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Entscheid

ZKBES.2019.174

Vollstreckung

23. Januar 2020Deutsch13 min

Nachbarrecht ein, woraufhin der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren (DTZPR.2015.418-ADTCHR)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. August 2015 reichte B.___

Klage gegen A.___ und C.___ beim Richteramt Dorneck-Thierstein betreffend

Nachbarrecht ein, woraufhin der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren (DTZPR.2015.418-ADTCHR)

eröffnete. Am 15. September 2015 unterwarf sich C.___ im Voraus dem

Prozessergebnis.

2. B.___ und A.___, beide anwaltlich

vertreten, einigten sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018,

woraufhin die Vorinstanz eine Abschreibungsverfügung mit folgendem

gerichtlichen Vergleich erlassen hat:

1. Der

Beklagte verpflichtet sich, alle Bambus- sowie Kirschlorbeerpflanzen entlang

der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Westgrenze Liegenschaft B.___) bis

spätestens 15. Dezember 2018, gemessen ab Boden der gemeinsamen

Grundstücksgrenze, auf die Höhe von 3 m zurückschneiden zu lassen.

2. Der

Beklagte verpflichtet sich, die Hagebuchen auf seinem Grundstück (Ecke [...]/Grundstücksgrenze

des Klägers) bis spätestens 15. Dezember 2018 auf eine maximale Höhe von 6 m

zurückschneiden zu lassen sowie auszulichten bzw. in Form schneiden zu lassen.

3. Der

Beklagte verpflichtet sich weiter, die japanischen Kirschbäume bis spätestens

15. Dezember 2018 in Form (kugelförmig) schneiden zu lassen.

4. […]

5. Der

Beklagte verpflichtet sich, den Kirschlorbeer und den Bambus unter Schnitt zu

halten, sowie jährlich auf eine Höhe von max. 3 m zurückschneiden zu lassen.

Der Kirschlorbeer ist jährlich zweimal (Frühling und Herbst) der Bambus einmal

(Herbst) zurückschneiden zu lassen.

6. […]

Beide Parteien sichern

sich überhaupt gegenseitig zu, die Pflanzungen auf ihren Grundstücken entlang

der Grundstückgrenzen zur Gegenpartei jederzeit unter Schnitt zu halten.

7. […]

8. […]

9. […]

10. […]

11. […]

12. […]

13.

Mit dem Abschluss und dem Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien

als gegenseitig und per Saldo aller Ansprüche aus dieser Rechtsstreitigkeit

auseinandergesetzt.

3. Am 9. Juli 2019 (Postaufgabe) machte B.___

(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und C.___

(beide zusammen nachfolgend: Gesuchsgegner) vor Richteramt Dorneck-Thierstein

ein Gesuch um Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2018

anhängig und beantragte Folgendes:

1. Es

seien die Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten,

die Rückschnitte auf GB [...] gemäss Ziff. 2, 3 und 5 (letztere nur in Bezug

auf den Kirschlorbeer sowie in Bezug auf den Bambus im hinteren nördlichen

Teil) der Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2018 bis zum 15. August 2019

vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

2. Es

sei den Gesuchsgegnern bei Nichtvornahme der Arbeiten gemäss Ziff. 1 hiervor

und nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor für jeden Tag der

Nichtvornahme der Rückschnitte gemäss Ziff. 1 hiervor eine Busse von CHF

1'000.00 pro Tag aufzuerlegen, für welche sie solidarisch haften.

3. Es

sei der Gesuchsteller bzw. die für ihn tätige Gartenbaufirma [...] GmbH im

Falle der Nichtvornahme der Arbeiten durch die Gesuchsgegner gemäss Ziff. 1

hiervor und nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor anzuweisen, auf Kosten

der Gesuchsgegner die Arbeiten gemäss Ziff. 1 hiervor vorzunehmen.

4. Eventualiter

sei das Oberamt Dorneck-Thierstein im Falle der Nichtvornahme der Arbeiten

durch die Gesuchsgegner gemäss Ziff. 1 hiervor und nach Ablauf der Frist gemäss

Ziff. 1 hiervor anzuweisen, auf Kosten der Gesuchsgegner die Arbeiten gemäss

Ziff. 1 vornehmen zu lassen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.

4. Mit Stellungnahme vom 30. September

2019 liess sich der Gesuchsgegner 1 vernehmen und beantragte die Abweisung des

Vollstreckungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Der Amtsgerichtspräsident des

Richteramts Dorneck-Thierstein erkannte mit Urteil vom 13. November 2019 was

folgt:

1. Der Gesuchsgegner 1, A.___, wird

richterlich angewiesen, die Rückschnitte auf GB [...] gemäss Ziffer 2, 3 und 5

(letztere nur in Bezug auf den Kirschlorbeer sowie in Bezug auf den Bambus im

hinteren nördlichen Teil) der Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2018

bis spätestens Freitag, 31. Januar 2020 vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

2. Der Gesuchsteller hat bis spätestens

Dienstag, 4. Februar 2020 dem Oberamt Dorneck-Thierstein, Passwangstrasse 29,

4226 Breitenbach, und dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob und wann die

Rückschnitte erfolgt sind.

3. Vollstreckungsbefehl: Für den Fall, dass

die Rückschnitte nicht fristgerecht erfolgt sind, wird das Oberamt

Dorneck-Thierstein richterlich angewiesen, umgehend eine Ersatzvornahme zu veranlassen,

nötigenfalls unter Beizug der Polizei und unter zwangsweiser Verschaffung von

Zugang zum Grundstück GB [...].

4. Der Gesuchsteller hat bei der

zwangsweisen Ersatzvornahme mitzuwirken, indem er auf Anweisung des Oberamtes

Dorneck-Thierstein, Breitenbach, den Gärtner, etc. zu organisieren sowie die

notwendigen Kosten vorläufig selbst zu tragen hat.

5. Dem Gesuchsgegner 1 wird für den Fall,

dass die Rückschnitte innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss erfolgt sind,

hiermit die Strafe nach Art. 292 des Strafgesetzes ausdrücklich angedroht.

Diese lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen

Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene

Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

6. Zudem wird gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c

ZPO ab dem 1. Februar 2020 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 für jeden Tag

der Nichterfüllung, also der Nichtvornahme der Rückschnitte angeordnet.

7. […]

8. […]

9. […]

10. […]

11. […]

6. Gegen das begründete Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten liess der Gesuchsgegner 1 (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. November 2019 fristgerecht Beschwerde erheben. Er beantragte

die Aufhebung des Urteils vom 13. November 2019 des Richteramtes Dorneck-Thierstein

sowie die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs vom 9. Juli 2019.

Hinzukommend ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Präsidialverfügung vom 27.

November 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

8. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember

2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verweisen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art.

321.

N 15).

2.

Der Vorderrichter erachtete die

Voraussetzungen der anbegehrten Vollstreckung als erfüllt. Er erwog, dass die

Abschreibungsverfügung mit Vergleich unbestrittenermassen ein in Rechtskraft

erwachsenes Entscheidsurrogat darstelle und damit vollstreckbar sei. Es sei

klar zu erkennen, dass es um den Rückschnitt der Hagebuchen, der japanischen

Kirschbäume und der Bambus- und Kirschlorbeerpflanzen gehe, welche sich auf dem

Grundstück des Beschwerdeführers (GB [...]) entlang der gemeinsamen

Grundstückgrenze befinden würden. Die Bambus- und Kirschlorbeerpflanzen seien

auf eine Höhe von maximal 3 m, die Hagebuchen auf eine Höhe von maximal 6 m und

die japanischen Kirschbäume seien kugelförmig zurückzuschneiden. Im Vergleich

werde genau definiert, dass ein erster Rückschnitt bis am 15. Dezember 2018 zu

erfolgen habe und dass zukünftig der Kirschlorbeer jährlich zweimal (Frühling

und Herbst) und der Bambus einmal (Herbst) zurückzuschneiden seien. Damit sei

die Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar

bestimmt. Im Übrigen sei die massgebliche Höhe der Pflanzen ab Boden am

Standort der jeweiligen Pflanze zu messen, was keiner Auslegung bedürfe.

3.

Den Ausführungen des Vorderrichters

ist weiter zu entnehmen, dass die Rückschnitte der Pflanzen im Dezember 2018

und Frühling 2019 nachweislich nicht korrekt erfolgt seien. Der

Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich

vollumfänglich an den Vergleich zu halten. So habe er namentlich im hinteren

nördlichen Teil des Grundstücks die Bambuspflanzen bereits im Dezember 2018

nicht auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten. Soweit er sich auf angebliche

Unklarheiten berufe, nur um sich seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich zu

entziehen, sei dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich.

4.

Der Beschwerdeführer setzt sich

lediglich in zwei Sätzen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er

moniert, der Vorderrichter habe in Erwägung 11 den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, indem seine Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher und

zeitlicher Hinsicht als bestimmt anerkannt worden sei. Die Parteien hätten beim

Abschluss des Vergleichs gewusst, dass die darin vereinbarten Pflichten nicht

«justitiabel» seien. Damit könne sein Verhalten – entgegen der vorinstanzlichen

Ansicht – nicht als rechtsmissbräuchlich gelten. Die restlichen Ausführungen der

Rechtsschrift wurden bis auf die anbegehrte aufschiebende Wirkung telquel von

seiner Gesuchsantwort übernommen. Dabei vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise

aufzuzeigen, wie der Sachverhalt hätte richtig festgestellt werden müssen und

weshalb der Vorderrichter aus seinem Verhalten die falschen Schlüsse gezogen

haben soll. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt damit nicht unter

rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und

gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern der

Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt er sich mit

Wiederholungen und pauschalen Rügen. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift

ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten

nicht einzutreten.

5.

Und selbst bei gegebenen

Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:

6.

Ein Entscheid ist gemäss

Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht

die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat, oder wenn er noch nicht rechtskräftig

ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. Das

Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen

(Art. 341 Abs. 1 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden,

dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der

Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder

Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Sie kann aber nicht

mehr behaupten, der zur vollstreckende Entscheid sei nicht richtig (Daniel

Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 341 N 9, mit Verweis auf BGE 120 Ia

369).

7.

Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO

hat ein (gerichtlicher) Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Vollstreckung wurde nicht aufgeschoben. Der zwischen den Parteien

abgeschlossene Vergleich ist rechtskräftig und formell vollstreckbar i.S.v.

Art. 336 Abs. 1 ZPO.

8.

Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Lorenz Droese in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 336 N 16). Konkretisierungen und Präzisierungen eines Entscheides sind zulässig, nicht aber Vervollständigungen und Ergänzungen (vgl. Urteil des BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001).

9.

Der Regelungsinhalt der vorzitierten

Ziff. 2 des Vergleichs, also das Zurückschneiden der Hagenbuchen auf eine

maximale Höhe von 6 m und das Auslichten bzw. in Form schneiden lassen bis am

15.

Dezember 2018, ist in sachlicher (zurückschneiden und in Form schneiden bzw.

den Pflanzen eine Form geben lassen), örtlicher (GB [...]) und in zeitlicher

(bis 15. Dezember 2018) Hinsicht hinreichend bestimmt. Hinzukommend ist auch

Ziff. 3 des Vergleichs in sachlicher (das kugelförmige Schneiden lassen der

japanischen Kirschbäume), örtlicher (GB [...]) und zeitlicher (bis 15. Dezember

2018) Hinsicht hinreichend bestimmt.

10.

Gemäss Ziff. 5 hat sich der

Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Kirschlorbeer- und Bambuspflanzen unter

Schnitt zu halten sowie jährlich auf eine Höhe von maximal 3 m zurückschneiden

zu lassen. Der Kirschlorbeer ist dabei zweimal (Frühling und Herbst) und der

Bambus einmal (Herbst) zurückzuschneiden. Auch diese Klausel ist damit in

sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.

11.

Nachdem im

Vollstreckungsgesuch hinsichtlich Ziff. 5 eine örtliche Einschränkung

vorgenommen und nur noch Rückschnitte in Bezug auf den Kirschlorbeer und den

Bambus im hinteren nördlichen Teil des Grundstücks verlangt wurden, ist zu

prüfen, ob es sich dabei um eine zulässige Präzisierung handelt. «Präzisieren»

heisst im allgemeinen Sprachgebrauch etwas näher bestimmen oder konkretisieren

(https://www.duden.de/rechtschreibung/praezisieren). Den vorinstanzlichen

Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Einschränkung der Grundstücksfläche deshalb

bestätigt wurde, weil sich der Beschwerdeführer nachweislich weigerte, die

Rückschnitte der Kirschlorbeer- und Bambuspflanzen im hinteren nördlichen Teil

des Grundstücks nach den Vorgaben des Vergleichs vorzunehmen. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ist die örtliche Bestimmbarkeit nicht

losgelöst von der sachlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit zu beurteilen. Vorliegend

grenzen sowohl die sachliche (Kirschlorbeer- und Bambuspflanzen) als auch die

zeitliche (Rückschnitte im Frühling und Herbst bzw. nur Herbst) die örtliche

(im hinteren nördlichen Teil) Bestimmbarkeit rechtsgenüglich ein, weshalb es

sich um eine zulässige Präzisierung handelt. Somit ist auch Ziff. 1 des

vorinstanzlichen Entscheids in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht

hinreichend bestimmt.

12.

Der Beschwerdeführer bringt als

Einwand vor, am 3. Dezember 2018 Rückschnitte getätigt zu haben. Mit seiner

pauschalisierten Äusserung vermag er aber nicht darzulegen, inwiefern er sich

dabei an die Vorgaben des Vergleichs gehalten hätte. Damit kommt er seiner

Begründungspflicht nicht nach. Es liegen somit auch keine Einwendungen i.S.v.

Art. 341 Abs. 3 ZPO vor, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden.

13.

Beim gegebenen Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 900.00

zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe

von CHF 900.00 verrechnet. Die vom Vertreter des Beschwerdegegners eingereichte

Honorarnote ist mit einem Aufwand von acht Stunden angemessen, weshalb der

fakturierte Totalbetrag von CHF 2'105.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen werden kann.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in

der Höhe von CHF 900.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 2'105.55 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter

CHF 30'000.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann