Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2019.150

definitive Rechtsöffnung

27. November 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 19. November

2018 verlangte die SVA Basel-Landschaft (nachfolgend: Gesuchstellerin) von A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. 541'011 des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen die Bezahlung von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16.

November 2018 sowie die Bezahlung einer Forderung ohne Zins von CHF 1'036.60.

1.2 Nachdem der Gesuchsgegner

Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Gesuchstellerin das Richteramt

Olten-Gösgen am 13. Juni 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für

den Betrag von CHF 9'946.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018

unter Kostenfolge.

1.3 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 7. Juli 2019 auf Abweisung des Gesuchs u.K.u.E.F. und

beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung.

1.4 Mit Verfügung vom 10. Juli 2019

gewährte der Amtsgerichtspräsident die Erstreckung der Frist zur Einreichung

einer Stellungnahme bis am 16. Juli 2019. Der Gesuchsgegner liess sich nicht

weiter vernehmen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erliess am

8. August 2019 folgendes Urteil:

1. In der Betreibung Nr. 541011 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November 2018 wird für den Betrag von CHF

8'940.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2018, für die Verzugszinsen

von CHF 832.90 sowie für die Mahngebühren von CHF 70.00 die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

2. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine Unkostenentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.

4. Die Gesuchstellerin hat die

Gerichtskosten von CHF 300.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese

zurückzuerstatten.

3.1 Gegen das begründete Urteil erhob

der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2019

(Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.

Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um eine Fristverlängerung zur Einreichung

einer substanziellen Begründung.

3.2 Das Obergericht des Kantons

Solothurn wies das Begehren des Beschwerdeführers um eine Fristverlängerung mit

Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab und erteilte der Gesuchstellerin

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die

Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

3.3 Mit Schreiben vom 1. November 2019

ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der Vorderrichter ihm lediglich

fünf Tage inklusive Wochenende Zeit gegeben habe, um eine Stellungnahme einzureichen.

Mit der Verfügung vom 10. Juli 2019 habe er wiederum faktisch lediglich zwei

Tage Zeit gehabt, um zu reagieren. Im Wissen darum, dass er auf einen

Rechtsbeistand angewiesen sei, habe der Amtsgerichtspräsident sein rechtliches

Gehör somit erheblich erschwert.

1.2

Gemäss Art. 84 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) entscheidet

der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Nach Eingang

des Gesuches gibt er dem Betriebenen sofort Gelegenheit zur mündlichen oder

schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen

Entscheid (Abs. 2). Im schriftlichen Verfahren sollten dem Schuldner mindestens

fünf Tage zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt werden, angemessen

erscheinen 10 bis 20 Tage (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2010, Art. 84 N 47).

1.3

Mit Verfügung vom 14. Juni 2019

gewährte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme

von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung. Auf Antrag des Beschwerdeführers

verfügte der Vorderrichter am 10. Juli 2019 eine Fristerstreckung bis am 16.

Juli 2019. Der Beschwerdeführer hatte somit ab Zustellung der ersten Verfügung

vom 3. Juli 2019 bis am 16. Juli 2019 Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme.

Die angesetzte Frist entspricht somit den gesetzlichen Anforderungen und der

Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, sich zur Sache zu äussern oder bei

Bedarf einen Rechtsvertreter beizuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt nicht vor.

2.1

Der Zahlungsbefehl vom 19. November

2018.

lautet auf einen Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

16.

November 2018 sowie auf einen Betrag von CHF 1'036.60 aus einer Forderung

ohne Zins. Die Forderung von CHF 8'839.80 basiert auf der Beitragsrechnung der

Ausgleichskasse (9.2015) vom 26. April 2017 und geht gemäss Zahlungsbefehl von

einem Betrag von CHF 9'646.10 aus. Unter Anrechnung und Abzug verschiedener

Verzugszinsen resultiert der im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag von CHF

8'839.80. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2019

macht entgegen dem Zahlungsbefehl eine Forderung von CHF 9'946.65 geltend,

welche sich aus den AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen 2015 (CHF 8'940.45), Verzugszinsen

bis am 26. April 2017 (CHF 144.05), Verzugszinsen bis am 15. November 2018 (CHF

688.

), Mahngebühren (CHF 70.00), Betreibungskosten (CHF 73.30) sowie einer

Unkostenentschädigung (CHF 30.00) zusammensetzt. Der Betrag von CHF 1'036.60

wird nicht erwähnt.

2.2

Die Beschwerdeinstanz prüft von

Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und muss bei

offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung

gutheissen, auch wenn der entsprechende Einwand vor erster Instanz nicht

erhoben wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 90). Die Grundlage der Betreibung

bildet der Zahlungsbefehl, welcher die Parteien und den Gegenstand der

Betreibung festlegt (Karl Wüthrich/Peter Schoch in: Basler Kommentar, a.a.O., Art.

69.

N 9). Die im Zahlungsbefehl genannte Forderung muss mit derjenigen, für

welche Rechtsöffnung verlangt wird, übereinstimmen (Staehelin, a.a.O., Art. 80

N 37).

2.3

In Bezug auf den Betrag von CHF

1'036.60 stellt der Beschwerdeführer richtigerweise fest, dass dieser nicht

verfügt wurde. Weder die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren

noch der Vorderrichter im erstinstanzlichen Entscheid gehen weiter darauf ein.

Für den Betrag von CHF 1'036.60 wurde die definitive Rechtsöffnung nicht

erteilt, folglich sind dazu keine weiteren Ausführungen notwendig.

2.4

Der Vorderrichter anerkennt die

Beitragsverfügung vom 26. April 2017 als definitiven Rechtsöffnungstitel und

erteilt die Rechtsöffnung für den darin verurkundeten Betrag von CHF 8'940.45.

Mit Verweis auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e. der Verordnung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erteilt er auch die

Rechtsöffnung für die Verzugszinsen von CHF 832.90. Ebenso wird die Rechtsöffnung

gestützt auf Art. 34a Abs. 1 AHVV für die Mahngebühr von CHF 70.00 erteilt.

Damit verkennt der Vorderrichter, dass

sowohl dem Rechtsöffnungstitel (Verfügung vom 26. April 2017) wie auch dem

Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2019 eine andere

Forderungssumme zu entnehmen ist, als mit Zahlungsbefehl vom 19. November 2018

eingefordert wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Forderung von

CHF 8'839.80 gemäss Zahlungsbefehl zusammensetzt. Ebenso wenig ergibt sich der im

Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag von CHF 9'646.10 aus dem Rechtsöffnungstitel.

Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren zahlreiche

Unterlagen ein, benennt jedoch nicht, welche der eingereichten Unterlagen

überhaupt als Rechtsöffnungstitel dienen soll. Sie hat denn auch die

Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommen, um ihre

Rechtsbegehren zu präzisieren. Es war somit für den Beschwerdeführer lediglich

erkennbar, dass es sich um die Schuld aus der genannten Beitragsverfügung

handelt. Da der Zahlungsbefehl die Grundlage der Betreibung ist, kann

vorliegend lediglich für den im Zahlungsbefehl geltend gemachten Betrag von CHF

8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 die definitive

Rechtsöffnung erteilt werden und nicht für den höheren Betrag gemäss

Rechtsöffnungsbegehren.

2.5

Hinsichtlich der geltend gemachten

Zinsen erteilt der Vorderrichter die Rechtsöffnung für CHF 832.90, was den von

der Beschwerdegegnerin geforderten Zinsbeträgen für die Zeit vom 1. Januar 2017

bis am 26. April 2017 von CHF 144.05 und vom 27. April 2017 bis am 15. November

2018.

von CHF 688.85 entspricht. Der Vorderrichter stützt sich auf Art. 41bis

Abs. 1 lit. e. AHVV, setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob für

die geforderten Zinse ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Für den Zins von CHF

688.85

für die Zeit vom 27. April 2017 bis am 15. November 2018 wird kein

Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt und ein solcher ist auch den Akten nicht

zu entnehmen, womit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Der Zins von

CHF 144.05 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 26. April 2017 ergibt sich

aus der Beitragsverfügung vom 26. April 2017. Im Zahlungsbefehl vom 19.

November 2018 sind jedoch lediglich Verzugszinsen ab dem 27. April 2017 geltend

gemacht. Auch hier ist der Zahlungsbefehl für die Betreibung massgebend,

weshalb die vom Vorderrichter erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der

Verzugszinsen im Umfang von CHF 832.90 keine Grundlage hat.

Dieselben Überlegungen finden in Bezug

auf die Mahngebühren von CHF 70.00 Anwendung. Auch diese lassen sich dem

fraglichen Zahlungsbefehl nicht entnehmen.

3.

Der Beschwerdeführer wendet ein, der

Rechtsöffnungsrichter könne und dürfe weder Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

noch gerichtliche Entscheide überprüfen, aber dennoch über das vorliegende

Verfahren entscheiden. Er verkennt damit, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur

darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte

Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, jedoch nicht mehr über den

materiellen Bestand der Forderung zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.1).

4.

Auf das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten. Trotz der

expliziten Aufforderung reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der

Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde nicht innert Frist ein. Auch die Belege,

welche er zusammen mit dem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege einreichte, sind weitgehend unvollständig und belegen die

gemachten Angaben in keiner Weise. Abgesehen dessen wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen,

da der Beschwerdeführer gemäss Bankauszug der Bank[…] vom 8. Juli 2019 in der

Lage war, in regelmässigen Abständen Zahlungen von jeweils CHF 1'126.70 auf

dieses Konto vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass er über genügend

liquide Mittel verfügt, um die vorliegend geringen Verfahrenskosten zu tragen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 8.

August 2019 ist aufzuheben. Die definitive Rechtsöffnung ist lediglich für den

Betrag von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2018 zu

erteilen. Der Beschwerdeführer obsiegt gemessen an den gestellten

Rechtsbegehren in so geringem Umfang, dass sich eine Reduktion der

Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Der Kostenentscheid der Vorinstanz gemäss

Ziffer 2, 3 und 4 kann bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer hat sämtliche

Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht zu bezahlen, welche auf CHF

450.00

festzusetzen sind. Aus denselben Überlegungen ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8.

August 2019 aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 541'011 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag

von CHF 8'839.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2018 erteilt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Auf das Gesuch von A.___ um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.

5. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

6. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Ruchat

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 10. September 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen

nicht eingetreten und hat die ebenfalls erhobene subsidiäre

Verfassungsbeschwerde abgewiesen (Bger 5D_2/2020).