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Entscheid

ZKBES.2019.32

unentgeltliche Rechtspflege, rechtliches Gehör, Sicherheit für Parteientschädigung

24. April 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Verfahren betreffend Abänderung

Scheidungsurteil zwischen B.___ (Kläger) und A.___ (Beklagte) gewährte der

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern am 19. Februar 2019 dem Kläger die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 3). In der gleichen

Verfügung wies er das Gesuch der Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die

Parteientschädigung ab (Ziff. 4).

2. Am 27. Februar 2019 liess A.___

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 erheben und folgende

Anträge stellen:

1. Es seien die Ziffern 3 und 4 der

Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. Februar 2019 aufzuheben und

es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung einer Sicherheit für die

Parteientschädigung vom 21.12.2018 gutzuheissen.

Eventualiter:

es seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom

19. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das

mit vorliegender Beschwerde angehobene Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher

Vertreter zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 28. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Sie wurde dem

Amtsgerichtsstatthalter zur Akteneinsendung und Stellungnahme zugestellt.

Ebenso wurde B.___ mit der Beschwerde bedient.

4. Der Amtsgerichtsstatthalter hielt in

der Stellungnahme vom 12. März 2019 fest, beim Erlass der angefochtenen

Verfügung sei versehentlich nicht beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin

gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor dem Entscheid über das Gesuch des Klägers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwingend hätte angehört werden

müssen. Ihre Rüge der Gehörsverletzung erscheine deshalb zutreffend. Da er

nicht davon ausgehe, dass dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden

könne, verzichte er unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen

Verfügung auf weitere materielle Ausführungen.

5. Auf die Vorbringen der Parteien wird

im Folgenden, soweit Entscheid relevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist innerhalb der

10-tägigen Frist eingereicht worden. Durch die Abweisung des Gesuchs um

Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ist die

Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (ZR 113 [2014] Nr. 10; BJM 6/2018

S. 374; CAN 4/2018 Nr. 68). Auf diese ist einzutreten.

Dispositiv

2. Das Gericht entscheidet über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die

Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die

unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die

Parteientschädigungen umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Die Gegenpartei wäre somit im

vorliegenden Fall zwingend anzuhören gewesen, bevor über die unentgeltliche

Rechtspflege entschieden wird. Dies hat der Vorderrichter unterlassen, was er

auch in der Stellungnahme zuerkannt hat. Die Verfügung vom 19. Februar 2019 ist

damit betreffend Ziffern 3 und 4 aufzuheben und erneut durch den Vorderrichter

zu entscheiden, nach Anhörung der Gegenpartei.

3. Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote in

der Höhe von CHF 1'560.45 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat, vertreten

durch die Gerichtskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zulasten des Staates.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 3 und 4 Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom

19. Februar 2019 aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 1'560.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch

die Gerichtskasse.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zulasten des Staates.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener