anwalt, sondern von dessen Kanzlei
erledigt und seien somit zu streichen. Ab dem 17. April 2018 habe Rechtsanwalt A.___
fast wöchentlich verschiedene Aufwendungen mit hoher Stundenanzahl für die
Instruktion und Besprechung mit seiner Klientin im Zusammenhang mit der
Ausarbeitung einer Stellungnahme verbucht. Der Gesamtaufwand dafür belaufe sich
am 17., 25. und am 30. April 2018 sowie am 22. und 23. Mai 2018 auf 28.82
Stunden. Dieser Aufwand sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig.
Rechtsanwalt A.___ sei dafür ein Stundentotal von lediglich 6 Stunden
zuzusprechen. Am 1. und am 3. Mai 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das
Erstellen eines Fristerstreckungsgesuchs erneut einen Aufwand von 0.25 Stunden
und für das Lesen einer Verfügung einen solchen von 0.1 Stunden geltend
gemacht. Dieser Aufwand sei zu streichen, da diese Arbeiten praxisgemäss von
der Kanzlei erledigt würden. Am 23. Juli 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das
Verfassen einer Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite einen Zeitaufwand von
einer Stunde beziffert. Da die Stellungnahme vergleichsweise kurz ausgefallen
sei, sei der dafür notwendigen Zeitaufwand um die Hälfte, also auf 0.5 Stunden
zu kürzen. Am 13. August 2018 habe Rechtsanwalt A.___ einen Antrag um
Abänderung der Verfügung vom 15. März 2017 gestellt und dafür einen Aufwand von
0.75
Stunden geltend gemacht. Da dieser schriftliche Antrag vergleichsweise
kurz sei, sei der Aufwand um 0.25 Stunden zu kürzen. Am 23. August 2018 habe
Rechtsanwalt A.___ wegen der Verfügung vom 22. August 2018 mit seiner Klientin
telefoniert und dafür einen Stundenaufwand von 0.17 Stunden verbucht. Dieser
Aufwand sei zu hoch und um 0.1 Stunden oder 6 Minuten auf 0.07 Stunden zu kürzen.
Am 24. Oktober 2018 habe Rechtsanwalt A.___ eine Stellungnahme zum Gesuch des
Ehemannes vom 19. September 2018 verfasst und dafür einen Aufwand von 4.78
Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand sei übersetzt und der Zeitaufwand sei
auf 3.0 Stunden zu kürzen. Am 1., 3. und am 4. Dezember 2018 habe Rechtsanwalt A.___
insgesamt 13.07 Stunden für die Vorbereitungen vom 5. Dezember 2018 geltend
gemacht. Auch wenn es sich hierbei um die notwendige Vorbereitung der
Instruktionsverhandlung gehandelt habe, erscheine der geltend gemachte
Zeitaufwand gemessen an vergleichbaren Fällen als nicht nachvollziehbar und
unverhältnismässig hoch. Das Gericht erachte einen solchen von 6.0 Stunden als
geboten. Am 4. April 2019 habe Rechtsanwalt A.___ nach vorgängiger Besprechung
mit seiner Klientin eine Eingabe ans Gericht betreffend Abänderung von Ziffer 4
der Scheidungskonvention vom 5. Dezember 2018 verfasst. Dabei habe es sich um
eine dreiseitige Rechtsschrift gehandelt, für welche ein Zeitaufwand von 1.6
Stunden in Rechnung gestellt worden sei. Der Zeitaufwand sei auf eine Stunde zu
kürzen, da der bescheidene Umfang dieser Rechtsschrift in einem ungünstigen
Verhältnis zum Aufwand von 1.6 Stunden stehe. Am 14. Mai 2019 habe Rechtsanwalt
A.___ eine weitere Eingabe betreffend Ergänzung der Ehescheidungskonvention
verfasst. Dabei habe er einen Aufwand von 0.5 Stunden geltend gemacht. Auch
dieser Aufwand erscheine als übersetzt, weshalb er auf 0.33 Stunden zu kürzen
sei. Für den Abschluss des Falldossiers habe Rechtsanwalt A.___ mit Datum vom
22.
Mai 2019 pauschal eine Stunde geltend gemacht. Für die Entgegennahme und
das Weiterleiten eines prozesserledigenden Urteils an die Klientschaft billige
das Gericht den Anwälten praxisgemäss 0.5 Stunden zu.
4.1
Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.2
Der Beschwerdeführer
bringt diesbezüglich vor, die vom Vorderrichter nachträglich gelieferten Motive
für die massive Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien
nicht nachvollziehbar. Der Vorderrichter beschränke sich auf die Behauptung,
der geltend gemachte Zeitaufwand sei gemessen an Vergleichsfällen unverhältnismässig
hoch. Der lapidare Verweis auf vergleichbare Fälle genüge der erforderlichen
Begründungspflicht nicht. Vielmehr hätte der Vorderrichter auf vergleichbare
Fälle verweisen müssen oder die vergleichbaren Fälle kurz inhaltlich mitsamt
der dort gewährten Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistände anführen
müssen.
4.3
Die Festsetzung des Honorars des
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist in der Regel nicht oder dann nur summarisch
zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote
eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen
bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert es
einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die
Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil des BGer
9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, zitiert von Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 122 N 7). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
4.4
Im hier zu beurteilenden Fall hat
der heutige Beschwerdeführer der Vorinstanz am 22. Mai 2019 eine Honorarnote
vorgelegt, in welcher - nebst Spesen und Mehrwertsteuern - auch der von ihm
geltend gemachte Aufwand in Arbeitsstunden detailliert aufgelistet wird. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers äusserte sich der Vorderrichter sehr wohl dazu, warum er die
einzelnen Positionen der detaillierten Honorarnote kürzte, nämlich, weil er sie
als unangemessen hoch qualifizierte. Damit
hat er die Kürzung mit einem unverhältnismässigen Aufwand begründet. Bei der
Festsetzung des dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand
gewährten Honorars hat der Vorderrichter die ihm rechtsprechungsgemäss
obliegende Begründungspflicht nicht verletzt, hat er doch in hinreichender
Weise und zu jeder Position detailliert aufgezeigt, weshalb er eine Kürzung des
anbegehrten Honorars vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der
Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies
zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen
Entscheids ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem
einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde bereits erwähnt.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes.
5.2
Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich vor, der Vorderrichter hätte notwendigerweise aufzeigen müssen, inwiefern
das Ehescheidungsverfahren mit anderen Ehescheidungsverfahren vergleichbar sei.
Zwar habe der Vorderrichter erwähnt, dass das Verfahren vom Beschwerdeführer
von einem Voranwalt übernommen worden sei und er sich demzufolge in ein seit
2016.
laufendes Ehescheidungsverfahren habe einarbeiten müssen. Das Verfahren sei
aber bis zu seiner Mandatsübernahme ziemlich unübersichtlich gewesen. Ein
fortlaufendes Beweismittelverzeichnis sei von der Voranwältin nicht erstellt
worden, was zur Folge gehabt habe, dass er sich immer wieder einen Überblick
habe verschaffen müssen, welche Beilage zu welcher Eingabe gehörte. Zudem sei
in der Eingabe des Klägers nur teilweise auf die Klagebegründung vom 23. Mai
2017.
Bezug genommen worden und wenn, dann nur in Form von Verweisungen. Als
Folge dieser Verweise habe sich die Einarbeitung in die sich sachverhaltlich
und rechtlich stellenden Fragen als sehr zeitraubend gestaltet. Ausserdem habe
ein Weg gefunden werden müssen, die bisherige Prozessgeschichte einigermassen
zu strukturieren. Dies habe zur Folge gehabt, dass zeitraubende Gespräche mit
der Ehefrau hätten geführt werden müssen. Im angefochtenen Entscheid
unberücksichtigt bleibe auch der Umstand, dass sich die Auseinandersetzung
unter den Ehegatten hauptsächlich um güterrechtliche Ansprüche gedreht habe.
Als weitere relevante Besonderheit des Verfahrens sei die eigentliche
Verfahrensführung des Vorderrichters zu bezeichnen. Einer ZPO-konformen
Verfahrensführung sei nicht nachgelebt worden. Bei Mandatsübernahme hätten
beide Ehegatten bereits je zwei Eingaben eingereicht. Er habe deshalb damit
rechnen müssen, dass im Rahmen seiner Eingabe vom 23. Mai 2018 sämtliche noch
fehlenden Beweismittel vorzulegen und zu nennen seien. Deshalb, aber auch
aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Eingaben ab dem 15. November 2017
fast nur um Beweiseingaben und/oder Stellungnahmen dazu gehandelt habe, welche
über weite Strecken ausschliesslich güterrechtliche Fragen aufgeworfen hätten,
hätten sich die Instruktionen und der damit verbundene Besprechungsaufwand nach
Mandatsübernahme als sehr umfangreich und mühselig erwiesen.
5.3
Der Beschwerdeführer beanstandet
vorliegend verschiedene Aspekte der konkreten Bemessung der Parteientschädigung
durch den Vorderrichter. Zu beachten ist dabei, dass im Beschwerdeverfahren nur
die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer ruft
beide Beschwerdegründe an. Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich
des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung
von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen
missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die
Festsetzung der Parteientschädigung kann demnach nur gerügt werden, der
Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung
oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich
ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Martin H. Sterchi in:
Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
5.4
Wird eine Verletzung des Willkürverbots
von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende
Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr
ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE
135.
III 513 E. 4.3; 134 II 349 E. 3). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn
nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137
I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).
5.5
Strittig und zu klären ist, ob die
vom Vorderrichter vorgenommene – doch massive – Kürzung des verlangten
Zeitaufwands des hiesigen Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter
der Ehefrau in einem Scheidungsverfahren rechtens und damit willkürfrei erfolgt
ist.
5.6
Der Vorderrichter verfiel nicht in
Willkür, indem er folgerte, der vom Beschwerdeführer gesamthaft geltend
gemachte Stundenaufwand sei deutlich zu hoch. Nicht zu beanstanden ist, dass
der Vorderrichter vergleichbare Fälle für die Bestimmung des Honoraranspruchs
des Beschwerdeführers heranzog. Beim Verweis auf Vergleichsfälle handelt es
sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht um einen lapidaren
Verweis, sondern der Vorderrichter hat bei der Festsetzung des Honorars des
unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle zu
werfen. Dabei kann nicht angehen – wie es der Beschwerdeführer verlangt – dass
der Vorderrichter die vergleichbaren Fälle inhaltlich mitsamt der dort gewährten
Entschädigung für unentgeltliche Beistände hätte anführen müssen. Die
zahlreichen geführten Verfahren erlauben es dem Vorderrichter, diese
miteinander zu vergleichen. Der Beschwerdeführer selbst erklärt mit keinem
Wort, warum das Scheidungsverfahren im Vergleich zu anderen den sehr grossen
Aufwand rechtfertigte. Zwar weist er auf die güterrechtliche Problematik hin,
um die es im Scheidungsverfahren gegangen ist. Dazu musste sich aber auch die
Gegenanwältin ausführlich äussern. Weder dadurch noch durch den zusätzlichen
Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer durch die Mandatsübernahme von einer
Voranwältin entstanden ist, lässt sich nachvollziehen, wieso seine anwaltliche
Vertretung für den Zeitraum ab Übernahme des Mandats bis Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens beinahe den 2.5-fachen Zeitaufwand der Gegenanwältin generiert haben
soll. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Verfahren sei bis zur
Mandatsübernahme ziemlich unübersichtlich gewesen. Ein fortlaufendes
Beweismittelverzeichnis habe nicht existiert. Er habe sich immer wieder einen
Überblick verschaffen müssen, welche Beilage zu welcher Eingabe gehört habe.
Auch wenn es zutrifft, dass das Beweismittelverzeichnis der Voranwältin in der
Tat nicht sehr übersichtlich war, so hätten es die Umstände geboten, dass der
Beschwerdeführer einmalig ein neues angelegt hätte, so dass er sich nicht immer
wieder hätte Überblick verschaffen müssen. Dasselbe gilt für die Rekonstruktion
der Prozessgeschichte. Eine solche hätte mit einer einmaligen Durchsicht des
Aktendossiers sichergestellt werden können. Dass eine «nicht-zpo-konforme» und
unübersichtliche Verfahrensführung zu einem Mehraufwand geführt hat, wird
lediglich behauptet und durch nichts belegt. Zu Recht hat der Vorderrichter den
zu entschädigenden Zeitaufwand um die Positionen reduziert, welche praxisgemäss
als Kanzleiaufwand gelten und als solcher im Stundenansatz des Rechtsanwalts
inbegriffen sind. Schliesslich hat der Vorderrichter zu Recht darauf
hingewiesen, dass nachprozessualer Aufwand praxisgemäss auf ½ Stunde bemessen
wird.
5.7
Der Vorderrichter hat die
ungerechtfertigten Aufwandsposten im Einzelnen festgelegt und gekürzt. Wie
bereits erwähnt, hat der Vorderrichter jede einzelne Kürzung konkret begründet.
Es kann nicht geschlossen werden, die festgesetzte Entschädigung sei
offensichtlich unhaltbar, verletze einen Rechtsgrundsatz krass oder laufe in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Der Beschwerdeführer
vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die Kürzung seiner
Honorarnote auf CHF 9'934.35 im Ergebnis willkürlich wäre. Angesichts des dem
Vorderrichter zustehenden weiten Ermessens kann in der vorinstanzlichen Kürzung
der verlangten Entschädigung (noch) keine Willkür erblickt werden.
6.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. A.___ wird für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel