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Entscheid

ZKBES.2019.156

definitive Rechtsöffnung

7. November 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 9. September 2019 in

der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 568'676

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 3'189.80 um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 13. September 2019 auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erteilte

mit Urteil vom 16. Oktober 2019 die definitive Rechtsöffnung im beantragten

Umfang und auferlegte dem Gesuchsgegner die Betreibungs- und Gerichtskosten.

3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2019 (Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er verlangt die Aufhebung

des angefochtenen Urteils und die Nichterteilung der Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

4.1 Der Vorderrichter erwog, die

Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel die Rechnung Nr. 32955 vom 11.

September 2017 über CHF 3'189.80 für Wasseranschlussgebühren ins Recht.

Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung stelle eine Verfügung

dar. Der Gesuchsgegner mache geltend, die Verfügung nicht erhalten zu haben. Er

habe gegen die Verfügung aber - gemäss eigenen Angaben fristgerecht - Einsprache

erhoben, und darin erklärt, die obgenannte Rechnung sei ihm zugestellt worden. Auf

die Einsprache sei mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 11. Dezember

2017 nicht eingetreten worden. Der Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Auch die Verfügung vom 11. September 2017 sei somit in Rechtskraft erwachsen

und stelle deshalb einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80

SchKG dar.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,

der Vorderrichter sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass

er in seiner Einsprache vom 20. September 2017 bestätigt habe, die Rechnung

erhalten zu haben. Die Rechnung vom 11. September 2017 habe er nie

erhalten.

5.1 Der Beweis der erfolgten Zustellung

obliegt der verfügenden Behörde. Soweit der Schuldner die Einrede erhebt, die

Erwägungen

Verfügung sei ihm nicht zugestellt worden, hat der Gläubiger die effektive

Eröffnung nachzuweisen. Er kann sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die

Rechtskraftbescheinigung begnügen. Der Beweis der Zustellung ist nicht

erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief

nachgewiesen werden kann, doch kann der Nachweis der Zustellung, welche nicht

durch eingeschriebene Post erfolgte, auch durch weitere Indizien erbracht

werden (vgl. Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 124

mit Hinweisen).

5.2

Die als Rechtsöffnungstitel eingereichte

Rechnung der Gesuchstellerin datiert vom 11. September 2017. Es ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie eingeschrieben

verschickt worden ist. Mit Schreiben vom 20. September 2017 erhob der

Beschwerdeführer dagegen Einsprache. In seiner vorbehaltlos eingereichten

Einsprache bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Rechnung sei ihm noch

nicht zugegangen. Im Gegenteil erklärt er, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die

Gesuchstellerin macht geltend, die Einsprache sei erst am 6. Oktober 2017 in

ihren Herrschaftsbereich gelangt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 trat sie

auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Der Nichteintretensbeschluss

wurde per Einschreiben verschickt und vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017

in Empfang genommen. Ein Rechtsmittel dagegen hat er nicht ergriffen. Für eine

Zustellung der Rechnung vom 11. September 2017 an den Beschwerdeführer sprechen

sowohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dagegen (vorbehaltlos) und wie

er selbst erklärt, fristgerecht Einsprache erhoben hat sowie der Umstand, dass

sich der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensbeschluss vom 11. Dezember

2017.

nicht wehrte. Die erhobene Einsprache, die bewiesene Zustellung des

Nichteintretensbeschlusses und die unterlassene Ergreifung eines Rechtsmittels

sind Indizien genug, um den Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 11.

September 2017 darzutun.

5.3

Aufgrund der Erwägungen hat der

Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt, nachdem ihm die

Gesuchstellerin mit der Rechnung vom 11. September 2017 eine vollstreckbare

Verfügung vorlegte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb

sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sofort abgewiesen werden kann.

6.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF

450.00

(Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und 61 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu

bezahlen. Der Beschwerdeführer hat nicht um unentgeltliche Rechtsöffnung

ersucht. Ein entsprechendes Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel