Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2019.159

Arresteinsprache

11. Februar 2020Deutsch8 min

statt der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände eine von der C.___ AG für B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Beschwerdegegner

betreffend Arresteinsprache

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Arrestbefehl Nr. 233 vom 21.

Januar 2019 wurde gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs, (SchKG, SR. 281.1) auf Wertgegenstände

(Schmuck, Luxusuhren und Gemälde) in den Wohnräumen und auf Fahrzeuge

(Personenwagen BMW X5M5Od, schwarz, […]; Personenwagen BMW, […]; Personenwagen

BMW Coupé, schwarz; Personenwagen Austin (recte: Aston) Martin Vanquish 5,

Coupé, schwarz; Motorrad Harley Davidson, weiss/schwarz, […] und Motorrad

Harley Davidson, schwarz) im UG rechts der Liegenschaft an der […] Arrest

gelegt. Der Arrestbefehl Nr. 233 wurde am 29. Januar 2019 vollzogen, wobei

statt der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände eine von der C.___ AG für B.___

geleistete Sicherheit von CHF 25'000.00 verarrestiert wurde. Mit Urteil vom 28.

Oktober 2019 stellte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

fest, dass dieser Arrestvollzug aufgrund der Verarrestierung von im

Arrestbefehl nicht aufgeführten Vermögenswerten nichtig ist.

2. Auf Begehren von A.___ wurden

dieselben Gegenstände wie im Arrest Nr. 233 mit Arrestbefehl Nr. 244 vom 18.

Juli 2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) erneut verarrestiert. Zusätzlich wurde auf

die im Rahmen des dahingefallenen Arrests Nr. 233 geleistete und sich noch beim

Betreibungsamt befindliche Sicherheit von CHF 25'000.00 Arrest gelegt.

3. Mit Einsprache vom 2. August 2019

gegen den Arrestbefehl Nr. 244/2019 vom 18. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt

Franz Müller namens und im Auftrag von B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) das

Rechtsbegehren, es sei der Arrestbefehl Nr. 244/2019 vom 18. Juli 2019 sowie

dessen Vollzug unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Gläubigers

aufzuheben.

4. Mit Urteil vom 6. September 2019 hob

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt den Arrest Nr. 244/2019

gemäss Arrestbefehl vom 18. Juli 2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) vollständig auf,

auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 600.00 und

verpflichtete ihn, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 561.65 zu

bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil

erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 11. November 2019

(Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangt

dessen Aufhebung, die Abweisung der Arresteinsprache sowie die Bestätigung des

Arrests und Arrestvollzugs Nr. 244/2019 im Umfang des Urteils der

Aufsichtsbehörde SchKG vom 28. Oktober 2019 (SCBES.2019.81), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Der Gesuchsteller (im

Folgenden: Beschwerdegegner) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 25.

November 2019 auf Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen die Anordnung eines Arrestes

kann jeder, der in seinen Rechten betroffen ist, beim Arrestrichter Einsprache

erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Prozessgegenstand des

Arresteinspracheverfahrens sind, nebst den üblichen Eintretensvoraussetzungen,

die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG. Der Einsprecher kann nur rügen,

der Arrestgläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Forderung

besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), dass ein Arrestgrund vorliegt (Art.

272.

Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die

dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Bestreitet der

Schuldner, Eigentümer mit Arrestbeschlag versehener Vermögensgegenstände zu

sein, so erfolgt die Abklärung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse im

Widerspruchsverfahren (Urteil vom 11.11.2010 BGer 5A_697/2010, E. 3). Auf eine

(ausschliesslich damit begründete) Arresteinsprache ist nicht einzutreten (Urs

Boller: Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017 S.

48).

1.2

Wird ein Arrest, bei dem eine

Sicherheit geleistet wurde, hinfällig, sind auch die Sicherheiten

gegenstandslos und dem Schuldner unverzüglich zurückzuerstatten. Ein zweiter

Arrest desselben Gläubigers mit Beschlagnahme der Sicherheiten, die hätten

zurückerstattet werden sollen und die sich ohne rechtliche Grundlage noch beim

Betreibungsamt befinden, verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 108 III 101 E.

1b = Pra 1983 Nr. 18). Der Zweck von Art. 277 SchKG ist es, die Lage des

Schuldners zu erleichtern. Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn der

Arrestgläubiger, dessen Arrest dahinfällt, aus der von ihm herbeigeführten Lage

zum Nachteil des Schuldners einen Nutzen ziehen könnte.

1.3

Der Beschwerdeführer

rügt, der Vorderrichter sei in seiner Begründung nicht auf die verarrestierten

Fahrzeuge eingegangen. Diesbezüglich sei vom Beschwerdegegner lediglich

vorgebracht worden, die Fahrzeuge gehörten Dritten und nicht ihm. Betreffend

die mit Arrest belegte Summe von CHF 25'000.00 bringt der Beschwerdeführer vor,

dass das Verarrestieren einer im Zuge eines dahingefallenen Arrests geleisteten

Summe nicht per se gegen Treu und Glauben verstosse, sondern nur dann, wenn

sich der Gläubiger mit dem Arrest einer aktuellen oder ursprünglichen

Sicherheit einen Vorteil verschaffe. Im ursprünglichen Arrest Nr. 233/2019 sei

in fehlerhafter Art und Weise die Sicherheit statt der Arrestgegenstände

verarrestiert worden, weshalb dem Arrestschuldner damals ein Vorteil erwachsen

sei. Es sei deshalb vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine Verarrestierung

der Sicherheit in einem erneuten, späteren Arrest dem Arrestschuldner unter dem

Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zumutbar wäre.

2.1

Der Beschwerdegegner macht in Ziff.

1.

seiner Arresteinsprache vom 2. August 2019 geltend, dass ihm die

verarrestierten Fahrzeuge nicht gehörten. Er bestreitet weder das Bestehen

einer Arrestforderung noch eines Arrestgrundes und insbesondere bringt er nicht

vor, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, die Fahrzeuge würden

dem Beschwerdegegner gehören (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_697/2010

vom 11. November 2010, E. 3). Auf die Rügen betreffend diese Fahrzeuge hätte

der Vorderrichter daher gar nicht eintreten dürfen bzw. hätte sie abweisen

müssen. Indem er die Fahrzeuge in der Begründung überhaupt nicht erwähnte und

trotzdem gleich den gesamten Arrest Nr. 244 aufhob, verletzte er Recht.

2.2

Der Sachverhalt von BGE 108 III 101

entspricht insofern dem vorliegenden Fall, als dass der Arrest dahingefallen

ist und sodann eine als Sicherheit geleistete Summe in einem neuen Arrest verrarestiert

wurde. Der Betrag befand sich nach Dahinfallen des ersten Arrests ohne

Rechtsgrund beim Betreibungsamt und wäre dem Schuldner unverzüglich

zurückzuerstatten gewesen. Erst nach der Rückerstattung hätte ein erneuter

Arrest darauf gelegt werden können. Eine erneute Verarrestierung im Wissen

darum, dass sich die Sicherheit ohne Rechtsgrund beim Betreibungsamt befindet,

widerspricht Treu und Glauben. Dass die ganze Situation erst durch den fehlerhaften

Arrestvollzug entstanden ist und ob dem Arrestschuldner dadurch ein Vorteil

erwachsen war, ist irrelevant. Die Sicherheitsleistung hat sich immer noch allein

aufgrund des ersten Arrests beim Betreibungsamt befunden und wäre unverzüglich

Dispositiv

zurückzuerstatten gewesen. Der Barbetrag von CHF 25'000.00 ist demnach unverzüglich

freizugeben.

3. Zusammenfassend hätte der

Vorderrichter den Arrest Nr. 244 nicht vollständig, sondern nur in Bezug auf

die verarrestierte Sicherheitsleistung von CHF 25'000.00 aufheben dürfen. Der Arrest

gemäss Arrestbefehl Nr. 244/2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) ist in Bezug auf

die verarrestierte Summe von CHF 25'000.00 aufzuheben. Im Übrigen behält er

seine Gültigkeit.

4. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch in Arrestsachen

wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Fraglich ist allerdings, wie dies

genau geschieht. Einige Autoren gehen von der zu sichernden Forderung aus,

während andere auf den Schätzwert der Arrestobjekte abstellen, da nur der

Bestand des Arrestbeschlags Streitgegenstand ist. Ist der Wert der

Arrestgegenstände - wie vorliegend - bekannt, so ist es nicht sachgerecht, bei der

Festlegung des Streitwerts für die Anfechtung des Arrestes nicht von diesem

Betrag, sondern von der Arrestforderung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_28/2013

vom 15. April 2013, E. 2.4.1 f.). Der gesamte Streitwert beträgt vorliegend

demnach CHF 260'300.00 (CHF 235'300.00 für alle Arrestgegestände + 25'000.00

für die Sicherheitsleistung). Der Beschwerdeführer dringt daher mit der

Beschwerde zum Grossteil (96%) durch. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine

anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten nicht. Der Beschwerdegegner hat die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 600.00

vollumfänglich zu tragen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das

erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen.

5. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 750.00 hat ebenfalls der Beschwerdegegner vollumfänglich zu

tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das

obergerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. September 2019 wird aufgehoben.

2. Der Arrest gemäss Arrestbefehl Nr.

244/2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) wird in Bezug auf die verarrestierte Sicherheitsleistung

von CHF 25'000.00 aufgehoben. Im Übrigen bleibt er bestehen.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. B.___ hat A.___ eine

Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu

bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem von A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. B.___ hat ihm den Betrag von

CHF 750.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat A.___ eine

Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das obergerichtliche Verfahren zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Gertsch