ZKBES.2019.48
Insolvenzerklärung
14. Juni 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Probst,
Beschwerdeführer
betreffend Insolvenzerklärung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend der Gesuchsteller)
reichte am 22. Februar 2019 beim Richteramt Thal-Gäu eine Insolvenzerklärung
ein und beantragte, es sei über ihn mit sofortiger Wirkung der Konkurs zu
eröffnen, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den Prozessantrag, es sei ihm unter
Nennung des Mindestbetrages eine Frist anzusetzen, um das nötige Kapital zu
beschaffen, sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, sein verfügbares
Kapital sei für eine Konkurseröffnung nicht ausreichend.
2. Am 18. März 2019 wies der
Amtsgerichtspräsident das Begehren um Eröffnung des Konkurses ab und auferlegte
die Gerichtskosten von CHF 200.00 dem Gesuchsteller.
3. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 4.
April 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Eröffnung des Konkurses, u.K.u.E.F.
4. Auf die Ausführungen
des Gesuchstellers und des Vorderrichters wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter zweifelte in seinem
Entscheid zunächst einmal an der Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen des
Gesuchstellers und stellte fest, zwischen dem den beiden Hauptgläubigern
angebotenen Betrag von CHF 39'295.80 und der jährlichen Pfändungsquote von CHF
41'816.20 bestehe eine Diskrepanz. Zudem habe der Gesuchsteller im Jahre 2013
im Wissen seiner Schulden einer Vereinbarung zugestimmt, wonach er seiner
Ex-Ehefrau monatlich CHF 2'000.00 an ihre Eigengutsforderung zurückbezahle. Nun
reiche er knapp 6 Jahre später zum zweiten Mal eine Insolvenzerklärung ein. Es
sei offensichtlich, dass sich der Gesuchsteller der Eigengutforderung seiner
damaligen Ehefrau sowie der Hypothekarschuld mittels Insolvenzerklärung zu
entledigen versuche. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu
schützen.
2.
Der Gesuchsteller bringt in seiner
Beschwerde unter anderem vor, er habe sich um eine aussergerichtliche
Schuldenbereinigung bemüht. Die Angebote seiner Ex-Frau und der [...]bank AG
würden seine Möglichkeiten massiv übersteigen. Es sei ihm schlicht und einfach
nicht möglich, seinen Gläubigern ein besseres Angebot zu unterbreiten. Es sei
weltfremd und willkürlich, wenn die Vorinstanz die Ernsthaftigkeit der
Sanierungsverhandlungen einzig wegen der Höhe seines Angebotes anzweifle. Er
verfüge zwar aktuell über keinen nennenswerten Vermögenswert, er habe jedoch
von seinem Arbeitgeber die Zusicherung für ein Darlehen in Höhe von CHF 15’000.00
erhalten, das einzig für den Zweck der Konkurseröffnung verwendet werden dürfe.
Damit verfüge er über Vermögenswerte, die bei der Konkurseröffnung auf die
Gläubiger übertragen werden könnten. Indem sich die Vorinstanz nicht zu seinem
prozessualen Antrag, den notwendigen Betrag an Eigenmitteln zu nennen, geäussert
habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Zudem habe er zwar vor sechs
Jahren der Konvention zugestimmt. Nun zeige sich aber, dass er schlichtweg
nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, den Verpflichtungen
nachzukommen. Er habe sechs Jahre lang versucht, die Schulden zu tilgen. Dies
sei ihm jedoch angesichts der Höhe seiner Schulden im Verhältnis zu seinem
Einkommen unmöglich. Zudem arbeite er noch knapp 2.5 Jahre. Das Institut der
Insolvenzerklärung sei genau für einen solchen Fall geschaffen worden, damit
dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden solle. Es sei
kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn er einen solchen Neustart anstrebe.
3.
Der Gesuchsteller hat schon am 23.
August 2016 einmal eine Insolvenzerklärung beim Richteramt Thal-Gäu
eingereicht. Die gegen die Abweisung dieser Insolvenzerklärung eingereichte
Beschwerde wurde vom Obergericht vorab deshalb abgewiesen, weil die
Konkursmasse über keine verwertbaren Aktiven verfügt hätte (Urteil vom 13.
Oktober 2016 im Verfahren ZKBES.2016.155). Das Obergericht stützte sich in
jenem Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche vom
Gesuchsteller damals explizit als willkürlich kritisiert worden war (Urteil Seite
2.
f., Ziffer 5 und 6). Danach muss, wer freiwillig seinen eigenen Konkurs
begehrt, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern
übertragen werden kann. Dieses Erfordernis ist auch heute nicht erfüllt. Der
Gesuchsteller räumt selbst ein, dass er aktuell über keinen nennenswerten
Vermögenswert verfügt. Hingegen legt er eine Zusicherung seines Arbeitgebers vor,
nach welcher ihm für die Gerichtskosten der Konkursanmeldung und für den Fall
einer Konkurseröffnung ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.00 bis
CHF 15’000.00 (je nach Bedarf) in Aussicht gestellt wird (Gesuchsbeilage 15). Dieses
in Aussicht gestellte Darlehen ändert nichts daran, dass der Gesuchsteller im
Moment der Konkurseröffnung über keine eigenen aktiven Vermögenswerte verfügt. Es
ist fraglich, ob und in welcher Höhe das in Aussicht gestellte Darlehen nach
der Konkurseröffnung von der Konkursverwaltung durchgesetzt werden könnte. Die
finanzielle Situation des Gesuchstellers unterscheidet sich heute in keiner
Weise von derjenigen bei der früheren Insolvenzerklärung. Neu ist lediglich,
dass er nun vorbringt, nach der Konkurseröffnung werde er von Dritten gewisse
Mittel zu Verfügung gestellt erhalten, die dann auf die Gläubiger übertragen
werden könnten.
4.
Selbst wenn jedoch nach einer
Konkurseröffnung ein Betrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15’000.00 für die
Konkursmasse und damit vorab für die beiden Hauptgläubiger erhältlich gemacht
werden könnte, würde dies in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen. Nach seinen Schreiben betreffend Schuldensanierung hat er der [...]bank
AG eine Summe von 10 – 20% des geschuldeten Betrages, gemäss unwidersprochener
Feststellung im angefochtene Urteil einen Betrag von CHF 16'147.90 – CHF 32'295.80,
und seiner geschiedenen Frau einen solchen von CHF 7'000.00 angeboten (Gesuchsbeilagen
3.
und 5), was von diesen angesichts der offenen Schulden von CHF 161'479.05 und
von CHF 1'096'600.00 (laut angefochtenem Urteil) sowie einer jährlichen
Verdienstpfändung von CHF 41'816.20 verständlicherweise abgelehnt wurde. Angesichts
dieser Zahlen konnte der Gesuchsteller kaum darauf hoffen, dass seine Angebote
angenommen werden würden. Seine belegten Sanierungsbemühungen erschöpfen sich
in den beiden erwähnten Schreiben, von denen jenes an die [...]bank AG mit
Datum vom 17. November 2016 schon lange zurückliegt. Diese Sanierungsbemühungen
können wahrlich nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Überdies ist es ein
widersprüchliches Verhalten, wenn sich der Gesuchsteller, der in seiner
Beschwerde wiederholt ausführt, er sei bestrebt seine Schulden zu tilgen, sich
seinen Verpflichtungen nun für den Fall einer Konkurseröffnung mit einem noch
viel tieferen Betrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15’000.00 zu entziehen versucht
als demjenigen, den er seinen Hauptgläubigern in seinen Sanierungsanfragen
vorgeschlagen hat. Schliesslich lässt er mit seinem Prozessantrag, es sei ihm
unter Nennung eines Mindestbetrages eine Frist anzusetzen, um das nötige
Kapital zu beschaffen, durchblicken, dass er auch mehr zu leisten vermöchte.
Soweit er diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
rügt, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf einen derartigen materiellen
Zwischenentscheid besteht. Ohnehin ist der Prozessantrag ein bedingter und
damit unzulässig.
5.
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten,
der Gesuchsteller habe die Scheidungsvereinbarung vom 3. Juni 2013 mit einer
Eigengutsschuld gegenüber seiner Ex-Frau im Wissen seiner damaligen Schulden
unterzeichnet, werde doch im Ehescheidungsurteil ausdrücklich festgehalten,
dass beide Parteien erhebliche Schulden und Betreibungen hätten. Soweit der
Gesuchsteller vorbringt, es habe sich in den vergangenen sechs Jahren gezeigt,
dass er schlichtweg nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, den
(eingegangenen) Verpflichtungen nachzukommen, lässt er offen, worauf er seine damalige
Auffassung, er könne die anerkannte Schuld bezahlen, stützte. Dementsprechend
zeigt er auch nicht auf, was sich seither geändert hat. Offen bleibt auch die
bereits im früheren obergerichtlichen Urteil aufgeworfene Frage nach dem Erlös
aus dem Verkauf der Liegenschaft, die im Umfang von CHF 1,2 Mio aus dem
Eigengut der Ehefrau finanziert worden ist (Urteil Seite 4, Ziffer 7). Es sind
gerade diese offenen Fragen, welche die Folgerung des Vorderrichters, der Gesuchsteller
versuche sich in rechtsmissbräuchlicher Weise insbesondere der
Eigengutsforderung seiner damaligen Frau zu entziehen, als zutreffend
erscheinen lassen.
6.
Der Vorderrichter hat die erneuerte Insolvenzerklärung
demnach zu Recht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen. Der Gesuchsteller hat daher die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Vorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller