ZKBES.2019.156
definitive Rechtsöffnung
7. November 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vögeli,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Die B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 9. September 2019 in
der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 568'676
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 3'189.80 um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 13. September 2019 auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter erteilte
mit Urteil vom 16. Oktober 2019 die definitive Rechtsöffnung im beantragten
Umfang und auferlegte dem Gesuchsgegner die Betreibungs- und Gerichtskosten.
3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2019 (Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er verlangt die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und die Nichterteilung der Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
4.1 Der Vorderrichter erwog, die
Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel die Rechnung Nr. 32955 vom 11.
September 2017 über CHF 3'189.80 für Wasseranschlussgebühren ins Recht.
Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung stelle eine Verfügung
dar. Der Gesuchsgegner mache geltend, die Verfügung nicht erhalten zu haben. Er
habe gegen die Verfügung aber - gemäss eigenen Angaben fristgerecht - Einsprache
erhoben, und darin erklärt, die obgenannte Rechnung sei ihm zugestellt worden. Auf
die Einsprache sei mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 11. Dezember
2017 nicht eingetreten worden. Der Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Auch die Verfügung vom 11. September 2017 sei somit in Rechtskraft erwachsen
und stelle deshalb einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80
SchKG dar.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,
der Vorderrichter sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass
er in seiner Einsprache vom 20. September 2017 bestätigt habe, die Rechnung
erhalten zu haben. Die Rechnung vom 11. September 2017 habe er nie
erhalten.
5.1 Der Beweis der erfolgten Zustellung
obliegt der verfügenden Behörde. Soweit der Schuldner die Einrede erhebt, die
Erwägungen
Verfügung sei ihm nicht zugestellt worden, hat der Gläubiger die effektive
Eröffnung nachzuweisen. Er kann sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die
Rechtskraftbescheinigung begnügen. Der Beweis der Zustellung ist nicht
erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief
nachgewiesen werden kann, doch kann der Nachweis der Zustellung, welche nicht
durch eingeschriebene Post erfolgte, auch durch weitere Indizien erbracht
werden (vgl. Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 124
mit Hinweisen).
5.2
Die als Rechtsöffnungstitel eingereichte
Rechnung der Gesuchstellerin datiert vom 11. September 2017. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie eingeschrieben
verschickt worden ist. Mit Schreiben vom 20. September 2017 erhob der
Beschwerdeführer dagegen Einsprache. In seiner vorbehaltlos eingereichten
Einsprache bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Rechnung sei ihm noch
nicht zugegangen. Im Gegenteil erklärt er, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die
Gesuchstellerin macht geltend, die Einsprache sei erst am 6. Oktober 2017 in
ihren Herrschaftsbereich gelangt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 trat sie
auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Der Nichteintretensbeschluss
wurde per Einschreiben verschickt und vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017
in Empfang genommen. Ein Rechtsmittel dagegen hat er nicht ergriffen. Für eine
Zustellung der Rechnung vom 11. September 2017 an den Beschwerdeführer sprechen
sowohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dagegen (vorbehaltlos) und wie
er selbst erklärt, fristgerecht Einsprache erhoben hat sowie der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensbeschluss vom 11. Dezember
2017.
nicht wehrte. Die erhobene Einsprache, die bewiesene Zustellung des
Nichteintretensbeschlusses und die unterlassene Ergreifung eines Rechtsmittels
sind Indizien genug, um den Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 11.
September 2017 darzutun.
5.3
Aufgrund der Erwägungen hat der
Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt, nachdem ihm die
Gesuchstellerin mit der Rechnung vom 11. September 2017 eine vollstreckbare
Verfügung vorlegte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb
sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sofort abgewiesen werden kann.
6.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
450.00
(Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und 61 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu
bezahlen. Der Beschwerdeführer hat nicht um unentgeltliche Rechtsöffnung
ersucht. Ein entsprechendes Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel