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Entscheid

ZKBES.2019.54

unentgeltliche Rechtspflege

31. Juli 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte B.___

beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine

Forderungsklage (im vereinfachten Verfahren) ein.

2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018

ersuchte A.___, vertreten durch Daniel Urech, um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

3.1 Der Amtsgerichtspräsident forderte A.___

mit Verfügung vom 5. November 2018 auf, dem Gericht im Hinblick auf den noch zu

fällenden Entscheid betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege die

Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung, Ausweisung Reingewinn) betreffend

ihrer selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2016, 2017, den Halbjahresabschluss

2018 […] sowie allfällige weitere sachdienliche, aktuelle Unterlagen

einzureichen.

3.2 A.___ reichte am 4. Dezember 2018

zusammen mit ihrer Stellungnahme, mit welcher sie auf Klageabweisung schloss, die

Erfolgsrechnungen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der letzten zweieinhalb

Jahre ein.

4. Anlässlich der Verhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten vom 22. März 2019 konnten sich die Parteien einigen,

worauf der Amtsgerichtspräsident gleichentags eine Abschreibungsverfügung

erliess. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wies er ab (Ziff. II).

5.1 Gegen die begründete

Abschreibungsverfügung vom 29. März 2019 erhob die Beklagte (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, am 11. April

2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Ziffer

Erwägungen

II. der Abschreibungsverfügung vom 22. März 2019 sei aufzuheben und der

Beklagten sei für das Verfahren vor Richteramt Dorneck-Thierstein die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2.

Dem

Unterzeichnenden sei für das Verfahren vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein

ein Honorar von CHF 2'990.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) zuzusprechen.

3.

Für

das Verfahren vor Obergericht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4.

Unter

o./e. Kostenfolge zulasten des Staates Solothurn.

5.2

Der Amtsgerichtspräsident schloss

mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 auf Beschwerdeabweisung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

6.

Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1

Zu prüfen ist, ob der Vorderrichter das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung zu Recht wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit

abgewiesen hat.

1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.

117.

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines

Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die

Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie

erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die

gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen,

wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E.

4.1

mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der

wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

zu beurteilen, wobei es der Gesuchstellerin obliegt, sowohl ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen

vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie

eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist

weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin

abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen

überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch

Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf

solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass

sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_726/2017

vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei

ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein

unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn die

anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend

nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels

Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des BGer 5A_549/2018 vom 3.

September 2018 E. 4.2;4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.1

Der Vorderrichter erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Obwohl

bei der Beklagten (nur) ein monatlicher Überschuss von ca. CHF 170.00

(Einnahmen: CHF 2'957.00; Ausgaben: CHF 2'786.00) resultiere, sei ihre

prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen. Die Beklagte biete unter der

professionell wirkenden Webseite «www.[...].ch» sowohl […]gegenstände zum

Verkauf und zur Miete als auch Workshops und […]kurse an. Die Beklagte sei

ausserdem (mit-)verantwortlich für die Webseite «www.[...].ch». In ihrem Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege habe die Beklagte keine diesbezüglichen

Einnahmen aufgeführt. Auf entsprechende Aufforderung hin, habe die Beklagte dem

Gericht drei Abschlüsse eingereicht. Zwischen Januar 2016 und Juni 2018 habe

sie jeweils Verluste erlitten. Die Einnahmen, insbesondere aus den Verkäufen,

hätten Jahr für Jahr abgenommen. Für das Jahr 2018 habe die Beklagte nur einen

Halbjahresabschluss eingereicht. Trotz beträchtlichen Einnahmen und Ausgaben

habe die Beklagte ihre […] Tätigkeit nirgends deklariert. Auch sei unklar, wer

genau welche Kosten bezahlt habe bzw. bei wem genau die Aufwände angefallen

seien, da einige Rechnungen auf die Mutter der Beklagten lauteten. Anlässlich

der Verhandlung vom 22. März 2019 habe die Beklagte angegeben, sie habe im Jahr

2018.

mit ihrer […] Tätigkeit einen Gewinn erzielt. Den Unterlagen sei aber nicht

zu entnehmen, wie hoch dieser Gewinn sei. Die Beklagte komme damit ihrer

Dokumentationspflicht nicht in zureichendem Masse nach. Es bestünden erhebliche

Zweifel, ob bei der professionell wirkenden Tätigkeit der Beklagten bzw. ihrem

Internetauftritt als […] wirklich alle Einnahmen verbucht worden seien.

2.2

Die Beschwerdeführerin trägt

in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Ihre selbständige Tätigkeit mit [...]

habe sie mit den auf Verfügung vom 5. November 2018 hin eingereichten

Jahresabschlüssen dokumentiert. Diese Tätigkeit sei in den Jahren 2016 und 2017

ein Verlustgeschäft gewesen; im Jahr 2018 hingegen habe ein minimer Gewinn von

CHF 269.98 resultiert. Die Vorinstanz gehe aufgrund von nicht spezifizierten,

offenbar auf ihrer Website aufgefundenen Preisen ihrer […]werke davon aus, dass

sie […] ausserhalb ihrer Buchhaltung verkaufe und die entsprechenden Einnahmen

dem Gericht verschweige. Sie bemühe sich seit Jahren, sich eine wirtschaftliche

Existenz aufzubauen. Es gehe nicht an, ihr im Wesentlichen gestützt auf eine

«professionell anmutende» Webseite irgendwelche über die in der korrekt

geführten Jahresrechnung ausgewiesenen Zahlen hinausgehenden Verkaufserträge zu

unterstellen. Tatsächlich habe ihre Mutter sie mit einem Darlehen finanziell

unterstützt. Sie habe die vom Gericht eingeforderten Abschlüsse fristgerecht

eingereicht. Dass sie weiter in den Jahren 2016 und 2017 ihre verlusttragende

selbständige Geschäftstätigkeit bei den Steuerbehörden nicht angegeben habe,

führe auch nicht dazu, dass ihre Bedürftigkeit anders zu beurteilen wäre. Für

das Jahr 2018 sei sie davon ausgegangen, aufgrund des Gewinns die entsprechende

Geschäftstätigkeit den Steuerbehörden anzugeben und entsprechend habe sie auch

einen professionellen Treuhänder für die Erstellung des Jahresabschlusses

engagiert.

3.1

Mit Verfügung vom 5. November 2018

forderte der Vorderrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht im Hinblick

auf den noch zu fällenden Entscheid betreffend Gewährung oder Nichtgewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung,

Ausweisung Reingewinn) betreffend ihrer selbständigen Tätigkeit für die Jahre

2016, 2017 sowie den Halbjahresabschluss 2018 […] sowie allfällige weitere

sachdienliche, aktuelle Unterlagen einzureichen.

3.2

Die Beschwerdeführerin reichte

darauf mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 die Erfolgsrechnungen ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit der letzten zweieinhalb Jahre ein.

3.3

Auch wenn es erstaunt, dass die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Erfolgsrechnungen nicht bereits

zusammen mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten gab, so

ist doch zu bemerken, dass sie auf erste Aufforderung des Gerichts hin die

verlangten Bilanzen umgehend einreichte. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass den

verhältnismässig hohen Einnahmen noch höhere Ausgaben entgegenstanden, womit

die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit bis Mitte 2018 Verluste

erwirtschaftete. Dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben betreffend

ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht hat, ist eine blosse Vermutung des

Vorderrichters. Ihr gestützt darauf die unentgeltliche Rechtspflege zu

verweigern, geht nicht an. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein

Nachteil daraus erwachsen, dass sie vor Vorinstanz «nur» den

Halbjahresabschluss 2018 eingereicht hat, verfügte sie bei Einreichung der

Unterlagen am 4. Dezember 2018 doch offenbar noch nicht über den

Gesamtjahresabschluss 2018. Diesen hat die Beschwerdeführerin dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beigelegt.

4.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als begründet. Ziffer II der Abschreibungsverfügung vom 22. März

2019.

ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche

Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.

4.2

Anlässlich des Beschwerdeverfahrens

hat die Beschwerdeführerin die Erfolgsrechnung für das ganze Jahr 2018 eingereicht.

Demnach konnte sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende 2018 einen

Gewinn von CHF 269.98 erwirtschaften. Dieser Gewinn ändert nichts an der

(momentanen) Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Entsprechend ist ihr auch

für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren.

4.3

Nach § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs.

1.

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den

Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei

der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der

bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen

(SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand

(siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein

Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche

zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich

wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen

Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S.

635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf

das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis

hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von

Parteientschädigungen anzulegen (Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine

Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle

werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen

guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte

Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den

Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey,

a.a.O., S. 635 f.).

4.4

Bereits mit Verfügung vom 5.

November 2018 machte der Vorderrichter die Beschwerdeführerin darauf

aufmerksam, dass, sollte ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden,

der Aufwand ihres Rechtsvertreters nur in einem gewissen, d.h. vernünftigen

Rahmen entschädigt werden könne. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

reichte vor Vorinstanz am 22. März 2019 eine Kostennote ein. Darin machte er

einen Aufwand von 15.08 Stunden à CHF 230.00 geltend. Wie bereits der

Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung bemerkte, ist der geltend gemachte

Aufwand zu hoch. Nicht zu entschädigen sind die drei Fristverlängerungen vom

30.

August 2018, vom 1. Oktober 2018 und vom 2. November 2018, zumal sie nicht

entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand darstellen. Ferner erscheint ein

Aufwand von 7 Stunden für die Ausarbeitung der Klageantwort als zu hoch. Gerechtfertigt

ist ein Aufwand von 5 Stunden. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich und zu entschädigen ist für das erstinstanzliche

Verfahren somit ein Aufwand von 13 Stunden. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 2'340.00 (exkl. Auslagen

und MwSt.) bemessen. Zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Entschädigung für

Auslagen im Umfang von CHF 61.50 ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von

CHF 2'586.40.

4.5

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin reichte für das Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2019 eine

Kostennote ein. Darin machte er einen Aufwand von 6.08 Stunden à CHF 230.00

geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 1’231.00 (6.08 x

CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MwSt.) bemessen.

4.6

Die Kosten des vorliegenden

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer II. der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom

22. März 2019 aufgehoben. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Verfahren vor Richteramt Dorneck-Thierstein wird

gutgeheissen.

2. Rechtsanwalt Daniel Urech als

unentgeltlicher Rechtsanwalt von A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren

eine Entschädigung von CHF 2'586.40 durch den Staat ausgerichtet. Vorbehalten

bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 700.05

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

3. Rechtsanwalt Daniel Urech als

unentgeltlicher Rechtsanwalt von A.___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren

eine Entschädigung von CHF 1’231.00 durch den Staat ausgerichtet. Vorbehalten

bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 327.40

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kofmel