ZKBES.2019.29
Rechtsöffnung
10. April 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Verein A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl vom 15. November
2018 betrieb der Verein A.___ B.___ für ausstehende Elternbeiträge von CHF
846.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2018. B.___ erhob Rechtsvorschlag.
2. Der Verein A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) stellte in dieser Betreibung am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe)
beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Rechtsöffnungsbegehren.
3. B.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) reichte keine Stellungnahme ein.
4. Der Amtsgerichtspräsident wies das
Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 12. Februar 2019 ab und auferlegte die
Gerichtskosten von CHF 150.00 dem Gesuchsteller.
5. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 19.
Februar 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Erteilung der Rechtsöffnung.
6. Die Gesuchsgegnerin liess sich auch vor
Obergericht nicht vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische
Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
2.
Der Gesuchsteller stützte das
Rechtsöffnungsbegehren auf die von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Anmeldung
des Kindes C.___ in die Spielgruppe vom 5. April 2018. Der Vorderrichter hat
dazu erwogen, die Höhe der Forderung müsse in der Schuldanerkennung oder in
einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden. Was die Höhe der
Forderung anbelange, ergebe sich diese vorliegend nicht direkt aus dem Vertrag
vom 5. April 2018. Unter anderem beinhalte dieser lediglich die Abmachung, dass
- das
Kind der Gesuchsgegnerin die Spielgruppe 3 Mal pro Woche besucht;
- der
Elternbeitrag pro Kind und Halbtag CHF 32.00 beträgt;
- reservierte
Tage bezahlt werden müssen;
- bei
Abwesenheit des Kindes wegen ausserordentlichen Ferien ein Grundtarif von CHF
20.00
pro Spielgruppenhalbtag zu bezahlen ist und
- bei
Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit ein Grundtarif von CHF 20.00 erhoben
wird.
Aus den eingereichten Unterlagen gehe
nicht hervor, an welchen konkreten Halbtagen das Kind der Gesuchsgegnerin die
Spielgruppe in den Monaten Juni bis August 2018 jeweils besucht habe. Ein von
der Gesuchsgegnerin unterzeichnetes Dokument, welches die Anzahl der von ihrem
Kind angeblich besuchten Spielgruppenhalbtage bestätigen würde, liege ebenfalls
nicht vor, weshalb die in den Rechnungen aufgeführten Halbtage nicht überprüft
werden könnten. Da sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung
weder aus dem Vertrag vom 5. April 2018 direkt ergäben noch die Rechnungen für
die Monate Juni bis August 2018 nachvollziehbar und damit überprüfbar seien, müsse
das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abgewiesen werden.
3.
Der Gesuchsteller bringt dagegen vor,
die Tochter der Gesuchsgegnerin sei für drei Halbtage pro Woche, Montag,
Mittwoch und Freitag angemeldet gewesen. Der Betrag könne wegen Krankheitstagen
der Kinder, Ferien der Kinder und Betriebsferien variieren, weshalb es
unmöglich sei, den tatsächlichen monatlichen Elternbeitrag im Vertrag
festzuhalten. Auf der Rechnung seien die Anzahl berechneter Tage ersichtlich.
4.
Gemäss Anmeldung beträgt der
Elternbeitrag pro Halbtag CHF 32.00. Bei einem Besuch der Spielgruppe an den
Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag ergeben sich für die Monate Juni und
Juli 2018 je 13 Tage und für den Monat August 2018 14 Tage, für welche eine
Anmeldung zu einem Preis von je CHF 32.00 vorliegt. Die anerkannte Schuld pro
Monat lässt sich leicht errechnen. Die weiteren vom Vorderrichter erwähnten
sowie weitere in der Anmeldung aufgeführte Gründe können zur einer Herabsetzung
des Ende Monat geschuldeten Betrages führen. Dies ändert aber nichts daran,
dass pro Monat ein (Höchst-)Betrag anerkannt worden ist, der grundsätzlich
geschuldet ist. Gegen die in Rechnung gestellten Tage können die Eltern
einwenden, dass Kind sei krank oder in ausserordentlichen Ferien gewesen – oder
die Spielgruppe sei geschlossen gewesen und damit sei die Gegenleistung nicht
erbracht worden. Vorliegend sind keine derartigen Einwendungen erhoben worden. Es
ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, von Amtes wegen die Rechnungen zu
überprüfen und festzustellen, wann ein Kind die Spielgruppe besucht hat. Er hat
lediglich zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und ob gegen diese Einwendungen
erhoben werden, die sie entkräften. Vorliegend besteht für die Monate Juni und
Juli 2018 eine schriftliche Schuldanerkennung für einen Betrag von je CHF
416.00
und für den Monat August 2018 eine solche von CHF 448.00. Es steht dem
Gesuchsteller frei, davon entsprechend der von ihm erbrachten Leistung nur die
Beträge von CHF 380.00 für den Juni 2018, CHF 180.00 für den Juli 2018 und CHF
256.00
für den August 2018 geltend zu machen. Keine Schuldanerkennung und damit
kein provisorischer Rechtsöffnungstitel liegt indessen für die mitbetriebenen
Mahngebühren von total CHF 20.00 vor. Für einen Betrag von CHF 816.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit 7. September 2018 kann demnach die provisorische Rechtsöffnung
erteilt werden.
5.
Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im
erwähnten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsteller hat
in einem Ausmass obsiegt, welches eine Aufteilung der Kosten nicht rechtfertigt.
Die Gesuchsgegnerin hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 150.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahren von CHF 225.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 12. Februar 2019 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 265‘757 des
Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF 816.00 zuzüglich Zins zu 5 % 7.
September 2018 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das
Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
3. B.___ hat dem Verein A.___ die
Betreibungskosten von CHF 53.30 zu ersetzen.
4. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Verein A.___ die von
ihm bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Verein A.___ die von
ihm bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller