ZKBES.2019.27
Aussetzung des Scheidungsverfahrens
21. Februar 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aussetzung
des Scheidungsverfahrens
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der Ehemann) reichte
am 30. Oktober 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen ein einseitiges
Scheidungsbegehren gegen B.___ (im Folgenden die Ehefrau) ein und verlangte
u.a. die Scheidung der am […] in [...], USA, geschlossenen Ehe. Der
Amtsgerichtspräsident lud am 7. November 2018 zu einer Einigungsverhandlung auf
den 29. Juli 2019 vor.
2.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018
stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass in Amerika offenbar vor Einleitung
des vorliegenden Verfahrens von der Ehefrau ein Ehescheidungsverfahren anhängig
gemacht wurde und bot dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.2 Der Ehemann stellte mit Eingabe vom
3. Januar 2019 (Postaufgabe) den Antrag, die Scheidung in Olten durchzuführen.
2.3 Am 10. Januar 2019 ging eine mit dem
4. Januar 2019 datierte Erklärung der Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein.
Darin bat sie darum, dass das Verfahren an ihrem örtlichen Bezirksgericht
erfolgt.
3. Hierauf verfügte der
Amtsgerichtspräsident am 14. Januar 2019, das vorliegende Scheidungsverfahren
werde ausgesetzt und die angesetzte Einigungsverhandlung vom 29. Juli 2019 werde
abgesetzt.
4. Die Verfügung vom 14. Januar 2019
wurde am 29. Januar 2019 begründet. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___ frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Durchführung
des Scheidungsverfahrens in Olten und die Wiedereinsetzung der angesetzten
Einigungsverhandlung vom 29. Juli 2019.
5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die
Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet, weshalb diese sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann.
6. Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) setzt das schweizerische
Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen
denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist und wenn zu
erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine
Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
7. Offensichtlich wurde der Amtsgerichtspräsident
durch das Zustellersuchen, das sich in den Verfahrensakten befindet, darauf
aufmerksam, dass in Amerika bereits ein Scheidungsverfahren hängig sein könnte,
wie er in der Verfügung vom 12. Dezember 2018 festhielt. Dieses Zustellersuchen
des Law Office of C.___ enthält eine Vorladung für einen bestätigten Antrag auf
Erwägungen
Eheauflösung (Verified Petition of Dissolution of Mariage, Summons). Als Ort und
Termin für die Einlassung auf das Verfahren wird der Urkundsbeamte im
Gerichtsgebäude des Bezirks [...] (Clerk of Court, [...] County Courthouse) genannt
und zwar 20 Tage ab Zustellung. Ausgefertigt wurde das Zustellersuchen am 26.
Oktober 2018 in [...], [...].
8.
Angesichts dieses Zustellersuchens
genügt es nicht, wenn der Ehemann in seiner Beschwerde die Eingabe eines
Scheidungsverfahrens in den USA aufs heftigste bezweifelt. Zudem führt er
selbst aus, am 30. November 2018 seien ihm Dokumente zugestellt worden, dass
die Scheidung in den USA eingereicht worden sei. Das genannte Zustelldatum
passt zum erwähnten Zustellersuchen, dessen Ausführung die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 28. November 2018 angeordnet hat.
Bereits die Ausfertigung des Zustellersuchens am 26. Oktober 2018 erfolgte vor
der Einreichung der Scheidungsklage des Ehemannes am 30. Oktober 2018. Nach den
Ausführungen des Ehemannes wurde die Scheidung in den USA offenbar schon im
Juni 2018 eingegeben. Dass die Zustellung des Ersuchens vom 26. Oktober 2018
rund einen Monat gedauert hat, ist in der internationalen Rechtshilfe nicht
aussergewöhnlich. Der Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz
(https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html)
nennt für den umgekehrten Weg einer Zustellung von der Schweiz in die USA eine
Dauer von einem bis zu acht Monaten. Ausserdem sind nach dem Recht bestimmter
Bundesstaaten der Vereinigten Staaten auch nichtstaatliche Stellen,
insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren
befugt (ausdrücklich für die USA das Deutsche Bundesamt für Justiz in
Länderabschnitt Vereinigte Staaten von Amerika, S. 1 und 4; ohne ausdrücklichen
Bezug auf die USA in allgemeiner Form das Schweizer Bundesamt für Justiz in,
Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, S. 7 und 8). Wie überdies
bereits der Amtsgerichtspräsident festgehalten hat, kann der Eingabe der
Ehefrau datiert vom 4. Januar 2019 entgegen der Behauptung des Ehemannes
entnommen werden, dass in den USA bereits ein Scheidungsverfahren angehoben
worden ist. Schliesslich stützen sich die vom Ehemann erhobenen Vorwürfe der
Fälschung auf keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Es werden somit keinerlei
Gründe vorgetragen, welche die Folgerung des Amtsgerichtspräsidenten, es sei in
den Vereinigten Staaten ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden, bevor der
Ehemann seine Scheidungsklage am 30. Oktober 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen
eingereicht hat, in Frage stellen könnten.
9.
Bei dieser Sachlage erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet, wie dies bereits unter Ziffer 5
festgehalten wurde. Damit muss nicht eingehender erörtert werden, ob auf die
Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende
Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO
nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Die blosse und nicht weiter substantiierte Befürchtung, im anderen Land
benachteiligt zu werden, dürfte für die Annahme dieser Eintretensvoraussetzung
wohl kaum ausreichen. Im Übrigen wird diese Befürchtung von beiden Parteien
geäussert.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Ehemann kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller