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Entscheid

ZKBES.2019.166

unentgeltliche Rechtspflege

13. Januar 2020Deutsch7 min

(Beschwerdeführerin) und B.___ wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.___

(Beschwerdeführerin) und B.___ wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen

am 4. November 2019, das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen

Rechtspflege ab (Ziffer 3 der Verfügung).

2. Die Beschwerdeführerin liess

dagegen am 18. November 2019 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Ziff. 3 der Verfügung des

Richteramts Olten-Gösgen vom 4. November 2019 sei aufzuheben.

2. Der Ehefrau sei für das

Scheidungsverfahren ab Übernahme des Mandats durch die unterzeichnende

Rechtsanwältin am 18.10.2019 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

3. Der Vorderrichter beantragte in

seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und

verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird

soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist

damit rechtzeitig erhoben.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320

ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der

Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund

sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ

strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können

(Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler

und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

3. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht

einzutreten.

4. Der Vorderrichter hat das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass diese subsidiär

zur eherechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht sei. Die anwaltlich

vertretene Ehefrau habe im Rahmen des Verfahrens weder einen Antrag auf

Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch habe sie explizit

dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet habe. Damit habe sie

den Grundsatz der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege verletzt und

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ohne Weiteres abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vor, dass im vorliegenden Fall offensichtlich eine Mangellage

bestehe und der Ehemann nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu

leisten. Er habe selber mit Eingabe vom 12. November 2019 ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren gestellt. Seit der Eingabe

von Rechtsanwalt Savoldelli (dem vormaligen Vertreter der Parteien) vom 28.

Februar 2019 seien der Vorinstanz die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

Parteien bekannt gewesen. Der Ehemann weise bei einem Einkommen von CHF

4'730.00 einen erweiterten Bedarf von CHF 3'164.00 auf. Es liege auf der Hand,

dass der Ehemann mindestens das sein erweitertes Existenzminimum

überschreitende Einkommen für den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder werde

verwenden müssen, weshalb kein Raum für einen Prozesskostenvorschuss bleibe.

6. Der Anspruch auf

Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

durchwegs vor und grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei

auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen

Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Dies fliesst auch aus dem Umstand,

dass der Gesuchsteller den Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der

Mittellosigkeit zu überzeugen hat. Unterlässt es nun der anwaltlich vertretene,

verheiratete Gesuchsteller, mit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder

darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines

Vorschusses zu verzichten sei, hat der Richter das Gesuch abzuweisen (Daniel

Wuffli / David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,

Zürich / St.Gallen 2019 N 170).

Das Gericht ist nicht

verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu

durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf

Prozesskostenvorschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15.

April 2019, E. 4).

7. Vorliegend stellte die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse des Ehemanns zwar

dar, reichte dabei aber kein Prozesskostenvorschussgesuch ein und erklärte

nicht, weshalb nach ihrer Ansicht darauf verzichtet werden könne. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich ihres

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dazu äusserte, aus welchen Gründen sie

kein Prozesskostenvorschussgesuch stellte. Im Gegenteil stellte sie die

finanzielle Situation des Ehemannes als gut dar, gestand ihm einen um 30% statt

der üblichen 20% erweiterten zivilprozessualen Grundbedarf zu und leitete

daraus ab, er sei problemlos in der Lage, Unterhalt für die beiden

minderjährigen Töchter zu zahlen. Die Bedürftigkeit des Ehemannes war daher für

das Gericht keineswegs augenfällig. So hatten etwa auch beide Parteien den

Kostenvorschuss von je CHF 850.00 anstandslos beglichen. Anlässlich der Einigungsverhandlung

vom 6. März 2019 waren die finanziellen Verhältnisse von keiner der Parteien

thematisiert und es waren keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt

worden. Der Ehemann reichte sein entsprechendes Gesuch erst am 12. November

2019, also nach der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin, ein.

Ausserdem sind die Parteien Eigentümer einer Liegenschaft, weshalb sie zum

Zeitpunkt des URP-Gesuchs der Beschwerdeführerin für die Vorinstanz nicht

derart erkennbar prozessarm waren, dass sich ein Prozesskostenvorschussgesuch

bzw. Äusserungen zu dessen Unterbleiben erübrigt hätten. Die Beschwerdeführerin

kam damit ihrer Beweislast bezüglich der Mittellosigkeit nicht genügend nach

und die Vorinstanz verstösst nicht gegen Art. 117ff. ZPO, wenn sie das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, weil die Beschwerdeführerin kein

Prozesskostenvorschussgesuch gestellt hat.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen. Um Hinweise auf die behaupteten finanziellen Verhältnisse des

Ehemannes zu finden, hätte die Vorinstanz die Akten durchforsten müssen, was

nach den Ausführungen in Ziff. 6 gerade nicht ihre Aufgabe war. Die Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz beruht weder

auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch auf

einer falschen Rechtsanwendung.

9. Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war

zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 117 lit.

b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Gertsch