ZKBES.2019.19
provisorische Rechtsöffnung
13. März 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 19. September 2018 in der gegen C.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 18'896.00 (Restforderung aus Kauf-Abzahlungsvereinbarung Feste
Einrichtungen, Bar-Lokal, [...], [...]) sowie für die Kosten des
Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 103.30, u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Eingabe vom 3. Oktober 2018 auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F.
2. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 15. November 2018 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das
Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab, auferlegte der Gesuchstellerin die
Gerichtskosten von CHF 400.00 und verpflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.
3.1 Gegen das begründete Urteil erhob
die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2019
(Postaufgabe) frist- und formgerecht Einsprache (recte: Beschwerde) an das
Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung des Urteils
sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
3.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:
Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 die
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt
das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,
welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
1.2
Am 16. Februar 2016 vereinbarten die
Parteien Folgendes:
«Kauf-Abzahlungsvereinbarung feste Einrichtungen
Bar-Lokal […]
[…]
Verkaufsobjekt:
1.
Zentral-Kühlaggregat inkl.
Installation
6'500.00
2.
Installation Telefon
00.00
3.
Installationsanteil Sanitär und
Elektrisch (ohne WC)
11'000.00
4.
Buffetanlage mit Gläserspülmaschine
15'000.00
5.
Deckenverkleidung
2'500.00
6.
Plattenboden
2'500.00
7.
Gipserarbeiten
1'000.00
8.
Store
500.00
Total Kaufpreis
39'000.00
Ratenzuschlag
1'500.00
Total Netto
40'500.00
[…]
Zahlung: Zahlung in 30 Raten à CHF
1'350.-/Mon. Die Raten sind jeweils am 1. des Monats fällig. 1. Rate fällig per
1.
Februar 2016. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate wird der ganze
Restbetrag sofort fällig.
Mit dieser Vereinbarung einverstanden
[…]
[sig.] Die Käuferschaft [sig.]
Die Verkäuferin»
2.1
Die Vorderrichterin erwog, es sei
nicht schlüssig, was zwischen den Parteien genau vereinbart worden sei. In der
Vereinbarung vom 16. Februar 2016 seien Einrichtungsobjekte bzw. Arbeiten
fälschlicherweise als «Verkaufsgegenstände» aufgeführt. Wie der Name «Kauf-Abzahlungsvereinbarung
feste Einrichtungen» suggeriere, hätten die Parteien hingegen eine Vereinbarung
über diverse Einrichtungsobjekte geschlossen, die als Bestandteile bzw. Zugehör
zum Inventar des gemieteten Lokals gehören würden, nicht aber Verkaufsgegenstände
im sachenrechtlichen Sinne darstellten. So etwa bei der Deckenverkleidung, dem
Kühlaggregat, dem Plattenboden sowie der Buffetanlage. Bei den Gipserarbeiten,
dem Installationsanteil Sanitär und Elektrisch und dem Installationsanteil für
das Kühlaggregat handle es sich um Kosten für ausgeführte Arbeiten und nicht um
übertragbare Gegenstände, die handelbar seien.
2.2
Die Beschwerdeführerin moniert, das
Gericht habe im Rechtsöffnungsverfahren lediglich zu prüfen, ob ein
Rechtsöffnungstitel vorliege. Aus der Abzahlungsvereinbarung vom 16. Februar
2016.
gingen die Parteien klar hervor, der Forderungsbetrag sei genau beziffert,
die Fälligkeit sei klar geregelt und die Abzahlungsvereinbarung sei vom
Schuldner unterzeichnet. Mit der Abzahlungsvereinbarung habe sich der Schuldner
verpflichtet, 30 Raten à CHF 1'350.00 pro Monat, jeweils zahlbar am 1. des
Monats, zu bezahlen. Er habe anerkannt, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung
einer Rate der ganze Betrag fällig werde. Die erwähnte Abzahlungsvereinbarung
genüge somit als Rechtsöffnungstitel und die geforderte Summe sei die
Restforderung aus eben diesem Rechtsöffnungstitel.
2.3
Der Beschwerdegegner wendet dagegen
ein, es werde bereits auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich bei den
angeblichen Verkaufsobjekten zu einem grossen Teil um Gegenstände handle,
welche schlichtweg nicht verkauft werden könnten. Im Weiteren komme hinzu, dass
in Bezug auf die verkauften (und übertragbaren) Gegenstände diverse Mängel
gerügt worden seien. Er habe diese Rügen belegen können. Zudem habe er aufgezeigt,
dass es aufgrund der eingereichten Beweismittel als durchaus glaubhaft
erscheine, dass in casu ein sogenanntes Koppelungsgeschäft gemäss Art. 254 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) vorliege. Koppelungsgeschäfte seien nichtig.
3.1
Eine Schuldanerkennung im Sinn von
Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose
Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht
bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 624 E. 4.2.2; 136 III 627 E. 2).
3.2
Die Schuldanerkennung muss nicht
juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergebe, dass
sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt
(Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 21).
3.3
Die «Kauf-Abzahlungsvereinbarung
feste Einrichtungen» vom 16. Februar 2016 enthält den Gesamtforderungsbetrag
von CHF 40'500.00, eine Regelung betreffend die monatlichen Raten und deren
Fälligkeit. Überdies ist explizit aufgeführt, dass bei nicht rechtzeitiger
Zahlung einer Rate der ganze Betrag sofort fällig wird. Die Vereinbarung wurde von
beiden Parteien unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung hat der Schuldner seinen
Willen zum Ausdruck gebracht, den Betrag von CHF 40'500.00 in monatlichen
Raten zu CHF 1'350.00 bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Nach Art. 18 Abs. 1 OR
ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der
übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder
Ausdrucksweise zu beachten. Selbst wenn die in der Vereinbarung aufgeführten Gegenstände
und Leistungen keine Sachen im sachenrechtlichen Sinne darstellen und somit
keine eigentliche Eigentumsübertragung stattfinden kann, hat sich der
Beschwerdegegner doch verpflichtet, für entsprechende Sachbestandteile und
Leistungen ein Entgelt zu bezahlen. Etwas anderes wird vom Beschwerdegegner
denn auch nicht behauptet. Ebenso wird nicht bestritten, dass die Zahlung
fällig ist.
3.4
Die «Kauf-Abzahlungsvereinbarung
feste Einrichtungen» stellt damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel
i.S.v. Art. 82 SchKG dar.
4.1
Es bleibt zu prüfen, ob der
Betriebene Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung
entkräften.
4.2
Der Beschwerdegegner macht geltend,
es liege ein nichtiges Koppelungsgeschäft vor. Die Miete des Restaurants ohne
den Kauf der «Einrichtung» sei nicht möglich gewesen.
4.3
Gemäss Art. 254
OR ist ein Koppelungsgeschäft, das im Zusammenhang mit der Miete von
Wohn- oder Geschäftsräumen steht, nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung
des Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber
dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht
unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
4.4
Art. 254 OR bezweckt, die Mieter
davor zu schützen, dass ihr Interesse am Abschluss oder der Weiterführung eines
Mietvertrages dazu missbraucht wird, ihnen gegen ihren Willen weitere
mietfremde Rechtsgeschäfte aufzudrängen. Das Gesetz geht davon aus, dass bei
Verträgen, welche «unmittelbar» mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen keine
missbräuchliche Koppelung vorliege. Wenn ein Eigeninteresse des Mieters gegeben
ist, dürfen an die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs keine hohen Anforderungen
gestellt werden. So ist ein genügender Zusammenhang zu bejahen, wenn der Mieter
zur Bewirtschaftung eines im Mietlokal betriebenen Gewerbes Mobiliar oder
Material kauft. Dagegen stellt unabhängig von der Nähe des Mietobjekts zum
gekoppelten Vertrag, der Umstand, dass dieser für den Mieter zu einem erheblichen
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt, ein Indiz dafür dar, dass
dieses Geschäft dem Mieter gegen seinen Willen aufgedrängt wurde (siehe zum
Ganzen Urteil des BGer 4C.255/2004 vom 17. November 2004 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.5
Der Beschwerdegegner und seine
Ehefrau als Mieter sowie die Beschwerdeführerin als Vermieterin schlossen am 1.
Februar 2016 einen Mietvertrag über ein Lokal an der [...] in [...]. Darin
wurde u.a. vereinbart, dass die feste Einrichtung (des Lokals) gemäss separatem
Kaufvertrag gekauft werde. Es ist deshalb in der Tat davon auszugehen, die
Vermieterin hätte den Mietvertrag nicht ohne die «Kauf-Abzahlungsvereinbarung
feste Einrichtungen» abgeschlossen. Somit liegt eine Koppelung vor. Damit
stellt sich die Frage, ob diese missbräuchlich ist. Dies ist zu verneinen, da
der Mieter ein eigenes Interesse am Erwerb des Inventars hatte, da dieses zur
Betreibung des gemieteten Lokals dient. Sein Einwand, der Kauf des Inventars
habe zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt, ist
nicht zu hören, da diese Behauptung in den Akten keine Stütze findet. Demnach
liegt eine zulässige Koppelung zwischen den beiden Verträgen vor. Es liegt
somit kein nichtiger Rechtsöffnungstitel vor. Der Beschwerdeführer ist mit
seinen Einwendungen im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zu hören.
6.1
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als begründet. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 15. November 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung
Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF
18'896.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die
provisorische Rechtsöffnung erteilt.
6.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00
sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 1'150.00 direkt an die
Beschwerdeführerin zu leisten.
6.3
Der Beschwerdegegner hat der
Beschwerdeführerin ferner eine Umtriebsentschädigung zu
entrichten, welche sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche
Verfahren auf je CHF 100.00 festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. November 2018
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 527'259 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 18'896.00 sowie für
die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
3. C.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten
direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
4. C.___ hat A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
5. C.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten
direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
6. C.___ hat A.___ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF
100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel