ZKBES.2019.177
Kostenvorschuss
11. Februar 2020Deutsch7 min
hängig, welches die Ehegatten A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikant Gertsch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller
Beschwerdeführer
gegen
C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Thomann
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist
zwischen den Parteien ein Verfahren betreffend Beseitigung von Immissionen
hängig, welches die Ehegatten A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen
C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eingeleitet haben.
2. In den Beweissätzen 48 und 50 ihrer Replik
vom 27. August 2018 (Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführer die
Erstellung eines Gutachtens betreffend W- LAN-Immissionen in ihrer
Liegenschaft.
3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 (Ziff.
3 b) bewilligte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen ein Gutachten zu
den Beweissätzen 48 und 50 der Replik der Beschwerdeführer vom 27. August 2018
(Postaufgabe) und gab ihnen Gelegenheit, einen Fragekatalog einzureichen.
4. Mit Eingabe vom 29. März 2019
reichten die Beschwerdeführer einen entsprechenden Fragekatalog ein.
5. Am 12. Juli 2019 reichte der
Beschwerdegegner seinerseits einen Fragekatalog ein.
6. Mit Verfügung vom 18. November 2019
(Ziff. 2) verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 8'500.00 für das
beantragte Gutachten.
7. Dagegen liessen die Beschwerdeführer
am 2. Dezember 2019 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Sie
verlangen, Ziffer 2 der Verfügung vom 18. November 2019 sei aufzuheben und der
Kostenvorschuss für die beantragte Expertise sei im Sinne von Art. 102
Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) je hälftig auf die
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuteilen. Eventualiter sei der
Kostenvorschuss nach Ermessen des Gerichts auf die Parteien zu verteilen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Der Beschwerdegegner beantragt in
seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung von Ziffer 2 der Verfügung vom 18. November
2019 der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts von Olten-Gösgen, ebenfalls
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen liess sich am 19. Dezember 2019 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 102 ZPO hat jede Partei
die Auslagen des Gerichts zu bevorschussen, die durch von ihr beantragte
Beweiserhebungen veranlasst werden (Abs. 1), wobei jede Partei die Hälfte
vorzuschiessen hat, wenn beide Parteien dasselbe Beweismittel verlangen (Abs.
2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die Partei,
welche den Beweisantrag nicht gestellt hat, sich aber auch nicht dagegen
gewehrt hat, innerhalb des vom Gesuchsteller bestimmten Themas Ergänzungsfragen
stellt, ohne dabei einen Teil der Beweiskosten vorschiessen zu müssen (BGE 139 III 30 E. 4.6, 140 III 30 E. 3.2).
2.1
Die Beschwerdeführer sind der
Ansicht, der vom Beschwerdegegner unbestrittenermassen eingereichte
Fragekatalog sei umfangreich und verursache unnötige Kosten sowie Mehraufwand, umso
mehr auch weil das Gericht nicht wie beantragt die Fragen 12 bis 18 des
Beschwerdegegners gestrichen habe. Obwohl sich der Beschwerdegegner
ursprünglich gegen ein Gutachten ausgesprochen habe, sei das Einreichen eines
eigenen Fragekatalogs als gemeinsames Beantragen des Beweismittels zu
verstehen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 102
Abs. 2 ZPO zu verpflichten, die Hälfte des Kostenvorschusses für das Gutachten
zu übernehmen.
2.2
Der Beschwerdegegner erklärt dagegen,
er habe keinen Beweisantrag gestellt, sondern sei von Anfang an gegen die
Anordnung eines Gutachtens gewesen. Er habe sich aber gezwungen gesehen,
Ergänzungsfragen einzureichen, nachdem dennoch ein Gutachten angeordnet worden
war. In seiner Replik vom 27. August 2018 habe der Beschwerdeführer sogar
explizit beantragt, dass beiden Parteien Gelegenheit zu geben sei, Fragen an
die Gutachterfirma zu formulieren. Ausserdem liege die Erstellung eines
Gutachtens einzig im Interesse der Beschwerdeführer. Schliesslich sei es
schlicht falsch, dass die vom Beschwerdegegner gestellten Fragen zu einem
Mehraufwand führen würden. Dies sei eine unbelegte Behauptung.
3.
Tatsächlich erklärte der
Beschwerdegegner mehrmals, eine Beweisabnahme, wie sie von den
Beschwerdeführern beantragt wurde, verursache nur unnötige Kosten und sei
überflüssig, unter anderem da sie den Beschwerdeführern auch nach der
Durchführung keinen rechtlichen Anspruch auf Beseitigung verschaffe (vgl. Ziff. 3
der Stellungnahme vom 6. März 2018, Ziff. 66 der Duplik vom 19. November 2018
und Eingabe vom 29. März 2019). Ebenso trifft es zu, dass der Beschwerdeführer beantragt
hat, es sei auch der Gegenpartei die Gelegenheit einzuräumen, Fragen an die
Gutachterstelle zu formulieren (Ziff. 52 letzter Absatz der Replik vom 27.
August 2018). Von einem gemeinsamen Beweisantrag im Sinne des Gesetzes kann
nicht die Rede sein.
4.
Zu beachten ist auch, dass das
Gutachten mit Verfügung vom 21. Januar 2019 bewilligt wurde. Der Fragekatalog
der Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. April
2019.
zugestellt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Erst am 12. Juli
2019, also lange nachdem das Gutachten bereits bewilligt worden war, reichte
der Beschwerdegegner seinen eigenen Fragekatalog ein. Auch in dieser Hinsicht
kann nicht von einem gemeinsam beantragten Beweismittel ausgegangen werden.
5.
Das Beweisthema des Gutachtens ist,
ob und in welchem Ausmass W-LAN-Immissionen auf die Liegenschaft der
Beschwerdeführer bestehen, ob diese überhaupt vom Beschwerdegegner (alleine)
stammen und inwieweit sie allenfalls als übermässig zu qualifizieren wären. Die
Fragen des Beschwerdegegners gehen nicht über den von den Beschwerdeführern
gesetzten thematischen Rahmen hinaus. Ausserdem sind gemäss Beschwerdeführer
einige der Fragen des Beschwerdegegners bereits von den eigenen Fragen
teilweise abgedeckt. Ein Zusatzaufwand oder Mehrkosten in dem Mass, dass von
einem gemeinsamen Beweisantrag gesprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht den Antrag des
Beschwerdeführers, einige Fragen des Beschwerdegegners zu streichen, abwies. Und
selbst, wenn die vom Beschwerdegegner gestellten Fragen einen Mehraufwand
bedeuteten, wäre dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine noch kein
Grund, ihm einen Teil der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen. Vielmehr wäre es
stossend, den Beschwerdegegner für das blosse Stellen von Ergänzungsfragen, die
den Themenkreis nicht überschreiten, zur Bevorschussung eines Teils der Kosten
des Gutachtens zu verpflichten (BGE 139 III 33 E. 4.3 und 4.6).
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben das Gutachten alleine beantragt und
haben dementsprechend den dafür verlangten Kostenvorschuss vollumfänglich
selbst zu bezahlen.
8.
Die Kosten des Verfahrens von CHF
500.00
sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen. Sie haben dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf
CHF 1'403.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ und B.___ haben C.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'403.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Gertsch