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Entscheid

ZKBES.2019.23

unentgeltliche Rechtspflege

25. April 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im

Ehescheidungsverfahren zwischen A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau) verfügte

die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 30. Januar 2019, das

Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei

abgewiesen.

2. Am 7. Februar 2019

liess der Ehemann (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung

Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidiums vom 30. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.1 Dem

Beschwerdeführer sei für das Verfahren OGZPR.2018.1557 die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

2.2 Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1 Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten des Beschwerdegegners,

bzw. der Staatskasse des Kantons Solothurn.

3.2 Der

Beschwerdegegner, bzw. die Staatskasse des Kantons Solothurn, sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von mind. CHF 1'337.95,

unvorhergesehene Aufwendung vorbehalten, für das obergerichtliche

Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

4. Es

sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin

als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

3. In der Verfügung vom

12. Februar 2019 verzichtete die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen auf

eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung zur Verfügung vom 30. Januar

2019.

4. Auf die Vorbringen der

Parteien wird soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz

oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

Dispositiv

272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen

Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,

so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes

bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen

Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben worden.

2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtssprechung zu Art.

42 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173) gelten können (Dieter Freiburghaus

/ Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et all. [Hrsg], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

3. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf im Beschwerdeverfahren

nicht einzutreten ist.

4. Die Vorderrichterin verweigerte die

unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:

Der Ehemann hat in der Steuererklärung

2017 ein Barvermögen von CHF 23'881.00 ausgewiesen, Privatschulden wurden keine

deklariert. Gemäss Jahresrechnung 2017 verfügte sein [...]betrieb über ein

Eigenkapital (inkl. Barvermögen) von CHF 47'369.00. Demgegenüber ist die

Behauptung, dass er gegenüber der Erbengemeinschaft [...]schulden von total CHF

121'845.90 habe, aufgrund der eingereichten Belege nicht nachvollziehbar. Vorab

ist darauf hinzuweisen, dass sich darüber nichts aus dem professionell

gemachten Jahresabschluss des [...]betriebs ergibt, was zweifellos der Fall

wäre, da eine solche Schuld steuerrelevant wäre. Vielmehr ist es so, dass zwar

ein Darlehen der Eltern als Schuld ausgewiesen wird, dieses jedoch mit CHF

35'000.00 2016/2017 stabil geblieben ist (vgl. S2412). Sodann sind die div.

Kreditoren von 2016 auf 2017 lediglich um knapp CHF 2'000.00 angestiegen,

während das Darlehen «[...]» 2017 sogar um rund CHF 9'500.00 amortisiert wurde.

Aus der Kreditorenliste bei der Jahresrechnung ergibt sich ebenfalls keine [...]schuld

gegenüber den Eltern. Aus dem eingereichten Teilungsschema (Entwurf, S. 38) der

Erbschaft †C.___ ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller aus der Erbschaft

des Vaters Aktiven und Passiven von netto CHF 178'553.48 übernimmt. Unter

Verrechnung seines Erbanspruchs, einer Forderung über CHF 53'461.90 gegenüber

der Erbschaft sowie [...]zinsen von CHF 19'062.50 ergibt sich eine

Herausschuldigkeit gegenüber der Mutter von CHF 139’614.15. Mithin hat beim

Gesuchsteller durch die Liquidation der Erbschaft ein Vermögenszuwachs von CHF

39'000.00 stattgefunden. Belege für die vom Erbschaftsamt angestellte Rechnung

insbesondere auch für die verrechneten [...]zinsen liegen hingegen nicht vor,

so dass diese nicht überprüft werden kann. Der Gesuchsteller verfügt somit über

ausreichend Vermögen zur Finanzierung des Prozesses. Daran ändert auch nichts,

dass er inzwischen erneut Vater geworden ist und die Mutter samt Kind in seinem

Haushalt leben.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und kumulativ ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der

wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im

Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese

Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).

6. Der vom Beschwerdeführer

eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2017 ist zu entnehmen, dass er über

CHF 23'881.00 an flüssigen Mitteln verfügte. Die Vorinstanz stellte bereits im

ersten Satz ihrer Begründung auf die genannten Gelder ab. Des Weiteren stellt

die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerdeschrift selber fest,

es sei richtig, dass gemäss Bilanz der Steuerrechnung 2017 flüssige Mittel von

CHF 23'881.00 ausgewiesen werden (Ziff. 2.2). Dies sage einerseits nichts über

deren aktuellen Bestand aus, andererseits sei es betriebswirtschaftlich

notorisch, dass das Umlaufvermögen, als liquides Aktivum, das kurzfristige

Fremdkapital, also insbesondere die Kreditoren, decken müssten. Andernfalls

würde die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren. Diese Ausführungen

ändern nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

liquides Vermögen vorhanden war. Eine offensichtliche unrichtige Feststellung

des Sachverhaltes durch die Vorderrichterin ist nicht auszumachen, zumal der Beschwerdeführer

nicht geltend macht, es seien weniger als die festgestellten CHF 23'881.00

vorhanden.

7. Neben dem überschüssigen Einkommen

muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Sind

bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel –etwa

auf Bankkonten– vorhanden, erübrigt sich gar die Berechnung des

zivilprozessualen Notbedarfs. Zur Bewältigung künftiger Notsituationen gesteht

die Gerichtspraxis den Ansprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in

unterschiedlichem Ausmass Vermögensfreibeträge, sog. «Notgroschen» zu. Dieser

ist nicht pauschal festgesetzt, sondern wird in Würdigung der konkreten

Umstände wie Alter und Gesundheit bemessen. So soll einem gesunden Ansprecher

mit regelmässigem Einkommen ein Vermögen von ca. CHF 24'000.00 nicht als

Notgroschen belassen werden (Entscheide des Bundesgerichts 9C_874/2008,

5P.375/2006 und 1P.450/2004). Des Weiteren wurde in einem neueren «obiter

dictum» ein Notgroschen von CHF 16'600.00 für eine gesunde Person vom

Bundesgericht als zu grosszügig bemessen (BGer,5D_123/2012, E.2.1 u. 4.2,

Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Spühler et all. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2017).

8. Das Gericht stellt auf die konkreten Umstände

einer Person ab. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder 47-jähriger Mann der

einer Arbeit nachgeht und regelmässiges Einkommen erzielt. Zwar ist einem

Gesuchsteller eine gewisse Notreserve zuzugestehen, diese ist jedoch bei

flüssigen Mitteln von oben genannter Höhe deutlich überschritten. Der

Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Lebenssituation auch von keiner besonderen

Härte getroffen. Wie oben gezeigt, befand das Bundesgericht bei einem gesunden

arbeitenden Ansprecher CHF 24'000.00, bzw. gemäss neuerem Entscheid CHF

16'600.00, bei einer gesunden Person, als zu grosszügig angesetzt. Dem

gegenübergestellt sei zu erwähnen, dass das Bundesgericht CHF 19'600

(aufindexiert per 1.1.2011 CHF 25'900.00) bei einer bereits 82 Jahre alten

geschiedenen Gesuchstellerin mit nicht existenzsichernder AHV-Rente (Urteil BG

4P.97/1990 vom 29.5.1990 E.3) als nicht anrechenbaren Vermögensfreibetrag

anerkannte (vgl. Alfred Bühler in: Heinz Hausheer et all. [Hrsg.]:

Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 117 N

114a). Im Kanton Solothurn wird der «Notgroschen» umso grosszügiger und höher

angesetzt, je prekärer die ökonomische, soziale und gesundheitliche Situation

des Gesuchstellers ist. Ist jedoch der Beschwerdeführer noch lange nicht im Rentenalter

und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit und erzielt er zudem Verdienst,

kann der Notgroschen viel tiefer angesetzt werden und es ist ihm zumutbar sein

Vermögen bis zu einem Betrag von CHF 7'000.00 für die Bezahlung von

Prozesskosten einzusetzen (SOG 2016 Nr. 3).

9. Folglich verfügt der Gesuchsteller

über genügend flüssiges Vermögen um die Prozesskosten selber zu bestreiten.

Eine Rechtsverletzung durch die Vorderrichterin ist nicht ersichtlich. Es

erübrigt sich zu prüfen, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch noch

wegen anderen Gründen (Reduktion des Fremdkapitals, Vermögenszuwachs infolge

Erbschaftsteilung) abgewiesen werden könnte.

10. Zusammenfassend ist

die Beschwerde abzuweisen. Es ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch

eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen.

11. Ausgangsgemäss wird

der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470

und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war

zum Vornherein aussichtslos und der Beschwerdeführer nicht bedürftig. Das

Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist

deshalb abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Schnyder