ZKBES.2019.154
Unentgeltliche Rechtspflege
11. November 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Ruchat
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und seine Ehefrau B.___ führen
vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren.
2.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019
wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Gesuch des Ehemannes um
unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziffer 5).
2.2 Frist- und formgerecht liess der
Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2019 Beschwerde gegen
Ziffer 5 der Verfügung vom 9. Oktober 2019 erheben und folgende Anträge stellen:
1. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom
9. Oktober 2019 sei aufzuheben. Das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und die unterzeichnende
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
2. Für das Verfahren vor Obergericht sei
dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. U.K.u.E.F.
2.3 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter des
Richteramtes Olten-Gösgen verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 auf
eine Stellungnahme unter Verweis auf die Ausführungen zur Verfügung vom 9.
Oktober 2019.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter wies
das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass
dieser zwar geltend mache, über kein nennenswertes Einkommen zu verfügen, aus
den eingereichten Bankbelegen indes hervorgehe, dass er über Einnahmen (insb.
Mietzinseinnahmen) von monatlich mindestens CHF 1'280.00 verfüge. Aus den
eingereichten Bedarfsunterlagen werde klar, dass der Ehemann seinen Bedarf
einzig mit den erwähnten Mietzinseinnahmen nicht zu decken vermöge. Es fehle
jedoch an nachvollziehbaren und verwertbaren Ausführungen bzw. Urkunden
betreffend sein Einkommen. Insbesondere lege der Ehemann die Rechtsnatur und
den Umfang der finanziellen Unterstützung durch seine Verwandten nicht dar. Im
Ergebnis könne sich das Gericht keinen Überblick über die finanzielle Situation
des Ehemannes verschaffen.
2.
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass seine Ausgaben dokumentiert seien und im Entscheid des
Vorderrichters zutreffend wiedergegeben würden. Zur Deckung seines Bedarfs von
CHF 2'977.00 hätten bis und mit Juli 2019 die Mietzinseinnahmen beigetragen.
Das Mietverhältnis sei jedoch per Ende Juli 2019 aufgelöst worden, was aus dem
eingereichten Kontoauszug vom 1. Oktober 2019 sowie der Beilage zur
Steuererklärung 2018 hervorgehe. Er verfüge über keine weiteren Einnahmen, die
IV-Rente sei vor geraumer Zeit aufgehoben worden. Die freiwillige Unterstützung
seiner Verwandten erfolge bei Bedarf jeweils durch die Übergabe von Bargeld,
was er anlässlich der Parteibefragung deklariert habe. Etwas anderes lasse sich
den Akten nicht entnehmen. Da er keinen Arbeitgeber und kein regelmässiges
Einkommen habe, könne seine Einnahmeseite nicht transparenter dargestellt
werden. Er habe alles Mögliche unternommen, um nicht von der Sozialhilfe
abhängig zu sein und seine Situation so klar wie möglich aufzuzeigen.
3.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.
117.
der Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie
die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen
Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden
Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist
(BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist
grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es der Gesuchstellerin
obliegt, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre
finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu
belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit
dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich
aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet
wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter)
erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie
von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen
wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich
vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist
anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden
kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht
genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts
5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2;4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3
mit Hinweisen).
Die gesuchstellende Partei hat das
Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen
bzw. als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative Tatsache ist
naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter Regelbeweis verlangt
wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise zu erwartenden
Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation darzulegen (Daniel
Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,
Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil des
Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).
4.
Mit Verfügung vom 8. März 2018
respektive vom 8. Mai 2019 hat der Vorderrichter die Parteien unter anderem
aufgefordert, Unterlagen zu den monatlichen Einnahmen einzureichen (Einkommen
aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit; Einkommen aus Renten,
Vermögen etc.; weitere Einkünfte). Aus den eingereichten Unterlagen des
Beschwerdeführers lässt sich lediglich dem Kontoauszug vom 1. Oktober 2019
entnehmen, dass letztmals im Juli 2019 eine Mietzinszahlung auf sein Konto erfolgte.
Die Steuerveranlagung 2017, die nach Ermessen erfolgte, sowie die provisorische
Steuerberechnung 2018 lassen keine schlüssigen Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers
erkennen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, insbesondere hinsichtlich
der Mietzinseinnahmen weitere Unterlagen einzureichen. Ebenso fehlt es an einer
Darlegung der Unterstützung seiner Verwandten, welche offensichtlich in
regelmässigen Abständen erfolgt, um den Bedarf des Beschwerdeführers zu decken.
Daran vermögen auch seine Aussagen anlässlich der Verhandlung sowie die neu
eingereichten Kontoauszüge seines Bruders nichts zu ändern, die aufgrund von
Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht (mehr)
berücksichtigt werden könnten. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller wie erwähnt sämtliche
ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um seine wirtschaftliche Situation zu
begründen. Um seine Mittellosigkeit glaubhaft darzulegen, hat der
Beschwerdeführer jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage geschaffen. So hätte er
beispielsweise Unterlagen zum (gekündeten) Mietvertrag, Entscheide der IV oder
präzise Angaben zur Unterstützung seiner Verwandten vorlegen müssen. Es obliegt
nicht dem Gericht, den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller auf die Angaben
hinzuweisen, die zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind. Die Beschwerde ist
somit unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, es
erfolgte weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter. Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig. Die Kosten
inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war
zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb auch abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Ruchat