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Entscheid

ZKBES.2019.51

Insolvenzerklärung

16. April 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Februar 2019 stellte A.___

beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses

(Insolvenzerklärung).

2. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den Antrag auf Konkurseröffnung ab und

auferlegte A.___ die Gerichtskosten von CHF 300.00.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 10. April 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Schuldner kann die Konkurseröffnung

selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191

Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1, SchKG]). Der

Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung

nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG).

1.2

Hat der Schuldner kein

schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung, so ist das Konkursbegehren

rechtsmissbräuchlich und muss abgewiesen werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 306 f. mit weiteren Hinweisen).

1.3

Aussicht auf Sanierung der

Vermögensverhältnisse einer Person nach Art. 333 SchKG ist dann gegeben, wenn

das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen

über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen

Eigenmitteln nahelegen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., S.

306.

f.).

2.

Die Vorderrichterin wies das Gesuch

um Insolvenzerklärung mit folgender Begründung ab: Der Gesuchsteller beziffere seine

Schuldensumme mit ca. CHF 120'000.00. Der B.___ Versicherung schulde er einen

Betrag von CHF 4'100.00, dem Steueramt des Kantons Solothurn einen Betrag

von CHF 7'100.00 und C.___ einen Betrag von CHF 100'000.00. Der Gesuchsteller

erwirtschafte einen monatlichen Nettolohn von insgesamt CHF 5'382.00

(inkl. 13. Monatslohn). Sein monatlicher Bedarf belaufe sich auf total

CHF 2'725.00. Es resultiere somit ein Überschuss von CHF 2'657.00 pro

Monat. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Hauptschuld (Darlehen von C.___) sei

nicht belegt. Der eingereichte Darlehensvertrag sei nur vom Gesuchsteller unterzeichnet.

Die Hingabe des Darlehens sei ebenso unbewiesen wie regelmässige Zahlungen. Aus

diesem Grund seien der Bestand und die Höhe dieser Forderung unklar.

Hinsichtlich der übrigen Forderungen sei festzustellen, dass der Gesuchsteller

seine Schulden mit seinem beträchtlichen Freibetrag innert angemessener Frist

zu tilgen vermöge. Damit sei die Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers

durchaus realistisch.

3.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerdeschrift keine Einwendungen gegen die Einkommens- und

Bedarfsberechnung der Vorderrichterin vor. Es kann darauf abgestellt werden. Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der von

ihm vor Vorinstanz eingereichte Darlehensvertrag «nicht rechtsgültig» sei. Er

habe mit C.___ Kontakt aufgenommen, damit sie ihm eine Kopie des rechtsgültigen

Darlehensvertrages zukommen lasse. Sobald er den Vertrag habe, werde er diesen

einreichen.

4.1

Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können

die Parteien im Beschwerdeverfahren neue Beweise vorbringen, wenn diese vor dem

erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

4.2

Der Beschwerdeführer reicht zusammen

mit seiner Beschwerdeschrift den in Aussicht gestellten Darlehensvertrag nicht

ein. Der Darlehensvertrag hätte aber nur berücksichtigt werden können, wenn er

während der Beschwerdefrist eingereicht worden wäre (vgl. dazu BGE 139 III 491

E. 4.4). Folglich kann der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeführer seine

behauptete Hauptschuld nicht belegen.

4.3

Der Entscheid der Vorderrichterin, mit

welchem das Gesuch um Eröffnung des Konkurses zufolge Insolvenzerklärung gemäss

Art. 191 SchKG abgewiesen worden ist, ist zu bestätigen. Ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers an einer Konkurseröffnung ist zu verneinen. Er

wird seine (belegte) Schuld innert nützlicher Frist abbezahlen können.

5.1

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

CHF 300.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht ist mit Urteil

vom 25. April 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_332/2019)