ZKBES.2019.169
Kostenentscheid
3. Dezember 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. September 2019
in der gegen die A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr.
605'287 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 388.85 (Gemeindesteuern 2016) zuzüglich
Verzugszins bis 12. Juni 2019 von CHF 51.05 nebst Zins zu 5 % seit 13.
Juni 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 33.30,
unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
1.2 Die Gesuchsgegnerin schloss mit
Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs,
eventualiter auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit,
u.K.u.E.F. Zur Begründung brachte sie u.a. vor, sie habe die Steuerschuld in
der Höhe von CHF 388.85 am 18. Juni 2019 bezahlt. Am 4. Oktober 2019 habe sie
der Gesuchstellerin CHF 84.70 für Zinsen und Zahlungsbefehlskosten bezahlt.
1.3 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober
2019 erklärte die Gesuchstellerin, sie habe per 19. Juni 2019 einen Betrag in
der Höhe von CHF 388.85 und per 7. Oktober 2019 eine weitere Zahlung in
der Höhe von CHF 84.70 verbuchen können.
2. Mit Verfügung vom 4. November 2019
schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren zufolge Anerkennung (Bezahlung der
Forderung valuta 18. Juni 2019, Bezahlung Verzugszins CHF 51.40 und
Betreibungskosten CHF 33.30 valuta 4. Oktober 2019) als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle ab (Ziffer 1). Die Prozesskosten (Gerichtskosten in der Höhe
von CHF 150.00, Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00) auferlegte er
der Gesuchsgegnerin (Ziffer 2 und 3).
3.1 Gegen den Kostenentscheid erhob die Gesuchsgegnerin
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn. Sie ersuchte darum, in der
Rechtsöffnungssache sei ihr keine Parteientschädigung zu auferlegen und an die
Verfahrenskosten von CHF 150.00 habe sie CHF 30.00 und die Gegenpartei CHF
120.00 zu bezahlen, u.K.u.E.F.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21.
November 2019 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf
Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das von der Gesuchstellerin am 16.
September 2019 vor Richteramt Solothurn-Lebern anhängig gemachte
Rechtsöffnungsverfahren wurde vom Vorderrichter zufolge Anerkennung der Schuld
als gegenstandslos abgeschrieben. Dies nachdem die Gesuchsgegnerin den Betrag von
CHF 388.85 am 18. Juni 2019 und die Restschuld in der Höhe von CHF 84.70 am 4.
Oktober 2019 bezahlt hat.
1.2
Ein Abschreibungsbeschluss ist nach
Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im
Kostenpunkt mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3; Urteil
des BGer 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.1).
1.3
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 4. November 2019, konkret gegen die der Gesuchsgegnerin auferlegten
Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend definitive
Rechtsöffnung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Gemäss den allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen hat die im Rechtsöffnungsverfahren unterliegende
Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch
Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72).
Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.2
Der Verteilungsgrundsatz in Art. 106
Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung
zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den
Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang,
Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf
2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von
Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen
und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann das
Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände
vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
3.
Die Gesuchstellerin hat am 16.
September 2019 gegen die Gesuchsgegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren für den
Betrag von CHF 388.85 zuzüglich CHF 51.05 Verzugszins bis 12. Juni 2019
nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2019 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls
in der Höhe von CHF 33.30 gestellt. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die
Schuld in der Höhe von CHF 388.85 unbestritten bereits bezahlt. Offen war noch
einen Teilschuld in der Höhe von CHF 51.05 sowie die Zinsen und die Kosten des
Zahlungsbefehls.
4.
Die Gesuchstellerin hat somit um
insgesamt 82 % überklagt, was bei Beurteilung im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung zu einem mehrheitlichen Unterliegen der Gesuchstellerin
geführt hätte. Diesen Umstand gilt es bei der Kostenauferlegung zu
berücksichtigen, weshalb die Gerichtskosten im Umfang von 82 % zu 18 %, wie es
die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz beantragt hat, zu verteilen sind. Parteientschädigungen
werden keine gesprochen.
5.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen.
5.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
CHF 200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin
hat die CHF 200.00 deshalb direkt an die Beschwerdeführerin zu entrichten.
5.3
Die Beschwerdeführerin liess sich
durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat vertreten. Einer nicht
berufsmässig vertretenen Partei wird in begründeten Fällen eine
Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine
entsprechende Begründung, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde,
bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin lediglich die notwendigen Auslagen zu ersetzen (Art. 95
Abs. 3 lit. a ZPO). Diese werden ermessensweise auf CHF 100.00 festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 4. November 2019 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
2. Es werden keine
Entschädigungen zugesprochen.
3. An
die Gerichtskosten von CHF 150.00 hat die Gesuchstellerin CHF 120.00 zu
bezahlen, die Gesuchsgegnerin CHF 30.00.
2. Die B.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. Die B.___ hat der A.___ für das Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu entrichten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel