ZKBES.2019.168
Rechtsöffnung
17. Februar 2020Deutsch10 min
der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602341 des
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Region
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Staat Solothurn (nachfolgend:
Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 5. Juli 2019 in
der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602341 des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 4'863.00 nebst 5 %
Zins seit dem 1. März 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom 26. August 2019
schloss der Gesuchsgegner auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte er Tilgung der in Betreibung
gesetzten Unterhaltsforderungen geltend.
3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte
mit Urteil vom 4. November 2019 die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF
881.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 und bewilligte die unentgeltliche
Rechtspflege.
4. Dagegen liess der Gesuchsgegner
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. November 2019 (Postaufgabe) frist-
und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Hinzukommend sei
ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In der Vernehmlassung vom 2. Dezember
2019 schloss der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung
der Beschwerde.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO,
SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde
führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige
Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
2.
Inwieweit Tatsachen zu behaupten und
zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der
angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei
(Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 127 III 365 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der
Behauptungs- und Substanziierungslast in den Rechtsschriften nachzukommen. Der
blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Nicht das
Gericht und die Gegenpartei müssen aus den Beilagen die Sachdarstellung
zusammensuchen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich
daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2 ff.).
3.
Folglich genügt es nicht, dass in den
Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es
muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein
Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der
Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem
Verweis muss selbst klar hervorgehen, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung
gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage
selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der
Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen
nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der
Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2), dass die
Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht
werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).
4.
Der Beschwerdegegner verlangte
gestützt auf das Eheschutzurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 24.
September 2018 definitive Rechtsöffnung hinsichtlich der in Betreibung
gesetzten Unterhaltsforderungen. Ziff. 2.5 dieses Erkanntnis statuiert die
Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2018 zu monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'040.00 an seine Tochter B.___. In
der gleichen Klausel wird zusammenfassend festgehalten, dass der
Beschwerdeführer von dieser Unterhaltspflicht die monatlichen Hypothekarzinsen
in der Höhe von CHF 1'050.00 sowie Rechnungen im Zusammenhang mit der
ehelichen Liegenschaft, die er bereits bezahlt hat, in Abzug bringen kann. Strittig
ist vorliegend einzig der Zeitraum der an die Unterhaltspflicht anzurechnenden
und vom Beschwerdeführer geltend gemachten geldwerten Leistungen.
5.
In der Urteilsbegründung hielt der
Vorderrichter in Bezug auf den umstrittenen Zeitraum fest, es seien nur diejenigen
geldwerten Leistungen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Juni 2018
und dem 10. September 2018 vom Beschwerdeführer bereits bezahlt worden
seien. Eine Anrechnungsmöglichkeit geldwerter Leistungen nach der
Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung vom 10. September 2018 gehe aus dieser
Bestimmung nicht hervor. Damit könne der Beschwerdeführer geldwerte Leistungen
von total CHF 3'981.30 in Abzug bringen. Dementsprechend sei für den
Restbetrag von CHF 881.70 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
6.
Der Beschwerdeführer moniert, sämtliche
geldwerten Leistungen, die er ab dem 1. Juni 2018 erbracht habe, seien vor der
Vorinstanz substanziiert belegt worden. Die Vorinstanz habe weder Höhe noch
Bestand der erbrachten geldwerten Leistungen bestritten und habe nur deren
Verrechenbarkeit überprüft. Die Vorinstanz sei dabei aber fälschlicherweise zum
Schluss gekommen, dass gestützt auf die Trennungsvereinbarung lediglich
geldwerte Leistungen zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 10. September 2018 zur
Verrechnung gebracht werden könnten. Dieser Rückschluss sei mit Blick auf die
entsprechende Stipulierung der Trennungsvereinbarung jedoch falsch und
willkürlich. Seiner Auffassung nach seien sämtliche von ihm erbrachten geldwerten
Leistungen ohne zeitliche Begrenzung von der Unterhaltspflicht in Abzug zu
bringen. Per 31. März 2019 habe er eine Restanz von CHF 2'877.50
aufgewiesen. Die ausstehenden Unterhaltszahlungen für die Monate Juli 2018 bis
März 2019 seien mithin allesamt getilgt.
7.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
setzt sich in seiner knapp achtseitigen Beschwerdeschrift nur am Rande mit den
Erwägungen des Vorderrichters auseinander und verweist pauschal auf die
Vorakten bzw. auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Fabian Brunner vom 28. September
2018.
sowie auf die Stellungnahme vom 26. August 2019, ohne seine
Tatsachenbehauptungen auch nur ansatzweise rechtsgenüglich zu untermauern. So
ist der Beschwerdeführer zwar der Auffassung, sämtliche Unterhaltsforderungen
zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 31. März 2019 durch Zahlungen geldwerter
Leistungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft getilgt zu haben. Entsprechende
Nachweise werden aber weder bezeichnet noch angeboten. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass es nicht Sache des Obergerichts ist, die relevanten Rechnungsbelege aus
den Vorakten zusammenzutragen und die entsprechenden Zahlungen einem gewissen
Zeitraum zuzuordnen. Aus der Beschwerdeschrift und den pauschalisierten
Hinweisen bzw. Verweisen auf die vorinstanzlichen Akten und Eingaben kann folglich
nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Sodann vermag er auch nicht
darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Folgerung, wonach geldwerte
Leistungen nur im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 10. September 2018
der Anrechnung unterliegen, offensichtlich unrichtig ist. Dem Wortlaut von
Ziff. 2.5 des Eheschutzurteils ist in zeitlicher Hinsicht zu entnehmen, dass
geldwerte Leistungen, die der Ehemann ab dem 1. Juni 2018 bereits bezahlt hat,
von den Unterhaltsforderungen in Abzug zu bringen sind. Der Eheschutzrichter wählte
für diese Formulierung in zeitlicher Hinsicht die Vergangenheitsform, was den
bereits erfolgten Abschluss einer Handlung suggeriert. Sodann ist festzuhalten,
dass die genannte Eheschutzklausel keinerlei Formulierung enthält, welche auf
die Anrechenbarkeit künftiger bzw. auf Leistungen nach Unterzeichnung der
Trennungsvereinbarung schliessen lässt. In diesem Sinne geht auch die Rüge,
wonach der Beschwerdeführer nicht zusätzlich für die Wohnkosten seiner Ehefrau
und der Tochter aufkommen müsse, ins Leere. Was der Beschwerdeführer – aus
Angst seine Ehefrau komme ihrer Zahlungspflicht nicht nach – nach Abschluss der
Trennungsvereinbarung freiwillig bezahlte, ist seine Sache, und sprengt den
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die definitive
Rechtsöffnung ist im Umfang von CHF 881.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.
März 2019 zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von
CHF 450.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist prozessarm. Das Gesuch um
Dispositiv
unentgeltliche Rechtspflege ist demnach zu bewilligen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt somit der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken
zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT).
10. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beziffert für das Anfertigen der äusserst knappen
Beschwerdeschrift einen Aufwand von rund 5 Stunden. Gemäss Honorarnote
benötigte der Rechtsvertreter sodann für die Instruktion, das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, die entsprechende Mitteilung an den
Beschwerdeführer und weitere Aktenstudien nochmals 1.6 Stunden. Damit werden
für das Beschwerdeverfahren total 6.6 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand
ist unverhältnismässig. Es stellen sich vorliegend keine komplexen Rechtsfragen
und die Beschwerdeschrift zeichnet sich mehrheitlich durch grosse Zeilenabstände,
häufige Absätze und zahlreiche pauschale Hinweise auf die Vorakten aus.
Aufgrund dessen ist nicht einzusehen, warum der Rechtsvertreter für diese achtseitige
Beschwerdeschrift – deren Inhalt auch ohne Weiteres auf drei Seiten hätte
wiedergegeben werden können – im Umfang von 5 Stunden entschädigt werden sollte.
Nach dem Gesagten erscheint eine Kürzung auf 1.5 Stunden Aufwand für die
Beschwerdeschrift als angemessen, weshalb der zu entschädigende Aufwand auf
total 3 Stunden festzusetzen ist.
11. Gemäss § 160 Abs. 5 GT beträgt die
Vergütung für Fotokopien 50 Rappen pro Stück. Aus der Kostennote geht hervor,
dass der Rechtsvertreter rund 151 Kopien anfertigen liess. Somit sind ihm
Auslagen für Kopien im Umfang von CHF 75.50 zu erstatten.
12. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian
Brunner, wird auf CHF 711.10 (3 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
226.00 sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 450.00 werden
A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF
711.10 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes um
Umfang von CHF 226.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann