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Entscheid

ZKBES.2019.183

Kostennote

11. März 2020Deutsch19 min

die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Am 23. Mai 2018 entliess der Amtsgerichtspräsident

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Kostennote

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Februar 2017 reichte Rechtsanwalt

A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern für B.___ ein Eheschutzgesuch ein.

Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 schlossen die Ehegatten

eine Ehescheidungsteilkonvention ab. Am 27. April 2017 schrieb der

Amtsgerichtspräsident das Eheschutzverfahren als gegenstandslos ab und hielt

fest, das Verfahren werde neu als Scheidung auf gemeinsames Begehren

fortgeführt. Weiter bewilligte er beiden Ehegatten rückwirkend ab Prozessbeginn

die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Am 23. Mai 2018 entliess der Amtsgerichtspräsident

den bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemannes Rechtsanwalt C.___

und setzte an seiner Stelle Rechtsanwalt D.___ als unentgeltlichen

Rechtsbeistand ein. An der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 schlossen die

Parteien eine Ehescheidungskonvention, die richterlich genehmigt wurde.

2. An der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt

A.___ seine Kostennote ein und stellte darin seine Aufwendungen vom 25. Oktober

2016 bis 15. Juli 2019 in Rechnung. Für 90,43 Stunden zu einem Stundenansatz

von CHF 180.00 ergibt sich daraus ein Honorar von CHF 16'277.40 (ohne MwSt.).

Die Auslagen betragen CHF 967.20 (ohne MwSt.).

3. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 und vom

6. August 2019 setzte der Amtsgerichtspräsident die Entschädigung von

Rechtsanwalt A.___ fest (Ziffer 7). Dabei kürzte er die eingereichte Kostennote

um 18,28 Stunden auf 72,15 Stunden. Rechtsanwalt A.___ war erst ab dem 1.

Januar 2018 mehrwertsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache

legte der Amtsgerichtspräsident die Entschädigung auf CHF 14'638.65 (inkl.

Auslagen und MwSt. ab 1. Januar 2018) fest.

4. Gegen Ziffer 7 des begründeten Entscheids

reichte Rechtsanwalt A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Dezember

2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht ein und verlangte,

seine Entschädigung sei auf CHF 16'894.70 festzusetzen, eventualiter sei die

Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Aus

der Beschwerdebegründung wird klar, dass sich die Entschädigung CHF 16'894.70

einschliesslich der Auslagen und der ab 1. Januar 2018 geschuldeten Mehrwertsteuer

versteht.

5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019

verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.

6. Für den Standpunkt des

Beschwerdeführers und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

2.1

In seiner früheren Praxis zur alten

Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von

vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten

Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse

Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter

Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen

Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von

Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des

objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein

weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor,

wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse

Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche

Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.

7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.2

Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid

Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung der

Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver

Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7).

Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990

Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter

Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen

durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die

Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten

unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit

und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer

Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey,

a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein

Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,

die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur

Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich

überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt

werden kann, muss er eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).

3.1

Der Amtsgerichtspräsident hat die

eingereichte, detaillierte Kostennote in verschiedenen Positionen gekürzt. Der

Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde im Einzelnen auf die meisten dieser

Kürzungen ein. Darauf wird im Folgenden ebenfalls im Einzelnen einzugehen sein.

Zuvor aber erscheint es angezeigt, die grundsätzlichen Vorbringen des

Beschwerdeführers zu behandeln, in denen er seine Aufwendungen und seine

Entschädigung mit denjenigen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände des

Ehemannes vergleicht.

3.2

Der Beschwerdeführer ist der

Auffassung, seine Aufwendungen seien für eine sorgfältige und gewissenhafte

Vertretung erforderlich gewesen und nimmt Bezug auf die Entschädigung der

früheren unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes. Das Honorar von Rechtsanwalt

C.___ bis zum 23. Mai 2018 habe CHF 8’012.90 (nur das Honorar) betragen, also

nur CHF 4’974.10 weniger als das für ihn festgesetzte von CHF 12’987.00, obwohl

nachher die Replik und Duplik, das Gutachten sowie die präsidielle

Hauptverhandlung gefolgt seien. Das Honorar von CHF 10’636.20 von Rechtsanwalt D.___,

welcher am 23. Mai 2018 den Fall übernommen habe, betrage lediglich CHF 2’350.80

weniger als sein reduziertes. Zusammen würden die Honorare der beiden

unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes CHF 18’649.10 betragen. Er (der

Beschwerdeführer) habe lediglich CHF 16’277.40 geltend gemacht. Sein gekürztes

Honorar von CHF 12’987.00 sei um CHF 5’662.10 tiefer als dasjenige der

unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes und betrage nur zwei Drittel des

ihrigen. Danach sei erstellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich

unrichtig festgestellt habe. Denn beim vorliegenden Verfahren handle es sich um

ein äusserst komplexes Verfahren. Sodann seien § 160 Abs. 1 GT und Art. 122 ZPO

verletzt worden, indem Kürzungen für Aufwendungen vorgenommen worden seien,

obschon diese für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

gewesen seien.

4.

Neben den richterlichen

Erfahrungswerten ist bei der Bemessung der Entschädigung der Vergleich mit der

Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium. Das gilt

grundsätzlich auch im vorliegenden Fall. Allerdings gibt der Vergleich mit der

Honorarnote des Gegenanwalts in erster Linie den Anlass, die Kostennote genauer

zu überprüfen. Vorliegend hat der Vorderrichter keinen Vergleich mit den beiden

Gegenanwälten gezogen und seine Kürzung(en) nicht mit den von diesen geltend gemachten

Aufwendungen verglichen. Dennoch hat er auch die Kostennoten der beiden

unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes massiv gekürzt. Selbst wenn die Entschädigungen

der beiden Vertreter des Ehemannes immer noch zu hoch ausgefallen wären, kann

der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, schon gar nichts

Konkretes in Bezug auf die bei einzelnen Verrichtungen vorgenommenen Kürzungen.

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Parteivertreter wohl kaum

denselben Aufwand betreiben mussten, sondern sich die erforderlichen

Aufwendungen je nach Interessenlage, Rechtsschutzbedürfnis und prozessualer

Ausgangslage der jeweiligen Partei recht unterschiedlich gestalten können. So

hatte beispielsweise Rechtsanwalt C.___ seine Anträge zu den Nebenfolgen der

Scheidung bereits formuliert, als er die Vertretung des Ehemannes aufgab. Zudem

fällt auf, dass er doch öfters als der Beschwerdeführer mit neuen

Rechtsbegehren an den Amtsgerichtspräsidenten gelangte. Auch der Aufwand von

Rechtsanwalt D.___ fiel bereits deshalb höher aus als derjenige des

Beschwerdeführers, weil er nach der Mandatsübernahme den ganzen bisherigen

Prozessverlauf aufarbeiten musste. Der Amtsgerichtspräsident ist zweifellos

davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich

überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt

werden kann. Diesbezüglich versäumt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen,

inwiefern das vorliegende Verfahren äusserst komplex gewesen sein soll und

welcher Mehraufwand dadurch verursacht worden ist. Ohnehin wurden vorliegend

einzelne Verrichtungen umfangmässig gekürzt. Auf den Gesamtaufwand wurde dabei

kaum Bezug genommen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auf die Anfechtung

der Kürzung verschiedenster Verrichtungen im Umfang von 6,56 Stunden verzichtet

und insofern selbst anerkannt, einen überhöhten Aufwand geltend gemacht zu

haben.

5.

Der Amtsgerichtspräsident hat den

geltend gemachten vorprozessualen Aufwand bis zum 30. Januar 2017 von 5,85

Stunden um 2,85 Stunden gekürzt, dem Beschwerdeführer aber dennoch 1,5 Stunden

für Besprechungen mit der Klientin und 1,5 Stunden für die Korrespondenz

entschädigt. Er hat diese Kürzung zutreffend damit begründet, dass die

unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ab Prozessbeginn bewilligt wurde und

eine rückwirkende Bewilligung für Aufwendungen vor Einreichung des Gesuches gar

nicht verlangt worden ist. Dieser Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist

nicht angefochten worden und ist in Rechtskraft erwachsen. Der

Amtsgerichtspräsident hat dem Beschwerdeführer trotzdem 3 Stunden

vorprozessualen Aufwand zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund,

sich zu beklagen, zumal ihm im Zusammenhang mit der Einreichung des

Eheschutzgesuchs am 2. Februar 2017 weitere 4,5 Stunden zugebilligt worden

sind. Der Beschwerdeführer verweist hier auf die spätere lange Verfahrensdauer,

lässt aber offen, inwiefern sich diese auf die Ausarbeitung des

Eheschutzgesuchs ausgewirkt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer die

erwähnten Kürzungen als nicht nachvollziehbar bezeichnet, vermag er damit nicht

aufzuzeigen, inwiefern die vorgenommenen Kürzungen eine Rechtsverletzung

darstellen sollen. Auch der Umstand, dass die Rechtsbegehren teilweise

superprovisorisch beantragt wurden, begründet keinen nennenswerten Mehraufwand.

6.

Der Vorderrichter hat den Aufwand von

einer Stunde für eine Besprechung mit der Klientin vom 25. April 2017

gestrichen. Er räumt ein, dass ein gewisser Zeitaufwand für die Besprechung mit

der Klientin zuzugestehen sei, ist aber der Auffassung, Kliententermine von

insgesamt 2,75 Stunden ab dem 2. Februar 2017 bis am 25. April 2017 seien nicht

angemessen, zumal auch noch Kontakte per Telefon und Mail stattgefunden hätten.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Kliententermin vom 16. März 2017

sei berechtigt. Beim Kliententermin vom 20. April 2017 habe es sich um die

Vorbereitungsbesprechung für die Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017

gehandelt. Auch diese Besprechung sei gerechtfertigt. Der Termin vom 25. April

2017.

sei wegen der einen Tag vor der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017

eingetroffenen Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten erfolgt. Mit dieser

Verfügung sei die Stellungnahme des Ehemannes zugestellt worden. In der

Verfügung sei angekündigt worden, dass über die Anträge 3 und 4 des Ehemannes anlässlich

der Verhandlung vom 26. April 2017 entschieden werde. Deswegen sei die

Besprechung mit der Klientin vom 25. April 2017 schlichtweg notwendig gewesen.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass am 25. April 2017 eine

Besprechung angezeigt war. Der Beschwerdeführer äussert sich allerdings mit

keinem Wort zur erforderlichen Dauer dieser und der beiden anderen

Besprechungen. Jedenfalls erforderte die Stellungnahme des Ehemannes vom 20.

April 2017 und die darin gestellten Anträge, die allesamt auf der

Unzufriedenheit mit dem Bericht der Solokes GmbH basierten und die in der

Eheschutzverfahren auch nicht weiterverfolgt wurden, keine Besprechung von

einer Stunde. Auch wenn es nicht richtig war, die Kürzung der Besprechungen mit

der Klientin alleine an der Besprechung vom 25. April 2017 festzumachen und

diese vollständig zu streichen, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass

der Amtsgerichtspräsident für die Zeitspanne nach der Einreichung des

Eheschutzgesuchs am 2. Februar 2017 und der Verhandlung vom 26. April 2017

nicht mehr als 1,75 Stunden für Besprechungen mit der Klientin zugebilligt hat.

Zudem verweist er zu Recht auf die weiteren Telefon- und Mailkontakte, für

welche ein zusätzlicher Aufwand von 1,25 Stunden entschädigt wurde. Eine

Rechtsverletzung ist somit weder dargetan noch ersichtlich.

7.

Für die Sichtung der Teilkonvention

nach der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 hat der Beschwerdeführer 0,17

Stunden geltend gemacht. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Position mit der

Begründung gestrichen, es sei nicht ersichtlich, wieso für eine nochmalige

Sichtung der am selben Tag beschlossenen Konvention ein zusätzlicher Aufwand zu

entschädigen sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Klientin habe

einen Anspruch darauf, die Angelegenheit nach der Verhandlung noch mit ihrem

Rechtsvertreter zu besprechen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt

bleiben. Denn dies ist nicht die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer in seiner

Kostennote deklariert und der Vorderrichter gekürzt hat. Darüber hinaus hat der

Beschwerdeführer für die Sichtung der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom

27.

April 2017, welche erst die Abschreibung des Eheschutzverfahrens enthält,

am 1. Mai 2017 nochmals 0,25 Stunden geltend gemacht und entschädigt erhalten.

Ohnehin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote

insgesamt 64 Kurzaktivitäten von 0,17 oder weniger Stunden aufgeführt hat.

Kurzaktivitäten wären aber grundsätzlich unbeachtlich (Beat Frey, Die

Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635) und sind sicher nicht

jedes Mal zu entschädigen. In Anbetracht dessen ist die vorliegende, punktuelle

Streichung sicher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass der Vorderrichter – bloss – zwei weitere Kurzaktivitäten von 0,17 Stunden

gestrichen hat.

8.

Wie der Beschwerdeführer selbst

ausführt, steht das Verfassen des Hausverbots im Zusammenhang mit dem

Scheidungsverfahren. Dies reicht allerdings nicht. Für die Interessenwahrung im

Scheidungsverfahren selbst war das Hausverbot nicht nötig. Das Hausverbot betrifft

die weitere Interessenwahrung der Ehefrau. Die Kürzung erfolgte zu Recht.

9.

Der Beschwerdeführer beanstandet die

Kürzung der Position «Aktenstudium / Telefon KL / Eingabe an Richteramt» vom

30.

Mai 2018 um 0,5 Stunden. Er verweist darauf, dass das Aktenstudium zwei

Eingaben des Ehemannes im Umfang von insgesamt fünf Seiten und zwei Urkunden

betreffe. Indessen lässt sich weder mit der Bemerkung, die Kürzung sei nicht

nachvollziehbar, noch mit Behauptung, ein Aufwand von 2 Stunden sei

gerechtfertigt, eine Rechtsverletzung aufzeigen. Zudem beinhaltet die eine

Eingabe des Ehemannes mit den beiden Belegen, ein Fristerstreckungsgesuch und

eine Aufgabebestätigung, lediglich ein erneuertes Fristerstreckungsgesuch. Zur

anderen Eingabe mit dem Antrag, es sei dem Ehemann superprovisorisch Zugang zur

– verkauften – ehelichen Liegenschaft zu verschaffen, führt der

Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst aus, es sei unerträglich, dass

solche Streitigkeiten zulasten von Steuergeldern ausgefochten würden. Für die

Bearbeitung derart skurriler Streitigkeiten hat auch der Beschwerdeführer

seinen Aufwand zu beschränken. Die Kürzung ist begründet.

10.

Angefochten wird auch die Kürzung

des Aufwandes von 2,5 auf 2,0 Stunden für die Anträge zu den strittigen

Nebenfolgen vom 26. Juni 2018. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe für

die Begründung seiner Anträge die Anträge des Ehemannes vom 14. November 2017,

dessen Schreiben an die KESB vom 19. Februar 2018 sowie den Zwischenbericht der

Beiständin vom 1. Dezember 2017 sowie deren Eingabe vom 23. März 2018 studieren

müssen. All diese Eingaben sind allerdings nicht sehr umfangreich und auch

nicht sehr konkret. Dementsprechend überlassen auch die vom Beschwerdeführer zu

den Nebenfolgen der Scheidung gestellten Anträge vieles dem Ermessen des

Richters oder es wird noch eine Präzisierung vorbehalten oder es wird eine

Beibehaltung des Status quo bzw. eine Abweisung der Anträge des Ehemannes

verlangt. Die Begründung dazu umfasst gerade einmal zwei Seiten. Angesichts

dieser Sachlage geht der Hinweis auf die Komplexität des Falles fehl.

Jedenfalls lässt sich damit die Folgerung des Vorderrichters, für diese

Verrichtungen sei ein Aufwand von 2 Stunden verhältnismässig, nicht aushebeln.

11.

Der Vorderrichter hat für das

Studium des 68-seitigen Gutachtens der Praxis für Forensik und Psychotherapie

vom 17. Oktober 2018 einen zeitlichen Aufwand von 2,5 Stunden als angemessen

erachtet und hat den geltend gemachten Aufwand von 3 Stunden um 0,5 Stunden

gekürzt. Der Beschwerdeführer rügt, bei einem Aufwand von 3 Stunden ergebe dies

nicht einmal 3 Minuten pro Seite. In zeitlicher Hinsicht trifft dieser Einwand

zu. Dies widerlegt jedoch die Auffassung des Vorderrichters nicht, dass auch

ein sorgfältiges Studium in 2,5 Stunden zu bewerkstelligen ist, zumal die

Eltern ja ohnehin eine Vereinbarung getroffen haben, welche die gelebte

Betreuungsordnung weiterführte. Bei dieser Sachlage erweist sich auch die

Kürzung des Aufwandes für die Verfassung der Eingabe vom 12. November 2018 als

gerechtfertigt. Diese ist zwar äusserst detailliert und verrät ein intensives

Studium des Gutachtens, war aber mit der gestellten Ergänzungsfrage in der

Sache wenig konstruktiv. Angesichts der Einigung der Eltern waren die Stellungnahme

und die gestellte Ergänzungsfrage eigentlich nicht notwendig. Jedenfalls wurde das

in der Eingabe vom 12. November 2018 formulierte Anliegen im späteren Prozess

nicht mehr weiterverfolgt und es wurden auch anlässlich der Hauptverhandlung

vom 10. Juli 2019 keine Anträge mehr dazu gestellt. Vielmehr erklärte der

Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Verhandlung, dass bezüglich der Obhut

über die Kinder zwischen den Ehegatten Einigkeit bestehe. Der vom Vorderrichter

für die Eingabe vom 12. November 2018 zugebilligte Aufwand erweist sich damit

als grosszügig.

12.

Der Beschwerdeführer verlangt, es

sei für die Duplik vom 9. Mai 2019 ein Aufwand von 8 Stunden und nicht nur von

6.

Stunden zu entschädigen. Die Duplik sei auf die 15-seitige Replik des

Ehemannes vom 8. Februar 2019 gefolgt. Dieser seien 27 Urkunden als

Beweismittel beigelegen. Der Duplik seien 24 Urkunden beigelegt worden. Wegen

der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes hätten die Ausführungen

des Ehemannes fundiert bestritten werden müssen. Diese Ausführungen des

Beschwerdeführers leuchten ein. Es spricht nichts dagegen, dass für eine

sorgfältige Ausarbeitung der Duplik nicht 8 Stunden erforderlich gewesen sind.

Dies legt den Schluss nahe, dass der Vorderrichter bei der Kürzung dieser

Position sein Ermessen überschritten hat. Dem Beschwerdeführer sind 2

zusätzliche Stunden zu entschädigen.

13.

Für die Position «Aktenstudium /

Eingabe an Richteramt / Telefon KL» vom 5. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer

0,67 Stunden geltend gemacht. Der Vorderrichter hat diese um 0,42 Stunden auf

0,25 Stunden gekürzt. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers

überzeugen nicht. Bei der Zustellung der Durchführbarkeitsbestätigung der Stiftung

Auffangeinrichtung BVG handelt es sich um Kanzleiarbeit. Inwiefern diese

vorgängig überprüft werden muss, lässt der Beschwerdeführer offen. Auch das Telefongespräch

mit der Klientin von 20 Minuten nach der Zustellung des ordentlichen

Beistandsberichts war nicht erforderlich. Der Bericht enthält nichts (Neues),

was unmittelbar hätte besprochen werden müssen, zumal ja ohnehin ein Termin mit

der Klientin vor der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 bevorstand. Die Kürzung

ist zu bestätigen.

14.

Schliesslich hat der Vorderrichter

die Aufwände für die «Vorbereitung Verhandlung» vom 7. Juli 2019 von 6 Stunden,

für den «Termin KL» vom 8. Juli 2019 von 2,5 Stunden und für das «Plädoyer» vom

8.

Juli 2019 von 5,5 Stunden, zusammen total 14 Stunden, zusammengefasst und um

2.

Stunden auf insgesamt 12 Stunden gekürzt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb 2 Stunden gekürzt worden seien. Bei

einem Verfahren, welches mehr als 2 Jahre gedauert habe, sei eine intensive

Vorbereitung für die präsidielle Hauptverhandlung notwendig. Eine Besprechung

von 2,5 Stunden mit der Klientin am Tag vor der Verhandlung sei zwingend

notwendig. Unter die Vorbereitung für die Verhandlung falle insbesondere auch das

Aktenstudium. Bei einer solch langen Verfahrensdauer und einem dermassen

komplexen Fall seien 6 Stunden Aufwand gerechtfertigt. Das Plädoyer habe

aufgesetzt werden müssen. Er habe nicht wissen können, dass sich die Parteien

Dispositiv

einig würden und eine Konvention abschliessen würden. Demnach sei das Plädoyer

mit 5,5 Stunden zu entschädigen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers

vermögen nicht darzulegen, weshalb die Festsetzung einer Gesamtentschädigung

von 12 Stunden für die fraglichen Tätigkeiten unrichtig sein soll. Sämtliche

Verrichtungen wurden entschädigt, auch das Plädoyer. Die Akten sind bereits vor

der Vorbereitung für die Hauptverhandlung in ausreichendem Mass studiert

worden. Die Ansprüche der Parteien waren bekannt. Wie die Parteivertreter

gleich zu Beginn der Hauptverhandlung erklärten, waren nur noch der

Vorsorgeausgleich und das Güterrecht umstritten. Der Kinderunterhalt wurde vom

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemannes lediglich noch der Form halber als

bestritten bezeichnet. Zum umstrittenen Güterrecht war kurz zuvor ein zweiter

Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden. Für die Duplik des

Beschwerdeführers wird ihm bereits ein Aufwand von 8 Stunden entschädigt. Bei

dieser Sachlage ist es nicht falsch, dass der Vorderrichter die gesamten

Vorbereitungen für die Hauptverhandlung auf 12 Stunden beschränkt hat.

15.1 Die Beschwerde ist demnach

teilweise gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers ist um CHF

387.70 (2 Stunden zu CHF 180.00 zuzüglich CHF 27.70 Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu

erhöhen und damit neu auf CHF 15'026.35 festzusetzen. Ziffer 7 des

angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. Verlangt hatte der

Beschwerdeführer eine Erhöhung um CHF 2'256.05. Er ist damit zu weniger als

einem Fünftel durchgedrungen. Die Beurteilung der Beschwerde hat einen Aufwand

verursacht, welcher durch den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 750.00 bei

weitem nicht gedeckt ist. Angesichts dessen und in Anbetracht des relativ

geringen Erfolgs der Beschwerde rechtfertigt es sich, von einer anteilsmässigen

Verteilung der Gerichtskosten abzusehen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00

werden demnach dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

15.2 Die vom Beschwerdeführer für das obergerichtliche

Verfahren eingereichte Kostennote ist um die Positionen vom 3. Dezember 2019

und vom 6. Januar 2020 zu kürzen. Die Sichtung des Urteils gehört zu den

Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Ausfertigung der

Honorarnote ist Kanzleiarbeit. Angesichts der geringen Bedeutung und der

Schwierigkeit der Streitsache wird die Parteientschädigung bei der Anfechtung

von Honorarkürzungen praxisgemäss auf der Grundlage des minimalen

Stundenansatzes von CHF 230.00 bemessen. Die volle Entschädigung des

Beschwerdeführers würde somit CHF 1'634.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) betragen.

Die reduzierte beläuft sich auf gerundet CHF 325.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt A.___

nach Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

10. Juli 2019 und vom 6. August 2019 wird neu auf CHF 15'026.35 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. A.___ wird für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 325.00 ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller