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Entscheid

ZKBES.2019.164

Rechtsöffnung

24. Januar 2020Deutsch10 min

2019, 24. Juni 2019 (Postaufgabe), 4. Juli 2019 (Postaufgabe), 9. Juli 2019 (Postaufgabe)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Staat Solothurn (im Folgenden:

Gesuchsteller) verlangte am 24. Mai 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn für die Staatsteuer 2017 inkl.

Mahngebühren und Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung.

2. Der Gesuchsgegner brachte darauf in

seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 vor, er habe sämtliche Steuerschulden

aus dem Jahr 2017 bereits getilgt und bestreite den von der Gesuchstellerin

geltend gemachten Betrag. Er schloss daher auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens und verlangte die Löschung der Betreibung im

Betreibungsregister.

3. In ihren Stellungnahmen vom 14. Juni

2019, 24. Juni 2019 (Postaufgabe), 4. Juli 2019 (Postaufgabe), 9. Juli 2019 (Postaufgabe)

und 24. Juli 2019 hielten beide Parteien im Ergebnis an ihren jeweiligen

gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Am 23. Oktober 2019 erteilte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im

Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung für den Betrag von CHF 1'611.35

zuzüglich Zins zu 3% seit 8. März 2019 sowie für den Verzugszins bis zum 7.

März 2019 von CHF 166.65 die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete ihn,

dem Staat Solothurn die Betreibungskosten von CHF 73.30, eine

Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen und die bevorschussten

Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzten.

5. Gegen den begründeten

Entscheid erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 15.

November 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte, das Urteil der

Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

6. Der Gesuchsteller (von

nun an: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 28. November

2019 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde und verlangte die Erteilung der

Rechtsöffnung gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Mai 2019.

7. Für die

Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die definitive Rechtsöffnung ist

gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt. Auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die

Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) stehen die rechtskräftigen

Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes

betrauten Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

3.

Vor der Vorinstanz war umstritten, ob

der Beschwerdeführer seine Staatssteuer 2017 bereits getilgt hatte. Der Beschwerdeführer

macht geltend, im Jahr 2017 zwölf Akontozahlungen à CHF 600.00, also insgesamt

CHF 7'200.00, vorgenommen zu haben, wie er dies auch im Jahr 2016 getan

habe. Nach Erhalt der definitiven Veranlagung habe er den aus seiner Sicht noch

ausstehenden Betrag von CHF 1'700.45 überwiesen, womit seine Steuerschuld des

Jahres 2017 getilgt gewesen sei.

4.

Der Beschwerdegegner erklärt dagegen,

auf dem Steuerkonto 2016 des Beschwerdegegners habe es noch Ausstände gegeben,

weshalb drei der Zahlungen des Beschwerdeführers statt auf das Steuerkonto 2017

auf dasjenige von 2016 gebucht worden seien. Deswegen habe es im Jahr 2017

einen Fehlbetrag von CHF 1'561.35 gegeben, weshalb der Beschwerdeführer seine

Steuerschuld für das Jahr 2017 entgegen seiner Ansicht noch nicht getilgt habe.

5.

Der Beschwerdeführer

benutzte zur Überweisung der CHF 600.00 jeweils nicht die orangen

Einzahlungsscheine des Beschwerdegegners, welche über eine Referenznummer verfügen,

die es erlaubt, die Zahlungen automatisch dem richtigen Steuerpflichtigen und

dem richtigen Steuerjahr zuzuordnen (sog. ESR-Einzahlungsscheine). Deswegen

musste der Beschwerdegegner jeweils ermitteln, welcher Person die Zahlungen zuzuordnen

und auf welche offene Steuerschuld sie zu verbuchen waren. Dabei rechnete er

drei der zwölf Zahlungen an das Steuerjahr 2016 an, wo es angeblich noch

Ausstände gab. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass es der Beschwerdeführer

unterlassen habe, jeweils zu erklären, an welche Schuld er seine Teilzahlungen

angerechnet haben wollte.

6.

Die Vorinstanz schloss

sich dem Beschwerdegegner in der Auffassung an, dass es sich bei geschuldeten

Steuerbeträgen um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handle, die

zivilrechtlichen Vorschriften über die Erfüllung der Obligation (Art. 68 ff.

OR) doch nicht anwendbar seien und das Steuerrecht hierüber besondere

Vorschriften aufzustellen habe. Mangels Anwendbarkeit der zivilrechtlichen

Vorschriften sei der Beschwerdegegner berechtigt gewesen, von sich aus Teilzahlungen

an ältere Schulden des Beschwerdeführers anzurechnen. Eine allfällige Erklärung

des Beschwerdeführers, an welche Schuld die Teilzahlungen anzurechnen seien, habe

den Beschwerdegegner nicht gebunden.

7.

Der Ansicht des

Beschwerdegegners bzw. Vorderrichters kann nicht gefolgt werden, denn das

Steuerrecht stellt gerade keine Vorschriften zur Erfüllung der Obligation auf. Mangels

steuerrechtlicher Vorschriften kommen die obligationenrechtlichen Regeln doch sinngemäss

zur Anwendung. Der Beschwerdeführer erklärt dies selbst in Ziff. 4 letzter

Absatz seiner Eingabe vom 24. Juni 2019 (vgl. auch Urteil des BGer 2C_239/2014

vom 9. Februar 2015 E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR war

der Beschwerdeführer also durchaus berechtigt, mit den Teilzahlungen jeweils

anzugeben, woran diese anzurechnen sind.

7.

Der Schuldner kann die

Anrechnungserklärung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ohne

Berücksichtigung der Gläubigerinteressen (Ausnahme: Treu und Glauben) abgeben.

Die Erklärung kann sich ausdrücklich oder aufgrund seines Verhaltens ergeben

(Urs Leu in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 86 N 3).

8.

Der Beschwerdegegner ist der Ansicht,

der Beschwerdeführer habe nur mittels ESR-Einzahlungsschein seine

Anrechnungserklärung abgeben können und anderes käme nur in Frage, wo keine

solchen Einzahlungsscheine zur Verfügung gestellt würden. Dieser Ansicht ist

nicht zu folgen. Weder das Steuerrecht des Bundes noch des Kantons Solothurn

schreibt eine Verwendung von ESR-Einzahlungsscheinen vor. Diese werden aufgrund

verwaltungsökonomischer Überlegungen verwendet.

9.

Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer

per E-Mail mehrmals mit, dass ihm bei einer Zahlung lediglich der Betrag, das

Valutadatum und die ESR-Nummer übermittelt würden, ein allfällig hinterlegter

Zahlungszweck dagegen nicht. Auf Anfrage oder online per Webformular seien

neutrale Einzahlungsscheine mit ESR-Nummer auch bereits für das jeweils

kommende Jahr erhältlich, mit welchen Teilzahlungen, wie sie vom

Beschwerdeführer vorgenommen werden, möglich seien und gleichzeitig automatisch

richtig zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer war zwar nicht

verpflichtet, die ESR-Einzahlungsscheine des Beschwerdegegners zu verwenden, es

trifft ihn aber die Beweislast bezüglich des Empfangs seiner

Anrechnungserklärungen. Aus den Beilagen 10 a-c zur Stellungnahme im

Rechtsöffnungsverfahren des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe) geht

eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest bei den

hier interessierenden Zahlungen für Januar, Februar und August 2017

unmissverständlich erklärt hatte, dass diese Zahlungen für das Steuerjahr 2017

bestimmt waren. Der Beschwerdegegner durfte diese drei Zahlungen nicht von sich

aus und entgegen den ausdrücklichen Anrechnungserklärungen des

Beschwerdeführers auf eine andere angeblich offene Schuld umbuchen.

10.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer

für das Jahr 2017 inklusive der drei Zahlungen à CHF 600.00 von Januar, Februar

und August 2017 (CHF 1'800.00) insgesamt CHF 8'900.45 an den Beschwerdegegner

überwiesen, was exakt dem Betrag der definitiven Veranlagung für das Jahr 2017

(CHF 8'758.60) plus Verzugszins (CHF 141.85), jedoch exklusive Mahngebühr (CHF

50.00) entspricht.

11.

Der Beschwerdeführer bestreitet, die

CHF 50.00 Mahngebühren zu schulden, da er dagegen Einsprache erhoben habe.

Vorsorgliche Einsprachen gegen Verfügungen sind grundsätzlich nicht möglich. Dem

Beschwerdegegner ist in der Ansicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer nach

Ergehen der Verfügung betreffend Mahngebühren zumindest formell nochmals

Einsprache hätte erheben müssen. Da er dies unterliess, erwuchs die betreffende

Verfügung in Rechtskraft und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel gem.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Beschwerdeführer macht bezüglich dieser

Mahngebühren weder die Tilgung noch die Stundung geltend. Die Rechtsöffnung für

den Betrag von CHF 50.00 wurde zurecht erteilt.

12.

Zusammenfassend hätte der

Vorderrichter die Rechtsöffnung für die Staatssteuer 2017 inkl. Verzugszins

nicht erteilen dürfen, da aufgrund der Eingaben der Parteien erstellt war, dass

der Beschwerdeführer seine Steuern 2017 inkl. Verzugszins bereits vollständig

getilgt hatte. Da die Mahngebühren unangefochten blieben, konnte für sie

Rechtsöffnung erteilt werden.

13.

Der Beschwerdeführer stellt

ausserdem einen Antrag auf Löschung der Betreibung. Auf diesen Antrag ist nicht

einzutreten, da die Löschung der Betreibung nicht Gegenstand des

Rechtsöffnungsverfahrens bildet.

Dispositiv

14. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die definitive

Rechtsöffnung ist nur für einen Betrag von CHF 50.00 zu erteilen. Im

Übrigen ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist mit

seiner Beschwerde zum überwiegenden Teil, jedoch nicht vollständig

durchgedrungen. Der Beschwerdeführer obsiegt aber in einem so deutlichen

Ausmass, dass sich eine anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten nicht

rechtfertigt. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00

hat der Beschwerdegegner im Umfang von CHF 260.00 und der Beschwerdeführer –

angesichts der Rechtsöffnung im Betrag von CHF 50.00 – im Umfang von CHF 40.00

zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das

erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 zu

bezahlen.

15. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 sind nach dessen

Ausgang vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Er hat dem

Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung

von CHF 50.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn wird für den Betrag von CHF 50.00 definitive

Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3. Auf den Antrag auf Löschung der

Betreibung wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 300.00 gehen im Umfang von CHF 260.00 zu Lasten des

Staates Solothurn und im Umfang von CHF 40.00 zu Lasten von A.___. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat dem Staat Solothurn

den Betrag von CHF 40.00 zu erstatten.

5. Der Staat Solothurn hat A.___ eine

Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu

bezahlen.

6. Der Staat Solothurn hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 450.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der Staat Solothurn hat A.___ die von ihm

bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.

7. Der Staat Solothurn hat A.___ eine

Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 für das zweitinstanzliche Verfahren zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Gertsch