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Entscheid

ZKBES.2019.48

Insolvenzerklärung

14. Juni 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend der Gesuchsteller)

reichte am 22. Februar 2019 beim Richteramt Thal-Gäu eine Insolvenzerklärung

ein und beantragte, es sei über ihn mit sofortiger Wirkung der Konkurs zu

eröffnen, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den Prozessantrag, es sei ihm unter

Nennung des Mindestbetrages eine Frist anzusetzen, um das nötige Kapital zu

beschaffen, sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, sein verfügbares

Kapital sei für eine Konkurseröffnung nicht ausreichend.

2. Am 18. März 2019 wies der

Amtsgerichtspräsident das Begehren um Eröffnung des Konkurses ab und auferlegte

die Gerichtskosten von CHF 200.00 dem Gesuchsteller.

3. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 4.

April 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die

Eröffnung des Konkurses, u.K.u.E.F.

4. Auf die Ausführungen

des Gesuchstellers und des Vorderrichters wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter zweifelte in seinem

Entscheid zunächst einmal an der Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen des

Gesuchstellers und stellte fest, zwischen dem den beiden Hauptgläubigern

angebotenen Betrag von CHF 39'295.80 und der jährlichen Pfändungsquote von CHF

41'816.20 bestehe eine Diskrepanz. Zudem habe der Gesuchsteller im Jahre 2013

im Wissen seiner Schulden einer Vereinbarung zugestimmt, wonach er seiner

Ex-Ehefrau monatlich CHF 2'000.00 an ihre Eigengutsforderung zurückbezahle. Nun

reiche er knapp 6 Jahre später zum zweiten Mal eine Insolvenzerklärung ein. Es

sei offensichtlich, dass sich der Gesuchsteller der Eigengutforderung seiner

damaligen Ehefrau sowie der Hypothekarschuld mittels Insolvenzerklärung zu

entledigen versuche. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu

schützen.

2.

Der Gesuchsteller bringt in seiner

Beschwerde unter anderem vor, er habe sich um eine aussergerichtliche

Schuldenbereinigung bemüht. Die Angebote seiner Ex-Frau und der [...]bank AG

würden seine Möglichkeiten massiv übersteigen. Es sei ihm schlicht und einfach

nicht möglich, seinen Gläubigern ein besseres Angebot zu unterbreiten. Es sei

weltfremd und willkürlich, wenn die Vorinstanz die Ernsthaftigkeit der

Sanierungsverhandlungen einzig wegen der Höhe seines Angebotes anzweifle. Er

verfüge zwar aktuell über keinen nennenswerten Vermögenswert, er habe jedoch

von seinem Arbeitgeber die Zusicherung für ein Darlehen in Höhe von CHF 15’000.00

erhalten, das einzig für den Zweck der Konkurseröffnung verwendet werden dürfe.

Damit verfüge er über Vermögenswerte, die bei der Konkurseröffnung auf die

Gläubiger übertragen werden könnten. Indem sich die Vorinstanz nicht zu seinem

prozessualen Antrag, den notwendigen Betrag an Eigenmitteln zu nennen, geäussert

habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Zudem habe er zwar vor sechs

Jahren der Konvention zugestimmt. Nun zeige sich aber, dass er schlichtweg

nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, den Verpflichtungen

nachzukommen. Er habe sechs Jahre lang versucht, die Schulden zu tilgen. Dies

sei ihm jedoch angesichts der Höhe seiner Schulden im Verhältnis zu seinem

Einkommen unmöglich. Zudem arbeite er noch knapp 2.5 Jahre. Das Institut der

Insolvenzerklärung sei genau für einen solchen Fall geschaffen worden, damit

dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden solle. Es sei

kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn er einen solchen Neustart anstrebe.

3.

Der Gesuchsteller hat schon am 23.

August 2016 einmal eine Insolvenzerklärung beim Richteramt Thal-Gäu

eingereicht. Die gegen die Abweisung dieser Insolvenzerklärung eingereichte

Beschwerde wurde vom Obergericht vorab deshalb abgewiesen, weil die

Konkursmasse über keine verwertbaren Aktiven verfügt hätte (Urteil vom 13.

Oktober 2016 im Verfahren ZKBES.2016.155). Das Obergericht stützte sich in

jenem Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche vom

Gesuchsteller damals explizit als willkürlich kritisiert worden war (Urteil Seite

2.

f., Ziffer 5 und 6). Danach muss, wer freiwillig seinen eigenen Konkurs

begehrt, über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern

übertragen werden kann. Dieses Erfordernis ist auch heute nicht erfüllt. Der

Gesuchsteller räumt selbst ein, dass er aktuell über keinen nennenswerten

Vermögenswert verfügt. Hingegen legt er eine Zusicherung seines Arbeitgebers vor,

nach welcher ihm für die Gerichtskosten der Konkursanmeldung und für den Fall

einer Konkurseröffnung ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.00 bis

CHF 15’000.00 (je nach Bedarf) in Aussicht gestellt wird (Gesuchsbeilage 15). Dieses

in Aussicht gestellte Darlehen ändert nichts daran, dass der Gesuchsteller im

Moment der Konkurseröffnung über keine eigenen aktiven Vermögenswerte verfügt. Es

ist fraglich, ob und in welcher Höhe das in Aussicht gestellte Darlehen nach

der Konkurseröffnung von der Konkursverwaltung durchgesetzt werden könnte. Die

finanzielle Situation des Gesuchstellers unterscheidet sich heute in keiner

Weise von derjenigen bei der früheren Insolvenzerklärung. Neu ist lediglich,

dass er nun vorbringt, nach der Konkurseröffnung werde er von Dritten gewisse

Mittel zu Verfügung gestellt erhalten, die dann auf die Gläubiger übertragen

werden könnten.

4.

Selbst wenn jedoch nach einer

Konkurseröffnung ein Betrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15’000.00 für die

Konkursmasse und damit vorab für die beiden Hauptgläubiger erhältlich gemacht

werden könnte, würde dies in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderlaufen. Nach seinen Schreiben betreffend Schuldensanierung hat er der [...]bank

AG eine Summe von 10 – 20% des geschuldeten Betrages, gemäss unwidersprochener

Feststellung im angefochtene Urteil einen Betrag von CHF 16'147.90 – CHF 32'295.80,

und seiner geschiedenen Frau einen solchen von CHF 7'000.00 angeboten (Gesuchsbeilagen

3.

und 5), was von diesen angesichts der offenen Schulden von CHF 161'479.05 und

von CHF 1'096'600.00 (laut angefochtenem Urteil) sowie einer jährlichen

Verdienstpfändung von CHF 41'816.20 verständlicherweise abgelehnt wurde. Angesichts

dieser Zahlen konnte der Gesuchsteller kaum darauf hoffen, dass seine Angebote

angenommen werden würden. Seine belegten Sanierungsbemühungen erschöpfen sich

in den beiden erwähnten Schreiben, von denen jenes an die [...]bank AG mit

Datum vom 17. November 2016 schon lange zurückliegt. Diese Sanierungsbemühungen

können wahrlich nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Überdies ist es ein

widersprüchliches Verhalten, wenn sich der Gesuchsteller, der in seiner

Beschwerde wiederholt ausführt, er sei bestrebt seine Schulden zu tilgen, sich

seinen Verpflichtungen nun für den Fall einer Konkurseröffnung mit einem noch

viel tieferen Betrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15’000.00 zu entziehen versucht

als demjenigen, den er seinen Hauptgläubigern in seinen Sanierungsanfragen

vorgeschlagen hat. Schliesslich lässt er mit seinem Prozessantrag, es sei ihm

unter Nennung eines Mindestbetrages eine Frist anzusetzen, um das nötige

Kapital zu beschaffen, durchblicken, dass er auch mehr zu leisten vermöchte.

Soweit er diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

rügt, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf einen derartigen materiellen

Zwischenentscheid besteht. Ohnehin ist der Prozessantrag ein bedingter und

damit unzulässig.

5.

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten,

der Gesuchsteller habe die Scheidungsvereinbarung vom 3. Juni 2013 mit einer

Eigengutsschuld gegenüber seiner Ex-Frau im Wissen seiner damaligen Schulden

unterzeichnet, werde doch im Ehescheidungsurteil ausdrücklich festgehalten,

dass beide Parteien erhebliche Schulden und Betreibungen hätten. Soweit der

Gesuchsteller vorbringt, es habe sich in den vergangenen sechs Jahren gezeigt,

dass er schlichtweg nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, den

(eingegangenen) Verpflichtungen nachzukommen, lässt er offen, worauf er seine damalige

Auffassung, er könne die anerkannte Schuld bezahlen, stützte. Dementsprechend

zeigt er auch nicht auf, was sich seither geändert hat. Offen bleibt auch die

bereits im früheren obergerichtlichen Urteil aufgeworfene Frage nach dem Erlös

aus dem Verkauf der Liegenschaft, die im Umfang von CHF 1,2 Mio aus dem

Eigengut der Ehefrau finanziert worden ist (Urteil Seite 4, Ziffer 7). Es sind

gerade diese offenen Fragen, welche die Folgerung des Vorderrichters, der Gesuchsteller

versuche sich in rechtsmissbräuchlicher Weise insbesondere der

Eigengutsforderung seiner damaligen Frau zu entziehen, als zutreffend

erscheinen lassen.

6.

Der Vorderrichter hat die erneuerte Insolvenzerklärung

demnach zu Recht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Die Beschwerde ist

daher abzuweisen. Der Gesuchsteller hat daher die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Vorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller