ZKBES.2019.174
Vollstreckung
23. Januar 2020Deutsch13 min
Nachbarrecht ein, woraufhin der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren (DTZPR.2015.418-ADTCHR)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. August 2015 reichte B.___
Klage gegen A.___ und C.___ beim Richteramt Dorneck-Thierstein betreffend
Nachbarrecht ein, woraufhin der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren (DTZPR.2015.418-ADTCHR)
eröffnete. Am 15. September 2015 unterwarf sich C.___ im Voraus dem
Prozessergebnis.
2. B.___ und A.___, beide anwaltlich
vertreten, einigten sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018,
woraufhin die Vorinstanz eine Abschreibungsverfügung mit folgendem
gerichtlichen Vergleich erlassen hat:
1. Der
Beklagte verpflichtet sich, alle Bambus- sowie Kirschlorbeerpflanzen entlang
der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Westgrenze Liegenschaft B.___) bis
spätestens 15. Dezember 2018, gemessen ab Boden der gemeinsamen
Grundstücksgrenze, auf die Höhe von 3 m zurückschneiden zu lassen.
2. Der
Beklagte verpflichtet sich, die Hagebuchen auf seinem Grundstück (Ecke [...]/Grundstücksgrenze
des Klägers) bis spätestens 15. Dezember 2018 auf eine maximale Höhe von 6 m
zurückschneiden zu lassen sowie auszulichten bzw. in Form schneiden zu lassen.
3. Der
Beklagte verpflichtet sich weiter, die japanischen Kirschbäume bis spätestens
15. Dezember 2018 in Form (kugelförmig) schneiden zu lassen.
4. […]
5. Der
Beklagte verpflichtet sich, den Kirschlorbeer und den Bambus unter Schnitt zu
halten, sowie jährlich auf eine Höhe von max. 3 m zurückschneiden zu lassen.
Der Kirschlorbeer ist jährlich zweimal (Frühling und Herbst) der Bambus einmal
(Herbst) zurückschneiden zu lassen.
6. […]
Beide Parteien sichern
sich überhaupt gegenseitig zu, die Pflanzungen auf ihren Grundstücken entlang
der Grundstückgrenzen zur Gegenpartei jederzeit unter Schnitt zu halten.
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]
11. […]
12. […]
13.
Mit dem Abschluss und dem Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien
als gegenseitig und per Saldo aller Ansprüche aus dieser Rechtsstreitigkeit
auseinandergesetzt.
3. Am 9. Juli 2019 (Postaufgabe) machte B.___
(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und C.___
(beide zusammen nachfolgend: Gesuchsgegner) vor Richteramt Dorneck-Thierstein
ein Gesuch um Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2018
anhängig und beantragte Folgendes:
1. Es
seien die Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten,
die Rückschnitte auf GB [...] gemäss Ziff. 2, 3 und 5 (letztere nur in Bezug
auf den Kirschlorbeer sowie in Bezug auf den Bambus im hinteren nördlichen
Teil) der Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2018 bis zum 15. August 2019
vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
2. Es
sei den Gesuchsgegnern bei Nichtvornahme der Arbeiten gemäss Ziff. 1 hiervor
und nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor für jeden Tag der
Nichtvornahme der Rückschnitte gemäss Ziff. 1 hiervor eine Busse von CHF
1'000.00 pro Tag aufzuerlegen, für welche sie solidarisch haften.
3. Es
sei der Gesuchsteller bzw. die für ihn tätige Gartenbaufirma [...] GmbH im
Falle der Nichtvornahme der Arbeiten durch die Gesuchsgegner gemäss Ziff. 1
hiervor und nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor anzuweisen, auf Kosten
der Gesuchsgegner die Arbeiten gemäss Ziff. 1 hiervor vorzunehmen.
4. Eventualiter
sei das Oberamt Dorneck-Thierstein im Falle der Nichtvornahme der Arbeiten
durch die Gesuchsgegner gemäss Ziff. 1 hiervor und nach Ablauf der Frist gemäss
Ziff. 1 hiervor anzuweisen, auf Kosten der Gesuchsgegner die Arbeiten gemäss
Ziff. 1 vornehmen zu lassen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.
4. Mit Stellungnahme vom 30. September
2019 liess sich der Gesuchsgegner 1 vernehmen und beantragte die Abweisung des
Vollstreckungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Der Amtsgerichtspräsident des
Richteramts Dorneck-Thierstein erkannte mit Urteil vom 13. November 2019 was
folgt:
1. Der Gesuchsgegner 1, A.___, wird
richterlich angewiesen, die Rückschnitte auf GB [...] gemäss Ziffer 2, 3 und 5
(letztere nur in Bezug auf den Kirschlorbeer sowie in Bezug auf den Bambus im
hinteren nördlichen Teil) der Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2018
bis spätestens Freitag, 31. Januar 2020 vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
2. Der Gesuchsteller hat bis spätestens
Dienstag, 4. Februar 2020 dem Oberamt Dorneck-Thierstein, Passwangstrasse 29,
4226 Breitenbach, und dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob und wann die
Rückschnitte erfolgt sind.
3. Vollstreckungsbefehl: Für den Fall, dass
die Rückschnitte nicht fristgerecht erfolgt sind, wird das Oberamt
Dorneck-Thierstein richterlich angewiesen, umgehend eine Ersatzvornahme zu veranlassen,
nötigenfalls unter Beizug der Polizei und unter zwangsweiser Verschaffung von
Zugang zum Grundstück GB [...].
4. Der Gesuchsteller hat bei der
zwangsweisen Ersatzvornahme mitzuwirken, indem er auf Anweisung des Oberamtes
Dorneck-Thierstein, Breitenbach, den Gärtner, etc. zu organisieren sowie die
notwendigen Kosten vorläufig selbst zu tragen hat.
5. Dem Gesuchsgegner 1 wird für den Fall,
dass die Rückschnitte innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss erfolgt sind,
hiermit die Strafe nach Art. 292 des Strafgesetzes ausdrücklich angedroht.
Diese lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
6. Zudem wird gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c
ZPO ab dem 1. Februar 2020 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 für jeden Tag
der Nichterfüllung, also der Nichtvornahme der Rückschnitte angeordnet.
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]
11. […]
6. Gegen das begründete Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten liess der Gesuchsgegner 1 (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. November 2019 fristgerecht Beschwerde erheben. Er beantragte
die Aufhebung des Urteils vom 13. November 2019 des Richteramtes Dorneck-Thierstein
sowie die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs vom 9. Juli 2019.
Hinzukommend ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Präsidialverfügung vom 27.
November 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
8. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember
2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verweisen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art.
321.
N 15).
2.
Der Vorderrichter erachtete die
Voraussetzungen der anbegehrten Vollstreckung als erfüllt. Er erwog, dass die
Abschreibungsverfügung mit Vergleich unbestrittenermassen ein in Rechtskraft
erwachsenes Entscheidsurrogat darstelle und damit vollstreckbar sei. Es sei
klar zu erkennen, dass es um den Rückschnitt der Hagebuchen, der japanischen
Kirschbäume und der Bambus- und Kirschlorbeerpflanzen gehe, welche sich auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers (GB [...]) entlang der gemeinsamen
Grundstückgrenze befinden würden. Die Bambus- und Kirschlorbeerpflanzen seien
auf eine Höhe von maximal 3 m, die Hagebuchen auf eine Höhe von maximal 6 m und
die japanischen Kirschbäume seien kugelförmig zurückzuschneiden. Im Vergleich
werde genau definiert, dass ein erster Rückschnitt bis am 15. Dezember 2018 zu
erfolgen habe und dass zukünftig der Kirschlorbeer jährlich zweimal (Frühling
und Herbst) und der Bambus einmal (Herbst) zurückzuschneiden seien. Damit sei
die Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar
bestimmt. Im Übrigen sei die massgebliche Höhe der Pflanzen ab Boden am
Standort der jeweiligen Pflanze zu messen, was keiner Auslegung bedürfe.
3.
Den Ausführungen des Vorderrichters
ist weiter zu entnehmen, dass die Rückschnitte der Pflanzen im Dezember 2018
und Frühling 2019 nachweislich nicht korrekt erfolgt seien. Der
Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich
vollumfänglich an den Vergleich zu halten. So habe er namentlich im hinteren
nördlichen Teil des Grundstücks die Bambuspflanzen bereits im Dezember 2018
nicht auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten. Soweit er sich auf angebliche
Unklarheiten berufe, nur um sich seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich zu
entziehen, sei dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich
lediglich in zwei Sätzen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er
moniert, der Vorderrichter habe in Erwägung 11 den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, indem seine Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher und
zeitlicher Hinsicht als bestimmt anerkannt worden sei. Die Parteien hätten beim
Abschluss des Vergleichs gewusst, dass die darin vereinbarten Pflichten nicht
«justitiabel» seien. Damit könne sein Verhalten – entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht – nicht als rechtsmissbräuchlich gelten. Die restlichen Ausführungen der
Rechtsschrift wurden bis auf die anbegehrte aufschiebende Wirkung telquel von
seiner Gesuchsantwort übernommen. Dabei vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise
aufzuzeigen, wie der Sachverhalt hätte richtig festgestellt werden müssen und
weshalb der Vorderrichter aus seinem Verhalten die falschen Schlüsse gezogen
haben soll. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt damit nicht unter
rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und
gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern der
Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt er sich mit
Wiederholungen und pauschalen Rügen. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift
ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten
nicht einzutreten.
5.
Und selbst bei gegebenen
Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:
6.
Ein Entscheid ist gemäss
Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht
die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat, oder wenn er noch nicht rechtskräftig
ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. Das
Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen
(Art. 341 Abs. 1 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden,
dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der
Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder
Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Sie kann aber nicht
mehr behaupten, der zur vollstreckende Entscheid sei nicht richtig (Daniel
Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 341 N 9, mit Verweis auf BGE 120 Ia
369).
7.
Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO
hat ein (gerichtlicher) Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Vollstreckung wurde nicht aufgeschoben. Der zwischen den Parteien
abgeschlossene Vergleich ist rechtskräftig und formell vollstreckbar i.S.v.
Art. 336 Abs. 1 ZPO.
8.
Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Lorenz Droese in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 336 N 16). Konkretisierungen und Präzisierungen eines Entscheides sind zulässig, nicht aber Vervollständigungen und Ergänzungen (vgl. Urteil des BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001).
9.
Der Regelungsinhalt der vorzitierten
Ziff. 2 des Vergleichs, also das Zurückschneiden der Hagenbuchen auf eine
maximale Höhe von 6 m und das Auslichten bzw. in Form schneiden lassen bis am
15.
Dezember 2018, ist in sachlicher (zurückschneiden und in Form schneiden bzw.
den Pflanzen eine Form geben lassen), örtlicher (GB [...]) und in zeitlicher
(bis 15. Dezember 2018) Hinsicht hinreichend bestimmt. Hinzukommend ist auch
Ziff. 3 des Vergleichs in sachlicher (das kugelförmige Schneiden lassen der
japanischen Kirschbäume), örtlicher (GB [...]) und zeitlicher (bis 15. Dezember
2018) Hinsicht hinreichend bestimmt.
10.
Gemäss Ziff. 5 hat sich der
Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Kirschlorbeer- und Bambuspflanzen unter
Schnitt zu halten sowie jährlich auf eine Höhe von maximal 3 m zurückschneiden
zu lassen. Der Kirschlorbeer ist dabei zweimal (Frühling und Herbst) und der
Bambus einmal (Herbst) zurückzuschneiden. Auch diese Klausel ist damit in
sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.
11.
Nachdem im
Vollstreckungsgesuch hinsichtlich Ziff. 5 eine örtliche Einschränkung
vorgenommen und nur noch Rückschnitte in Bezug auf den Kirschlorbeer und den
Bambus im hinteren nördlichen Teil des Grundstücks verlangt wurden, ist zu
prüfen, ob es sich dabei um eine zulässige Präzisierung handelt. «Präzisieren»
heisst im allgemeinen Sprachgebrauch etwas näher bestimmen oder konkretisieren
(https://www.duden.de/rechtschreibung/praezisieren). Den vorinstanzlichen
Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Einschränkung der Grundstücksfläche deshalb
bestätigt wurde, weil sich der Beschwerdeführer nachweislich weigerte, die
Rückschnitte der Kirschlorbeer- und Bambuspflanzen im hinteren nördlichen Teil
des Grundstücks nach den Vorgaben des Vergleichs vorzunehmen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist die örtliche Bestimmbarkeit nicht
losgelöst von der sachlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit zu beurteilen. Vorliegend
grenzen sowohl die sachliche (Kirschlorbeer- und Bambuspflanzen) als auch die
zeitliche (Rückschnitte im Frühling und Herbst bzw. nur Herbst) die örtliche
(im hinteren nördlichen Teil) Bestimmbarkeit rechtsgenüglich ein, weshalb es
sich um eine zulässige Präzisierung handelt. Somit ist auch Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Entscheids in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht
hinreichend bestimmt.
12.
Der Beschwerdeführer bringt als
Einwand vor, am 3. Dezember 2018 Rückschnitte getätigt zu haben. Mit seiner
pauschalisierten Äusserung vermag er aber nicht darzulegen, inwiefern er sich
dabei an die Vorgaben des Vergleichs gehalten hätte. Damit kommt er seiner
Begründungspflicht nicht nach. Es liegen somit auch keine Einwendungen i.S.v.
Art. 341 Abs. 3 ZPO vor, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden.
13.
Beim gegebenen Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 900.00
zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von CHF 900.00 verrechnet. Die vom Vertreter des Beschwerdegegners eingereichte
Honorarnote ist mit einem Aufwand von acht Stunden angemessen, weshalb der
fakturierte Totalbetrag von CHF 2'105.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen werden kann.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in
der Höhe von CHF 900.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 2'105.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter
CHF 30'000.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann