ZKBES.2019.51
Insolvenzerklärung
16. April 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Scherrer Reber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
betreffend Insolvenzerklärung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Februar 2019 stellte A.___
beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses
(Insolvenzerklärung).
2. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den Antrag auf Konkurseröffnung ab und
auferlegte A.___ die Gerichtskosten von CHF 300.00.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 10. April 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Schuldner kann die Konkurseröffnung
selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191
Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1, SchKG]). Der
Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung
nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG).
1.2
Hat der Schuldner kein
schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung, so ist das Konkursbegehren
rechtsmissbräuchlich und muss abgewiesen werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 306 f. mit weiteren Hinweisen).
1.3
Aussicht auf Sanierung der
Vermögensverhältnisse einer Person nach Art. 333 SchKG ist dann gegeben, wenn
das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen
über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen
Eigenmitteln nahelegen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., S.
306.
f.).
2.
Die Vorderrichterin wies das Gesuch
um Insolvenzerklärung mit folgender Begründung ab: Der Gesuchsteller beziffere seine
Schuldensumme mit ca. CHF 120'000.00. Der B.___ Versicherung schulde er einen
Betrag von CHF 4'100.00, dem Steueramt des Kantons Solothurn einen Betrag
von CHF 7'100.00 und C.___ einen Betrag von CHF 100'000.00. Der Gesuchsteller
erwirtschafte einen monatlichen Nettolohn von insgesamt CHF 5'382.00
(inkl. 13. Monatslohn). Sein monatlicher Bedarf belaufe sich auf total
CHF 2'725.00. Es resultiere somit ein Überschuss von CHF 2'657.00 pro
Monat. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Hauptschuld (Darlehen von C.___) sei
nicht belegt. Der eingereichte Darlehensvertrag sei nur vom Gesuchsteller unterzeichnet.
Die Hingabe des Darlehens sei ebenso unbewiesen wie regelmässige Zahlungen. Aus
diesem Grund seien der Bestand und die Höhe dieser Forderung unklar.
Hinsichtlich der übrigen Forderungen sei festzustellen, dass der Gesuchsteller
seine Schulden mit seinem beträchtlichen Freibetrag innert angemessener Frist
zu tilgen vermöge. Damit sei die Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers
durchaus realistisch.
3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerdeschrift keine Einwendungen gegen die Einkommens- und
Bedarfsberechnung der Vorderrichterin vor. Es kann darauf abgestellt werden. Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der von
ihm vor Vorinstanz eingereichte Darlehensvertrag «nicht rechtsgültig» sei. Er
habe mit C.___ Kontakt aufgenommen, damit sie ihm eine Kopie des rechtsgültigen
Darlehensvertrages zukommen lasse. Sobald er den Vertrag habe, werde er diesen
einreichen.
4.1
Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können
die Parteien im Beschwerdeverfahren neue Beweise vorbringen, wenn diese vor dem
erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
4.2
Der Beschwerdeführer reicht zusammen
mit seiner Beschwerdeschrift den in Aussicht gestellten Darlehensvertrag nicht
ein. Der Darlehensvertrag hätte aber nur berücksichtigt werden können, wenn er
während der Beschwerdefrist eingereicht worden wäre (vgl. dazu BGE 139 III 491
E. 4.4). Folglich kann der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeführer seine
behauptete Hauptschuld nicht belegen.
4.3
Der Entscheid der Vorderrichterin, mit
welchem das Gesuch um Eröffnung des Konkurses zufolge Insolvenzerklärung gemäss
Art. 191 SchKG abgewiesen worden ist, ist zu bestätigen. Ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers an einer Konkurseröffnung ist zu verneinen. Er
wird seine (belegte) Schuld innert nützlicher Frist abbezahlen können.
5.1
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
CHF 300.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit Urteil
vom 25. April 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_332/2019)