ZKBES.2019.133
Rechtsverzögerung
24. September 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Gesuch vom 30. Mai 2017 machte
die Ehefrau des hierortigen Beschwerdeführers vor Richteramt Solothurn-Lebern
ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 wurden die
Ehegatten auf den 18. August 2017 zur (ersten) Eheschutzverhandlung vorgeladen.
Anlässlich der Verhandlung schlossen die Ehegatten für die Dauer des
Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung, welche vom Amtsgerichtspräsidenten mit
Verfügung vom 24. August 2017 genehmigt wurde. Ebenfalls mit Verfügung vom 24.
August gab der Gerichtspräsident - im Einverständnis der Ehegatten - ein Zuteilungsgutachten
in Auftrag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 widerrief der
Amtsgerichtspräsident auf Ersuchen des Kindsvaters den angeordneten Gutachtensauftrag
und setzte den Ehegatten Frist bis 18. Oktober 2017 um mitzuteilen, ob die für
die Dauer des Eheschutzverfahrens abgeschlossene Vereinbarung vom 24. August
2017 auch für die Dauer des Getrenntlebens dauern soll. Am 10. November 2017
stellte der Ehemann ein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsregelung per 1.
Januar 2018. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde (erneut) ein Zuteilungsgutachten
in Auftrag gegeben. Am 13. Juni 2018 wurde dem Gericht das (88-seitige) Gutachten
überbracht. Am 10. August 2018 stellte die Ehefrau ein (superprovisorisches)
Gesuch um Schuldneranweisung. Mit Entscheid der KESB vom 8. November 2018 wurde
den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter entzogen und
die Tochter wurde fremdplatziert. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 regelte der
Amtsgerichtspräsident die vom Ehemann zu bezahlenden Kinderalimente (rückwirkend
per 1. Januar 2018) und ordnete eine Schuldneranweisung an. Mit Verfügung vom
1. März 2019 wurde die Schuldneranweisung angepasst.
1.2 Am 15. Mai 2019 fand eine zweite
Eheschutzverhandlung statt. Die Ehegatten schlossen dabei folgende
Teilscheidungsvereinbarung ab:
1. Die am […] 2003 vor dem Zivilstandsamt […]
geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden.
2. Die Nebenfolgen der Scheidung seien
gerichtlich zu regeln.
1.3 Das Eheschutzverfahren wurde darauf
in ein Scheidungsverfahren überführt. Der Ehemann reichte seine begründeten
Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung am 5. Juli 2019 ein. Mit
Verfügung vom 3. September 2019 erstreckte der Amtsgerichtspräsident der
Ehefrau die Frist zur Einreichung ihrer begründeten Anträge bis 30. September
2019.
2.1 Am 6. September 2019 erhob der
Ehemann beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Er beantragte, das Scheidungsverfahren sei innert nützlicher Frist «zu
vollziehen».
2.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss
mit Stellungnahme vom 19. September 2019 sinngemäss auf Abweisung der
Beschwerde.
3. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend
einzig und allein die gerügte Rechtsverzögerung. Soweit der Beschwerdeführer
anderes (insbesondere strafrechtliche Tatbestände) geltend macht, ist darauf
nicht einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, der
Amtsgerichtspräsident habe seiner Ehefrau im Eheschutzverfahren insgesamt 12
Fristverlängerungen und im nun hängigen Ehescheidungsverfahren bereits wieder
eine Fristverlängerung gewährt. Dies, obwohl die Verzögerungstaktik der Ehefrau
offensichtlich sei. Das Verfahren werde bewusst zu seinem Nachteil verzögert.
Seit dem 19. Mai 2019 (Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist) warte er auf
einen Scheidungstermin.
2.2
Der Vorderrichter hält fest, im
Eheschutzverfahren hätten diverse Probleme sowohl rechtlicher wie auch
tatsächlicher Natur geregelt werden müssen. Die Einholung eines Gutachtens
sowie diverse Stellungnahmen, insbesondere seitens der KESB, der KJPD und der
Sozialen Dienste hätten unausweichlich zu einer Verlängerung der üblichen
Verfahrensdauer geführt. Das wenig kooperative Verhalten des Ehemannes
(Widerruf einer einvernehmlichen Parteivereinbarung, unterlassene Zahlung
festgelegter Unterhaltsbeiträge, widersprüchliche Ansichten zur Einholung eines
Gutachtens) sowie die Flut seiner Eingaben hätten nicht unwesentlich zur
Verlängerung der regulären Verfahrensdauer beigetragen.
3.
Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein
(vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf weitere Verfassungsbestimmungen
mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was als angemessene Verfahrensdauer
betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf
ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und
Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit
und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien
abzustellen (BGE 138 I 256, nicht publ. E. 2; Urteil des BGer 4A_744/2011 vom
12.
Juli 2012 E. 11.2). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen,
weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch
genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in
Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist
und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen
lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; 127 III 385 E. 3a).
4.1
Betreffend Fristerstreckungen,
welche der Ehefrau gewährt worden sind, ist den Eheschutzakten zu entnehmen,
dass ihr gesetzte Fristen insgesamt 14 mal verlängert worden sind (mit
Verfügungen vom 1. Dezember 2017 und vom 15. Dezember 2017 die in der Verfügung
vom 15. November 2017 gesetzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 10. November 2017; mit Verfügung
vom 15. Dezember 2017 die in der Verfügung vom 5. Dezember 2017 gesetzte Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 30. November
2017; mit Verfügungen vom 12. Februar 2018 und vom 26. Februar 2018 die in der
Verfügung vom 23. Januar 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme betreffend
Herausgabe von persönlichen Gegenständen und Unterhalt; mit Verfügung vom 1.
März 2018 die mit Verfügung vom 16. Februar 2018 gesetzte Frist zur
Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 15. Februar 2018; mit Verfügung vom
16.
April 2018 die mit Verfügung vom 23. März 2018 gesetzte Frist zur
Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 21. März 2018; mit Verfügungen vom
9.
Juli 2018 und vom 30. Juli 2018 die mit Verfügung vom 14. Juni 2018 gesetzte
Frist für allfällige Erläuterungen und/oder Ergänzungsfragen zum Gutachten; mit
Verfügungen vom 6. August 2018 und vom 27. August 2018 die in der Verfügung vom
17.
Juli 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom
16.
Juli 2018; mit Verfügungen vom 11. Februar 2019 und vom 1. März 2019 die
mit Verfügung vom 3. Januar 2019 gesetzte Frist zur Einreichung diverser
Unterlagen und mit Verfügung vom 6. Mai 2018 die in der Verfügung vom 15.
Februar 2019 gesetzte Frist zur Einreichung der Lohnabrechnungen bzw. Belege
betreffend Einkommen). Im Scheidungsverfahren wurde die der Ehefrau mit
Verfügung vom 27. Juni 2019 gesetzte Frist zur Einreichung der begründeten
Anträge mit Verfügung vom 3. September 2019 verlängert bis 30. September 2019.
4.2
Dass das Eheschutzverfahren, welches
am 30. Mai 2017 eingeleitet und am 15. Mai 2019 (nach Ablauf der zweijährigen
Trennungsdauer und Abschluss einer Teilscheidungsvereinbarung) in ein
Scheidungsverfahren umgewandelt wurde, länger als allgemein üblich dauerte, ist
unbestritten. Die lange Verfahrensdauer lässt sich aber einerseits durch die zahlreichen
unaufgefordert eingereichten Eingaben seitens des Ehemannes erklären, welche
alle zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Ehefrau verschickt werden
mussten. Andererseits führten aber auch die zu behandelnden Anträge (insb. das Abänderungsbegehren
sowie die Schuldneranweisung), die Einholung eines Zuteilungsgutachtens und der
parallele Verlauf weiterer Verfahren (Obhutsentzug, Strafverfahren) zu einer
verlängerten Verfahrensdauer. Die lange Verfahrensdauer wurde also durch
mehrere Faktoren begünstigt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die vom
Gerichtspräsidenten der Ehefrau im Eheschutzverfahren gewährten insgesamt 14
Fristverlängerungen die Verfahrensdauer erheblich verlängerten. Dazu ist aber zu
bemerken, dass keine Frist mehr als zweimal und auch nicht über Gebühr
verlängert worden ist. Hinweise darauf, dass die Fristverlängerungsgesuche aus
taktischen Gründen gestellt wurden, ergeben sich aus den Akten nicht. Es bleibt
somit eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau versuche das
Verfahren zu verzögern. Die Vielzahl der gestellten Fristverlängerungsgesuche
ist vielmehr auf die grosse Arbeitslast und die ferienbedingte Abwesenheit des
Rechtsvertreters der Ehefrau zurückzuführen. Dass dem Beschwerdeführer im
Eheschutzverfahren selbst ebenfalls insgesamt sechs Fristverlängerungen gewährt
worden sind, lässt er unerwähnt. Die Fristverlängerungen führten zwar
zwangsläufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer, ihre Anzahl und Dauer
war aber nie derart, dass dem Gerichtspräsidenten Rechtsverzögerung vorgeworfen
werden könnte.
5.1
Angesichts der voranstehenden
Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Eine Rechtsverzögerung
seitens des Amtsgerichtspräsidenten ist nicht auszumachen. Es ist vielmehr der
Beschwerdeführer selbst, welcher mit seinen zahlreichen unaufgeforderten
Eingaben den Fortgang des Verfahrens behindert.
5.2
Abschliessend ist zu bemerken, dass
die Sache nach Eingang der begründeten Anträge der Ehefrau spruchreif sein
dürfte, weshalb der Amtsgerichtspräsident die Ehegatten nach dem 30. September
2019.
zur Hauptverhandlung einladen wird. Es dürfte im Interesse aller
Beteiligten liegen, dass die Verhandlung baldmöglichst angesetzt wird.
6.
Dem vorliegenden Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Sie werden auf CHF 450.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel