ZKBES.2019.176
provisorische Rechtsöffnung
6. Dezember 2019Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 18. Oktober 2019 B.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) für CHF 1‘655.55 die provisorische Rechtsöffnung
erteilte und A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) verpflichtete, der Gesuchstellerin
die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF
Sachverhalt
300.00 zurückzuerstatten,
der Gesuchsgegner dagegen am 28.
November 2018 Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
der Gesuchsgegner vorträgt, mit einer
Arrestierung seien CHF 25'731.90 an die Gesuchstellerin überwiesen worden, es
sei aber nicht seine Schuld, dass sie die Kosten der Arrestierung nicht
eingefordert habe,
sich die erteilte provisorische
Rechtsöffnung auf einen Pfändungsverlustschein abstützt, welcher als
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt,
der vorgelegte Pfändungsverlustschein
auch Arrest- und Gerichtskosten von total CHF 614.20 aufführt und einen
ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 1’655.55 ausweist und damit für diesen
Betrag als Rechtsöffnungstitel gilt,
der Vorderrichter somit zu Recht
gestützt auf den vorgelegten Pfändungsverlustschein für die in Betreibung
gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt hat,
die Beschwerde deshalb offensichtlich
unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.
322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Gesuchsteller nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller