ZKBES.2019.32
unentgeltliche Rechtspflege, rechtliches Gehör, Sicherheit für Parteientschädigung
24. April 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Amtsgerichtsstatthalter
von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege, rechtliches Gehör, Sicherheit für Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Verfahren betreffend Abänderung
Scheidungsurteil zwischen B.___ (Kläger) und A.___ (Beklagte) gewährte der
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern am 19. Februar 2019 dem Kläger die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 3). In der gleichen
Verfügung wies er das Gesuch der Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die
Parteientschädigung ab (Ziff. 4).
2. Am 27. Februar 2019 liess A.___
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 erheben und folgende
Anträge stellen:
1. Es seien die Ziffern 3 und 4 der
Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. Februar 2019 aufzuheben und
es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung einer Sicherheit für die
Parteientschädigung vom 21.12.2018 gutzuheissen.
Eventualiter:
es seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom
19. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das
mit vorliegender Beschwerde angehobene Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher
Vertreter zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 28. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Sie wurde dem
Amtsgerichtsstatthalter zur Akteneinsendung und Stellungnahme zugestellt.
Ebenso wurde B.___ mit der Beschwerde bedient.
4. Der Amtsgerichtsstatthalter hielt in
der Stellungnahme vom 12. März 2019 fest, beim Erlass der angefochtenen
Verfügung sei versehentlich nicht beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin
gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor dem Entscheid über das Gesuch des Klägers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwingend hätte angehört werden
müssen. Ihre Rüge der Gehörsverletzung erscheine deshalb zutreffend. Da er
nicht davon ausgehe, dass dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden
könne, verzichte er unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen
Verfügung auf weitere materielle Ausführungen.
5. Auf die Vorbringen der Parteien wird
im Folgenden, soweit Entscheid relevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist innerhalb der
10-tägigen Frist eingereicht worden. Durch die Abweisung des Gesuchs um
Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (ZR 113 [2014] Nr. 10; BJM 6/2018
S. 374; CAN 4/2018 Nr. 68). Auf diese ist einzutreten.
Dispositiv
2. Das Gericht entscheidet über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die
Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die
unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die
Parteientschädigungen umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Die Gegenpartei wäre somit im
vorliegenden Fall zwingend anzuhören gewesen, bevor über die unentgeltliche
Rechtspflege entschieden wird. Dies hat der Vorderrichter unterlassen, was er
auch in der Stellungnahme zuerkannt hat. Die Verfügung vom 19. Februar 2019 ist
damit betreffend Ziffern 3 und 4 aufzuheben und erneut durch den Vorderrichter
zu entscheiden, nach Anhörung der Gegenpartei.
3. Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote in
der Höhe von CHF 1'560.45 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat, vertreten
durch die Gerichtskasse.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zulasten des Staates.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 3 und 4 Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom
19. Februar 2019 aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 1'560.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch
die Gerichtskasse.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zulasten des Staates.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener