ZKBES.2019.21
Ausstandsgesuch
17. Juni 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola
Büning,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstandsgesuch
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Oktober 2018 reichte A.___ (im
Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt laut Betreff des
vorinstanzlichen Verfahrens eine Klage auf Ergänzung des deutschen Ehescheidungsurteils
des Amtsgerichts [...] vom 19. Juli 2018 gegen B.___ (im Folgenden der
Beklagte) ein.
2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018
befreite Amtsgerichtspräsident Altermatt die Klägerin vorläufig von der
Leistung eines Kostenvorschusses (Ziffer 2) und forderte sie auf, bis Montag 7.
Januar 2019 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Ziffer 6).
3.1 Am 12. Dezember 2018 (Postaufgabe) stellte
die Klägerin gegen den Amtsgerichtspräsidenten Altermatt einen Ablehnungsantrag.
3.2 Ebenfalls am 12. Dezember 2018
(Postaufgabe) reichte die Klägerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine
Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 5.
Dezember 2018 ein. Darin beanstandete sie den vom Richteramt für das Verfahren
verwendeten Betreff, das Unterlassen des Entscheids über den gestellten
Prozesskostenhilfeantrag sowie die Anordnung, sie habe in der Schweiz ein
Zustelldomizil zu bezeichnen. Diese Beschwerde wurde nicht an das Obergericht
weitergeleitet.
4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 hielt
Amtsgerichtspräsident Altermatt nochmals fest, dass die Klägerin vorläufig von
der Leistung eines Kostenvorschusses befreit ist und kündigte an, der Entscheid
über das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde gefällt, sobald über das Ausstandsbegehren gegen ihn entschieden sei (Ziffer
4). Weiter hob er die Verpflichtung der Klägerin zur Bestellung eines
Zustelldomizils auf (Ziffer 5). Zudem stellte er seine schriftliche
Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren der Klägerin zum Entscheid an den
Amtsgerichtspräsidenten Kölliker und zur Kenntnisnahme an die Parteien zu
(Ziffer 7.2).
5. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019
wies Amtsgerichtspräsident Kölliker das Ausstandsgesuch der Klägerin ab.
6. Die Klägerin reichte am 20. Januar
2019 (Postaufgabe) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Stellungnahme zur
Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 10. Januar 2019 ein.
7. Gegen die Abweisung ihres
Ausstandsgesuchs reichte die Klägerin am 21. Januar 2019 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht ein und verlangte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Weiter verlangte sie, ihr Ausstandsgesuch sei an die
Gerichtsverwaltungskommission weiterzuleiten und es sei für das Ausstandsgesuch
ein unabhängiger ausserordentlicher Stellvertreter zu bestellen, es sei für das
bevorstehende Unterhaltsverfahren ein unabhängiger Richter zu bestellen und es
sei für das Beschwerdeverfahren vom Obergericht eine unabhängige Kammer zu
bestellen. Zudem beantragte sie, es sei ihre Stellungnahme zur Stellungnahme des
Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 10. Januar 2019 gesetzeskonform zu
behandeln und die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen.
8. Am 11. Februar 2019 (Postaufgabe) gelangte
die Klägerin mit einer weiteren Eingabe an das Obergericht und wies auf die erhobenen
Beschwerden gegen die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 5.
Dezember 2018 und vom 10. Januar 2019 und diejenige des Amtsgerichtspräsidenten
Kölliker vom 17. Januar 2019 hin und wiederholte im Wesentlichen ihre in der
Sache bereits gestellten Anträge.
9. Am 4. März 2019 stellte der Beklagte
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
10. In einer ersten Eingabe vom 26. März
2019 nahm die Klägerin zur Beschwerdeantwort des Beklagten Stellung.
11. In einer weiteren
Eingabe vom 26. März 2019 stellte die Klägerin den Antrag, die Zustellungen
seien auf dem postalischen Weg vorzunehmen und es sei ihr die Besetzung der
Zivilkammer bekannt zu geben. Darauf erliess der Präsident der Zivilkammer
folgende Verfügung:
1. Die
beiden Eingaben von A.___ vom 26. März 2019 gehen zur Kenntnis an B.___.
2. Die
Zivilkammer wird voraussichtlich in ihrer ordentlichen Besetzung mit Präsident
Frey, Oberrichterin Hunkeler und Oberrichter Müller über die Beschwerde
entscheiden.
3. Es
wird festgestellt, dass B.___ mit seiner Eingabe vom 4. März 2019 keine
Beilage, insbesondere kein gerichtliches Begleitschreiben eingereicht hat.
4. A.___
wird darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965) in Zivil- oder
Handelssachen in allen Fällen anzuwenden ist, in denen ein gerichtliches oder
aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln
ist (Art. 1 Abs. 1).
5. A.___
wird darauf hingewiesen, dass jede weitere Stellungnahme eine weitere
Zustellung auslöst und den Entscheid in der Sache verzögert.
12. Am 30. April 2019 (Postaufgabe) erhob
die Klägerin beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
der Zivilkammer vom 2. April 2019 und verlangte, es sei der erhobene
Ablehnungsantrag gegen die Richter Frey und Müller zu behandeln. Weiter
beanstandete sie die Feststellung der fehlenden Beilage nach Ziffer 3 dieser
Verfügung und die Hinweise auf das Haager Zustellübereinkommen vom 15. November
1965 und die Verfahrensverzögerung durch weitere Eingaben.
13. Auf die Ausführungen der Vorinstanz
und der Klägerin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Klägerin rügt unter anderem, ihr
sei das Recht auf eine Äusserung zur Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten
Altermatt vom 10. Januar 2019 nicht gewährt und damit sei ihr rechtliches Gehör
verletzt worden. Vor dem Eingang der Verfügung seines Vertreters Herrn Kölliker
vom 17. Januar 2019 habe sie selbst am 16. Januar 2019 eine Beschwerde erhoben,
in Unkenntnis darüber, dass in Missachtung der Abwartepflicht eine Recht verletzende
Entscheidung ergehe.
1.2
Am 16. Januar 2019 wurde von der
Klägerin keine Beschwerde eingereicht, weder beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt noch beim Obergericht. Hingegen hat sie beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt eine Stellungnahme zur Stellungnahme des
Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 10. Januar 2019 eingereicht, die sie
selbst auf den 18. Januar 2019 datiert und am 20. Januar 2019 der Post
übergeben hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte Amtsgerichtspräsident Kölliker den Entscheid
über das Ausstandsgesuch schon gefällt. Die Rüge, sie habe vor dem Entscheid
über das Ausstandsgesuch keine Stellungnahme zur Stellungnahme des
Amtsgerichtspräsidenten Altermatt einreichen können, ist daher zu prüfen.
2.1
Der Anspruch einer Partei, im Rahmen
eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6
Abs. 1 EMRK). Diese Garantie umfasst das Recht, von allen beim Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen
enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene
Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig
werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht.
2.2
Es obliegt dem Gericht, in jedem
Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem
Betroffenen hiefür eine Frist setzen, doch genügt zur Wahrung des Replikrechts
grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme,
Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich
Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert
Stellung nehmen. Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht
gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf
von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das
Replikrecht ausgehen. Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit,
welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt, bereits
ein. Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr
zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese
grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (Urteil 1B_340/2018
vom 18. Oktober 2018 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
3.
Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 10. Januar 2019 mit seiner Stellungnahme
zum Ausstandsgesuch wurde der Klägerin mit A-Post zugestellt. Diese ist allerfrühestens
am 12. Januar 2019 bei ihr in Berlin eingetroffen, wobei sich auch dies nicht
beweisen lässt. Der bereits am 17. Januar 2019 gefällte Entscheid wurde somit
innert der Wartefrist getroffen. Die Klägerin ihrerseits hat mit der am 20.
Januar 2019 der Post übergebenen Stellungnahme zur Stellungnahme des
Amtsgerichtspräsidenten Altermatt rechtzeitig reagiert und ihre Einwände gegen
die beantragte Abweisung ihres Ausstandsgesuchs und das dafür eingeschlagene
Verfahren vorgetragen. Dadurch, dass der Entscheid über das Ausstandsgesuch vor
Ablauf der Wartefrist und folglich ohne Berücksichtigung ihrer rechtzeitig
eingereichten Replik gefällt wurde, wurde das Replikrecht der Klägerin und
damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung im
Beschwerdeverfahren ist angesichts der schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der beschränkten Kognition ausgeschlossen (BGE 137 I
195). Die Abweisung des Ausstandsgesuchs vom 17. Januar 2019 ist daher
aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen. Das Richteramt hat auch über die Einwände
der Klägerin zu entscheiden, welche sie dagegen erhebt, dass
Amtsgerichtspräsident Kölliker über das gegen Amtsgerichtspräsident Altermatt
eingereichte Ausstandsgesuch urteilt.
4.
Die Klägerin hat für das
Beschwerdeverfahren vor Obergericht die Bestellung einer unabhängigen Kammer verlangt
und damit sinngemäss auch gegenüber den Mitgliedern der Zivilkammer
Ausstandsgründe geltend gemacht. Mit dem gutheissenden Entscheid der Beschwerde
gegen das abgewiesene Ausstandsgesuch erübrigt es sich, darauf weiter
einzugehen. Ohnehin lässt das Ausstandsgesuch gegenüber den Mitgliedern der
Zivilkammer jegliche Begründung und jegliche persönliche Bezugnahme vermissen. Obwohl
dort zwei abgelehnte Richter namentlich bezeichnet werden, findet sich auch in
der Beschwerde vom 30. April 2019 keine Begründung. Auch aus diesem Grund ist auf
das pauschale Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
5.
Die Klägerin beanstandet in ihrer
Beschwerde weiter die Zulassung der deutschen Rechtsanwältin Carola Büning als
Vertreterin des Beklagten. Dies ist indessen nach dem von ihr selbst
angerufenen Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) gemäss Art. 21 Abs. 1 zulässig. Nicht
ersichtlich und dargelegt ist schliesslich, inwiefern die Einholung eines
Sachstandsberichts des Verfahrens beim Amtsgericht [...] einen Nachteil für die
Klägerin zur Folge hat. Fehl geht zudem die Auffassung der Klägerin, das
Ausstandsverfahren betreffe die Gegenpartei nicht.
6.
Die Klägerin hat am 12. Dezember 2018
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Beschwerde gegen die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Dezember 2018
eingereicht. Diese wurde nicht zur Beurteilung an das Obergericht
weitergeleitet. Soweit sich die Klägerin in dieser Beschwerde über den vom
Richteramt gewählten Betreff beschwert, ist sie auf das Rechtsmittel in der
Sache zu verweisen, wenn sie der Auffassung ist, der angerufene Richter habe
den von ihr geltend gemachten Anspruch unzutreffend beurteilt. Im Übrigen aber
ist die Formulierung des Betreffs kein anfechtbarer Entscheid. Wie die Klägerin
selbst einräumt, ist sie, weil sie vorläufig von der Leistung eines
Kostenvorschusses befreit ist (Ziffer 2 dieser Verfügung), formell gar nicht
beschwert. Sie ist auch dadurch nicht beschwert, dass vom Beklagten kein
Vorschuss eingeholt worden ist. Soweit sie zur Bestellung eines Zustelldomizils
in der Schweiz verpflichtet worden ist (Ziffer 5), wurde diese Anordnung in der
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2019 wieder aufgehoben.
Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 ist daher nicht einzutreten.
7.
Gegen die prozessleitende Verfügung
des Präsidenten der Zivilkammer vom 2. April 2019 ist entgegen der Auffassung
der Klägerin die Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO nicht zulässig. Diese
Bestimmung eröffnet lediglich für prozessleitende Verfügungen erstinstanzlicher
Gerichte eine Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz. Im Übrigen gilt
auch hier, dass mit der Gutheissung der Beschwerde gegen die Abweisung des
Ausstandsgesuchs die Anliegen der Klägerin erfüllt sind.
8.
Die Beschwerde vom 21. Januar 2019
ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom
17.
Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Mitglieder der
Zivilkammer wird nicht eingetreten. Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2018
und diejenige vom 2. April 2019 wird ebenfalls nicht eingetreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 21. Januar 2019 wird
teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 17.
Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung des
Ausstandsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder
der Zivilkammer wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerden vom 12. Dezember
2018 und vom 2. April 2019 wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Der Streitwertgrenze
ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit er CHF 30'000.00
übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu
begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Sofern
der Streitwertgrenze von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel
gegeben:
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller