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Entscheid

ZKBES.2019.168

Rechtsöffnung

17. Februar 2020Deutsch10 min

der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602341 des

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Region

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Staat Solothurn (nachfolgend:

Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 5. Juli 2019 in

der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602341 des

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 4'863.00 nebst 5 %

Zins seit dem 1. März 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom 26. August 2019

schloss der Gesuchsgegner auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und

ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte er Tilgung der in Betreibung

gesetzten Unterhaltsforderungen geltend.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte

mit Urteil vom 4. November 2019 die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF

881.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 und bewilligte die unentgeltliche

Rechtspflege.

4. Dagegen liess der Gesuchsgegner

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. November 2019 (Postaufgabe) frist-

und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Hinzukommend sei

ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In der Vernehmlassung vom 2. Dezember

2019 schloss der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung

der Beschwerde.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO,

SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde

führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der

angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

2.

Inwieweit Tatsachen zu behaupten und

zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der

angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei

(Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 127 III 365 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der

Behauptungs- und Substanziierungslast in den Rechtsschriften nachzukommen. Der

blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Nicht das

Gericht und die Gegenpartei müssen aus den Beilagen die Sachdarstellung

zusammensuchen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich

daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2 ff.).

3.

Folglich genügt es nicht, dass in den

Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es

muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein

Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der

Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem

Verweis muss selbst klar hervorgehen, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung

gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage

selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der

Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen

nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der

Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2), dass die

Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht

werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).

4.

Der Beschwerdegegner verlangte

gestützt auf das Eheschutzurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 24.

September 2018 definitive Rechtsöffnung hinsichtlich der in Betreibung

gesetzten Unterhaltsforderungen. Ziff. 2.5 dieses Erkanntnis statuiert die

Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2018 zu monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'040.00 an seine Tochter B.___. In

der gleichen Klausel wird zusammenfassend festgehalten, dass der

Beschwerdeführer von dieser Unterhaltspflicht die monatlichen Hypothekarzinsen

in der Höhe von CHF 1'050.00 sowie Rechnungen im Zusammenhang mit der

ehelichen Liegenschaft, die er bereits bezahlt hat, in Abzug bringen kann. Strittig

ist vorliegend einzig der Zeitraum der an die Unterhaltspflicht anzurechnenden

und vom Beschwerdeführer geltend gemachten geldwerten Leistungen.

5.

In der Urteilsbegründung hielt der

Vorderrichter in Bezug auf den umstrittenen Zeitraum fest, es seien nur diejenigen

geldwerten Leistungen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Juni 2018

und dem 10. September 2018 vom Beschwerdeführer bereits bezahlt worden

seien. Eine Anrechnungsmöglichkeit geldwerter Leistungen nach der

Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung vom 10. September 2018 gehe aus dieser

Bestimmung nicht hervor. Damit könne der Beschwerdeführer geldwerte Leistungen

von total CHF 3'981.30 in Abzug bringen. Dementsprechend sei für den

Restbetrag von CHF 881.70 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

6.

Der Beschwerdeführer moniert, sämtliche

geldwerten Leistungen, die er ab dem 1. Juni 2018 erbracht habe, seien vor der

Vorinstanz substanziiert belegt worden. Die Vorinstanz habe weder Höhe noch

Bestand der erbrachten geldwerten Leistungen bestritten und habe nur deren

Verrechenbarkeit überprüft. Die Vorinstanz sei dabei aber fälschlicherweise zum

Schluss gekommen, dass gestützt auf die Trennungsvereinbarung lediglich

geldwerte Leistungen zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 10. September 2018 zur

Verrechnung gebracht werden könnten. Dieser Rückschluss sei mit Blick auf die

entsprechende Stipulierung der Trennungsvereinbarung jedoch falsch und

willkürlich. Seiner Auffassung nach seien sämtliche von ihm erbrachten geldwerten

Leistungen ohne zeitliche Begrenzung von der Unterhaltspflicht in Abzug zu

bringen. Per 31. März 2019 habe er eine Restanz von CHF 2'877.50

aufgewiesen. Die ausstehenden Unterhaltszahlungen für die Monate Juli 2018 bis

März 2019 seien mithin allesamt getilgt.

7.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

setzt sich in seiner knapp achtseitigen Beschwerdeschrift nur am Rande mit den

Erwägungen des Vorderrichters auseinander und verweist pauschal auf die

Vorakten bzw. auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Fabian Brunner vom 28. September

2018.

sowie auf die Stellungnahme vom 26. August 2019, ohne seine

Tatsachenbehauptungen auch nur ansatzweise rechtsgenüglich zu untermauern. So

ist der Beschwerdeführer zwar der Auffassung, sämtliche Unterhaltsforderungen

zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 31. März 2019 durch Zahlungen geldwerter

Leistungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft getilgt zu haben. Entsprechende

Nachweise werden aber weder bezeichnet noch angeboten. Der Beschwerdeführer verkennt,

dass es nicht Sache des Obergerichts ist, die relevanten Rechnungsbelege aus

den Vorakten zusammenzutragen und die entsprechenden Zahlungen einem gewissen

Zeitraum zuzuordnen. Aus der Beschwerdeschrift und den pauschalisierten

Hinweisen bzw. Verweisen auf die vorinstanzlichen Akten und Eingaben kann folglich

nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Sodann vermag er auch nicht

darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Folgerung, wonach geldwerte

Leistungen nur im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 10. September 2018

der Anrechnung unterliegen, offensichtlich unrichtig ist. Dem Wortlaut von

Ziff. 2.5 des Eheschutzurteils ist in zeitlicher Hinsicht zu entnehmen, dass

geldwerte Leistungen, die der Ehemann ab dem 1. Juni 2018 bereits bezahlt hat,

von den Unterhaltsforderungen in Abzug zu bringen sind. Der Eheschutzrichter wählte

für diese Formulierung in zeitlicher Hinsicht die Vergangenheitsform, was den

bereits erfolgten Abschluss einer Handlung suggeriert. Sodann ist festzuhalten,

dass die genannte Eheschutzklausel keinerlei Formulierung enthält, welche auf

die Anrechenbarkeit künftiger bzw. auf Leistungen nach Unterzeichnung der

Trennungsvereinbarung schliessen lässt. In diesem Sinne geht auch die Rüge,

wonach der Beschwerdeführer nicht zusätzlich für die Wohnkosten seiner Ehefrau

und der Tochter aufkommen müsse, ins Leere. Was der Beschwerdeführer – aus

Angst seine Ehefrau komme ihrer Zahlungspflicht nicht nach – nach Abschluss der

Trennungsvereinbarung freiwillig bezahlte, ist seine Sache, und sprengt den

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die definitive

Rechtsöffnung ist im Umfang von CHF 881.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.

März 2019 zu bestätigen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von

CHF 450.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist prozessarm. Das Gesuch um

Dispositiv

unentgeltliche Rechtspflege ist demnach zu bewilligen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt somit der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken

zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT).

10. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers beziffert für das Anfertigen der äusserst knappen

Beschwerdeschrift einen Aufwand von rund 5 Stunden. Gemäss Honorarnote

benötigte der Rechtsvertreter sodann für die Instruktion, das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, die entsprechende Mitteilung an den

Beschwerdeführer und weitere Aktenstudien nochmals 1.6 Stunden. Damit werden

für das Beschwerdeverfahren total 6.6 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand

ist unverhältnismässig. Es stellen sich vorliegend keine komplexen Rechtsfragen

und die Beschwerdeschrift zeichnet sich mehrheitlich durch grosse Zeilenabstände,

häufige Absätze und zahlreiche pauschale Hinweise auf die Vorakten aus.

Aufgrund dessen ist nicht einzusehen, warum der Rechtsvertreter für diese achtseitige

Beschwerdeschrift – deren Inhalt auch ohne Weiteres auf drei Seiten hätte

wiedergegeben werden können – im Umfang von 5 Stunden entschädigt werden sollte.

Nach dem Gesagten erscheint eine Kürzung auf 1.5 Stunden Aufwand für die

Beschwerdeschrift als angemessen, weshalb der zu entschädigende Aufwand auf

total 3 Stunden festzusetzen ist.

11. Gemäss § 160 Abs. 5 GT beträgt die

Vergütung für Fotokopien 50 Rappen pro Stück. Aus der Kostennote geht hervor,

dass der Rechtsvertreter rund 151 Kopien anfertigen liess. Somit sind ihm

Auslagen für Kopien im Umfang von CHF 75.50 zu erstatten.

12. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian

Brunner, wird auf CHF 711.10 (3 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

226.00 sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 450.00 werden

A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF

711.10 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes um

Umfang von CHF 226.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann