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Entscheid

ZKBES.2019.22

Bestätigung des Nachlassvertrages

11. März 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ war einzelzeichnungsberechtigtes

Mitglied des Verwaltungsrates der im Jahr 2012 in Konkurs gefallenen C.___ AG.

2. Auf Begehren von B.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) bewilligte ihm der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 15.

Februar 2017 die provisorische bzw. am 19. Juni 2017 die definitive Nachlassstundung;

als Sachwalter wurde D.___ (nachfolgend: Sachwalter) eingesetzt. Die definitive

Nachlassstundung wurde insgesamt dreimal, letztmals bis 22. Mai 2018

verlängert.

3.1 Am 19. Mai 2018 ersuchte der Sachwalter

um Bestätigung des vorgelegten Nachlassvertrags.

3.2 An der Verhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2018 nahmen neben dem Gesuchsteller und

dem Sachwalter auch die beiden Gläubiger A.___ und E.___ teil.

3.3 Mit Urteil der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Oktober 2018 wurde der Sachwalter seines

Amtes enthoben. Als neue Sachwalterin wurde die F.___ AG (nachfolgend:

Sachwalterin) eingesetzt.

3.4 Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 bestätigte

der Amtsgerichtspräsident den von der Sachwalterin vorgeschlagenen Nachlassvertrag

mit einem Dividendenvergleich von 6.6 % (CHF 41’666.19 = 6.6 % der Totalschuld von

CHF 631'305.93).

4.1 Am 1. Februar 2019 erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom

7. Januar 2019 sei aufzuheben.

2. Es sei die Gläubigerforderung der G.___

AG (Treuhand Firma) im Umfang von CHF 70'498.70 im Nachlassvertrag des

Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen.

3. Eventuell sei der Fall zur

Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdegegners.

4.2 Der Gesuchsteller (nachfolgend:

Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 auf Abweisung

der Beschwerde.

4.3 Der Beschwerdeführer gab am 11.

Februar 2019 eine Replik und der Beschwerdegegner am 21. Februar 2019 eine

Duplik zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Replik

neue Urkunden ein.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit relevant, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Zur Beschwerde gegen die Bestätigung

des Nachlassvertrages legitimiert sind der Schuldner, der Gläubiger, welcher

die Nachlassstundung beantragt hat (Art. 293 Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) und alle übrigen Gläubiger, vorausgesetzt, dass

sich diese Personen im Verfahren vor dem Nachlassgericht gegen die Bestätigung

des Nachlassvertrages ausgesprochen haben (Thomas Bauer in: Thomas Bauer et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2.

Auflage, Basel 2017, Art. 307 N 5e).

1.2

Der Beschwerdeführer hat am

Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen und diverse Male den Einwand erhoben, die

Forderung der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 sei zu Unrecht als

Privatschuld des Beschwerdegegners aufgeführt worden.

1.3

Der Beschwerdeführer hat sich damit gegen

die Bestätigung des Nachlassvertrags ausgesprochen, womit sich seine

Legitimation zur vorliegenden Beschwerde ergibt. Die Zivilkammer des

Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 30

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 319 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Sie wurde

fristgerecht erhoben (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es ist

darauf einzutreten.

2.1

Strittig und zu klären ist

vorliegend, ob der Vorderrichter den Nachlassvertrag zu Recht mit der Forderung

der G.___ AG (Treuhand Firma) im Umfang von CHF 70'498.70 bestätigte.

2.2

In den Akten findet sich eine vom

Beschwerdegegner unterschriebene Schuldanerkennung gegenüber der G.___ AG über

CHF 70'498.70.

2.3

Der Beschwerdeführer moniert, die

Gläubigerforderung der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 sei im

Nachlassverfahren des Beschwerdegegners nicht zuzulassen. Es handle sich dabei

nicht um eine Privatschuld des Beschwerdegegners, sondern um eine geschäftlich

begründete Schuld, so u.a. der C.___ AG. Die Zulassung von geschäftlich

begründeten Forderungen im Nachlassverfahren des Beschwerdegegners stelle eine

einseitige Bevorzugung der Gläubigerforderungen von ehemaligen und aktuellen

Geschäftspartnern des Beschwerdegegners gegenüber allen anderen Gläubigerforderungen

dar.

2.4

Der Beschwerdegegner macht geltend, die

Gläubigerforderung der G.___ gründe auf der Tatsache, dass die Firma die

nötigen Buchhaltungen ohne seine private Haftung über den Betrag von CHF

70'498.70 nicht herausgegeben hätte. Als Verwaltungsratspräsident der C.___ AG habe

er die Pflicht gehabt, die erforderten Buchhaltungen beim Konkursamt

einzureichen, ansonsten er sich strafbar gemacht hätte. Da er mit dem Inhaber der

G.___ zudem eine freundschaftliche Beziehung pflege, sei es ihm auch aus

persönlicher Sicht unabdingbar gewesen, für die Buchhaltungsarbeiten, die die

Firma über Jahre für ihn gleistet habe, privat gerade zu stehen.

3.1

Anlässlich des Beschwerdeverfahrens

reichte der Beschwerdeführer neue Urkunden zu den Akten.

3.2

Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch besondere

gesetzliche Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Solche finden sich namentlich

in Art. 174 SchKG (Konkurseröffnung), in Art. 278 Abs. 3 SchKG (Arrest) sowie

in Art. 327a Abs. 1 ZPO (Anerkennungs- bzw. Exequaturentscheid nach LugÜ). In

den Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) findet sich

kein entsprechender Ausnahmetatbestand.

3.3

Entsprechend können die vom

Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Urkunden

nicht (mehr) berücksichtigt werden.

4.1

Die Forderung der G.___ über CHF

70'498.70 wurde sowohl vom ehemaligen Sachwalter als auch von der neu

zuständigen Sachwalterin in der 3. Klasse kolloziert.

4.2

Die Sachwalterin hielt in ihrem

Schreiben vom 21. November 2018 zuhanden des Richteramts Thal-Gäu dazu fest,

dass sie nach Überprüfung der entsprechenden Position zum Schluss komme, dass

sich der Gesuchsteller gegenüber der G.___ privat verpflichtet habe. Somit habe

der vormalige Sachwalter die Forderung zu Recht in der 3. Klasse kolloziert.

4.3

Der Vorderrichter erwog dazu, unter

den zustimmenden Gläubigern würden sich einige Forderungen befinden, die

ursprünglich von Firmen begründet worden seien, die der Gesuchsteller geführt

habe. Diese seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Aus den eingereichten

Unterlagen ergebe sich jedoch, dass sich der Gesuchsteller aufgrund des Konkurses

seiner Firmen als Privatperson zur Rückzahlung dieser Schulden verpflichtet

habe. Die Forderungen seien somit korrekt in der dritten Klasse kolloziert

worden.

4.4

Es ist der Nachlassrichter, welcher

aufgrund des Sachwalterberichtes im Rahmen der Bestätigung des

Nachlassvertrages über dessen Zustandekommen und gegebenenfalls über die

weiteren Voraussetzungen entscheidet. Der Richter hat dabei jedenfalls die

Zustimmung derjenigen stimmberechtigten Gläubiger zu berücksichtigen, deren

Forderungen vom Schuldner anerkannt worden sind. Die Gläubiger oder der

Sachwalter haben keine Möglichkeit, vom Schuldner anerkannte Forderungen

formell zu bestreiten. Sie können jedoch dem Nachlassrichter die Ablehnung

eines infolge der Anerkennung von ungerechtfertigten Forderungen zustande

gekommenen Nachlassvertrages beantragen oder im Rahmen der Prüfung der

Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung

von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen (Hans Ulrich Hardmeier

in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 305 N 31).

4.5

Der Beschwerdeführer hat vor

Vorinstanz diverse Male den Einwand erhoben, die Forderung der G.___ AG im

Umfang von CHF 70'498.70 sei zu Unrecht als Privatschuld des

Beschwerdegegners aufgeführt worden. Dieses Vorbringen ist in dem Sinne zu

verstehen, als dass der Beschwerdeführer Unangemessenheit der Nachlassofferte

rügt. Darüber, inwieweit die Berücksichtigung der fraglichen Forderung bei den

Passiven die Nachlassofferte als unangemessen erscheinen lässt, hüllt sich der

Beschwerdeführer in Schweigen. Den Akten liegt eine Schuldanerkennung des

Beschwerdegegners gegenüber der G.___ AG im Umfang von CHF 70'498.70 bei.

Sowohl der ehemalige Sachwalter als auch die neue Sachwalterin kollozierten die

Schuld in der dritten Klasse. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der

Vorderrichter den vorgelegten Nachlassvertrag inkl. der Forderung der G.___ AG

genehmigte. Im Ergebnis hätte auch die Nichtberücksichtigung der bestrittenen

Schuld nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, denn der Sachentscheid des

Nachlassrichters kann nur entweder auf Bestätigung oder auf Verwerfung des

Nachlassvertrages lauten (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 73 N 73 mit Hinweis). Die notwendigen Quoren für das

Zustandekommen des Nachlassvertrages wären vorliegend selbst ohne die Forderung

der G.___ AG erfüllt gewesen, was so oder anders zur Bestätigung des

Nachlassvertrags geführt hätte.

5.1

Aufgrund des Gesagten hat der

Vorderrichter den Nachlassvertrag zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist

sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel