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Entscheid

ZKBES.2019.29

Rechtsöffnung

10. April 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl vom 15. November

2018 betrieb der Verein A.___ B.___ für ausstehende Elternbeiträge von CHF

846.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2018. B.___ erhob Rechtsvorschlag.

2. Der Verein A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) stellte in dieser Betreibung am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe)

beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Rechtsöffnungsbegehren.

3. B.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin) reichte keine Stellungnahme ein.

4. Der Amtsgerichtspräsident wies das

Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 12. Februar 2019 ab und auferlegte die

Gerichtskosten von CHF 150.00 dem Gesuchsteller.

5. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 19.

Februar 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Erteilung der Rechtsöffnung.

6. Die Gesuchsgegnerin liess sich auch vor

Obergericht nicht vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische

Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die

Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

2.

Der Gesuchsteller stützte das

Rechtsöffnungsbegehren auf die von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Anmeldung

des Kindes C.___ in die Spielgruppe vom 5. April 2018. Der Vorderrichter hat

dazu erwogen, die Höhe der Forderung müsse in der Schuldanerkennung oder in

einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden. Was die Höhe der

Forderung anbelange, ergebe sich diese vorliegend nicht direkt aus dem Vertrag

vom 5. April 2018. Unter anderem beinhalte dieser lediglich die Abmachung, dass

- das

Kind der Gesuchsgegnerin die Spielgruppe 3 Mal pro Woche besucht;

- der

Elternbeitrag pro Kind und Halbtag CHF 32.00 beträgt;

- reservierte

Tage bezahlt werden müssen;

- bei

Abwesenheit des Kindes wegen ausserordentlichen Ferien ein Grundtarif von CHF

20.00

pro Spielgruppenhalbtag zu bezahlen ist und

- bei

Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit ein Grundtarif von CHF 20.00 erhoben

wird.

Aus den eingereichten Unterlagen gehe

nicht hervor, an welchen konkreten Halbtagen das Kind der Gesuchsgegnerin die

Spielgruppe in den Monaten Juni bis August 2018 jeweils besucht habe. Ein von

der Gesuchsgegnerin unterzeichnetes Dokument, welches die Anzahl der von ihrem

Kind angeblich besuchten Spielgruppenhalbtage bestätigen würde, liege ebenfalls

nicht vor, weshalb die in den Rechnungen aufgeführten Halbtage nicht überprüft

werden könnten. Da sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung

weder aus dem Vertrag vom 5. April 2018 direkt ergäben noch die Rechnungen für

die Monate Juni bis August 2018 nachvollziehbar und damit überprüfbar seien, müsse

das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abgewiesen werden.

3.

Der Gesuchsteller bringt dagegen vor,

die Tochter der Gesuchsgegnerin sei für drei Halbtage pro Woche, Montag,

Mittwoch und Freitag angemeldet gewesen. Der Betrag könne wegen Krankheitstagen

der Kinder, Ferien der Kinder und Betriebsferien variieren, weshalb es

unmöglich sei, den tatsächlichen monatlichen Elternbeitrag im Vertrag

festzuhalten. Auf der Rechnung seien die Anzahl berechneter Tage ersichtlich.

4.

Gemäss Anmeldung beträgt der

Elternbeitrag pro Halbtag CHF 32.00. Bei einem Besuch der Spielgruppe an den

Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag ergeben sich für die Monate Juni und

Juli 2018 je 13 Tage und für den Monat August 2018 14 Tage, für welche eine

Anmeldung zu einem Preis von je CHF 32.00 vorliegt. Die anerkannte Schuld pro

Monat lässt sich leicht errechnen. Die weiteren vom Vorderrichter erwähnten

sowie weitere in der Anmeldung aufgeführte Gründe können zur einer Herabsetzung

des Ende Monat geschuldeten Betrages führen. Dies ändert aber nichts daran,

dass pro Monat ein (Höchst-)Betrag anerkannt worden ist, der grundsätzlich

geschuldet ist. Gegen die in Rechnung gestellten Tage können die Eltern

einwenden, dass Kind sei krank oder in ausserordentlichen Ferien gewesen – oder

die Spielgruppe sei geschlossen gewesen und damit sei die Gegenleistung nicht

erbracht worden. Vorliegend sind keine derartigen Einwendungen erhoben worden. Es

ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, von Amtes wegen die Rechnungen zu

überprüfen und festzustellen, wann ein Kind die Spielgruppe besucht hat. Er hat

lediglich zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und ob gegen diese Einwendungen

erhoben werden, die sie entkräften. Vorliegend besteht für die Monate Juni und

Juli 2018 eine schriftliche Schuldanerkennung für einen Betrag von je CHF

416.00

und für den Monat August 2018 eine solche von CHF 448.00. Es steht dem

Gesuchsteller frei, davon entsprechend der von ihm erbrachten Leistung nur die

Beträge von CHF 380.00 für den Juni 2018, CHF 180.00 für den Juli 2018 und CHF

256.00

für den August 2018 geltend zu machen. Keine Schuldanerkennung und damit

kein provisorischer Rechtsöffnungstitel liegt indessen für die mitbetriebenen

Mahngebühren von total CHF 20.00 vor. Für einen Betrag von CHF 816.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit 7. September 2018 kann demnach die provisorische Rechtsöffnung

erteilt werden.

5.

Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im

erwähnten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsteller hat

in einem Ausmass obsiegt, welches eine Aufteilung der Kosten nicht rechtfertigt.

Die Gesuchsgegnerin hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 150.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahren von CHF 225.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 12. Februar 2019 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 265‘757 des

Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF 816.00 zuzüglich Zins zu 5 % 7.

September 2018 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das

Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3. B.___ hat dem Verein A.___ die

Betreibungskosten von CHF 53.30 zu ersetzen.

4. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Verein A.___ die von

ihm bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Verein A.___ die von

ihm bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller