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Entscheid

ZKBES.2019.154

Unentgeltliche Rechtspflege

11. November 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und seine Ehefrau B.___ führen

vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren.

2.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019

wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Gesuch des Ehemannes um

unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziffer 5).

2.2 Frist- und formgerecht liess der

Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2019 Beschwerde gegen

Ziffer 5 der Verfügung vom 9. Oktober 2019 erheben und folgende Anträge stellen:

1. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom

9. Oktober 2019 sei aufzuheben. Das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und die unterzeichnende

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

2. Für das Verfahren vor Obergericht sei

dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. U.K.u.E.F.

2.3 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter des

Richteramtes Olten-Gösgen verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 auf

eine Stellungnahme unter Verweis auf die Ausführungen zur Verfügung vom 9.

Oktober 2019.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter wies

das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass

dieser zwar geltend mache, über kein nennenswertes Einkommen zu verfügen, aus

den eingereichten Bankbelegen indes hervorgehe, dass er über Einnahmen (insb.

Mietzinseinnahmen) von monatlich mindestens CHF 1'280.00 verfüge. Aus den

eingereichten Bedarfsunterlagen werde klar, dass der Ehemann seinen Bedarf

einzig mit den erwähnten Mietzinseinnahmen nicht zu decken vermöge. Es fehle

jedoch an nachvollziehbaren und verwertbaren Ausführungen bzw. Urkunden

betreffend sein Einkommen. Insbesondere lege der Ehemann die Rechtsnatur und

den Umfang der finanziellen Unterstützung durch seine Verwandten nicht dar. Im

Ergebnis könne sich das Gericht keinen Überblick über die finanzielle Situation

des Ehemannes verschaffen.

2.

Der Beschwerdeführer

macht geltend, dass seine Ausgaben dokumentiert seien und im Entscheid des

Vorderrichters zutreffend wiedergegeben würden. Zur Deckung seines Bedarfs von

CHF 2'977.00 hätten bis und mit Juli 2019 die Mietzinseinnahmen beigetragen.

Das Mietverhältnis sei jedoch per Ende Juli 2019 aufgelöst worden, was aus dem

eingereichten Kontoauszug vom 1. Oktober 2019 sowie der Beilage zur

Steuererklärung 2018 hervorgehe. Er verfüge über keine weiteren Einnahmen, die

IV-Rente sei vor geraumer Zeit aufgehoben worden. Die freiwillige Unterstützung

seiner Verwandten erfolge bei Bedarf jeweils durch die Übergabe von Bargeld,

was er anlässlich der Parteibefragung deklariert habe. Etwas anderes lasse sich

den Akten nicht entnehmen. Da er keinen Arbeitgeber und kein regelmässiges

Einkommen habe, könne seine Einnahmeseite nicht transparenter dargestellt

werden. Er habe alles Mögliche unternommen, um nicht von der Sozialhilfe

abhängig zu sein und seine Situation so klar wie möglich aufzuzeigen.

3.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.

117.

der Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Person, die

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie

die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel

anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und

desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen

Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden

Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist

(BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist

grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es der Gesuchstellerin

obliegt, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre

finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu

belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit

dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich

aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet

wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter)

erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie

von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen

wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich

vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist

anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden

kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht

genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder

mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts

5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2;4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3

mit Hinweisen).

Die gesuchstellende Partei hat das

Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen

bzw. als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative Tatsache ist

naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter Regelbeweis verlangt

wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise zu erwartenden

Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation darzulegen (Daniel

Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,

Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil des

Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).

4.

Mit Verfügung vom 8. März 2018

respektive vom 8. Mai 2019 hat der Vorderrichter die Parteien unter anderem

aufgefordert, Unterlagen zu den monatlichen Einnahmen einzureichen (Einkommen

aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit; Einkommen aus Renten,

Vermögen etc.; weitere Einkünfte). Aus den eingereichten Unterlagen des

Beschwerdeführers lässt sich lediglich dem Kontoauszug vom 1. Oktober 2019

entnehmen, dass letztmals im Juli 2019 eine Mietzinszahlung auf sein Konto erfolgte.

Die Steuerveranlagung 2017, die nach Ermessen erfolgte, sowie die provisorische

Steuerberechnung 2018 lassen keine schlüssigen Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers

erkennen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, insbesondere hinsichtlich

der Mietzinseinnahmen weitere Unterlagen einzureichen. Ebenso fehlt es an einer

Darlegung der Unterstützung seiner Verwandten, welche offensichtlich in

regelmässigen Abständen erfolgt, um den Bedarf des Beschwerdeführers zu decken.

Daran vermögen auch seine Aussagen anlässlich der Verhandlung sowie die neu

eingereichten Kontoauszüge seines Bruders nichts zu ändern, die aufgrund von

Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht (mehr)

berücksichtigt werden könnten. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller wie erwähnt sämtliche

ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um seine wirtschaftliche Situation zu

begründen. Um seine Mittellosigkeit glaubhaft darzulegen, hat der

Beschwerdeführer jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage geschaffen. So hätte er

beispielsweise Unterlagen zum (gekündeten) Mietvertrag, Entscheide der IV oder

präzise Angaben zur Unterstützung seiner Verwandten vorlegen müssen. Es obliegt

nicht dem Gericht, den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller auf die Angaben

hinzuweisen, die zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind. Die Beschwerde ist

somit unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, es

erfolgte weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes

noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter. Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig. Die Kosten

inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung

zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war

zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb auch abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Ruchat