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Entscheid

ZKBES.2019.169

Kostenentscheid

3. Dezember 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. September 2019

in der gegen die A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr.

605'287 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 388.85 (Gemeindesteuern 2016) zuzüglich

Verzugszins bis 12. Juni 2019 von CHF 51.05 nebst Zins zu 5 % seit 13.

Juni 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 33.30,

unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

1.2 Die Gesuchsgegnerin schloss mit

Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs,

eventualiter auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit,

u.K.u.E.F. Zur Begründung brachte sie u.a. vor, sie habe die Steuerschuld in

der Höhe von CHF 388.85 am 18. Juni 2019 bezahlt. Am 4. Oktober 2019 habe sie

der Gesuchstellerin CHF 84.70 für Zinsen und Zahlungsbefehlskosten bezahlt.

1.3 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober

2019 erklärte die Gesuchstellerin, sie habe per 19. Juni 2019 einen Betrag in

der Höhe von CHF 388.85 und per 7. Oktober 2019 eine weitere Zahlung in

der Höhe von CHF 84.70 verbuchen können.

2. Mit Verfügung vom 4. November 2019

schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren zufolge Anerkennung (Bezahlung der

Forderung valuta 18. Juni 2019, Bezahlung Verzugszins CHF 51.40 und

Betreibungskosten CHF 33.30 valuta 4. Oktober 2019) als gegenstandslos von der

Geschäftskontrolle ab (Ziffer 1). Die Prozesskosten (Gerichtskosten in der Höhe

von CHF 150.00, Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00) auferlegte er

der Gesuchsgegnerin (Ziffer 2 und 3).

3.1 Gegen den Kostenentscheid erhob die Gesuchsgegnerin

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2019 Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn. Sie ersuchte darum, in der

Rechtsöffnungssache sei ihr keine Parteientschädigung zu auferlegen und an die

Verfahrenskosten von CHF 150.00 habe sie CHF 30.00 und die Gegenpartei CHF

120.00 zu bezahlen, u.K.u.E.F.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21.

November 2019 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf

Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das von der Gesuchstellerin am 16.

September 2019 vor Richteramt Solothurn-Lebern anhängig gemachte

Rechtsöffnungsverfahren wurde vom Vorderrichter zufolge Anerkennung der Schuld

als gegenstandslos abgeschrieben. Dies nachdem die Gesuchsgegnerin den Betrag von

CHF 388.85 am 18. Juni 2019 und die Restschuld in der Höhe von CHF 84.70 am 4.

Oktober 2019 bezahlt hat.

1.2

Ein Abschreibungsbeschluss ist nach

Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im

Kostenpunkt mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3; Urteil

des BGer 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.1).

1.3

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 4. November 2019, konkret gegen die der Gesuchsgegnerin auferlegten

Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend definitive

Rechtsöffnung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Gemäss den allgemeinen

zivilprozessualen Grundsätzen hat die im Rechtsöffnungsverfahren unterliegende

Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch

Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72).

Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2.2

Der Verteilungsgrundsatz in Art. 106

Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung

zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den

Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang,

Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf

2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von

Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen

und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann das

Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig

erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

3.

Die Gesuchstellerin hat am 16.

September 2019 gegen die Gesuchsgegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren für den

Betrag von CHF 388.85 zuzüglich CHF 51.05 Verzugszins bis 12. Juni 2019

nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls

in der Höhe von CHF 33.30 gestellt. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die

Schuld in der Höhe von CHF 388.85 unbestritten bereits bezahlt. Offen war noch

einen Teilschuld in der Höhe von CHF 51.05 sowie die Zinsen und die Kosten des

Zahlungsbefehls.

4.

Die Gesuchstellerin hat somit um

insgesamt 82 % überklagt, was bei Beurteilung im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung zu einem mehrheitlichen Unterliegen der Gesuchstellerin

geführt hätte. Diesen Umstand gilt es bei der Kostenauferlegung zu

berücksichtigen, weshalb die Gerichtskosten im Umfang von 82 % zu 18 %, wie es

die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz beantragt hat, zu verteilen sind. Parteientschädigungen

werden keine gesprochen.

5.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen.

5.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

CHF 200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin

hat die CHF 200.00 deshalb direkt an die Beschwerdeführerin zu entrichten.

5.3

Die Beschwerdeführerin liess sich

durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat vertreten. Einer nicht

berufsmässig vertretenen Partei wird in begründeten Fällen eine

Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine

entsprechende Begründung, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde,

bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin lediglich die notwendigen Auslagen zu ersetzen (Art. 95

Abs. 3 lit. a ZPO). Diese werden ermessensweise auf CHF 100.00 festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 4. November 2019 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:

2. Es werden keine

Entschädigungen zugesprochen.

3. An

die Gerichtskosten von CHF 150.00 hat die Gesuchstellerin CHF 120.00 zu

bezahlen, die Gesuchsgegnerin CHF 30.00.

2. Die B.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

3. Die B.___ hat der A.___ für das Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu entrichten.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel