ZKBES.2019.54
unentgeltliche Rechtspflege
31. Juli 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte B.___
beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine
Forderungsklage (im vereinfachten Verfahren) ein.
2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018
ersuchte A.___, vertreten durch Daniel Urech, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
3.1 Der Amtsgerichtspräsident forderte A.___
mit Verfügung vom 5. November 2018 auf, dem Gericht im Hinblick auf den noch zu
fällenden Entscheid betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege die
Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung, Ausweisung Reingewinn) betreffend
ihrer selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2016, 2017, den Halbjahresabschluss
2018 […] sowie allfällige weitere sachdienliche, aktuelle Unterlagen
einzureichen.
3.2 A.___ reichte am 4. Dezember 2018
zusammen mit ihrer Stellungnahme, mit welcher sie auf Klageabweisung schloss, die
Erfolgsrechnungen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der letzten zweieinhalb
Jahre ein.
4. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten vom 22. März 2019 konnten sich die Parteien einigen,
worauf der Amtsgerichtspräsident gleichentags eine Abschreibungsverfügung
erliess. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wies er ab (Ziff. II).
5.1 Gegen die begründete
Abschreibungsverfügung vom 29. März 2019 erhob die Beklagte (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, am 11. April
2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Ziffer
Erwägungen
II. der Abschreibungsverfügung vom 22. März 2019 sei aufzuheben und der
Beklagten sei für das Verfahren vor Richteramt Dorneck-Thierstein die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
2.
Dem
Unterzeichnenden sei für das Verfahren vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein
ein Honorar von CHF 2'990.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) zuzusprechen.
3.
Für
das Verfahren vor Obergericht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4.
Unter
o./e. Kostenfolge zulasten des Staates Solothurn.
5.2
Der Amtsgerichtspräsident schloss
mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 auf Beschwerdeabweisung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
6.
Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1
Zu prüfen ist, ob der Vorderrichter das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung zu Recht wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit
abgewiesen hat.
1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.
117.
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines
Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die
Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie
erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die
gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen,
wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E.
4.1
mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der
wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
zu beurteilen, wobei es der Gesuchstellerin obliegt, sowohl ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen
vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie
eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist
weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin
abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen
überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch
Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf
solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass
sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_726/2017
vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei
ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein
unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn die
anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend
nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des BGer 5A_549/2018 vom 3.
September 2018 E. 4.2;4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.1
Der Vorderrichter erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Obwohl
bei der Beklagten (nur) ein monatlicher Überschuss von ca. CHF 170.00
(Einnahmen: CHF 2'957.00; Ausgaben: CHF 2'786.00) resultiere, sei ihre
prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen. Die Beklagte biete unter der
professionell wirkenden Webseite «www.[...].ch» sowohl […]gegenstände zum
Verkauf und zur Miete als auch Workshops und […]kurse an. Die Beklagte sei
ausserdem (mit-)verantwortlich für die Webseite «www.[...].ch». In ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege habe die Beklagte keine diesbezüglichen
Einnahmen aufgeführt. Auf entsprechende Aufforderung hin, habe die Beklagte dem
Gericht drei Abschlüsse eingereicht. Zwischen Januar 2016 und Juni 2018 habe
sie jeweils Verluste erlitten. Die Einnahmen, insbesondere aus den Verkäufen,
hätten Jahr für Jahr abgenommen. Für das Jahr 2018 habe die Beklagte nur einen
Halbjahresabschluss eingereicht. Trotz beträchtlichen Einnahmen und Ausgaben
habe die Beklagte ihre […] Tätigkeit nirgends deklariert. Auch sei unklar, wer
genau welche Kosten bezahlt habe bzw. bei wem genau die Aufwände angefallen
seien, da einige Rechnungen auf die Mutter der Beklagten lauteten. Anlässlich
der Verhandlung vom 22. März 2019 habe die Beklagte angegeben, sie habe im Jahr
2018.
mit ihrer […] Tätigkeit einen Gewinn erzielt. Den Unterlagen sei aber nicht
zu entnehmen, wie hoch dieser Gewinn sei. Die Beklagte komme damit ihrer
Dokumentationspflicht nicht in zureichendem Masse nach. Es bestünden erhebliche
Zweifel, ob bei der professionell wirkenden Tätigkeit der Beklagten bzw. ihrem
Internetauftritt als […] wirklich alle Einnahmen verbucht worden seien.
2.2
Die Beschwerdeführerin trägt
in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Ihre selbständige Tätigkeit mit [...]
habe sie mit den auf Verfügung vom 5. November 2018 hin eingereichten
Jahresabschlüssen dokumentiert. Diese Tätigkeit sei in den Jahren 2016 und 2017
ein Verlustgeschäft gewesen; im Jahr 2018 hingegen habe ein minimer Gewinn von
CHF 269.98 resultiert. Die Vorinstanz gehe aufgrund von nicht spezifizierten,
offenbar auf ihrer Website aufgefundenen Preisen ihrer […]werke davon aus, dass
sie […] ausserhalb ihrer Buchhaltung verkaufe und die entsprechenden Einnahmen
dem Gericht verschweige. Sie bemühe sich seit Jahren, sich eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Es gehe nicht an, ihr im Wesentlichen gestützt auf eine
«professionell anmutende» Webseite irgendwelche über die in der korrekt
geführten Jahresrechnung ausgewiesenen Zahlen hinausgehenden Verkaufserträge zu
unterstellen. Tatsächlich habe ihre Mutter sie mit einem Darlehen finanziell
unterstützt. Sie habe die vom Gericht eingeforderten Abschlüsse fristgerecht
eingereicht. Dass sie weiter in den Jahren 2016 und 2017 ihre verlusttragende
selbständige Geschäftstätigkeit bei den Steuerbehörden nicht angegeben habe,
führe auch nicht dazu, dass ihre Bedürftigkeit anders zu beurteilen wäre. Für
das Jahr 2018 sei sie davon ausgegangen, aufgrund des Gewinns die entsprechende
Geschäftstätigkeit den Steuerbehörden anzugeben und entsprechend habe sie auch
einen professionellen Treuhänder für die Erstellung des Jahresabschlusses
engagiert.
3.1
Mit Verfügung vom 5. November 2018
forderte der Vorderrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht im Hinblick
auf den noch zu fällenden Entscheid betreffend Gewährung oder Nichtgewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung,
Ausweisung Reingewinn) betreffend ihrer selbständigen Tätigkeit für die Jahre
2016, 2017 sowie den Halbjahresabschluss 2018 […] sowie allfällige weitere
sachdienliche, aktuelle Unterlagen einzureichen.
3.2
Die Beschwerdeführerin reichte
darauf mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 die Erfolgsrechnungen ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit der letzten zweieinhalb Jahre ein.
3.3
Auch wenn es erstaunt, dass die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Erfolgsrechnungen nicht bereits
zusammen mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten gab, so
ist doch zu bemerken, dass sie auf erste Aufforderung des Gerichts hin die
verlangten Bilanzen umgehend einreichte. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass den
verhältnismässig hohen Einnahmen noch höhere Ausgaben entgegenstanden, womit
die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit bis Mitte 2018 Verluste
erwirtschaftete. Dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben betreffend
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht hat, ist eine blosse Vermutung des
Vorderrichters. Ihr gestützt darauf die unentgeltliche Rechtspflege zu
verweigern, geht nicht an. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein
Nachteil daraus erwachsen, dass sie vor Vorinstanz «nur» den
Halbjahresabschluss 2018 eingereicht hat, verfügte sie bei Einreichung der
Unterlagen am 4. Dezember 2018 doch offenbar noch nicht über den
Gesamtjahresabschluss 2018. Diesen hat die Beschwerdeführerin dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beigelegt.
4.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als begründet. Ziffer II der Abschreibungsverfügung vom 22. März
2019.
ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche
Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.
4.2
Anlässlich des Beschwerdeverfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Erfolgsrechnung für das ganze Jahr 2018 eingereicht.
Demnach konnte sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende 2018 einen
Gewinn von CHF 269.98 erwirtschaften. Dieser Gewinn ändert nichts an der
(momentanen) Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Entsprechend ist ihr auch
für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
4.3
Nach § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs.
1.
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den
Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei
der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der
bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen
(SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand
(siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein
Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche
zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich
wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen
Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S.
635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf
das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis
hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von
Parteientschädigungen anzulegen (Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine
Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle
werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen
guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte
Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den
Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey,
a.a.O., S. 635 f.).
4.4
Bereits mit Verfügung vom 5.
November 2018 machte der Vorderrichter die Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam, dass, sollte ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden,
der Aufwand ihres Rechtsvertreters nur in einem gewissen, d.h. vernünftigen
Rahmen entschädigt werden könne. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
reichte vor Vorinstanz am 22. März 2019 eine Kostennote ein. Darin machte er
einen Aufwand von 15.08 Stunden à CHF 230.00 geltend. Wie bereits der
Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung bemerkte, ist der geltend gemachte
Aufwand zu hoch. Nicht zu entschädigen sind die drei Fristverlängerungen vom
30.
August 2018, vom 1. Oktober 2018 und vom 2. November 2018, zumal sie nicht
entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand darstellen. Ferner erscheint ein
Aufwand von 7 Stunden für die Ausarbeitung der Klageantwort als zu hoch. Gerechtfertigt
ist ein Aufwand von 5 Stunden. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich und zu entschädigen ist für das erstinstanzliche
Verfahren somit ein Aufwand von 13 Stunden. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 2'340.00 (exkl. Auslagen
und MwSt.) bemessen. Zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Entschädigung für
Auslagen im Umfang von CHF 61.50 ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von
CHF 2'586.40.
4.5
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin reichte für das Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2019 eine
Kostennote ein. Darin machte er einen Aufwand von 6.08 Stunden à CHF 230.00
geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 1’231.00 (6.08 x
CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MwSt.) bemessen.
4.6
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer II. der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom
22. März 2019 aufgehoben. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Verfahren vor Richteramt Dorneck-Thierstein wird
gutgeheissen.
2. Rechtsanwalt Daniel Urech als
unentgeltlicher Rechtsanwalt von A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren
eine Entschädigung von CHF 2'586.40 durch den Staat ausgerichtet. Vorbehalten
bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 700.05
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
3. Rechtsanwalt Daniel Urech als
unentgeltlicher Rechtsanwalt von A.___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren
eine Entschädigung von CHF 1’231.00 durch den Staat ausgerichtet. Vorbehalten
bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 327.40
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel