Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2019.177

Kostenvorschuss

11. Februar 2020Deutsch7 min

hängig, welches die Ehegatten A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller

Beschwerdeführer

gegen

C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick

Thomann

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist

zwischen den Parteien ein Verfahren betreffend Beseitigung von Immissionen

hängig, welches die Ehegatten A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen

C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eingeleitet haben.

2. In den Beweissätzen 48 und 50 ihrer Replik

vom 27. August 2018 (Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführer die

Erstellung eines Gutachtens betreffend W- LAN-Immissionen in ihrer

Liegenschaft.

3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 (Ziff.

3 b) bewilligte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen ein Gutachten zu

den Beweissätzen 48 und 50 der Replik der Beschwerdeführer vom 27. August 2018

(Postaufgabe) und gab ihnen Gelegenheit, einen Fragekatalog einzureichen.

4. Mit Eingabe vom 29. März 2019

reichten die Beschwerdeführer einen entsprechenden Fragekatalog ein.

5. Am 12. Juli 2019 reichte der

Beschwerdegegner seinerseits einen Fragekatalog ein.

6. Mit Verfügung vom 18. November 2019

(Ziff. 2) verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die

Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 8'500.00 für das

beantragte Gutachten.

7. Dagegen liessen die Beschwerdeführer

am 2. Dezember 2019 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Sie

verlangen, Ziffer 2 der Verfügung vom 18. November 2019 sei aufzuheben und der

Kostenvorschuss für die beantragte Expertise sei im Sinne von Art. 102

Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) je hälftig auf die

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuteilen. Eventualiter sei der

Kostenvorschuss nach Ermessen des Gerichts auf die Parteien zu verteilen. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Der Beschwerdegegner beantragt in

seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde und die Bestätigung von Ziffer 2 der Verfügung vom 18. November

2019 der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts von Olten-Gösgen, ebenfalls

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen liess sich am 19. Dezember 2019 vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 102 ZPO hat jede Partei

die Auslagen des Gerichts zu bevorschussen, die durch von ihr beantragte

Beweiserhebungen veranlasst werden (Abs. 1), wobei jede Partei die Hälfte

vorzuschiessen hat, wenn beide Parteien dasselbe Beweismittel verlangen (Abs.

2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die Partei,

welche den Beweisantrag nicht gestellt hat, sich aber auch nicht dagegen

gewehrt hat, innerhalb des vom Gesuchsteller bestimmten Themas Ergänzungsfragen

stellt, ohne dabei einen Teil der Beweiskosten vorschiessen zu müssen (BGE 139 III 30 E. 4.6, 140 III 30 E. 3.2).

2.1

Die Beschwerdeführer sind der

Ansicht, der vom Beschwerdegegner unbestrittenermassen eingereichte

Fragekatalog sei umfangreich und verursache unnötige Kosten sowie Mehraufwand, umso

mehr auch weil das Gericht nicht wie beantragt die Fragen 12 bis 18 des

Beschwerdegegners gestrichen habe. Obwohl sich der Beschwerdegegner

ursprünglich gegen ein Gutachten ausgesprochen habe, sei das Einreichen eines

eigenen Fragekatalogs als gemeinsames Beantragen des Beweismittels zu

verstehen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 102

Abs. 2 ZPO zu verpflichten, die Hälfte des Kostenvorschusses für das Gutachten

zu übernehmen.

2.2

Der Beschwerdegegner erklärt dagegen,

er habe keinen Beweisantrag gestellt, sondern sei von Anfang an gegen die

Anordnung eines Gutachtens gewesen. Er habe sich aber gezwungen gesehen,

Ergänzungsfragen einzureichen, nachdem dennoch ein Gutachten angeordnet worden

war. In seiner Replik vom 27. August 2018 habe der Beschwerdeführer sogar

explizit beantragt, dass beiden Parteien Gelegenheit zu geben sei, Fragen an

die Gutachterfirma zu formulieren. Ausserdem liege die Erstellung eines

Gutachtens einzig im Interesse der Beschwerdeführer. Schliesslich sei es

schlicht falsch, dass die vom Beschwerdegegner gestellten Fragen zu einem

Mehraufwand führen würden. Dies sei eine unbelegte Behauptung.

3.

Tatsächlich erklärte der

Beschwerdegegner mehrmals, eine Beweisabnahme, wie sie von den

Beschwerdeführern beantragt wurde, verursache nur unnötige Kosten und sei

überflüssig, unter anderem da sie den Beschwerdeführern auch nach der

Durchführung keinen rechtlichen Anspruch auf Beseitigung verschaffe (vgl. Ziff. 3

der Stellungnahme vom 6. März 2018, Ziff. 66 der Duplik vom 19. November 2018

und Eingabe vom 29. März 2019). Ebenso trifft es zu, dass der Beschwerdeführer beantragt

hat, es sei auch der Gegenpartei die Gelegenheit einzuräumen, Fragen an die

Gutachterstelle zu formulieren (Ziff. 52 letzter Absatz der Replik vom 27.

August 2018). Von einem gemeinsamen Beweisantrag im Sinne des Gesetzes kann

nicht die Rede sein.

4.

Zu beachten ist auch, dass das

Gutachten mit Verfügung vom 21. Januar 2019 bewilligt wurde. Der Fragekatalog

der Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. April

2019.

zugestellt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Erst am 12. Juli

2019, also lange nachdem das Gutachten bereits bewilligt worden war, reichte

der Beschwerdegegner seinen eigenen Fragekatalog ein. Auch in dieser Hinsicht

kann nicht von einem gemeinsam beantragten Beweismittel ausgegangen werden.

5.

Das Beweisthema des Gutachtens ist,

ob und in welchem Ausmass W-LAN-Immissionen auf die Liegenschaft der

Beschwerdeführer bestehen, ob diese überhaupt vom Beschwerdegegner (alleine)

stammen und inwieweit sie allenfalls als übermässig zu qualifizieren wären. Die

Fragen des Beschwerdegegners gehen nicht über den von den Beschwerdeführern

gesetzten thematischen Rahmen hinaus. Ausserdem sind gemäss Beschwerdeführer

einige der Fragen des Beschwerdegegners bereits von den eigenen Fragen

teilweise abgedeckt. Ein Zusatzaufwand oder Mehrkosten in dem Mass, dass von

einem gemeinsamen Beweisantrag gesprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht den Antrag des

Beschwerdeführers, einige Fragen des Beschwerdegegners zu streichen, abwies. Und

selbst, wenn die vom Beschwerdegegner gestellten Fragen einen Mehraufwand

bedeuteten, wäre dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine noch kein

Grund, ihm einen Teil der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen. Vielmehr wäre es

stossend, den Beschwerdegegner für das blosse Stellen von Ergänzungsfragen, die

den Themenkreis nicht überschreiten, zur Bevorschussung eines Teils der Kosten

des Gutachtens zu verpflichten (BGE 139 III 33 E. 4.3 und 4.6).

7.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben das Gutachten alleine beantragt und

haben dementsprechend den dafür verlangten Kostenvorschuss vollumfänglich

selbst zu bezahlen.

8.

Die Kosten des Verfahrens von CHF

500.00

sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer

Haftbarkeit aufzuerlegen. Sie haben dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf

CHF 1'403.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ und B.___ haben C.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'403.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Gertsch