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Entscheid

ZKBES.2019.18

Schuldneranweisung

7. Mai 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. In Ziffer 4 der Verfügung vom 24.

August 2018 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein den

Ehemann rückwirkend ab 15. Mai 2018 und für die weitere Dauer des

Scheidungsverfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

2'282.00 an die Ehefrau zu bezahlen.

Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von

Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2019 (Ziffer 1) wurde die Arbeitgeberin des Ehemannes,

die [...], [...], dazu verpflichtet von dessen Lohn den Betrag von 2'282.00

abzuziehen und direkt auf das Konto der Ehefrau bei der [...] Bank AG zu

überweisen.

2. Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann

am 31. Januar 2019, der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung entsprechend, frist-

und formgerecht Beschwerde. Er beantragt, die Anweisung an den Schuldner sei

auf den Betrag von CHF 1'390.00 pro Monat zu reduzieren. Er moniert, der

Anweisung liege ein hypothetisches Einkommen zugrunde, das sein tatsächliches

Einkommen übersteige. Aus diesem Grund werde durch die angeordnete

Vollstreckungsmassnahme in sein Existenzminimum eingegriffen, was nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht angängig sei, zumal bei der

Schuldneranweisung die Grundsätze der Lohnpfändung zu beachten seien.

Die Rechtsmittelbeklagte führt aus, dass

die vom Rechtsmittelkläger vorgebrachten Gründe für seine

Teilarbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen seien, weshalb die

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages korrekt erfolgt sei. Sie moniert ausserdem,

dass in den Akten aktuelle Ausweise über das Einkommen des Berufungsklägers

fehlten. Der Abschluss 2017 könne nicht mehr als Grundlage für die Bemessung

des aktuellen Einkommens beigezogen werden. Ohnehin würde ein 80 % Pensum auf

der Grundlage von 6'200.00 (= 100 % hypothetisches (Netto-)Einkommen) CHF

4'960.00/Monat ausmachen, womit ein Überschuss von CHF 2'790.00 verbleibe, was

dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Unterhaltsbeitrags von CHF 2'282.00

ermögliche. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde [recte Berufung].

3. Am 1. Februar wies der

Instruktionsrichter die Gesuche um aufschiebende Wirkung, auf Bezahlung eines

Parteikostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen

Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren. Gleichzeitig wurde der Ehefrau

Frist zur Stellungnahme angesetzt und festgestellt, dass die Akten der

Vorinstanz bereits einverlangt worden seien. Die Ehefrau liess sich am 14.

Februar 2019 einlässlich vernehmen. Sie anerkennt die Rechtzeitigkeit der

Eingabe. Zur Natur des Rechtsmittels äussert sie sich nicht.

Die Eingabe ging am 15. Februar 2019 zur

Kenntnis an den Rechtsmittelkläger und am 18. Februar 2019 wurden die Akten zum

Entscheid über den Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen an die

Vorinstanz retourniert. Am 18. und 25. Februar 2019 reichten die

Parteivertreter ihre Honorarnoten ein.

Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich

wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist das subsidiäre

Rechtsmittel gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide,

Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a

ZPO) und andere, hier nicht interessierende, vom Gesetz explizit bezeichnete

Anwendungsfälle. Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ist zulässig u.a.

gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu die

Schuldneranweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt (BGE 134 III

668.

E. 1.1), sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert

mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert bemisst sich nach dem

zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren. In casu liegt ein Entscheid über eine

periodische finanzielle Leistung für die Dauer von 12 Monaten im Streit. Gemäss

Art. 92 Abs. 1 ZPO ist für die Berechnung des Streitwerts in diesem Fall der

Kapitalwert relevant. Der Rechtsmittelkläger hat beim Vorderrichter die

Abweisung der Schuldneranweisung beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragt

die Anweisung auf den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF

2'282.00. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass vorliegend die Streitwertgrenze

der Berufung erreicht ist.

1.2

Ergreift eine Partei ein

unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten.

Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde das unzulässige

Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die

Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die

Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus

(Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 5A_221/2018). Überspitzter Formalismus als besondere Form der

Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist gegeben,

wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass

die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle

Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften

überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in

unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6, E. 2.1 mit Hinweisen). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass unter

gewissen Umständen eine Konversion vom falsch bezeichneten in das richtige

Rechtsmittel vorzunehmen ist (generell bejahend in Bezug auf Berufung in

Beschwerde: Kurt Blickenstorfer, in Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo

Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016; N 73 zu Bemerkungen vor Art. 308-334

ZPO, mit weiteren Hinweisen auf andere Autoren). Teilweise wird die

Einschränkung gemacht, dass dies nur zulässig sei, wenn dadurch die Rechte der

Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (Peter Reetz: in Thomas

Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3.

Aufl. 2016, N. 51 in Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO; in diesem Sinn wohl

auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, in Zivilprozessrecht,

2.

Aufl. 2013, § 25 N. 23, welche von Wahrung der Interessen der Gegenpartei

sprechen). Zu den Voraussetzungen des andern Rechtsmittels, die erfüllt sein

müssen, gehört eine hinreichende Begründung (BGE 5A_629/2017, E. 5.4). Selbstredend

muss die Rechtsschrift vorab (auch) die formellen Voraussetzungen des richtigen

Rechtsmittels erfüllen. Das schliesst aus, dass der Rechtsmittelkläger dank

seines Irrtums in den Genuss günstigerer Fristen oder Voraussetzungen oder

nicht zulässiger Rügen (Art. 310; Art. 320 ZPO) kommt (BGE 5A_629/2017, E. 5.4).

Das Bundesgericht

Dispositiv

hat mehrfach entschieden, dass dem Rechtsmittelkläger durch eine falsche

Rechtsmittelbelehrung weder ein Recht auf ein effektiv nicht vorhandenes

Rechtsmittel eingeräumt, noch die gesetzliche Frist für das korrekte

Rechtsmittel verlängert werden kann. Nur dort, wo die eingereichte

Rechtsschrift formell die Voraussetzungen für das korrekte Rechtsmittel

erfüllt, ist eine Konversion in das richtige Rechtsmittel überhaupt möglich.

1.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den

Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Der Rechtsmittelkläger hat

dieses Rechtsmittel ergriffen und es dabei nicht bei der falschen Bezeichnung

belassen, sondern hat sich auch explizit zu den Voraussetzungen des

Rechtsmittels der Beschwerde geäussert. Er hat die Parteien auch konsequent als

Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin bezeichnet, so dass nicht mehr von

einer simplen Falschbezeichnung oder einem Versehen ausgegangen werden kann. Fraglich

ist, ob sich der Rechtsmittelkläger auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der

Vorinstanz verlassen durfte oder ob sich der anwaltlich vertretene

Rechtsmittelkläger die Fachkenntnis seines Vertreters anrechnen lassen muss und

folglich auf das unrichtige Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

Die Gegenpartei hatte Gelegenheit, sich

umfassend zur Eingabe des Rechtsmittelklägers zu äussern. Sie hat diese

wahrgenommen, sich aber nicht zur Natur des eingereichten Rechtsmittels

geäussert und insbesondere keine Verletzung ihrer Interessen durch die falsche

Bezeichnung des Rechtsmittels geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht

ersichtlich. Formell wirkte sich folglich die Konversion der eingereichten

Beschwerde in eine Berufung nicht zulasten der Rechtsmittelbeklagten aus.

1.4 Vorliegend steht fest, dass die

Vorinstanz ein falsches Rechtsmittel eröffnet hat (Beschwerde anstatt Berufung

trotz Streitwert von mehr als CHF 10'000.00). Die Rechtsmittelfrist ist bei

beiden Rechtsmitteln dieselbe. Das Rechtsmittel wurde unbestrittenermassen

rechtzeitig eingereicht. Mit beiden Rechtsmitteln können unrichtige

Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a bzw. 320 lit. a ZPO) und unrichtige

Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. b bzw. 320 lit. b ZPO) geltend

gemacht werden, letztere bei der Beschwerde mit der Einschränkung, dass sie

«offensichtlich» sein muss. Entspricht die Rechtsmittelschrift wie hier den

formellen Voraussetzungen der Beschwerde, so erfüllt sie auch diejenigen der

Berufung.

Verschiedene Autoren verlangen, dass die

Rechte der Gegenpartei durch die Konversion nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Formell ist die Gegenpartei bei der Konversion einer Beschwerde in eine

Berufung in zweierlei Hinsicht beeinträchtigt. Einerseits ist die Kognition der

Rechtsmittelinstanz bei der Berufung bezüglich falscher

Sachverhaltsfeststellung nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt. Diese

«Beeinträchtigung» ist hinzunehmen, da sie keine Folge der Konversion, sondern

des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels ist. Aufschiebende Wirkung haben von

Gesetzes wegen weder die Beschwerde noch die Berufung über vorsorgliche

Massnahmen (Art. 315 Abs. 2 lit. b und Art. 325 ZPO). Die Rechte der

Gegenpartei werden daher vorliegend nicht beeinträchtigt, so dass einer

Konversion auch aus diesem Grund nichts entgegensteht.

Die Eingabe des Rechtsmittelklägers vom

1. Februar 2019 ist daher als Berufung und diejenige der Rechtsmittelbeklagten

vom 14. Februar 2019 als Berufungsantwort entgegenzunehmen.

2. Der Vorderrichter berücksichtigte in

seinem Entscheid, dass der Ehemann mit Verfügung vom 24. August 2018 (Ziffer 4)

dazu verpflichtet worden war, an seine Ehefrau monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 2'282.00 zu bezahlen. Mit Urteil des Obergerichts

vom 19. Oktober 2018 (Ziff. 1) waren diejenigen an den Sohn auf CHF 405.00

zuzüglich Ausbildungszulage festgelegt worden. Er stellte fest, der Ehemann

habe seine Unterhaltspflicht vernachlässigt, was bis und mit Oktober 2018 zu

Ausständen von total CHF 16'256.00 (inkl. Ausstand Unterhalt Sohn) geführt

habe. Auch für die Monate November und Dezember 2018 habe er keinen Unterhalt

bezahlt. Bezüglich des vom Ehemann monierten Eingriffs in sein Existenzminimum

erwog er, das vorliegende Verfahren ermögliche keine Überprüfung des

Sachentscheids. Belege für die Höhe des behaupteten Einkommens von total CHF

4'078.00 fehlten. Im Übrigen habe es der Ehemann versäumt, sein Existenzminimum

nachzuweisen, weshalb nicht auf seinen Einwand eingegangen werden könne. Von

dem von der Ehefrau geforderten Betrag zog er den Anteil für den inzwischen

volljährig gewordenen Sohn ab und bewilligte den Antrag auf Anweisung auf den

Ehegeattenunterhalt.

3. Der Berufungskläger moniert, er habe bei

der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, über das Gesuch um

Schuldneranweisung zu entscheiden bevor über die (von ihm beantragte) Abänderung

des Unterhaltsbeitrags entschieden worden sei. Wiederholt sei in seiner

Stellungnahme an den Vorderrichter auf die Vorbringen im Abänderungsgesuch

ebenso wie auf die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 24. August 2018 Bezug

genommen worden, wo sowohl sein Einkommen als auch sein Bedarf thematisiert

worden seien. Der Entscheid über die Schuldneranweisung sei sodann im Rahmen

des Scheidungsverfahrens gefällt worden, in dem auch über die vorsorglichen

Massnahmen befunden worden sei. In jenem Entscheid habe sich der Vorderrichter

sowohl zum Einkommen des Berufungsklägers als auch zu dessen Existenzminimum geäussert.

Es seien vorliegend die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des

Rentenschuldners zu wahren. Genauso wenig wie das Betreibungsamt ein

hypothetisches Einkommen pfänden dürfe, gehe es an, bei der Schuldneranweisung

auf ein solches abzustellen.

4.1 Ob die vom Vorderrichter

festgesetzte Höhe des Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt ist, steht im Verfahren

um Anweisung an den Schuldner des Pflichtigen nicht zur Diskussion, was der Berufungskläger

anerkennt. Das Verfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der Höhe der

verfügten Unterhaltsbeiträge. Geprüft wird einzig, ob der Unterhaltspflichtige

die vom Sachrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Die Anweisung

ist zu bewilligen, wenn der Unterhaltsschuldner mit der Bezahlung seiner

Unterhaltsbeiträge im Rückstand ist und tatsächlich über sein Existenzminimum

übersteigende Mittel verfügen kann.

Der Berufungskläger wehrt sich nicht grundsätzlich

mehr gegen die Anordnung der Schuldneranweisung, so dass auf Erwägungen dazu

verzichtet werden kann. Streitig ist die (Nicht-)Berücksichtigung seines

Existenzminimums bei der Festsetzung des Anweisungsbetrags einerseits und die

Höhe des der Anweisung zugrundeliegenden Einkommens andererseits.

4.2 Die Schuldneranweisung darf die

grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzen (BGE

110 II 9, E. 4 S. 15 f.). Das bedeutet, dass die Grundsätze über die

Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - sinngemäss - anzuwenden

sind, wenn die Anweisung auf den vollen Unterhaltsbeitrag in das Existenzminimum

des Rentenschuldners eingreifen würde (vgl. BGE 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012

E. 2.1;5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2;5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3).

Voraussetzung für eine Pfändung – und folglich auch für die Schuldneranweisung

- ist, dass der Schuldner überhaupt über pfändbares Einkommen verfügt. Ohne

diesen Nachweis darf weder ein zumutbares noch ein hypothetisches Einkommen

gepfändet werden. Der Schuldner ist bei der Feststellung seines Einkommens zur

Mitwirkung verpflichtet (BGE 123 III 328 E.3).

4.3 Der Vorderrichter hat ausgeführt,

der Ehemann habe behauptet, dass sein monatliches Einkommen nur CHF 4‘078.00

betrage, ohne dass er entsprechende Belege eingereicht oder auf solche

verwiesen habe. Das ist so nicht richtig. Der Berufungskläger hatte bereits in der

Begründung zu seinen Anträgen zu den vorsorglichen Massnahmen (vgl. Eingabe vom

17. Mai 2018) darauf hingewiesen, dass er lediglich CHF 4‘078.00 verdiene und

hat dazu Urkunden eingereicht (vgl. EMUrk. 17 - 19). Er hat weiter in seiner

Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung vom 8. Januar 2019 geltend

gemacht, dass er ein Gesuch um Abänderung der verfügten Unterhaltsbeiträge

eingereicht habe und hat darauf verwiesen (BS 3 Abs. 1). Er hat bei dieser

Gelegenheit (erneut) ausgeführt, dass er lediglich ein Durchschnittseinkommen

von CHF 4‘074.00 erziele. In jener Eingabe vom 8. Januar 2018 an die Vorinstanz

hat er ausgeführt, er verdiene als Angestellter der [...] AG mit einem 60

%-Pensum monatlich CHF 3‘642.00 netto und CHF 436.00 aus seiner selbstständigen

Tätigkeit, total CHF 4‘078.00 (BS 3.2). Zum Beweis verwies er auf seine Urkunde

28 (Bestätigung des Arbeitgebers über sein Pensum) und den Jahresabschluss 2017

seiner Einzelfirma (Urk. 19). In den Vorakten befinden sich ausserdem der Arbeitsvertrag

des Berufungsklägers (Urk. 18) und seine Lohnabrechnung von März 2018 (Urk. 17).

Dem Einwand der Berufungsgegnerin, dass der Berufungskläger keinerlei Beweis

dafür erbracht habe, dass er das hypothetische Einkommen nicht erziele, kann

insofern nicht gefolgt werden, als er bereits im Frühling 2018 Urkunden über

das erzielte Einkommen eingereicht hatte. Der Berufungskläger hat die Höhe

seines (effektiv erzielten) Einkommens zu beweisen. Dass er das vom

Vorderrichter festgesetzte hypothetische Einkommen nicht verdient, hat er

entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten dagegen nicht zu beweisen: negativa

non sunt probanda. Hingegen hätte er an der Beweiserhebung mitzuwirken, wenn

aufgrund der Akten Hinweise darauf bestünden, dass er weiteres, nicht

deklariertes Einkommen erzielte. Das ist hier nicht der Fall. Die

Berufungsbeklagte beschränkt sich darauf, weiterhin die Teilarbeitsunfähigkeit

des Berufungsklägers zu bestreiten. Das ist im vorliegenden Verfahren, wo es

allein um die Vollstreckung des für die Dauer des Verfahrens festgesetzten

Ehegattenaliments geht, nicht zu überprüfen. Dazu, dass der Berufungskläger

effektiv mehr verdient als er angibt, gibt es aufgrund der Akten keine

Hinweise. Auf den Einwand der Berufungsbeklagten, dass für die Anweisung nicht

auf das Einkommen 2017 abgestellt werden könne, ist nicht einzugehen. Die

Berufungsbeklagte behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie

schon bei der Vorinstanz verlangt hat, dass der Berufungskläger vor Erlass der angefochtenen

Verfügung aktuelle Einkommensbelege vorlege. Als Grundlage für die

Schuldneranweisung ist somit auf die Urkunden über das Einkommen des Berufungsklägers

in den Akten abzustellen. Mithin ist entsprechend den Angaben des

Berufungsklägers vor der Vorinstanz und im Rechtsmittelverfahren und den

vorgelegten Urkunden, von einem effektiv erzielten Einkommen von CHF 4‘078.00

pro Monat auszugehen.

Eine Bedarfsberechnung für den

Berufungskläger hat der Vorderrichter im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung

selber vorgenommen und den scheidungsrechtlichen Bedarf auf CHF 2‘688.00 pro

Monat festgesetzt. Diese Berechnung hat der Berufungskläger nicht angefochten

und vorliegend ausdrücklich anerkannt (BS 9). Darauf ist abzustellen, unter

Weglassung der Positionen „Telekommunikation und Mobiliarversicherung“ und

„Steuern“, die nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören (vgl.

Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014),

welches hier relevant ist. Zu berücksichtigen ist daher ein Existenzminimum des

Pflichtigen von CHF 2‘170.00.

Nach dem Gesagten verbleibt eine

monatlich pfändbare Quote von CHF 1'908.00. Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers,

die [...] AG, [...], ist anzuweisen diesen Betrag von dessen Lohn abzuziehen

und direkt an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem

Sinn teilweise gutzuheissen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00

den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Verrechnung

mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe hat

die Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 500.00

direkt an den Berufungskläger zu bezahlen.

Die Parteikosten sind unter diesen

Umständen wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein

vom 22. Januar 2019 aufgehoben.

2. Die [...] AG, [...], wird gerichtlich angewiesen

ab sofort bis und mit 31. Januar 2020 vom jeweiligen Einkommen (inkl.

Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von A.___, [...], den Betrag von monatlich

CHF 1’908.00 abzuziehen und auf das Konto von B.___, [...], bei der [...] Bank

AG, [...], zu überweisen.

3. Die [...] AG, [...], wird darauf

hingewiesen, dass sie bei Gefahr der Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur

noch an B.___ leisten darf.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens im Betrag von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

B.___ hat ihren Anteil von CHF 500.00 direkt an A.___ zu bezahlen.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller