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Entscheid

ZKBES.2019.133

Rechtsverzögerung

24. September 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Gesuch vom 30. Mai 2017 machte

die Ehefrau des hierortigen Beschwerdeführers vor Richteramt Solothurn-Lebern

ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 wurden die

Ehegatten auf den 18. August 2017 zur (ersten) Eheschutzverhandlung vorgeladen.

Anlässlich der Verhandlung schlossen die Ehegatten für die Dauer des

Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung, welche vom Amtsgerichtspräsidenten mit

Verfügung vom 24. August 2017 genehmigt wurde. Ebenfalls mit Verfügung vom 24.

August gab der Gerichtspräsident - im Einverständnis der Ehegatten - ein Zuteilungsgutachten

in Auftrag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 widerrief der

Amtsgerichtspräsident auf Ersuchen des Kindsvaters den angeordneten Gutachtensauftrag

und setzte den Ehegatten Frist bis 18. Oktober 2017 um mitzuteilen, ob die für

die Dauer des Eheschutzverfahrens abgeschlossene Vereinbarung vom 24. August

2017 auch für die Dauer des Getrenntlebens dauern soll. Am 10. November 2017

stellte der Ehemann ein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsregelung per 1.

Januar 2018. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde (erneut) ein Zuteilungsgutachten

in Auftrag gegeben. Am 13. Juni 2018 wurde dem Gericht das (88-seitige) Gutachten

überbracht. Am 10. August 2018 stellte die Ehefrau ein (superprovisorisches)

Gesuch um Schuldneranweisung. Mit Entscheid der KESB vom 8. November 2018 wurde

den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter entzogen und

die Tochter wurde fremdplatziert. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 regelte der

Amtsgerichtspräsident die vom Ehemann zu bezahlenden Kinderalimente (rückwirkend

per 1. Januar 2018) und ordnete eine Schuldneranweisung an. Mit Verfügung vom

1. März 2019 wurde die Schuldneranweisung angepasst.

1.2 Am 15. Mai 2019 fand eine zweite

Eheschutzverhandlung statt. Die Ehegatten schlossen dabei folgende

Teilscheidungsvereinbarung ab:

1. Die am […] 2003 vor dem Zivilstandsamt […]

geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden.

2. Die Nebenfolgen der Scheidung seien

gerichtlich zu regeln.

1.3 Das Eheschutzverfahren wurde darauf

in ein Scheidungsverfahren überführt. Der Ehemann reichte seine begründeten

Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung am 5. Juli 2019 ein. Mit

Verfügung vom 3. September 2019 erstreckte der Amtsgerichtspräsident der

Ehefrau die Frist zur Einreichung ihrer begründeten Anträge bis 30. September

2019.

2.1 Am 6. September 2019 erhob der

Ehemann beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Er beantragte, das Scheidungsverfahren sei innert nützlicher Frist «zu

vollziehen».

2.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss

mit Stellungnahme vom 19. September 2019 sinngemäss auf Abweisung der

Beschwerde.

3. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Verfahrensgegenstand ist vorliegend

einzig und allein die gerügte Rechtsverzögerung. Soweit der Beschwerdeführer

anderes (insbesondere strafrechtliche Tatbestände) geltend macht, ist darauf

nicht einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der

Amtsgerichtspräsident habe seiner Ehefrau im Eheschutzverfahren insgesamt 12

Fristverlängerungen und im nun hängigen Ehescheidungsverfahren bereits wieder

eine Fristverlängerung gewährt. Dies, obwohl die Verzögerungstaktik der Ehefrau

offensichtlich sei. Das Verfahren werde bewusst zu seinem Nachteil verzögert.

Seit dem 19. Mai 2019 (Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist) warte er auf

einen Scheidungstermin.

2.2

Der Vorderrichter hält fest, im

Eheschutzverfahren hätten diverse Probleme sowohl rechtlicher wie auch

tatsächlicher Natur geregelt werden müssen. Die Einholung eines Gutachtens

sowie diverse Stellungnahmen, insbesondere seitens der KESB, der KJPD und der

Sozialen Dienste hätten unausweichlich zu einer Verlängerung der üblichen

Verfahrensdauer geführt. Das wenig kooperative Verhalten des Ehemannes

(Widerruf einer einvernehmlichen Parteivereinbarung, unterlassene Zahlung

festgelegter Unterhaltsbeiträge, widersprüchliche Ansichten zur Einholung eines

Gutachtens) sowie die Flut seiner Eingaben hätten nicht unwesentlich zur

Verlängerung der regulären Verfahrensdauer beigetragen.

3.

Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein

(vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf weitere Verfassungsbestimmungen

mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was als angemessene Verfahrensdauer

betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und

Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit

und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien

abzustellen (BGE 138 I 256, nicht publ. E. 2; Urteil des BGer 4A_744/2011 vom

12.

Juli 2012 E. 11.2). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen,

weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch

genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in

Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist

und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen

lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; 127 III 385 E. 3a).

4.1

Betreffend Fristerstreckungen,

welche der Ehefrau gewährt worden sind, ist den Eheschutzakten zu entnehmen,

dass ihr gesetzte Fristen insgesamt 14 mal verlängert worden sind (mit

Verfügungen vom 1. Dezember 2017 und vom 15. Dezember 2017 die in der Verfügung

vom 15. November 2017 gesetzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen

Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 10. November 2017; mit Verfügung

vom 15. Dezember 2017 die in der Verfügung vom 5. Dezember 2017 gesetzte Frist

zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 30. November

2017; mit Verfügungen vom 12. Februar 2018 und vom 26. Februar 2018 die in der

Verfügung vom 23. Januar 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme betreffend

Herausgabe von persönlichen Gegenständen und Unterhalt; mit Verfügung vom 1.

März 2018 die mit Verfügung vom 16. Februar 2018 gesetzte Frist zur

Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 15. Februar 2018; mit Verfügung vom

16.

April 2018 die mit Verfügung vom 23. März 2018 gesetzte Frist zur

Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 21. März 2018; mit Verfügungen vom

9.

Juli 2018 und vom 30. Juli 2018 die mit Verfügung vom 14. Juni 2018 gesetzte

Frist für allfällige Erläuterungen und/oder Ergänzungsfragen zum Gutachten; mit

Verfügungen vom 6. August 2018 und vom 27. August 2018 die in der Verfügung vom

17.

Juli 2018 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom

16.

Juli 2018; mit Verfügungen vom 11. Februar 2019 und vom 1. März 2019 die

mit Verfügung vom 3. Januar 2019 gesetzte Frist zur Einreichung diverser

Unterlagen und mit Verfügung vom 6. Mai 2018 die in der Verfügung vom 15.

Februar 2019 gesetzte Frist zur Einreichung der Lohnabrechnungen bzw. Belege

betreffend Einkommen). Im Scheidungsverfahren wurde die der Ehefrau mit

Verfügung vom 27. Juni 2019 gesetzte Frist zur Einreichung der begründeten

Anträge mit Verfügung vom 3. September 2019 verlängert bis 30. September 2019.

4.2

Dass das Eheschutzverfahren, welches

am 30. Mai 2017 eingeleitet und am 15. Mai 2019 (nach Ablauf der zweijährigen

Trennungsdauer und Abschluss einer Teilscheidungsvereinbarung) in ein

Scheidungsverfahren umgewandelt wurde, länger als allgemein üblich dauerte, ist

unbestritten. Die lange Verfahrensdauer lässt sich aber einerseits durch die zahlreichen

unaufgefordert eingereichten Eingaben seitens des Ehemannes erklären, welche

alle zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Ehefrau verschickt werden

mussten. Andererseits führten aber auch die zu behandelnden Anträge (insb. das Abänderungsbegehren

sowie die Schuldneranweisung), die Einholung eines Zuteilungsgutachtens und der

parallele Verlauf weiterer Verfahren (Obhutsentzug, Strafverfahren) zu einer

verlängerten Verfahrensdauer. Die lange Verfahrensdauer wurde also durch

mehrere Faktoren begünstigt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die vom

Gerichtspräsidenten der Ehefrau im Eheschutzverfahren gewährten insgesamt 14

Fristverlängerungen die Verfahrensdauer erheblich verlängerten. Dazu ist aber zu

bemerken, dass keine Frist mehr als zweimal und auch nicht über Gebühr

verlängert worden ist. Hinweise darauf, dass die Fristverlängerungsgesuche aus

taktischen Gründen gestellt wurden, ergeben sich aus den Akten nicht. Es bleibt

somit eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau versuche das

Verfahren zu verzögern. Die Vielzahl der gestellten Fristverlängerungsgesuche

ist vielmehr auf die grosse Arbeitslast und die ferienbedingte Abwesenheit des

Rechtsvertreters der Ehefrau zurückzuführen. Dass dem Beschwerdeführer im

Eheschutzverfahren selbst ebenfalls insgesamt sechs Fristverlängerungen gewährt

worden sind, lässt er unerwähnt. Die Fristverlängerungen führten zwar

zwangsläufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer, ihre Anzahl und Dauer

war aber nie derart, dass dem Gerichtspräsidenten Rechtsverzögerung vorgeworfen

werden könnte.

5.1

Angesichts der voranstehenden

Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Eine Rechtsverzögerung

seitens des Amtsgerichtspräsidenten ist nicht auszumachen. Es ist vielmehr der

Beschwerdeführer selbst, welcher mit seinen zahlreichen unaufgeforderten

Eingaben den Fortgang des Verfahrens behindert.

5.2

Abschliessend ist zu bemerken, dass

die Sache nach Eingang der begründeten Anträge der Ehefrau spruchreif sein

dürfte, weshalb der Amtsgerichtspräsident die Ehegatten nach dem 30. September

2019.

zur Hauptverhandlung einladen wird. Es dürfte im Interesse aller

Beteiligten liegen, dass die Verhandlung baldmöglichst angesetzt wird.

6.

Dem vorliegenden Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Sie werden auf CHF 450.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel