ZKBES.2019.23
unentgeltliche Rechtspflege
25. April 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikant Schnyder
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Lind,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen,
Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im
Ehescheidungsverfahren zwischen A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau) verfügte
die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 30. Januar 2019, das
Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei
abgewiesen.
2. Am 7. Februar 2019
liess der Ehemann (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidiums vom 30. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.1 Dem
Beschwerdeführer sei für das Verfahren OGZPR.2018.1557 die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
2.2 Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1 Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten des Beschwerdegegners,
bzw. der Staatskasse des Kantons Solothurn.
3.2 Der
Beschwerdegegner, bzw. die Staatskasse des Kantons Solothurn, sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von mind. CHF 1'337.95,
unvorhergesehene Aufwendung vorbehalten, für das obergerichtliche
Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
4. Es
sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
3. In der Verfügung vom
12. Februar 2019 verzichtete die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen auf
eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung zur Verfügung vom 30. Januar
2019.
4. Auf die Vorbringen der
Parteien wird soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz
oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
Dispositiv
272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen
Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,
so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen
Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben worden.
2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtssprechung zu Art.
42 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173) gelten können (Dieter Freiburghaus
/ Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et all. [Hrsg], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
3. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf im Beschwerdeverfahren
nicht einzutreten ist.
4. Die Vorderrichterin verweigerte die
unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:
Der Ehemann hat in der Steuererklärung
2017 ein Barvermögen von CHF 23'881.00 ausgewiesen, Privatschulden wurden keine
deklariert. Gemäss Jahresrechnung 2017 verfügte sein [...]betrieb über ein
Eigenkapital (inkl. Barvermögen) von CHF 47'369.00. Demgegenüber ist die
Behauptung, dass er gegenüber der Erbengemeinschaft [...]schulden von total CHF
121'845.90 habe, aufgrund der eingereichten Belege nicht nachvollziehbar. Vorab
ist darauf hinzuweisen, dass sich darüber nichts aus dem professionell
gemachten Jahresabschluss des [...]betriebs ergibt, was zweifellos der Fall
wäre, da eine solche Schuld steuerrelevant wäre. Vielmehr ist es so, dass zwar
ein Darlehen der Eltern als Schuld ausgewiesen wird, dieses jedoch mit CHF
35'000.00 2016/2017 stabil geblieben ist (vgl. S2412). Sodann sind die div.
Kreditoren von 2016 auf 2017 lediglich um knapp CHF 2'000.00 angestiegen,
während das Darlehen «[...]» 2017 sogar um rund CHF 9'500.00 amortisiert wurde.
Aus der Kreditorenliste bei der Jahresrechnung ergibt sich ebenfalls keine [...]schuld
gegenüber den Eltern. Aus dem eingereichten Teilungsschema (Entwurf, S. 38) der
Erbschaft †C.___ ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller aus der Erbschaft
des Vaters Aktiven und Passiven von netto CHF 178'553.48 übernimmt. Unter
Verrechnung seines Erbanspruchs, einer Forderung über CHF 53'461.90 gegenüber
der Erbschaft sowie [...]zinsen von CHF 19'062.50 ergibt sich eine
Herausschuldigkeit gegenüber der Mutter von CHF 139’614.15. Mithin hat beim
Gesuchsteller durch die Liquidation der Erbschaft ein Vermögenszuwachs von CHF
39'000.00 stattgefunden. Belege für die vom Erbschaftsamt angestellte Rechnung
insbesondere auch für die verrechneten [...]zinsen liegen hingegen nicht vor,
so dass diese nicht überprüft werden kann. Der Gesuchsteller verfügt somit über
ausreichend Vermögen zur Finanzierung des Prozesses. Daran ändert auch nichts,
dass er inzwischen erneut Vater geworden ist und die Mutter samt Kind in seinem
Haushalt leben.
5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und kumulativ ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der
wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im
Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese
Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).
6. Der vom Beschwerdeführer
eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2017 ist zu entnehmen, dass er über
CHF 23'881.00 an flüssigen Mitteln verfügte. Die Vorinstanz stellte bereits im
ersten Satz ihrer Begründung auf die genannten Gelder ab. Des Weiteren stellt
die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerdeschrift selber fest,
es sei richtig, dass gemäss Bilanz der Steuerrechnung 2017 flüssige Mittel von
CHF 23'881.00 ausgewiesen werden (Ziff. 2.2). Dies sage einerseits nichts über
deren aktuellen Bestand aus, andererseits sei es betriebswirtschaftlich
notorisch, dass das Umlaufvermögen, als liquides Aktivum, das kurzfristige
Fremdkapital, also insbesondere die Kreditoren, decken müssten. Andernfalls
würde die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren. Diese Ausführungen
ändern nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
liquides Vermögen vorhanden war. Eine offensichtliche unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes durch die Vorderrichterin ist nicht auszumachen, zumal der Beschwerdeführer
nicht geltend macht, es seien weniger als die festgestellten CHF 23'881.00
vorhanden.
7. Neben dem überschüssigen Einkommen
muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Sind
bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel –etwa
auf Bankkonten– vorhanden, erübrigt sich gar die Berechnung des
zivilprozessualen Notbedarfs. Zur Bewältigung künftiger Notsituationen gesteht
die Gerichtspraxis den Ansprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in
unterschiedlichem Ausmass Vermögensfreibeträge, sog. «Notgroschen» zu. Dieser
ist nicht pauschal festgesetzt, sondern wird in Würdigung der konkreten
Umstände wie Alter und Gesundheit bemessen. So soll einem gesunden Ansprecher
mit regelmässigem Einkommen ein Vermögen von ca. CHF 24'000.00 nicht als
Notgroschen belassen werden (Entscheide des Bundesgerichts 9C_874/2008,
5P.375/2006 und 1P.450/2004). Des Weiteren wurde in einem neueren «obiter
dictum» ein Notgroschen von CHF 16'600.00 für eine gesunde Person vom
Bundesgericht als zu grosszügig bemessen (BGer,5D_123/2012, E.2.1 u. 4.2,
Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Spühler et all. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2017).
8. Das Gericht stellt auf die konkreten Umstände
einer Person ab. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder 47-jähriger Mann der
einer Arbeit nachgeht und regelmässiges Einkommen erzielt. Zwar ist einem
Gesuchsteller eine gewisse Notreserve zuzugestehen, diese ist jedoch bei
flüssigen Mitteln von oben genannter Höhe deutlich überschritten. Der
Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Lebenssituation auch von keiner besonderen
Härte getroffen. Wie oben gezeigt, befand das Bundesgericht bei einem gesunden
arbeitenden Ansprecher CHF 24'000.00, bzw. gemäss neuerem Entscheid CHF
16'600.00, bei einer gesunden Person, als zu grosszügig angesetzt. Dem
gegenübergestellt sei zu erwähnen, dass das Bundesgericht CHF 19'600
(aufindexiert per 1.1.2011 CHF 25'900.00) bei einer bereits 82 Jahre alten
geschiedenen Gesuchstellerin mit nicht existenzsichernder AHV-Rente (Urteil BG
4P.97/1990 vom 29.5.1990 E.3) als nicht anrechenbaren Vermögensfreibetrag
anerkannte (vgl. Alfred Bühler in: Heinz Hausheer et all. [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 117 N
114a). Im Kanton Solothurn wird der «Notgroschen» umso grosszügiger und höher
angesetzt, je prekärer die ökonomische, soziale und gesundheitliche Situation
des Gesuchstellers ist. Ist jedoch der Beschwerdeführer noch lange nicht im Rentenalter
und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit und erzielt er zudem Verdienst,
kann der Notgroschen viel tiefer angesetzt werden und es ist ihm zumutbar sein
Vermögen bis zu einem Betrag von CHF 7'000.00 für die Bezahlung von
Prozesskosten einzusetzen (SOG 2016 Nr. 3).
9. Folglich verfügt der Gesuchsteller
über genügend flüssiges Vermögen um die Prozesskosten selber zu bestreiten.
Eine Rechtsverletzung durch die Vorderrichterin ist nicht ersichtlich. Es
erübrigt sich zu prüfen, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch noch
wegen anderen Gründen (Reduktion des Fremdkapitals, Vermögenszuwachs infolge
Erbschaftsteilung) abgewiesen werden könnte.
10. Zusammenfassend ist
die Beschwerde abzuweisen. Es ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen.
11. Ausgangsgemäss wird
der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470
und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war
zum Vornherein aussichtslos und der Beschwerdeführer nicht bedürftig. Das
Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist
deshalb abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Schnyder