ZKBES.2019.159
Arresteinsprache
11. Februar 2020Deutsch8 min
statt der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände eine von der C.___ AG für B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Gertsch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegner
betreffend Arresteinsprache
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Arrestbefehl Nr. 233 vom 21.
Januar 2019 wurde gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs, (SchKG, SR. 281.1) auf Wertgegenstände
(Schmuck, Luxusuhren und Gemälde) in den Wohnräumen und auf Fahrzeuge
(Personenwagen BMW X5M5Od, schwarz, […]; Personenwagen BMW, […]; Personenwagen
BMW Coupé, schwarz; Personenwagen Austin (recte: Aston) Martin Vanquish 5,
Coupé, schwarz; Motorrad Harley Davidson, weiss/schwarz, […] und Motorrad
Harley Davidson, schwarz) im UG rechts der Liegenschaft an der […] Arrest
gelegt. Der Arrestbefehl Nr. 233 wurde am 29. Januar 2019 vollzogen, wobei
statt der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände eine von der C.___ AG für B.___
geleistete Sicherheit von CHF 25'000.00 verarrestiert wurde. Mit Urteil vom 28.
Oktober 2019 stellte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
fest, dass dieser Arrestvollzug aufgrund der Verarrestierung von im
Arrestbefehl nicht aufgeführten Vermögenswerten nichtig ist.
2. Auf Begehren von A.___ wurden
dieselben Gegenstände wie im Arrest Nr. 233 mit Arrestbefehl Nr. 244 vom 18.
Juli 2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) erneut verarrestiert. Zusätzlich wurde auf
die im Rahmen des dahingefallenen Arrests Nr. 233 geleistete und sich noch beim
Betreibungsamt befindliche Sicherheit von CHF 25'000.00 Arrest gelegt.
3. Mit Einsprache vom 2. August 2019
gegen den Arrestbefehl Nr. 244/2019 vom 18. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt
Franz Müller namens und im Auftrag von B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) das
Rechtsbegehren, es sei der Arrestbefehl Nr. 244/2019 vom 18. Juli 2019 sowie
dessen Vollzug unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Gläubigers
aufzuheben.
4. Mit Urteil vom 6. September 2019 hob
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt den Arrest Nr. 244/2019
gemäss Arrestbefehl vom 18. Juli 2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) vollständig auf,
auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 600.00 und
verpflichtete ihn, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 561.65 zu
bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil
erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 11. November 2019
(Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangt
dessen Aufhebung, die Abweisung der Arresteinsprache sowie die Bestätigung des
Arrests und Arrestvollzugs Nr. 244/2019 im Umfang des Urteils der
Aufsichtsbehörde SchKG vom 28. Oktober 2019 (SCBES.2019.81), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Der Gesuchsteller (im
Folgenden: Beschwerdegegner) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 25.
November 2019 auf Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen die Anordnung eines Arrestes
kann jeder, der in seinen Rechten betroffen ist, beim Arrestrichter Einsprache
erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Prozessgegenstand des
Arresteinspracheverfahrens sind, nebst den üblichen Eintretensvoraussetzungen,
die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG. Der Einsprecher kann nur rügen,
der Arrestgläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Forderung
besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), dass ein Arrestgrund vorliegt (Art.
272.
Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die
dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Bestreitet der
Schuldner, Eigentümer mit Arrestbeschlag versehener Vermögensgegenstände zu
sein, so erfolgt die Abklärung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse im
Widerspruchsverfahren (Urteil vom 11.11.2010 BGer 5A_697/2010, E. 3). Auf eine
(ausschliesslich damit begründete) Arresteinsprache ist nicht einzutreten (Urs
Boller: Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017 S.
48).
1.2
Wird ein Arrest, bei dem eine
Sicherheit geleistet wurde, hinfällig, sind auch die Sicherheiten
gegenstandslos und dem Schuldner unverzüglich zurückzuerstatten. Ein zweiter
Arrest desselben Gläubigers mit Beschlagnahme der Sicherheiten, die hätten
zurückerstattet werden sollen und die sich ohne rechtliche Grundlage noch beim
Betreibungsamt befinden, verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 108 III 101 E.
1b = Pra 1983 Nr. 18). Der Zweck von Art. 277 SchKG ist es, die Lage des
Schuldners zu erleichtern. Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn der
Arrestgläubiger, dessen Arrest dahinfällt, aus der von ihm herbeigeführten Lage
zum Nachteil des Schuldners einen Nutzen ziehen könnte.
1.3
Der Beschwerdeführer
rügt, der Vorderrichter sei in seiner Begründung nicht auf die verarrestierten
Fahrzeuge eingegangen. Diesbezüglich sei vom Beschwerdegegner lediglich
vorgebracht worden, die Fahrzeuge gehörten Dritten und nicht ihm. Betreffend
die mit Arrest belegte Summe von CHF 25'000.00 bringt der Beschwerdeführer vor,
dass das Verarrestieren einer im Zuge eines dahingefallenen Arrests geleisteten
Summe nicht per se gegen Treu und Glauben verstosse, sondern nur dann, wenn
sich der Gläubiger mit dem Arrest einer aktuellen oder ursprünglichen
Sicherheit einen Vorteil verschaffe. Im ursprünglichen Arrest Nr. 233/2019 sei
in fehlerhafter Art und Weise die Sicherheit statt der Arrestgegenstände
verarrestiert worden, weshalb dem Arrestschuldner damals ein Vorteil erwachsen
sei. Es sei deshalb vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine Verarrestierung
der Sicherheit in einem erneuten, späteren Arrest dem Arrestschuldner unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zumutbar wäre.
2.1
Der Beschwerdegegner macht in Ziff.
1.
seiner Arresteinsprache vom 2. August 2019 geltend, dass ihm die
verarrestierten Fahrzeuge nicht gehörten. Er bestreitet weder das Bestehen
einer Arrestforderung noch eines Arrestgrundes und insbesondere bringt er nicht
vor, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, die Fahrzeuge würden
dem Beschwerdegegner gehören (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_697/2010
vom 11. November 2010, E. 3). Auf die Rügen betreffend diese Fahrzeuge hätte
der Vorderrichter daher gar nicht eintreten dürfen bzw. hätte sie abweisen
müssen. Indem er die Fahrzeuge in der Begründung überhaupt nicht erwähnte und
trotzdem gleich den gesamten Arrest Nr. 244 aufhob, verletzte er Recht.
2.2
Der Sachverhalt von BGE 108 III 101
entspricht insofern dem vorliegenden Fall, als dass der Arrest dahingefallen
ist und sodann eine als Sicherheit geleistete Summe in einem neuen Arrest verrarestiert
wurde. Der Betrag befand sich nach Dahinfallen des ersten Arrests ohne
Rechtsgrund beim Betreibungsamt und wäre dem Schuldner unverzüglich
zurückzuerstatten gewesen. Erst nach der Rückerstattung hätte ein erneuter
Arrest darauf gelegt werden können. Eine erneute Verarrestierung im Wissen
darum, dass sich die Sicherheit ohne Rechtsgrund beim Betreibungsamt befindet,
widerspricht Treu und Glauben. Dass die ganze Situation erst durch den fehlerhaften
Arrestvollzug entstanden ist und ob dem Arrestschuldner dadurch ein Vorteil
erwachsen war, ist irrelevant. Die Sicherheitsleistung hat sich immer noch allein
aufgrund des ersten Arrests beim Betreibungsamt befunden und wäre unverzüglich
Dispositiv
zurückzuerstatten gewesen. Der Barbetrag von CHF 25'000.00 ist demnach unverzüglich
freizugeben.
3. Zusammenfassend hätte der
Vorderrichter den Arrest Nr. 244 nicht vollständig, sondern nur in Bezug auf
die verarrestierte Sicherheitsleistung von CHF 25'000.00 aufheben dürfen. Der Arrest
gemäss Arrestbefehl Nr. 244/2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) ist in Bezug auf
die verarrestierte Summe von CHF 25'000.00 aufzuheben. Im Übrigen behält er
seine Gültigkeit.
4. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch in Arrestsachen
wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Fraglich ist allerdings, wie dies
genau geschieht. Einige Autoren gehen von der zu sichernden Forderung aus,
während andere auf den Schätzwert der Arrestobjekte abstellen, da nur der
Bestand des Arrestbeschlags Streitgegenstand ist. Ist der Wert der
Arrestgegenstände - wie vorliegend - bekannt, so ist es nicht sachgerecht, bei der
Festlegung des Streitwerts für die Anfechtung des Arrestes nicht von diesem
Betrag, sondern von der Arrestforderung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_28/2013
vom 15. April 2013, E. 2.4.1 f.). Der gesamte Streitwert beträgt vorliegend
demnach CHF 260'300.00 (CHF 235'300.00 für alle Arrestgegestände + 25'000.00
für die Sicherheitsleistung). Der Beschwerdeführer dringt daher mit der
Beschwerde zum Grossteil (96%) durch. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine
anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten nicht. Der Beschwerdegegner hat die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 600.00
vollumfänglich zu tragen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das
erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen.
5. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 750.00 hat ebenfalls der Beschwerdegegner vollumfänglich zu
tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das
obergerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. September 2019 wird aufgehoben.
2. Der Arrest gemäss Arrestbefehl Nr.
244/2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) wird in Bezug auf die verarrestierte Sicherheitsleistung
von CHF 25'000.00 aufgehoben. Im Übrigen bleibt er bestehen.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. B.___ hat A.___ eine
Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu
bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem von A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. B.___ hat ihm den Betrag von
CHF 750.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat A.___ eine
Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das obergerichtliche Verfahren zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Gertsch