ZKBES.2019.164
Rechtsöffnung
24. Januar 2020Deutsch10 min
2019, 24. Juni 2019 (Postaufgabe), 4. Juli 2019 (Postaufgabe), 9. Juli 2019 (Postaufgabe)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Gertsch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Staat Solothurn (im Folgenden:
Gesuchsteller) verlangte am 24. Mai 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Region Solothurn für die Staatsteuer 2017 inkl.
Mahngebühren und Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung.
2. Der Gesuchsgegner brachte darauf in
seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 vor, er habe sämtliche Steuerschulden
aus dem Jahr 2017 bereits getilgt und bestreite den von der Gesuchstellerin
geltend gemachten Betrag. Er schloss daher auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens und verlangte die Löschung der Betreibung im
Betreibungsregister.
3. In ihren Stellungnahmen vom 14. Juni
2019, 24. Juni 2019 (Postaufgabe), 4. Juli 2019 (Postaufgabe), 9. Juli 2019 (Postaufgabe)
und 24. Juli 2019 hielten beide Parteien im Ergebnis an ihren jeweiligen
gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Am 23. Oktober 2019 erteilte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im
Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung für den Betrag von CHF 1'611.35
zuzüglich Zins zu 3% seit 8. März 2019 sowie für den Verzugszins bis zum 7.
März 2019 von CHF 166.65 die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete ihn,
dem Staat Solothurn die Betreibungskosten von CHF 73.30, eine
Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen und die bevorschussten
Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzten.
5. Gegen den begründeten
Entscheid erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 15.
November 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte, das Urteil der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
6. Der Gesuchsteller (von
nun an: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 28. November
2019 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde und verlangte die Erteilung der
Rechtsöffnung gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Mai 2019.
7. Für die
Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die definitive Rechtsöffnung ist
gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt. Auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) stehen die rechtskräftigen
Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
3.
Vor der Vorinstanz war umstritten, ob
der Beschwerdeführer seine Staatssteuer 2017 bereits getilgt hatte. Der Beschwerdeführer
macht geltend, im Jahr 2017 zwölf Akontozahlungen à CHF 600.00, also insgesamt
CHF 7'200.00, vorgenommen zu haben, wie er dies auch im Jahr 2016 getan
habe. Nach Erhalt der definitiven Veranlagung habe er den aus seiner Sicht noch
ausstehenden Betrag von CHF 1'700.45 überwiesen, womit seine Steuerschuld des
Jahres 2017 getilgt gewesen sei.
4.
Der Beschwerdegegner erklärt dagegen,
auf dem Steuerkonto 2016 des Beschwerdegegners habe es noch Ausstände gegeben,
weshalb drei der Zahlungen des Beschwerdeführers statt auf das Steuerkonto 2017
auf dasjenige von 2016 gebucht worden seien. Deswegen habe es im Jahr 2017
einen Fehlbetrag von CHF 1'561.35 gegeben, weshalb der Beschwerdeführer seine
Steuerschuld für das Jahr 2017 entgegen seiner Ansicht noch nicht getilgt habe.
5.
Der Beschwerdeführer
benutzte zur Überweisung der CHF 600.00 jeweils nicht die orangen
Einzahlungsscheine des Beschwerdegegners, welche über eine Referenznummer verfügen,
die es erlaubt, die Zahlungen automatisch dem richtigen Steuerpflichtigen und
dem richtigen Steuerjahr zuzuordnen (sog. ESR-Einzahlungsscheine). Deswegen
musste der Beschwerdegegner jeweils ermitteln, welcher Person die Zahlungen zuzuordnen
und auf welche offene Steuerschuld sie zu verbuchen waren. Dabei rechnete er
drei der zwölf Zahlungen an das Steuerjahr 2016 an, wo es angeblich noch
Ausstände gab. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass es der Beschwerdeführer
unterlassen habe, jeweils zu erklären, an welche Schuld er seine Teilzahlungen
angerechnet haben wollte.
6.
Die Vorinstanz schloss
sich dem Beschwerdegegner in der Auffassung an, dass es sich bei geschuldeten
Steuerbeträgen um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handle, die
zivilrechtlichen Vorschriften über die Erfüllung der Obligation (Art. 68 ff.
OR) doch nicht anwendbar seien und das Steuerrecht hierüber besondere
Vorschriften aufzustellen habe. Mangels Anwendbarkeit der zivilrechtlichen
Vorschriften sei der Beschwerdegegner berechtigt gewesen, von sich aus Teilzahlungen
an ältere Schulden des Beschwerdeführers anzurechnen. Eine allfällige Erklärung
des Beschwerdeführers, an welche Schuld die Teilzahlungen anzurechnen seien, habe
den Beschwerdegegner nicht gebunden.
7.
Der Ansicht des
Beschwerdegegners bzw. Vorderrichters kann nicht gefolgt werden, denn das
Steuerrecht stellt gerade keine Vorschriften zur Erfüllung der Obligation auf. Mangels
steuerrechtlicher Vorschriften kommen die obligationenrechtlichen Regeln doch sinngemäss
zur Anwendung. Der Beschwerdeführer erklärt dies selbst in Ziff. 4 letzter
Absatz seiner Eingabe vom 24. Juni 2019 (vgl. auch Urteil des BGer 2C_239/2014
vom 9. Februar 2015 E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR war
der Beschwerdeführer also durchaus berechtigt, mit den Teilzahlungen jeweils
anzugeben, woran diese anzurechnen sind.
7.
Der Schuldner kann die
Anrechnungserklärung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ohne
Berücksichtigung der Gläubigerinteressen (Ausnahme: Treu und Glauben) abgeben.
Die Erklärung kann sich ausdrücklich oder aufgrund seines Verhaltens ergeben
(Urs Leu in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 86 N 3).
8.
Der Beschwerdegegner ist der Ansicht,
der Beschwerdeführer habe nur mittels ESR-Einzahlungsschein seine
Anrechnungserklärung abgeben können und anderes käme nur in Frage, wo keine
solchen Einzahlungsscheine zur Verfügung gestellt würden. Dieser Ansicht ist
nicht zu folgen. Weder das Steuerrecht des Bundes noch des Kantons Solothurn
schreibt eine Verwendung von ESR-Einzahlungsscheinen vor. Diese werden aufgrund
verwaltungsökonomischer Überlegungen verwendet.
9.
Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer
per E-Mail mehrmals mit, dass ihm bei einer Zahlung lediglich der Betrag, das
Valutadatum und die ESR-Nummer übermittelt würden, ein allfällig hinterlegter
Zahlungszweck dagegen nicht. Auf Anfrage oder online per Webformular seien
neutrale Einzahlungsscheine mit ESR-Nummer auch bereits für das jeweils
kommende Jahr erhältlich, mit welchen Teilzahlungen, wie sie vom
Beschwerdeführer vorgenommen werden, möglich seien und gleichzeitig automatisch
richtig zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer war zwar nicht
verpflichtet, die ESR-Einzahlungsscheine des Beschwerdegegners zu verwenden, es
trifft ihn aber die Beweislast bezüglich des Empfangs seiner
Anrechnungserklärungen. Aus den Beilagen 10 a-c zur Stellungnahme im
Rechtsöffnungsverfahren des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe) geht
eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest bei den
hier interessierenden Zahlungen für Januar, Februar und August 2017
unmissverständlich erklärt hatte, dass diese Zahlungen für das Steuerjahr 2017
bestimmt waren. Der Beschwerdegegner durfte diese drei Zahlungen nicht von sich
aus und entgegen den ausdrücklichen Anrechnungserklärungen des
Beschwerdeführers auf eine andere angeblich offene Schuld umbuchen.
10.
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer
für das Jahr 2017 inklusive der drei Zahlungen à CHF 600.00 von Januar, Februar
und August 2017 (CHF 1'800.00) insgesamt CHF 8'900.45 an den Beschwerdegegner
überwiesen, was exakt dem Betrag der definitiven Veranlagung für das Jahr 2017
(CHF 8'758.60) plus Verzugszins (CHF 141.85), jedoch exklusive Mahngebühr (CHF
50.00) entspricht.
11.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die
CHF 50.00 Mahngebühren zu schulden, da er dagegen Einsprache erhoben habe.
Vorsorgliche Einsprachen gegen Verfügungen sind grundsätzlich nicht möglich. Dem
Beschwerdegegner ist in der Ansicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer nach
Ergehen der Verfügung betreffend Mahngebühren zumindest formell nochmals
Einsprache hätte erheben müssen. Da er dies unterliess, erwuchs die betreffende
Verfügung in Rechtskraft und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel gem.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Beschwerdeführer macht bezüglich dieser
Mahngebühren weder die Tilgung noch die Stundung geltend. Die Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 50.00 wurde zurecht erteilt.
12.
Zusammenfassend hätte der
Vorderrichter die Rechtsöffnung für die Staatssteuer 2017 inkl. Verzugszins
nicht erteilen dürfen, da aufgrund der Eingaben der Parteien erstellt war, dass
der Beschwerdeführer seine Steuern 2017 inkl. Verzugszins bereits vollständig
getilgt hatte. Da die Mahngebühren unangefochten blieben, konnte für sie
Rechtsöffnung erteilt werden.
13.
Der Beschwerdeführer stellt
ausserdem einen Antrag auf Löschung der Betreibung. Auf diesen Antrag ist nicht
einzutreten, da die Löschung der Betreibung nicht Gegenstand des
Rechtsöffnungsverfahrens bildet.
Dispositiv
14. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die definitive
Rechtsöffnung ist nur für einen Betrag von CHF 50.00 zu erteilen. Im
Übrigen ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist mit
seiner Beschwerde zum überwiegenden Teil, jedoch nicht vollständig
durchgedrungen. Der Beschwerdeführer obsiegt aber in einem so deutlichen
Ausmass, dass sich eine anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten nicht
rechtfertigt. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00
hat der Beschwerdegegner im Umfang von CHF 260.00 und der Beschwerdeführer –
angesichts der Rechtsöffnung im Betrag von CHF 50.00 – im Umfang von CHF 40.00
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das
erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 zu
bezahlen.
15. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 sind nach dessen
Ausgang vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Er hat dem
Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung
von CHF 50.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn wird für den Betrag von CHF 50.00 definitive
Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
3. Auf den Antrag auf Löschung der
Betreibung wird nicht eingetreten.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 300.00 gehen im Umfang von CHF 260.00 zu Lasten des
Staates Solothurn und im Umfang von CHF 40.00 zu Lasten von A.___. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat dem Staat Solothurn
den Betrag von CHF 40.00 zu erstatten.
5. Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu
bezahlen.
6. Der Staat Solothurn hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 450.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Staat Solothurn hat A.___ die von ihm
bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.
7. Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 für das zweitinstanzliche Verfahren zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Gertsch