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Entscheid

ZKBES.2019.19

provisorische Rechtsöffnung

13. März 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 19. September 2018 in der gegen C.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 527'259 des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 18'896.00 (Restforderung aus Kauf-Abzahlungsvereinbarung Feste

Einrichtungen, Bar-Lokal, [...], [...]) sowie für die Kosten des

Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 103.30, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Eingabe vom 3. Oktober 2018 auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F.

2. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 15. November 2018 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das

Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab, auferlegte der Gesuchstellerin die

Gerichtskosten von CHF 400.00 und verpflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.1 Gegen das begründete Urteil erhob

die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2019

(Postaufgabe) frist- und formgerecht Einsprache (recte: Beschwerde) an das

Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung des Urteils

sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

3.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 die

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt

das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung

beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,

welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2

Am 16. Februar 2016 vereinbarten die

Parteien Folgendes:

«Kauf-Abzahlungsvereinbarung feste Einrichtungen

Bar-Lokal […]

[…]

Verkaufsobjekt:

1.

Zentral-Kühlaggregat inkl.

Installation

6'500.00

2.

Installation Telefon

00.00

3.

Installationsanteil Sanitär und

Elektrisch (ohne WC)

11'000.00

4.

Buffetanlage mit Gläserspülmaschine

15'000.00

5.

Deckenverkleidung

2'500.00

6.

Plattenboden

2'500.00

7.

Gipserarbeiten

1'000.00

8.

Store

500.00

Total Kaufpreis

39'000.00

Ratenzuschlag

1'500.00

Total Netto

40'500.00

[…]

Zahlung: Zahlung in 30 Raten à CHF

1'350.-/Mon. Die Raten sind jeweils am 1. des Monats fällig. 1. Rate fällig per

1.

Februar 2016. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate wird der ganze

Restbetrag sofort fällig.

Mit dieser Vereinbarung einverstanden

[…]

[sig.] Die Käuferschaft [sig.]

Die Verkäuferin»

2.1

Die Vorderrichterin erwog, es sei

nicht schlüssig, was zwischen den Parteien genau vereinbart worden sei. In der

Vereinbarung vom 16. Februar 2016 seien Einrichtungsobjekte bzw. Arbeiten

fälschlicherweise als «Verkaufsgegenstände» aufgeführt. Wie der Name «Kauf-Abzahlungsvereinbarung

feste Einrichtungen» suggeriere, hätten die Parteien hingegen eine Vereinbarung

über diverse Einrichtungsobjekte geschlossen, die als Bestandteile bzw. Zugehör

zum Inventar des gemieteten Lokals gehören würden, nicht aber Verkaufsgegenstände

im sachenrechtlichen Sinne darstellten. So etwa bei der Deckenverkleidung, dem

Kühlaggregat, dem Plattenboden sowie der Buffetanlage. Bei den Gipserarbeiten,

dem Installationsanteil Sanitär und Elektrisch und dem Installationsanteil für

das Kühlaggregat handle es sich um Kosten für ausgeführte Arbeiten und nicht um

übertragbare Gegenstände, die handelbar seien.

2.2

Die Beschwerdeführerin moniert, das

Gericht habe im Rechtsöffnungsverfahren lediglich zu prüfen, ob ein

Rechtsöffnungstitel vorliege. Aus der Abzahlungsvereinbarung vom 16. Februar

2016.

gingen die Parteien klar hervor, der Forderungsbetrag sei genau beziffert,

die Fälligkeit sei klar geregelt und die Abzahlungsvereinbarung sei vom

Schuldner unterzeichnet. Mit der Abzahlungsvereinbarung habe sich der Schuldner

verpflichtet, 30 Raten à CHF 1'350.00 pro Monat, jeweils zahlbar am 1. des

Monats, zu bezahlen. Er habe anerkannt, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung

einer Rate der ganze Betrag fällig werde. Die erwähnte Abzahlungsvereinbarung

genüge somit als Rechtsöffnungstitel und die geforderte Summe sei die

Restforderung aus eben diesem Rechtsöffnungstitel.

2.3

Der Beschwerdegegner wendet dagegen

ein, es werde bereits auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich bei den

angeblichen Verkaufsobjekten zu einem grossen Teil um Gegenstände handle,

welche schlichtweg nicht verkauft werden könnten. Im Weiteren komme hinzu, dass

in Bezug auf die verkauften (und übertragbaren) Gegenstände diverse Mängel

gerügt worden seien. Er habe diese Rügen belegen können. Zudem habe er aufgezeigt,

dass es aufgrund der eingereichten Beweismittel als durchaus glaubhaft

erscheine, dass in casu ein sogenanntes Koppelungsgeschäft gemäss Art. 254 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) vorliege. Koppelungsgeschäfte seien nichtig.

3.1

Eine Schuldanerkennung im Sinn von

Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose

Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht

bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 624 E. 4.2.2; 136 III 627 E. 2).

3.2

Die Schuldanerkennung muss nicht

juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergebe, dass

sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt

(Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 21).

3.3

Die «Kauf-Abzahlungsvereinbarung

feste Einrichtungen» vom 16. Februar 2016 enthält den Gesamtforderungsbetrag

von CHF 40'500.00, eine Regelung betreffend die monatlichen Raten und deren

Fälligkeit. Überdies ist explizit aufgeführt, dass bei nicht rechtzeitiger

Zahlung einer Rate der ganze Betrag sofort fällig wird. Die Vereinbarung wurde von

beiden Parteien unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung hat der Schuldner seinen

Willen zum Ausdruck gebracht, den Betrag von CHF 40'500.00 in monatlichen

Raten zu CHF 1'350.00 bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Nach Art. 18 Abs. 1 OR

ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der

übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder

Ausdrucksweise zu beachten. Selbst wenn die in der Vereinbarung aufgeführten Gegenstände

und Leistungen keine Sachen im sachenrechtlichen Sinne darstellen und somit

keine eigentliche Eigentumsübertragung stattfinden kann, hat sich der

Beschwerdegegner doch verpflichtet, für entsprechende Sachbestandteile und

Leistungen ein Entgelt zu bezahlen. Etwas anderes wird vom Beschwerdegegner

denn auch nicht behauptet. Ebenso wird nicht bestritten, dass die Zahlung

fällig ist.

3.4

Die «Kauf-Abzahlungsvereinbarung

feste Einrichtungen» stellt damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel

i.S.v. Art. 82 SchKG dar.

4.1

Es bleibt zu prüfen, ob der

Betriebene Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung

entkräften.

4.2

Der Beschwerdegegner macht geltend,

es liege ein nichtiges Koppelungsgeschäft vor. Die Miete des Restaurants ohne

den Kauf der «Einrichtung» sei nicht möglich gewesen.

4.3

Gemäss Art. 254

OR ist ein Koppelungsgeschäft, das im Zusammenhang mit der Miete von

Wohn- oder Geschäftsräumen steht, nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung

des Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber

dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht

unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

4.4

Art. 254 OR bezweckt, die Mieter

davor zu schützen, dass ihr Interesse am Abschluss oder der Weiterführung eines

Mietvertrages dazu missbraucht wird, ihnen gegen ihren Willen weitere

mietfremde Rechtsgeschäfte aufzudrängen. Das Gesetz geht davon aus, dass bei

Verträgen, welche «unmittelbar» mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen keine

missbräuchliche Koppelung vorliege. Wenn ein Eigeninteresse des Mieters gegeben

ist, dürfen an die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs keine hohen Anforderungen

gestellt werden. So ist ein genügender Zusammenhang zu bejahen, wenn der Mieter

zur Bewirtschaftung eines im Mietlokal betriebenen Gewerbes Mobiliar oder

Material kauft. Dagegen stellt unabhängig von der Nähe des Mietobjekts zum

gekoppelten Vertrag, der Umstand, dass dieser für den Mieter zu einem erheblichen

Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt, ein Indiz dafür dar, dass

dieses Geschäft dem Mieter gegen seinen Willen aufgedrängt wurde (siehe zum

Ganzen Urteil des BGer 4C.255/2004 vom 17. November 2004 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.5

Der Beschwerdegegner und seine

Ehefrau als Mieter sowie die Beschwerdeführerin als Vermieterin schlossen am 1.

Februar 2016 einen Mietvertrag über ein Lokal an der [...] in [...]. Darin

wurde u.a. vereinbart, dass die feste Einrichtung (des Lokals) gemäss separatem

Kaufvertrag gekauft werde. Es ist deshalb in der Tat davon auszugehen, die

Vermieterin hätte den Mietvertrag nicht ohne die «Kauf-Abzahlungsvereinbarung

feste Einrichtungen» abgeschlossen. Somit liegt eine Koppelung vor. Damit

stellt sich die Frage, ob diese missbräuchlich ist. Dies ist zu verneinen, da

der Mieter ein eigenes Interesse am Erwerb des Inventars hatte, da dieses zur

Betreibung des gemieteten Lokals dient. Sein Einwand, der Kauf des Inventars

habe zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt, ist

nicht zu hören, da diese Behauptung in den Akten keine Stütze findet. Demnach

liegt eine zulässige Koppelung zwischen den beiden Verträgen vor. Es liegt

somit kein nichtiger Rechtsöffnungstitel vor. Der Beschwerdeführer ist mit

seinen Einwendungen im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zu hören.

6.1

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als begründet. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 15. November 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung

Nr. 527'259 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF

18'896.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die

provisorische Rechtsöffnung erteilt.

6.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00

sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 1'150.00 direkt an die

Beschwerdeführerin zu leisten.

6.3

Der Beschwerdegegner hat der

Beschwerdeführerin ferner eine Umtriebsentschädigung zu

entrichten, welche sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche

Verfahren auf je CHF 100.00 festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. November 2018

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 527'259 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 18'896.00 sowie für

die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische

Rechtsöffnung erteilt.

3. C.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten

direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

4. C.___ hat A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

5. C.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten

direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

6. C.___ hat A.___ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF

100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel