ZKBES.2019.55
unentgeltliche Rechtspflege
6. August 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. August 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalter von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Kläger) in dem
von ihm angehobenen Forderungsprozess beim Richteramt Solothurn-Lebern am 31.
Januar 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte,
der Amtsgerichtsstatthalter dem Kläger
am 4. Februar 2019 Frist bis am 18. Februar 2019 zur Einreichung des Formulars um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ansetzte,
der Amtsgerichtsstatthalter mit
Verfügung vom 27. Februar 2019 feststellte, dass der Kläger nicht innert Frist
auf die Verfügung vom 4. Februar 2019 reagiert hat, ihm eine Nachfrist von 10
Tagen ansetzte und androhte, im Unterlassungsfalle werde auf das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten,
der
Amtsgerichtsstatthalter am 9. April 2019 folgende Verfügung erliess:
Sachverhalt
1. Es
wird festgestellt, dass der Kläger auch innert Nachfrist kein Formular um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat.
Erwägungen
2.
Auf
das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht
eingetreten.
3.
Es
wird festgestellt, dass der Kläger die in Ziffer 2 der Verfügung vom 27.
November 2018 verlangten Unterlagen auch innert Nachfrist nicht eingereicht
hat.
4.
Der
Antrag des Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über die Authentizität der
letzten Passage im Vertrag vom 23. September 2014 und die Echtheit der
Unterschriften wird abgewiesen.
5.
Der
Kläger hat innert 14 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung einen weiteren
Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen.
Im Unterlassungsfall wird
ein Nichteintretensentscheid gefällt.
6.
Die
weitere Prozessinstruktion erfolgt nach Erledigung von Ziffer 5.
der Kläger am 11. April 2019 eine
Beschwerde an das Obergericht einreichte, die Ziffern 1, 2, 3 und 5 anfocht und
sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,
der Amtsgerichtsstatthalter nach einem
Verweis auf die schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine
weitere Stellungnahme verzichtete,
der Kläger vorträgt, er habe kein
Schreiben mit einer Nachfrist erhalten, weshalb er nicht habe wissen können,
dass er das Formular um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege habe
einreichen müssen,
die Verfügung vom 27. Februar 2019, mit
welcher die Nachfrist angesetzt wurde, mit Gerichtsurkunde an den Kläger
versandt, von diesem aber nicht auf der Post abgeholt wurde,
die Zustellung nach Art. 138 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trotzdem als erfolgt gilt, da
der Kläger mit einer Zustellung des Gerichts rechnen musste,
der Kläger folglich das Formular um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht innert der gesetzten Frist
einreichte,
der Vorderrichter somit zu Recht nicht
auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten ist,
nachdem er diese Folge für den Unterlassungsfall ausdrücklich angedroht hat,
die Ziffern 1 und 5 mit dem
Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zusammenhängen – wie der Kläger selbst erkennt – und mit dessen
Bestätigung bestehen bleiben,
unabhängig von der Anfechtbarkeit von
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten werden kann, dass die
eingereichte Postquittung keinen Bezug zu den bei der Vorinstanz
einzureichenden Originalunterlagen herstellt, weshalb nicht bewiesen ist, dass
genau diese Urkunden versandt worden sind, wie der Vorderrichter schon in
seiner Verfügung vom 4. Februar 2019 zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerde somit abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
der Kläger bei diesem Ausgang die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die angesichts des
Parallelverfahrens auf CHF 250.00 festgesetzt wird, zu bezahlen hat,
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller