ZKBES.2019.22
Bestätigung des Nachlassvertrages
11. März 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bestätigung
des Nachlassvertrages
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ war einzelzeichnungsberechtigtes
Mitglied des Verwaltungsrates der im Jahr 2012 in Konkurs gefallenen C.___ AG.
2. Auf Begehren von B.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) bewilligte ihm der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 15.
Februar 2017 die provisorische bzw. am 19. Juni 2017 die definitive Nachlassstundung;
als Sachwalter wurde D.___ (nachfolgend: Sachwalter) eingesetzt. Die definitive
Nachlassstundung wurde insgesamt dreimal, letztmals bis 22. Mai 2018
verlängert.
3.1 Am 19. Mai 2018 ersuchte der Sachwalter
um Bestätigung des vorgelegten Nachlassvertrags.
3.2 An der Verhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2018 nahmen neben dem Gesuchsteller und
dem Sachwalter auch die beiden Gläubiger A.___ und E.___ teil.
3.3 Mit Urteil der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Oktober 2018 wurde der Sachwalter seines
Amtes enthoben. Als neue Sachwalterin wurde die F.___ AG (nachfolgend:
Sachwalterin) eingesetzt.
3.4 Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 bestätigte
der Amtsgerichtspräsident den von der Sachwalterin vorgeschlagenen Nachlassvertrag
mit einem Dividendenvergleich von 6.6 % (CHF 41’666.19 = 6.6 % der Totalschuld von
CHF 631'305.93).
4.1 Am 1. Februar 2019 erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom
7. Januar 2019 sei aufzuheben.
2. Es sei die Gläubigerforderung der G.___
AG (Treuhand Firma) im Umfang von CHF 70'498.70 im Nachlassvertrag des
Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen.
3. Eventuell sei der Fall zur
Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdegegners.
4.2 Der Gesuchsteller (nachfolgend:
Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 auf Abweisung
der Beschwerde.
4.3 Der Beschwerdeführer gab am 11.
Februar 2019 eine Replik und der Beschwerdegegner am 21. Februar 2019 eine
Duplik zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Replik
neue Urkunden ein.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit relevant, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Zur Beschwerde gegen die Bestätigung
des Nachlassvertrages legitimiert sind der Schuldner, der Gläubiger, welcher
die Nachlassstundung beantragt hat (Art. 293 Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) und alle übrigen Gläubiger, vorausgesetzt, dass
sich diese Personen im Verfahren vor dem Nachlassgericht gegen die Bestätigung
des Nachlassvertrages ausgesprochen haben (Thomas Bauer in: Thomas Bauer et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2.
Auflage, Basel 2017, Art. 307 N 5e).
1.2
Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen und diverse Male den Einwand erhoben, die
Forderung der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 sei zu Unrecht als
Privatschuld des Beschwerdegegners aufgeführt worden.
1.3
Der Beschwerdeführer hat sich damit gegen
die Bestätigung des Nachlassvertrags ausgesprochen, womit sich seine
Legitimation zur vorliegenden Beschwerde ergibt. Die Zivilkammer des
Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 30
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 319 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Sie wurde
fristgerecht erhoben (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es ist
darauf einzutreten.
2.1
Strittig und zu klären ist
vorliegend, ob der Vorderrichter den Nachlassvertrag zu Recht mit der Forderung
der G.___ AG (Treuhand Firma) im Umfang von CHF 70'498.70 bestätigte.
2.2
In den Akten findet sich eine vom
Beschwerdegegner unterschriebene Schuldanerkennung gegenüber der G.___ AG über
CHF 70'498.70.
2.3
Der Beschwerdeführer moniert, die
Gläubigerforderung der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 sei im
Nachlassverfahren des Beschwerdegegners nicht zuzulassen. Es handle sich dabei
nicht um eine Privatschuld des Beschwerdegegners, sondern um eine geschäftlich
begründete Schuld, so u.a. der C.___ AG. Die Zulassung von geschäftlich
begründeten Forderungen im Nachlassverfahren des Beschwerdegegners stelle eine
einseitige Bevorzugung der Gläubigerforderungen von ehemaligen und aktuellen
Geschäftspartnern des Beschwerdegegners gegenüber allen anderen Gläubigerforderungen
dar.
2.4
Der Beschwerdegegner macht geltend, die
Gläubigerforderung der G.___ gründe auf der Tatsache, dass die Firma die
nötigen Buchhaltungen ohne seine private Haftung über den Betrag von CHF
70'498.70 nicht herausgegeben hätte. Als Verwaltungsratspräsident der C.___ AG habe
er die Pflicht gehabt, die erforderten Buchhaltungen beim Konkursamt
einzureichen, ansonsten er sich strafbar gemacht hätte. Da er mit dem Inhaber der
G.___ zudem eine freundschaftliche Beziehung pflege, sei es ihm auch aus
persönlicher Sicht unabdingbar gewesen, für die Buchhaltungsarbeiten, die die
Firma über Jahre für ihn gleistet habe, privat gerade zu stehen.
3.1
Anlässlich des Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer neue Urkunden zu den Akten.
3.2
Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch besondere
gesetzliche Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Solche finden sich namentlich
in Art. 174 SchKG (Konkurseröffnung), in Art. 278 Abs. 3 SchKG (Arrest) sowie
in Art. 327a Abs. 1 ZPO (Anerkennungs- bzw. Exequaturentscheid nach LugÜ). In
den Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) findet sich
kein entsprechender Ausnahmetatbestand.
3.3
Entsprechend können die vom
Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Urkunden
nicht (mehr) berücksichtigt werden.
4.1
Die Forderung der G.___ über CHF
70'498.70 wurde sowohl vom ehemaligen Sachwalter als auch von der neu
zuständigen Sachwalterin in der 3. Klasse kolloziert.
4.2
Die Sachwalterin hielt in ihrem
Schreiben vom 21. November 2018 zuhanden des Richteramts Thal-Gäu dazu fest,
dass sie nach Überprüfung der entsprechenden Position zum Schluss komme, dass
sich der Gesuchsteller gegenüber der G.___ privat verpflichtet habe. Somit habe
der vormalige Sachwalter die Forderung zu Recht in der 3. Klasse kolloziert.
4.3
Der Vorderrichter erwog dazu, unter
den zustimmenden Gläubigern würden sich einige Forderungen befinden, die
ursprünglich von Firmen begründet worden seien, die der Gesuchsteller geführt
habe. Diese seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Aus den eingereichten
Unterlagen ergebe sich jedoch, dass sich der Gesuchsteller aufgrund des Konkurses
seiner Firmen als Privatperson zur Rückzahlung dieser Schulden verpflichtet
habe. Die Forderungen seien somit korrekt in der dritten Klasse kolloziert
worden.
4.4
Es ist der Nachlassrichter, welcher
aufgrund des Sachwalterberichtes im Rahmen der Bestätigung des
Nachlassvertrages über dessen Zustandekommen und gegebenenfalls über die
weiteren Voraussetzungen entscheidet. Der Richter hat dabei jedenfalls die
Zustimmung derjenigen stimmberechtigten Gläubiger zu berücksichtigen, deren
Forderungen vom Schuldner anerkannt worden sind. Die Gläubiger oder der
Sachwalter haben keine Möglichkeit, vom Schuldner anerkannte Forderungen
formell zu bestreiten. Sie können jedoch dem Nachlassrichter die Ablehnung
eines infolge der Anerkennung von ungerechtfertigten Forderungen zustande
gekommenen Nachlassvertrages beantragen oder im Rahmen der Prüfung der
Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung
von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen (Hans Ulrich Hardmeier
in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 305 N 31).
4.5
Der Beschwerdeführer hat vor
Vorinstanz diverse Male den Einwand erhoben, die Forderung der G.___ AG im
Umfang von CHF 70'498.70 sei zu Unrecht als Privatschuld des
Beschwerdegegners aufgeführt worden. Dieses Vorbringen ist in dem Sinne zu
verstehen, als dass der Beschwerdeführer Unangemessenheit der Nachlassofferte
rügt. Darüber, inwieweit die Berücksichtigung der fraglichen Forderung bei den
Passiven die Nachlassofferte als unangemessen erscheinen lässt, hüllt sich der
Beschwerdeführer in Schweigen. Den Akten liegt eine Schuldanerkennung des
Beschwerdegegners gegenüber der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 bei.
Sowohl der ehemalige Sachwalter als auch die neue Sachwalterin kollozierten die
Schuld in der dritten Klasse. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der
Vorderrichter den vorgelegten Nachlassvertrag inkl. der Forderung der G.___ AG
genehmigte. Im Ergebnis hätte auch die Nichtberücksichtigung der bestrittenen
Schuld nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, denn der Sachentscheid des
Nachlassrichters kann nur entweder auf Bestätigung oder auf Verwerfung des
Nachlassvertrages lauten (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 73 N 73 mit Hinweis). Die notwendigen Quoren für das
Zustandekommen des Nachlassvertrages wären vorliegend selbst ohne die Forderung
der G.___ AG erfüllt gewesen, was so oder anders zur Bestätigung des
Nachlassvertrags geführt hätte.
5.1
Aufgrund des Gesagten hat der
Vorderrichter den Nachlassvertrag zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist
sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel