ZKBES.2019.166
unentgeltliche Rechtspflege
13. Januar 2020Deutsch7 min
(Beschwerdeführerin) und B.___ wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Gertsch
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.___
(Beschwerdeführerin) und B.___ wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen
am 4. November 2019, das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege ab (Ziffer 3 der Verfügung).
2. Die Beschwerdeführerin liess
dagegen am 18. November 2019 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Ziff. 3 der Verfügung des
Richteramts Olten-Gösgen vom 4. November 2019 sei aufzuheben.
2. Der Ehefrau sei für das
Scheidungsverfahren ab Übernahme des Mandats durch die unterzeichnende
Rechtsanwältin am 18.10.2019 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
3. Der Vorderrichter beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und
verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung.
4. Auf die Vorbringen der Parteien wird
soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist
damit rechtzeitig erhoben.
2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320
ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der
Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund
sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ
strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können
(Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler
und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
3. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht
einzutreten.
4. Der Vorderrichter hat das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass diese subsidiär
zur eherechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht sei. Die anwaltlich
vertretene Ehefrau habe im Rahmen des Verfahrens weder einen Antrag auf
Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch habe sie explizit
dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet habe. Damit habe sie
den Grundsatz der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege verletzt und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ohne Weiteres abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vor, dass im vorliegenden Fall offensichtlich eine Mangellage
bestehe und der Ehemann nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu
leisten. Er habe selber mit Eingabe vom 12. November 2019 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren gestellt. Seit der Eingabe
von Rechtsanwalt Savoldelli (dem vormaligen Vertreter der Parteien) vom 28.
Februar 2019 seien der Vorinstanz die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Parteien bekannt gewesen. Der Ehemann weise bei einem Einkommen von CHF
4'730.00 einen erweiterten Bedarf von CHF 3'164.00 auf. Es liege auf der Hand,
dass der Ehemann mindestens das sein erweitertes Existenzminimum
überschreitende Einkommen für den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder werde
verwenden müssen, weshalb kein Raum für einen Prozesskostenvorschuss bleibe.
6. Der Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
durchwegs vor und grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei
auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen
Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Dies fliesst auch aus dem Umstand,
dass der Gesuchsteller den Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der
Mittellosigkeit zu überzeugen hat. Unterlässt es nun der anwaltlich vertretene,
verheiratete Gesuchsteller, mit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder
darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines
Vorschusses zu verzichten sei, hat der Richter das Gesuch abzuweisen (Daniel
Wuffli / David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,
Zürich / St.Gallen 2019 N 170).
Das Gericht ist nicht
verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu
durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15.
April 2019, E. 4).
7. Vorliegend stellte die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse des Ehemanns zwar
dar, reichte dabei aber kein Prozesskostenvorschussgesuch ein und erklärte
nicht, weshalb nach ihrer Ansicht darauf verzichtet werden könne. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich ihres
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dazu äusserte, aus welchen Gründen sie
kein Prozesskostenvorschussgesuch stellte. Im Gegenteil stellte sie die
finanzielle Situation des Ehemannes als gut dar, gestand ihm einen um 30% statt
der üblichen 20% erweiterten zivilprozessualen Grundbedarf zu und leitete
daraus ab, er sei problemlos in der Lage, Unterhalt für die beiden
minderjährigen Töchter zu zahlen. Die Bedürftigkeit des Ehemannes war daher für
das Gericht keineswegs augenfällig. So hatten etwa auch beide Parteien den
Kostenvorschuss von je CHF 850.00 anstandslos beglichen. Anlässlich der Einigungsverhandlung
vom 6. März 2019 waren die finanziellen Verhältnisse von keiner der Parteien
thematisiert und es waren keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
worden. Der Ehemann reichte sein entsprechendes Gesuch erst am 12. November
2019, also nach der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin, ein.
Ausserdem sind die Parteien Eigentümer einer Liegenschaft, weshalb sie zum
Zeitpunkt des URP-Gesuchs der Beschwerdeführerin für die Vorinstanz nicht
derart erkennbar prozessarm waren, dass sich ein Prozesskostenvorschussgesuch
bzw. Äusserungen zu dessen Unterbleiben erübrigt hätten. Die Beschwerdeführerin
kam damit ihrer Beweislast bezüglich der Mittellosigkeit nicht genügend nach
und die Vorinstanz verstösst nicht gegen Art. 117ff. ZPO, wenn sie das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, weil die Beschwerdeführerin kein
Prozesskostenvorschussgesuch gestellt hat.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde
abzuweisen. Um Hinweise auf die behaupteten finanziellen Verhältnisse des
Ehemannes zu finden, hätte die Vorinstanz die Akten durchforsten müssen, was
nach den Ausführungen in Ziff. 6 gerade nicht ihre Aufgabe war. Die Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz beruht weder
auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch auf
einer falschen Rechtsanwendung.
9. Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war
zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 117 lit.
b ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Gertsch