ZKBES.2019.150
definitive Rechtsöffnung
27. November 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Ruchat
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
SVA Basel-Landschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 19. November
2018 verlangte die SVA Basel-Landschaft (nachfolgend: Gesuchstellerin) von A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. 541'011 des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen die Bezahlung von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16.
November 2018 sowie die Bezahlung einer Forderung ohne Zins von CHF 1'036.60.
1.2 Nachdem der Gesuchsgegner
Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Gesuchstellerin das Richteramt
Olten-Gösgen am 13. Juni 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 9'946.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018
unter Kostenfolge.
1.3 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 7. Juli 2019 auf Abweisung des Gesuchs u.K.u.E.F. und
beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung.
1.4 Mit Verfügung vom 10. Juli 2019
gewährte der Amtsgerichtspräsident die Erstreckung der Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme bis am 16. Juli 2019. Der Gesuchsgegner liess sich nicht
weiter vernehmen.
2. Der Amtsgerichtspräsident erliess am
8. August 2019 folgendes Urteil:
1. In der Betreibung Nr. 541011 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November 2018 wird für den Betrag von CHF
8'940.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2018, für die Verzugszinsen
von CHF 832.90 sowie für die Mahngebühren von CHF 70.00 die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine Unkostenentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.
4. Die Gesuchstellerin hat die
Gerichtskosten von CHF 300.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese
zurückzuerstatten.
3.1 Gegen das begründete Urteil erhob
der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2019
(Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um eine Fristverlängerung zur Einreichung
einer substanziellen Begründung.
3.2 Das Obergericht des Kantons
Solothurn wies das Begehren des Beschwerdeführers um eine Fristverlängerung mit
Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab und erteilte der Gesuchstellerin
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die
Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
3.3 Mit Schreiben vom 1. November 2019
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der Vorderrichter ihm lediglich
fünf Tage inklusive Wochenende Zeit gegeben habe, um eine Stellungnahme einzureichen.
Mit der Verfügung vom 10. Juli 2019 habe er wiederum faktisch lediglich zwei
Tage Zeit gehabt, um zu reagieren. Im Wissen darum, dass er auf einen
Rechtsbeistand angewiesen sei, habe der Amtsgerichtspräsident sein rechtliches
Gehör somit erheblich erschwert.
1.2
Gemäss Art. 84 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) entscheidet
der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Nach Eingang
des Gesuches gibt er dem Betriebenen sofort Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen
Entscheid (Abs. 2). Im schriftlichen Verfahren sollten dem Schuldner mindestens
fünf Tage zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt werden, angemessen
erscheinen 10 bis 20 Tage (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2010, Art. 84 N 47).
1.3
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019
gewährte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme
von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung. Auf Antrag des Beschwerdeführers
verfügte der Vorderrichter am 10. Juli 2019 eine Fristerstreckung bis am 16.
Juli 2019. Der Beschwerdeführer hatte somit ab Zustellung der ersten Verfügung
vom 3. Juli 2019 bis am 16. Juli 2019 Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme.
Die angesetzte Frist entspricht somit den gesetzlichen Anforderungen und der
Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, sich zur Sache zu äussern oder bei
Bedarf einen Rechtsvertreter beizuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
2.1
Der Zahlungsbefehl vom 19. November
2018.
lautet auf einen Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
16.
November 2018 sowie auf einen Betrag von CHF 1'036.60 aus einer Forderung
ohne Zins. Die Forderung von CHF 8'839.80 basiert auf der Beitragsrechnung der
Ausgleichskasse (9.2015) vom 26. April 2017 und geht gemäss Zahlungsbefehl von
einem Betrag von CHF 9'646.10 aus. Unter Anrechnung und Abzug verschiedener
Verzugszinsen resultiert der im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag von CHF
8'839.80. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2019
macht entgegen dem Zahlungsbefehl eine Forderung von CHF 9'946.65 geltend,
welche sich aus den AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen 2015 (CHF 8'940.45), Verzugszinsen
bis am 26. April 2017 (CHF 144.05), Verzugszinsen bis am 15. November 2018 (CHF
688.
), Mahngebühren (CHF 70.00), Betreibungskosten (CHF 73.30) sowie einer
Unkostenentschädigung (CHF 30.00) zusammensetzt. Der Betrag von CHF 1'036.60
wird nicht erwähnt.
2.2
Die Beschwerdeinstanz prüft von
Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und muss bei
offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung
gutheissen, auch wenn der entsprechende Einwand vor erster Instanz nicht
erhoben wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 90). Die Grundlage der Betreibung
bildet der Zahlungsbefehl, welcher die Parteien und den Gegenstand der
Betreibung festlegt (Karl Wüthrich/Peter Schoch in: Basler Kommentar, a.a.O., Art.
69.
N 9). Die im Zahlungsbefehl genannte Forderung muss mit derjenigen, für
welche Rechtsöffnung verlangt wird, übereinstimmen (Staehelin, a.a.O., Art. 80
N 37).
2.3
In Bezug auf den Betrag von CHF
1'036.60 stellt der Beschwerdeführer richtigerweise fest, dass dieser nicht
verfügt wurde. Weder die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren
noch der Vorderrichter im erstinstanzlichen Entscheid gehen weiter darauf ein.
Für den Betrag von CHF 1'036.60 wurde die definitive Rechtsöffnung nicht
erteilt, folglich sind dazu keine weiteren Ausführungen notwendig.
2.4
Der Vorderrichter anerkennt die
Beitragsverfügung vom 26. April 2017 als definitiven Rechtsöffnungstitel und
erteilt die Rechtsöffnung für den darin verurkundeten Betrag von CHF 8'940.45.
Mit Verweis auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e. der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erteilt er auch die
Rechtsöffnung für die Verzugszinsen von CHF 832.90. Ebenso wird die Rechtsöffnung
gestützt auf Art. 34a Abs. 1 AHVV für die Mahngebühr von CHF 70.00 erteilt.
Damit verkennt der Vorderrichter, dass
sowohl dem Rechtsöffnungstitel (Verfügung vom 26. April 2017) wie auch dem
Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2019 eine andere
Forderungssumme zu entnehmen ist, als mit Zahlungsbefehl vom 19. November 2018
eingefordert wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Forderung von
CHF 8'839.80 gemäss Zahlungsbefehl zusammensetzt. Ebenso wenig ergibt sich der im
Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag von CHF 9'646.10 aus dem Rechtsöffnungstitel.
Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren zahlreiche
Unterlagen ein, benennt jedoch nicht, welche der eingereichten Unterlagen
überhaupt als Rechtsöffnungstitel dienen soll. Sie hat denn auch die
Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommen, um ihre
Rechtsbegehren zu präzisieren. Es war somit für den Beschwerdeführer lediglich
erkennbar, dass es sich um die Schuld aus der genannten Beitragsverfügung
handelt. Da der Zahlungsbefehl die Grundlage der Betreibung ist, kann
vorliegend lediglich für den im Zahlungsbefehl geltend gemachten Betrag von CHF
8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 die definitive
Rechtsöffnung erteilt werden und nicht für den höheren Betrag gemäss
Rechtsöffnungsbegehren.
2.5
Hinsichtlich der geltend gemachten
Zinsen erteilt der Vorderrichter die Rechtsöffnung für CHF 832.90, was den von
der Beschwerdegegnerin geforderten Zinsbeträgen für die Zeit vom 1. Januar 2017
bis am 26. April 2017 von CHF 144.05 und vom 27. April 2017 bis am 15. November
2018.
von CHF 688.85 entspricht. Der Vorderrichter stützt sich auf Art. 41bis
Abs. 1 lit. e. AHVV, setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob für
die geforderten Zinse ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Für den Zins von CHF
688.85
für die Zeit vom 27. April 2017 bis am 15. November 2018 wird kein
Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt und ein solcher ist auch den Akten nicht
zu entnehmen, womit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Der Zins von
CHF 144.05 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 26. April 2017 ergibt sich
aus der Beitragsverfügung vom 26. April 2017. Im Zahlungsbefehl vom 19.
November 2018 sind jedoch lediglich Verzugszinsen ab dem 27. April 2017 geltend
gemacht. Auch hier ist der Zahlungsbefehl für die Betreibung massgebend,
weshalb die vom Vorderrichter erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der
Verzugszinsen im Umfang von CHF 832.90 keine Grundlage hat.
Dieselben Überlegungen finden in Bezug
auf die Mahngebühren von CHF 70.00 Anwendung. Auch diese lassen sich dem
fraglichen Zahlungsbefehl nicht entnehmen.
3.
Der Beschwerdeführer wendet ein, der
Rechtsöffnungsrichter könne und dürfe weder Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
noch gerichtliche Entscheide überprüfen, aber dennoch über das vorliegende
Verfahren entscheiden. Er verkennt damit, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur
darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte
Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, jedoch nicht mehr über den
materiellen Bestand der Forderung zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.1).
4.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten. Trotz der
expliziten Aufforderung reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der
Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde nicht innert Frist ein. Auch die Belege,
welche er zusammen mit dem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege einreichte, sind weitgehend unvollständig und belegen die
gemachten Angaben in keiner Weise. Abgesehen dessen wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen,
da der Beschwerdeführer gemäss Bankauszug der Bank[…] vom 8. Juli 2019 in der
Lage war, in regelmässigen Abständen Zahlungen von jeweils CHF 1'126.70 auf
dieses Konto vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass er über genügend
liquide Mittel verfügt, um die vorliegend geringen Verfahrenskosten zu tragen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 8.
August 2019 ist aufzuheben. Die definitive Rechtsöffnung ist lediglich für den
Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 zu
erteilen. Der Beschwerdeführer obsiegt gemessen an den gestellten
Rechtsbegehren in so geringem Umfang, dass sich eine Reduktion der
Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Der Kostenentscheid der Vorinstanz gemäss
Ziffer 2, 3 und 4 kann bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer hat sämtliche
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht zu bezahlen, welche auf CHF
450.00
festzusetzen sind. Aus denselben Überlegungen ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8.
August 2019 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 541'011 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2018 erteilt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Auf das Gesuch von A.___ um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
5. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
6. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Ruchat
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 10. September 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen
nicht eingetreten und hat die ebenfalls erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde abgewiesen (Bger 5D_2/2020).