ZKBES.2019.18
Schuldneranweisung
7. Mai 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In Ziffer 4 der Verfügung vom 24.
August 2018 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein den
Ehemann rückwirkend ab 15. Mai 2018 und für die weitere Dauer des
Scheidungsverfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
2'282.00 an die Ehefrau zu bezahlen.
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von
Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2019 (Ziffer 1) wurde die Arbeitgeberin des Ehemannes,
die [...], [...], dazu verpflichtet von dessen Lohn den Betrag von 2'282.00
abzuziehen und direkt auf das Konto der Ehefrau bei der [...] Bank AG zu
überweisen.
2. Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann
am 31. Januar 2019, der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung entsprechend, frist-
und formgerecht Beschwerde. Er beantragt, die Anweisung an den Schuldner sei
auf den Betrag von CHF 1'390.00 pro Monat zu reduzieren. Er moniert, der
Anweisung liege ein hypothetisches Einkommen zugrunde, das sein tatsächliches
Einkommen übersteige. Aus diesem Grund werde durch die angeordnete
Vollstreckungsmassnahme in sein Existenzminimum eingegriffen, was nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht angängig sei, zumal bei der
Schuldneranweisung die Grundsätze der Lohnpfändung zu beachten seien.
Die Rechtsmittelbeklagte führt aus, dass
die vom Rechtsmittelkläger vorgebrachten Gründe für seine
Teilarbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen seien, weshalb die
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages korrekt erfolgt sei. Sie moniert ausserdem,
dass in den Akten aktuelle Ausweise über das Einkommen des Berufungsklägers
fehlten. Der Abschluss 2017 könne nicht mehr als Grundlage für die Bemessung
des aktuellen Einkommens beigezogen werden. Ohnehin würde ein 80 % Pensum auf
der Grundlage von 6'200.00 (= 100 % hypothetisches (Netto-)Einkommen) CHF
4'960.00/Monat ausmachen, womit ein Überschuss von CHF 2'790.00 verbleibe, was
dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Unterhaltsbeitrags von CHF 2'282.00
ermögliche. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde [recte Berufung].
3. Am 1. Februar wies der
Instruktionsrichter die Gesuche um aufschiebende Wirkung, auf Bezahlung eines
Parteikostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen
Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren. Gleichzeitig wurde der Ehefrau
Frist zur Stellungnahme angesetzt und festgestellt, dass die Akten der
Vorinstanz bereits einverlangt worden seien. Die Ehefrau liess sich am 14.
Februar 2019 einlässlich vernehmen. Sie anerkennt die Rechtzeitigkeit der
Eingabe. Zur Natur des Rechtsmittels äussert sie sich nicht.
Die Eingabe ging am 15. Februar 2019 zur
Kenntnis an den Rechtsmittelkläger und am 18. Februar 2019 wurden die Akten zum
Entscheid über den Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen an die
Vorinstanz retourniert. Am 18. und 25. Februar 2019 reichten die
Parteivertreter ihre Honorarnoten ein.
Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich
wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist das subsidiäre
Rechtsmittel gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide,
Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a
ZPO) und andere, hier nicht interessierende, vom Gesetz explizit bezeichnete
Anwendungsfälle. Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ist zulässig u.a.
gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu die
Schuldneranweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt (BGE 134 III
668.
E. 1.1), sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert
mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert bemisst sich nach dem
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren. In casu liegt ein Entscheid über eine
periodische finanzielle Leistung für die Dauer von 12 Monaten im Streit. Gemäss
Art. 92 Abs. 1 ZPO ist für die Berechnung des Streitwerts in diesem Fall der
Kapitalwert relevant. Der Rechtsmittelkläger hat beim Vorderrichter die
Abweisung der Schuldneranweisung beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragt
die Anweisung auf den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF
2'282.00. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass vorliegend die Streitwertgrenze
der Berufung erreicht ist.
1.2
Ergreift eine Partei ein
unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten.
Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde das unzulässige
Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die
Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die
Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus
(Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 5A_221/2018). Überspitzter Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist gegeben,
wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass
die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6, E. 2.1 mit Hinweisen). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass unter
gewissen Umständen eine Konversion vom falsch bezeichneten in das richtige
Rechtsmittel vorzunehmen ist (generell bejahend in Bezug auf Berufung in
Beschwerde: Kurt Blickenstorfer, in Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo
Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016; N 73 zu Bemerkungen vor Art. 308-334
ZPO, mit weiteren Hinweisen auf andere Autoren). Teilweise wird die
Einschränkung gemacht, dass dies nur zulässig sei, wenn dadurch die Rechte der
Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (Peter Reetz: in Thomas
Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3.
Aufl. 2016, N. 51 in Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO; in diesem Sinn wohl
auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, in Zivilprozessrecht,
2.
Aufl. 2013, § 25 N. 23, welche von Wahrung der Interessen der Gegenpartei
sprechen). Zu den Voraussetzungen des andern Rechtsmittels, die erfüllt sein
müssen, gehört eine hinreichende Begründung (BGE 5A_629/2017, E. 5.4). Selbstredend
muss die Rechtsschrift vorab (auch) die formellen Voraussetzungen des richtigen
Rechtsmittels erfüllen. Das schliesst aus, dass der Rechtsmittelkläger dank
seines Irrtums in den Genuss günstigerer Fristen oder Voraussetzungen oder
nicht zulässiger Rügen (Art. 310; Art. 320 ZPO) kommt (BGE 5A_629/2017, E. 5.4).
Das Bundesgericht
Dispositiv
hat mehrfach entschieden, dass dem Rechtsmittelkläger durch eine falsche
Rechtsmittelbelehrung weder ein Recht auf ein effektiv nicht vorhandenes
Rechtsmittel eingeräumt, noch die gesetzliche Frist für das korrekte
Rechtsmittel verlängert werden kann. Nur dort, wo die eingereichte
Rechtsschrift formell die Voraussetzungen für das korrekte Rechtsmittel
erfüllt, ist eine Konversion in das richtige Rechtsmittel überhaupt möglich.
1.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den
Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Der Rechtsmittelkläger hat
dieses Rechtsmittel ergriffen und es dabei nicht bei der falschen Bezeichnung
belassen, sondern hat sich auch explizit zu den Voraussetzungen des
Rechtsmittels der Beschwerde geäussert. Er hat die Parteien auch konsequent als
Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin bezeichnet, so dass nicht mehr von
einer simplen Falschbezeichnung oder einem Versehen ausgegangen werden kann. Fraglich
ist, ob sich der Rechtsmittelkläger auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der
Vorinstanz verlassen durfte oder ob sich der anwaltlich vertretene
Rechtsmittelkläger die Fachkenntnis seines Vertreters anrechnen lassen muss und
folglich auf das unrichtige Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
Die Gegenpartei hatte Gelegenheit, sich
umfassend zur Eingabe des Rechtsmittelklägers zu äussern. Sie hat diese
wahrgenommen, sich aber nicht zur Natur des eingereichten Rechtsmittels
geäussert und insbesondere keine Verletzung ihrer Interessen durch die falsche
Bezeichnung des Rechtsmittels geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht
ersichtlich. Formell wirkte sich folglich die Konversion der eingereichten
Beschwerde in eine Berufung nicht zulasten der Rechtsmittelbeklagten aus.
1.4 Vorliegend steht fest, dass die
Vorinstanz ein falsches Rechtsmittel eröffnet hat (Beschwerde anstatt Berufung
trotz Streitwert von mehr als CHF 10'000.00). Die Rechtsmittelfrist ist bei
beiden Rechtsmitteln dieselbe. Das Rechtsmittel wurde unbestrittenermassen
rechtzeitig eingereicht. Mit beiden Rechtsmitteln können unrichtige
Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a bzw. 320 lit. a ZPO) und unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. b bzw. 320 lit. b ZPO) geltend
gemacht werden, letztere bei der Beschwerde mit der Einschränkung, dass sie
«offensichtlich» sein muss. Entspricht die Rechtsmittelschrift wie hier den
formellen Voraussetzungen der Beschwerde, so erfüllt sie auch diejenigen der
Berufung.
Verschiedene Autoren verlangen, dass die
Rechte der Gegenpartei durch die Konversion nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Formell ist die Gegenpartei bei der Konversion einer Beschwerde in eine
Berufung in zweierlei Hinsicht beeinträchtigt. Einerseits ist die Kognition der
Rechtsmittelinstanz bei der Berufung bezüglich falscher
Sachverhaltsfeststellung nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt. Diese
«Beeinträchtigung» ist hinzunehmen, da sie keine Folge der Konversion, sondern
des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels ist. Aufschiebende Wirkung haben von
Gesetzes wegen weder die Beschwerde noch die Berufung über vorsorgliche
Massnahmen (Art. 315 Abs. 2 lit. b und Art. 325 ZPO). Die Rechte der
Gegenpartei werden daher vorliegend nicht beeinträchtigt, so dass einer
Konversion auch aus diesem Grund nichts entgegensteht.
Die Eingabe des Rechtsmittelklägers vom
1. Februar 2019 ist daher als Berufung und diejenige der Rechtsmittelbeklagten
vom 14. Februar 2019 als Berufungsantwort entgegenzunehmen.
2. Der Vorderrichter berücksichtigte in
seinem Entscheid, dass der Ehemann mit Verfügung vom 24. August 2018 (Ziffer 4)
dazu verpflichtet worden war, an seine Ehefrau monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 2'282.00 zu bezahlen. Mit Urteil des Obergerichts
vom 19. Oktober 2018 (Ziff. 1) waren diejenigen an den Sohn auf CHF 405.00
zuzüglich Ausbildungszulage festgelegt worden. Er stellte fest, der Ehemann
habe seine Unterhaltspflicht vernachlässigt, was bis und mit Oktober 2018 zu
Ausständen von total CHF 16'256.00 (inkl. Ausstand Unterhalt Sohn) geführt
habe. Auch für die Monate November und Dezember 2018 habe er keinen Unterhalt
bezahlt. Bezüglich des vom Ehemann monierten Eingriffs in sein Existenzminimum
erwog er, das vorliegende Verfahren ermögliche keine Überprüfung des
Sachentscheids. Belege für die Höhe des behaupteten Einkommens von total CHF
4'078.00 fehlten. Im Übrigen habe es der Ehemann versäumt, sein Existenzminimum
nachzuweisen, weshalb nicht auf seinen Einwand eingegangen werden könne. Von
dem von der Ehefrau geforderten Betrag zog er den Anteil für den inzwischen
volljährig gewordenen Sohn ab und bewilligte den Antrag auf Anweisung auf den
Ehegeattenunterhalt.
3. Der Berufungskläger moniert, er habe bei
der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, über das Gesuch um
Schuldneranweisung zu entscheiden bevor über die (von ihm beantragte) Abänderung
des Unterhaltsbeitrags entschieden worden sei. Wiederholt sei in seiner
Stellungnahme an den Vorderrichter auf die Vorbringen im Abänderungsgesuch
ebenso wie auf die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 24. August 2018 Bezug
genommen worden, wo sowohl sein Einkommen als auch sein Bedarf thematisiert
worden seien. Der Entscheid über die Schuldneranweisung sei sodann im Rahmen
des Scheidungsverfahrens gefällt worden, in dem auch über die vorsorglichen
Massnahmen befunden worden sei. In jenem Entscheid habe sich der Vorderrichter
sowohl zum Einkommen des Berufungsklägers als auch zu dessen Existenzminimum geäussert.
Es seien vorliegend die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des
Rentenschuldners zu wahren. Genauso wenig wie das Betreibungsamt ein
hypothetisches Einkommen pfänden dürfe, gehe es an, bei der Schuldneranweisung
auf ein solches abzustellen.
4.1 Ob die vom Vorderrichter
festgesetzte Höhe des Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt ist, steht im Verfahren
um Anweisung an den Schuldner des Pflichtigen nicht zur Diskussion, was der Berufungskläger
anerkennt. Das Verfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der Höhe der
verfügten Unterhaltsbeiträge. Geprüft wird einzig, ob der Unterhaltspflichtige
die vom Sachrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Die Anweisung
ist zu bewilligen, wenn der Unterhaltsschuldner mit der Bezahlung seiner
Unterhaltsbeiträge im Rückstand ist und tatsächlich über sein Existenzminimum
übersteigende Mittel verfügen kann.
Der Berufungskläger wehrt sich nicht grundsätzlich
mehr gegen die Anordnung der Schuldneranweisung, so dass auf Erwägungen dazu
verzichtet werden kann. Streitig ist die (Nicht-)Berücksichtigung seines
Existenzminimums bei der Festsetzung des Anweisungsbetrags einerseits und die
Höhe des der Anweisung zugrundeliegenden Einkommens andererseits.
4.2 Die Schuldneranweisung darf die
grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzen (BGE
110 II 9, E. 4 S. 15 f.). Das bedeutet, dass die Grundsätze über die
Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - sinngemäss - anzuwenden
sind, wenn die Anweisung auf den vollen Unterhaltsbeitrag in das Existenzminimum
des Rentenschuldners eingreifen würde (vgl. BGE 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012
E. 2.1;5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2;5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3).
Voraussetzung für eine Pfändung – und folglich auch für die Schuldneranweisung
- ist, dass der Schuldner überhaupt über pfändbares Einkommen verfügt. Ohne
diesen Nachweis darf weder ein zumutbares noch ein hypothetisches Einkommen
gepfändet werden. Der Schuldner ist bei der Feststellung seines Einkommens zur
Mitwirkung verpflichtet (BGE 123 III 328 E.3).
4.3 Der Vorderrichter hat ausgeführt,
der Ehemann habe behauptet, dass sein monatliches Einkommen nur CHF 4‘078.00
betrage, ohne dass er entsprechende Belege eingereicht oder auf solche
verwiesen habe. Das ist so nicht richtig. Der Berufungskläger hatte bereits in der
Begründung zu seinen Anträgen zu den vorsorglichen Massnahmen (vgl. Eingabe vom
17. Mai 2018) darauf hingewiesen, dass er lediglich CHF 4‘078.00 verdiene und
hat dazu Urkunden eingereicht (vgl. EMUrk. 17 - 19). Er hat weiter in seiner
Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung vom 8. Januar 2019 geltend
gemacht, dass er ein Gesuch um Abänderung der verfügten Unterhaltsbeiträge
eingereicht habe und hat darauf verwiesen (BS 3 Abs. 1). Er hat bei dieser
Gelegenheit (erneut) ausgeführt, dass er lediglich ein Durchschnittseinkommen
von CHF 4‘074.00 erziele. In jener Eingabe vom 8. Januar 2018 an die Vorinstanz
hat er ausgeführt, er verdiene als Angestellter der [...] AG mit einem 60
%-Pensum monatlich CHF 3‘642.00 netto und CHF 436.00 aus seiner selbstständigen
Tätigkeit, total CHF 4‘078.00 (BS 3.2). Zum Beweis verwies er auf seine Urkunde
28 (Bestätigung des Arbeitgebers über sein Pensum) und den Jahresabschluss 2017
seiner Einzelfirma (Urk. 19). In den Vorakten befinden sich ausserdem der Arbeitsvertrag
des Berufungsklägers (Urk. 18) und seine Lohnabrechnung von März 2018 (Urk. 17).
Dem Einwand der Berufungsgegnerin, dass der Berufungskläger keinerlei Beweis
dafür erbracht habe, dass er das hypothetische Einkommen nicht erziele, kann
insofern nicht gefolgt werden, als er bereits im Frühling 2018 Urkunden über
das erzielte Einkommen eingereicht hatte. Der Berufungskläger hat die Höhe
seines (effektiv erzielten) Einkommens zu beweisen. Dass er das vom
Vorderrichter festgesetzte hypothetische Einkommen nicht verdient, hat er
entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten dagegen nicht zu beweisen: negativa
non sunt probanda. Hingegen hätte er an der Beweiserhebung mitzuwirken, wenn
aufgrund der Akten Hinweise darauf bestünden, dass er weiteres, nicht
deklariertes Einkommen erzielte. Das ist hier nicht der Fall. Die
Berufungsbeklagte beschränkt sich darauf, weiterhin die Teilarbeitsunfähigkeit
des Berufungsklägers zu bestreiten. Das ist im vorliegenden Verfahren, wo es
allein um die Vollstreckung des für die Dauer des Verfahrens festgesetzten
Ehegattenaliments geht, nicht zu überprüfen. Dazu, dass der Berufungskläger
effektiv mehr verdient als er angibt, gibt es aufgrund der Akten keine
Hinweise. Auf den Einwand der Berufungsbeklagten, dass für die Anweisung nicht
auf das Einkommen 2017 abgestellt werden könne, ist nicht einzugehen. Die
Berufungsbeklagte behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie
schon bei der Vorinstanz verlangt hat, dass der Berufungskläger vor Erlass der angefochtenen
Verfügung aktuelle Einkommensbelege vorlege. Als Grundlage für die
Schuldneranweisung ist somit auf die Urkunden über das Einkommen des Berufungsklägers
in den Akten abzustellen. Mithin ist entsprechend den Angaben des
Berufungsklägers vor der Vorinstanz und im Rechtsmittelverfahren und den
vorgelegten Urkunden, von einem effektiv erzielten Einkommen von CHF 4‘078.00
pro Monat auszugehen.
Eine Bedarfsberechnung für den
Berufungskläger hat der Vorderrichter im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung
selber vorgenommen und den scheidungsrechtlichen Bedarf auf CHF 2‘688.00 pro
Monat festgesetzt. Diese Berechnung hat der Berufungskläger nicht angefochten
und vorliegend ausdrücklich anerkannt (BS 9). Darauf ist abzustellen, unter
Weglassung der Positionen „Telekommunikation und Mobiliarversicherung“ und
„Steuern“, die nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören (vgl.
Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014),
welches hier relevant ist. Zu berücksichtigen ist daher ein Existenzminimum des
Pflichtigen von CHF 2‘170.00.
Nach dem Gesagten verbleibt eine
monatlich pfändbare Quote von CHF 1'908.00. Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers,
die [...] AG, [...], ist anzuweisen diesen Betrag von dessen Lohn abzuziehen
und direkt an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem
Sinn teilweise gutzuheissen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00
den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Verrechnung
mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe hat
die Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 500.00
direkt an den Berufungskläger zu bezahlen.
Die Parteikosten sind unter diesen
Umständen wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein
vom 22. Januar 2019 aufgehoben.
2. Die [...] AG, [...], wird gerichtlich angewiesen
ab sofort bis und mit 31. Januar 2020 vom jeweiligen Einkommen (inkl.
Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von A.___, [...], den Betrag von monatlich
CHF 1’908.00 abzuziehen und auf das Konto von B.___, [...], bei der [...] Bank
AG, [...], zu überweisen.
3. Die [...] AG, [...], wird darauf
hingewiesen, dass sie bei Gefahr der Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur
noch an B.___ leisten darf.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens im Betrag von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
B.___ hat ihren Anteil von CHF 500.00 direkt an A.___ zu bezahlen.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller