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Entscheid

ZKBES.2019.176

provisorische Rechtsöffnung

6. Dezember 2019Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

300.00 zurückzuerstatten,

der Gesuchsgegner dagegen am 28.

November 2018 Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die Abweisung

des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

der Gesuchsgegner vorträgt, mit einer

Arrestierung seien CHF 25'731.90 an die Gesuchstellerin überwiesen worden, es

sei aber nicht seine Schuld, dass sie die Kosten der Arrestierung nicht

eingefordert habe,

sich die erteilte provisorische

Rechtsöffnung auf einen Pfändungsverlustschein abstützt, welcher als

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt,

der vorgelegte Pfändungsverlustschein

auch Arrest- und Gerichtskosten von total CHF 614.20 aufführt und einen

ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 1’655.55 ausweist und damit für diesen

Betrag als Rechtsöffnungstitel gilt,

der Vorderrichter somit zu Recht

gestützt auf den vorgelegten Pfändungsverlustschein für die in Betreibung

gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt hat,

die Beschwerde deshalb offensichtlich

unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.

322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Gesuchsteller nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller