ZKBES.2019.183
Kostennote
11. März 2020Deutsch19 min
die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Am 23. Mai 2018 entliess der Amtsgerichtspräsident
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend Kostennote
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Februar 2017 reichte Rechtsanwalt
A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern für B.___ ein Eheschutzgesuch ein.
Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 schlossen die Ehegatten
eine Ehescheidungsteilkonvention ab. Am 27. April 2017 schrieb der
Amtsgerichtspräsident das Eheschutzverfahren als gegenstandslos ab und hielt
fest, das Verfahren werde neu als Scheidung auf gemeinsames Begehren
fortgeführt. Weiter bewilligte er beiden Ehegatten rückwirkend ab Prozessbeginn
die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Am 23. Mai 2018 entliess der Amtsgerichtspräsident
den bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemannes Rechtsanwalt C.___
und setzte an seiner Stelle Rechtsanwalt D.___ als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ein. An der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 schlossen die
Parteien eine Ehescheidungskonvention, die richterlich genehmigt wurde.
2. An der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt
A.___ seine Kostennote ein und stellte darin seine Aufwendungen vom 25. Oktober
2016 bis 15. Juli 2019 in Rechnung. Für 90,43 Stunden zu einem Stundenansatz
von CHF 180.00 ergibt sich daraus ein Honorar von CHF 16'277.40 (ohne MwSt.).
Die Auslagen betragen CHF 967.20 (ohne MwSt.).
3. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 und vom
6. August 2019 setzte der Amtsgerichtspräsident die Entschädigung von
Rechtsanwalt A.___ fest (Ziffer 7). Dabei kürzte er die eingereichte Kostennote
um 18,28 Stunden auf 72,15 Stunden. Rechtsanwalt A.___ war erst ab dem 1.
Januar 2018 mehrwertsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache
legte der Amtsgerichtspräsident die Entschädigung auf CHF 14'638.65 (inkl.
Auslagen und MwSt. ab 1. Januar 2018) fest.
4. Gegen Ziffer 7 des begründeten Entscheids
reichte Rechtsanwalt A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Dezember
2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht ein und verlangte,
seine Entschädigung sei auf CHF 16'894.70 festzusetzen, eventualiter sei die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. Aus
der Beschwerdebegründung wird klar, dass sich die Entschädigung CHF 16'894.70
einschliesslich der Auslagen und der ab 1. Januar 2018 geschuldeten Mehrwertsteuer
versteht.
5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019
verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.
6. Für den Standpunkt des
Beschwerdeführers und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
2.1
In seiner früheren Praxis zur alten
Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von
vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten
Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse
Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter
Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen
Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von
Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des
objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein
weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor,
wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse
Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche
Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.
7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).
2.2
Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid
Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung der
Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver
Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7).
Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990
Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter
Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen
durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die
Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten
unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit
und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer
Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey,
a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein
Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,
die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur
Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich
überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt
werden kann, muss er eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).
3.1
Der Amtsgerichtspräsident hat die
eingereichte, detaillierte Kostennote in verschiedenen Positionen gekürzt. Der
Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde im Einzelnen auf die meisten dieser
Kürzungen ein. Darauf wird im Folgenden ebenfalls im Einzelnen einzugehen sein.
Zuvor aber erscheint es angezeigt, die grundsätzlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu behandeln, in denen er seine Aufwendungen und seine
Entschädigung mit denjenigen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände des
Ehemannes vergleicht.
3.2
Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, seine Aufwendungen seien für eine sorgfältige und gewissenhafte
Vertretung erforderlich gewesen und nimmt Bezug auf die Entschädigung der
früheren unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes. Das Honorar von Rechtsanwalt
C.___ bis zum 23. Mai 2018 habe CHF 8’012.90 (nur das Honorar) betragen, also
nur CHF 4’974.10 weniger als das für ihn festgesetzte von CHF 12’987.00, obwohl
nachher die Replik und Duplik, das Gutachten sowie die präsidielle
Hauptverhandlung gefolgt seien. Das Honorar von CHF 10’636.20 von Rechtsanwalt D.___,
welcher am 23. Mai 2018 den Fall übernommen habe, betrage lediglich CHF 2’350.80
weniger als sein reduziertes. Zusammen würden die Honorare der beiden
unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes CHF 18’649.10 betragen. Er (der
Beschwerdeführer) habe lediglich CHF 16’277.40 geltend gemacht. Sein gekürztes
Honorar von CHF 12’987.00 sei um CHF 5’662.10 tiefer als dasjenige der
unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes und betrage nur zwei Drittel des
ihrigen. Danach sei erstellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt habe. Denn beim vorliegenden Verfahren handle es sich um
ein äusserst komplexes Verfahren. Sodann seien § 160 Abs. 1 GT und Art. 122 ZPO
verletzt worden, indem Kürzungen für Aufwendungen vorgenommen worden seien,
obschon diese für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
gewesen seien.
4.
Neben den richterlichen
Erfahrungswerten ist bei der Bemessung der Entschädigung der Vergleich mit der
Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium. Das gilt
grundsätzlich auch im vorliegenden Fall. Allerdings gibt der Vergleich mit der
Honorarnote des Gegenanwalts in erster Linie den Anlass, die Kostennote genauer
zu überprüfen. Vorliegend hat der Vorderrichter keinen Vergleich mit den beiden
Gegenanwälten gezogen und seine Kürzung(en) nicht mit den von diesen geltend gemachten
Aufwendungen verglichen. Dennoch hat er auch die Kostennoten der beiden
unentgeltlichen Rechtsbeistände des Ehemannes massiv gekürzt. Selbst wenn die Entschädigungen
der beiden Vertreter des Ehemannes immer noch zu hoch ausgefallen wären, kann
der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, schon gar nichts
Konkretes in Bezug auf die bei einzelnen Verrichtungen vorgenommenen Kürzungen.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Parteivertreter wohl kaum
denselben Aufwand betreiben mussten, sondern sich die erforderlichen
Aufwendungen je nach Interessenlage, Rechtsschutzbedürfnis und prozessualer
Ausgangslage der jeweiligen Partei recht unterschiedlich gestalten können. So
hatte beispielsweise Rechtsanwalt C.___ seine Anträge zu den Nebenfolgen der
Scheidung bereits formuliert, als er die Vertretung des Ehemannes aufgab. Zudem
fällt auf, dass er doch öfters als der Beschwerdeführer mit neuen
Rechtsbegehren an den Amtsgerichtspräsidenten gelangte. Auch der Aufwand von
Rechtsanwalt D.___ fiel bereits deshalb höher aus als derjenige des
Beschwerdeführers, weil er nach der Mandatsübernahme den ganzen bisherigen
Prozessverlauf aufarbeiten musste. Der Amtsgerichtspräsident ist zweifellos
davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich
überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt
werden kann. Diesbezüglich versäumt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen,
inwiefern das vorliegende Verfahren äusserst komplex gewesen sein soll und
welcher Mehraufwand dadurch verursacht worden ist. Ohnehin wurden vorliegend
einzelne Verrichtungen umfangmässig gekürzt. Auf den Gesamtaufwand wurde dabei
kaum Bezug genommen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auf die Anfechtung
der Kürzung verschiedenster Verrichtungen im Umfang von 6,56 Stunden verzichtet
und insofern selbst anerkannt, einen überhöhten Aufwand geltend gemacht zu
haben.
5.
Der Amtsgerichtspräsident hat den
geltend gemachten vorprozessualen Aufwand bis zum 30. Januar 2017 von 5,85
Stunden um 2,85 Stunden gekürzt, dem Beschwerdeführer aber dennoch 1,5 Stunden
für Besprechungen mit der Klientin und 1,5 Stunden für die Korrespondenz
entschädigt. Er hat diese Kürzung zutreffend damit begründet, dass die
unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ab Prozessbeginn bewilligt wurde und
eine rückwirkende Bewilligung für Aufwendungen vor Einreichung des Gesuches gar
nicht verlangt worden ist. Dieser Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist
nicht angefochten worden und ist in Rechtskraft erwachsen. Der
Amtsgerichtspräsident hat dem Beschwerdeführer trotzdem 3 Stunden
vorprozessualen Aufwand zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund,
sich zu beklagen, zumal ihm im Zusammenhang mit der Einreichung des
Eheschutzgesuchs am 2. Februar 2017 weitere 4,5 Stunden zugebilligt worden
sind. Der Beschwerdeführer verweist hier auf die spätere lange Verfahrensdauer,
lässt aber offen, inwiefern sich diese auf die Ausarbeitung des
Eheschutzgesuchs ausgewirkt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer die
erwähnten Kürzungen als nicht nachvollziehbar bezeichnet, vermag er damit nicht
aufzuzeigen, inwiefern die vorgenommenen Kürzungen eine Rechtsverletzung
darstellen sollen. Auch der Umstand, dass die Rechtsbegehren teilweise
superprovisorisch beantragt wurden, begründet keinen nennenswerten Mehraufwand.
6.
Der Vorderrichter hat den Aufwand von
einer Stunde für eine Besprechung mit der Klientin vom 25. April 2017
gestrichen. Er räumt ein, dass ein gewisser Zeitaufwand für die Besprechung mit
der Klientin zuzugestehen sei, ist aber der Auffassung, Kliententermine von
insgesamt 2,75 Stunden ab dem 2. Februar 2017 bis am 25. April 2017 seien nicht
angemessen, zumal auch noch Kontakte per Telefon und Mail stattgefunden hätten.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Kliententermin vom 16. März 2017
sei berechtigt. Beim Kliententermin vom 20. April 2017 habe es sich um die
Vorbereitungsbesprechung für die Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017
gehandelt. Auch diese Besprechung sei gerechtfertigt. Der Termin vom 25. April
2017.
sei wegen der einen Tag vor der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017
eingetroffenen Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten erfolgt. Mit dieser
Verfügung sei die Stellungnahme des Ehemannes zugestellt worden. In der
Verfügung sei angekündigt worden, dass über die Anträge 3 und 4 des Ehemannes anlässlich
der Verhandlung vom 26. April 2017 entschieden werde. Deswegen sei die
Besprechung mit der Klientin vom 25. April 2017 schlichtweg notwendig gewesen.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass am 25. April 2017 eine
Besprechung angezeigt war. Der Beschwerdeführer äussert sich allerdings mit
keinem Wort zur erforderlichen Dauer dieser und der beiden anderen
Besprechungen. Jedenfalls erforderte die Stellungnahme des Ehemannes vom 20.
April 2017 und die darin gestellten Anträge, die allesamt auf der
Unzufriedenheit mit dem Bericht der Solokes GmbH basierten und die in der
Eheschutzverfahren auch nicht weiterverfolgt wurden, keine Besprechung von
einer Stunde. Auch wenn es nicht richtig war, die Kürzung der Besprechungen mit
der Klientin alleine an der Besprechung vom 25. April 2017 festzumachen und
diese vollständig zu streichen, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass
der Amtsgerichtspräsident für die Zeitspanne nach der Einreichung des
Eheschutzgesuchs am 2. Februar 2017 und der Verhandlung vom 26. April 2017
nicht mehr als 1,75 Stunden für Besprechungen mit der Klientin zugebilligt hat.
Zudem verweist er zu Recht auf die weiteren Telefon- und Mailkontakte, für
welche ein zusätzlicher Aufwand von 1,25 Stunden entschädigt wurde. Eine
Rechtsverletzung ist somit weder dargetan noch ersichtlich.
7.
Für die Sichtung der Teilkonvention
nach der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2017 hat der Beschwerdeführer 0,17
Stunden geltend gemacht. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Position mit der
Begründung gestrichen, es sei nicht ersichtlich, wieso für eine nochmalige
Sichtung der am selben Tag beschlossenen Konvention ein zusätzlicher Aufwand zu
entschädigen sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Klientin habe
einen Anspruch darauf, die Angelegenheit nach der Verhandlung noch mit ihrem
Rechtsvertreter zu besprechen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt
bleiben. Denn dies ist nicht die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer in seiner
Kostennote deklariert und der Vorderrichter gekürzt hat. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer für die Sichtung der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom
27.
April 2017, welche erst die Abschreibung des Eheschutzverfahrens enthält,
am 1. Mai 2017 nochmals 0,25 Stunden geltend gemacht und entschädigt erhalten.
Ohnehin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote
insgesamt 64 Kurzaktivitäten von 0,17 oder weniger Stunden aufgeführt hat.
Kurzaktivitäten wären aber grundsätzlich unbeachtlich (Beat Frey, Die
Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635) und sind sicher nicht
jedes Mal zu entschädigen. In Anbetracht dessen ist die vorliegende, punktuelle
Streichung sicher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Vorderrichter – bloss – zwei weitere Kurzaktivitäten von 0,17 Stunden
gestrichen hat.
8.
Wie der Beschwerdeführer selbst
ausführt, steht das Verfassen des Hausverbots im Zusammenhang mit dem
Scheidungsverfahren. Dies reicht allerdings nicht. Für die Interessenwahrung im
Scheidungsverfahren selbst war das Hausverbot nicht nötig. Das Hausverbot betrifft
die weitere Interessenwahrung der Ehefrau. Die Kürzung erfolgte zu Recht.
9.
Der Beschwerdeführer beanstandet die
Kürzung der Position «Aktenstudium / Telefon KL / Eingabe an Richteramt» vom
30.
Mai 2018 um 0,5 Stunden. Er verweist darauf, dass das Aktenstudium zwei
Eingaben des Ehemannes im Umfang von insgesamt fünf Seiten und zwei Urkunden
betreffe. Indessen lässt sich weder mit der Bemerkung, die Kürzung sei nicht
nachvollziehbar, noch mit Behauptung, ein Aufwand von 2 Stunden sei
gerechtfertigt, eine Rechtsverletzung aufzeigen. Zudem beinhaltet die eine
Eingabe des Ehemannes mit den beiden Belegen, ein Fristerstreckungsgesuch und
eine Aufgabebestätigung, lediglich ein erneuertes Fristerstreckungsgesuch. Zur
anderen Eingabe mit dem Antrag, es sei dem Ehemann superprovisorisch Zugang zur
– verkauften – ehelichen Liegenschaft zu verschaffen, führt der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst aus, es sei unerträglich, dass
solche Streitigkeiten zulasten von Steuergeldern ausgefochten würden. Für die
Bearbeitung derart skurriler Streitigkeiten hat auch der Beschwerdeführer
seinen Aufwand zu beschränken. Die Kürzung ist begründet.
10.
Angefochten wird auch die Kürzung
des Aufwandes von 2,5 auf 2,0 Stunden für die Anträge zu den strittigen
Nebenfolgen vom 26. Juni 2018. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe für
die Begründung seiner Anträge die Anträge des Ehemannes vom 14. November 2017,
dessen Schreiben an die KESB vom 19. Februar 2018 sowie den Zwischenbericht der
Beiständin vom 1. Dezember 2017 sowie deren Eingabe vom 23. März 2018 studieren
müssen. All diese Eingaben sind allerdings nicht sehr umfangreich und auch
nicht sehr konkret. Dementsprechend überlassen auch die vom Beschwerdeführer zu
den Nebenfolgen der Scheidung gestellten Anträge vieles dem Ermessen des
Richters oder es wird noch eine Präzisierung vorbehalten oder es wird eine
Beibehaltung des Status quo bzw. eine Abweisung der Anträge des Ehemannes
verlangt. Die Begründung dazu umfasst gerade einmal zwei Seiten. Angesichts
dieser Sachlage geht der Hinweis auf die Komplexität des Falles fehl.
Jedenfalls lässt sich damit die Folgerung des Vorderrichters, für diese
Verrichtungen sei ein Aufwand von 2 Stunden verhältnismässig, nicht aushebeln.
11.
Der Vorderrichter hat für das
Studium des 68-seitigen Gutachtens der Praxis für Forensik und Psychotherapie
vom 17. Oktober 2018 einen zeitlichen Aufwand von 2,5 Stunden als angemessen
erachtet und hat den geltend gemachten Aufwand von 3 Stunden um 0,5 Stunden
gekürzt. Der Beschwerdeführer rügt, bei einem Aufwand von 3 Stunden ergebe dies
nicht einmal 3 Minuten pro Seite. In zeitlicher Hinsicht trifft dieser Einwand
zu. Dies widerlegt jedoch die Auffassung des Vorderrichters nicht, dass auch
ein sorgfältiges Studium in 2,5 Stunden zu bewerkstelligen ist, zumal die
Eltern ja ohnehin eine Vereinbarung getroffen haben, welche die gelebte
Betreuungsordnung weiterführte. Bei dieser Sachlage erweist sich auch die
Kürzung des Aufwandes für die Verfassung der Eingabe vom 12. November 2018 als
gerechtfertigt. Diese ist zwar äusserst detailliert und verrät ein intensives
Studium des Gutachtens, war aber mit der gestellten Ergänzungsfrage in der
Sache wenig konstruktiv. Angesichts der Einigung der Eltern waren die Stellungnahme
und die gestellte Ergänzungsfrage eigentlich nicht notwendig. Jedenfalls wurde das
in der Eingabe vom 12. November 2018 formulierte Anliegen im späteren Prozess
nicht mehr weiterverfolgt und es wurden auch anlässlich der Hauptverhandlung
vom 10. Juli 2019 keine Anträge mehr dazu gestellt. Vielmehr erklärte der
Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Verhandlung, dass bezüglich der Obhut
über die Kinder zwischen den Ehegatten Einigkeit bestehe. Der vom Vorderrichter
für die Eingabe vom 12. November 2018 zugebilligte Aufwand erweist sich damit
als grosszügig.
12.
Der Beschwerdeführer verlangt, es
sei für die Duplik vom 9. Mai 2019 ein Aufwand von 8 Stunden und nicht nur von
6.
Stunden zu entschädigen. Die Duplik sei auf die 15-seitige Replik des
Ehemannes vom 8. Februar 2019 gefolgt. Dieser seien 27 Urkunden als
Beweismittel beigelegen. Der Duplik seien 24 Urkunden beigelegt worden. Wegen
der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes hätten die Ausführungen
des Ehemannes fundiert bestritten werden müssen. Diese Ausführungen des
Beschwerdeführers leuchten ein. Es spricht nichts dagegen, dass für eine
sorgfältige Ausarbeitung der Duplik nicht 8 Stunden erforderlich gewesen sind.
Dies legt den Schluss nahe, dass der Vorderrichter bei der Kürzung dieser
Position sein Ermessen überschritten hat. Dem Beschwerdeführer sind 2
zusätzliche Stunden zu entschädigen.
13.
Für die Position «Aktenstudium /
Eingabe an Richteramt / Telefon KL» vom 5. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer
0,67 Stunden geltend gemacht. Der Vorderrichter hat diese um 0,42 Stunden auf
0,25 Stunden gekürzt. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers
überzeugen nicht. Bei der Zustellung der Durchführbarkeitsbestätigung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG handelt es sich um Kanzleiarbeit. Inwiefern diese
vorgängig überprüft werden muss, lässt der Beschwerdeführer offen. Auch das Telefongespräch
mit der Klientin von 20 Minuten nach der Zustellung des ordentlichen
Beistandsberichts war nicht erforderlich. Der Bericht enthält nichts (Neues),
was unmittelbar hätte besprochen werden müssen, zumal ja ohnehin ein Termin mit
der Klientin vor der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2019 bevorstand. Die Kürzung
ist zu bestätigen.
14.
Schliesslich hat der Vorderrichter
die Aufwände für die «Vorbereitung Verhandlung» vom 7. Juli 2019 von 6 Stunden,
für den «Termin KL» vom 8. Juli 2019 von 2,5 Stunden und für das «Plädoyer» vom
8.
Juli 2019 von 5,5 Stunden, zusammen total 14 Stunden, zusammengefasst und um
2.
Stunden auf insgesamt 12 Stunden gekürzt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb 2 Stunden gekürzt worden seien. Bei
einem Verfahren, welches mehr als 2 Jahre gedauert habe, sei eine intensive
Vorbereitung für die präsidielle Hauptverhandlung notwendig. Eine Besprechung
von 2,5 Stunden mit der Klientin am Tag vor der Verhandlung sei zwingend
notwendig. Unter die Vorbereitung für die Verhandlung falle insbesondere auch das
Aktenstudium. Bei einer solch langen Verfahrensdauer und einem dermassen
komplexen Fall seien 6 Stunden Aufwand gerechtfertigt. Das Plädoyer habe
aufgesetzt werden müssen. Er habe nicht wissen können, dass sich die Parteien
Dispositiv
einig würden und eine Konvention abschliessen würden. Demnach sei das Plädoyer
mit 5,5 Stunden zu entschädigen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen nicht darzulegen, weshalb die Festsetzung einer Gesamtentschädigung
von 12 Stunden für die fraglichen Tätigkeiten unrichtig sein soll. Sämtliche
Verrichtungen wurden entschädigt, auch das Plädoyer. Die Akten sind bereits vor
der Vorbereitung für die Hauptverhandlung in ausreichendem Mass studiert
worden. Die Ansprüche der Parteien waren bekannt. Wie die Parteivertreter
gleich zu Beginn der Hauptverhandlung erklärten, waren nur noch der
Vorsorgeausgleich und das Güterrecht umstritten. Der Kinderunterhalt wurde vom
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemannes lediglich noch der Form halber als
bestritten bezeichnet. Zum umstrittenen Güterrecht war kurz zuvor ein zweiter
Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden. Für die Duplik des
Beschwerdeführers wird ihm bereits ein Aufwand von 8 Stunden entschädigt. Bei
dieser Sachlage ist es nicht falsch, dass der Vorderrichter die gesamten
Vorbereitungen für die Hauptverhandlung auf 12 Stunden beschränkt hat.
15.1 Die Beschwerde ist demnach
teilweise gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers ist um CHF
387.70 (2 Stunden zu CHF 180.00 zuzüglich CHF 27.70 Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu
erhöhen und damit neu auf CHF 15'026.35 festzusetzen. Ziffer 7 des
angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. Verlangt hatte der
Beschwerdeführer eine Erhöhung um CHF 2'256.05. Er ist damit zu weniger als
einem Fünftel durchgedrungen. Die Beurteilung der Beschwerde hat einen Aufwand
verursacht, welcher durch den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 750.00 bei
weitem nicht gedeckt ist. Angesichts dessen und in Anbetracht des relativ
geringen Erfolgs der Beschwerde rechtfertigt es sich, von einer anteilsmässigen
Verteilung der Gerichtskosten abzusehen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00
werden demnach dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
15.2 Die vom Beschwerdeführer für das obergerichtliche
Verfahren eingereichte Kostennote ist um die Positionen vom 3. Dezember 2019
und vom 6. Januar 2020 zu kürzen. Die Sichtung des Urteils gehört zu den
Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Ausfertigung der
Honorarnote ist Kanzleiarbeit. Angesichts der geringen Bedeutung und der
Schwierigkeit der Streitsache wird die Parteientschädigung bei der Anfechtung
von Honorarkürzungen praxisgemäss auf der Grundlage des minimalen
Stundenansatzes von CHF 230.00 bemessen. Die volle Entschädigung des
Beschwerdeführers würde somit CHF 1'634.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) betragen.
Die reduzierte beläuft sich auf gerundet CHF 325.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt A.___
nach Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
10. Juli 2019 und vom 6. August 2019 wird neu auf CHF 15'026.35 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. A.___ wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 325.00 ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller