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Entscheid

ZKBES.2019.55

unentgeltliche Rechtspflege

6. August 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Es

wird festgestellt, dass der Kläger auch innert Nachfrist kein Formular um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat.

Erwägungen

2.

Auf

das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht

eingetreten.

3.

Es

wird festgestellt, dass der Kläger die in Ziffer 2 der Verfügung vom 27.

November 2018 verlangten Unterlagen auch innert Nachfrist nicht eingereicht

hat.

4.

Der

Antrag des Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über die Authentizität der

letzten Passage im Vertrag vom 23. September 2014 und die Echtheit der

Unterschriften wird abgewiesen.

5.

Der

Kläger hat innert 14 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung einen weiteren

Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen.

Im Unterlassungsfall wird

ein Nichteintretensentscheid gefällt.

6.

Die

weitere Prozessinstruktion erfolgt nach Erledigung von Ziffer 5.

der Kläger am 11. April 2019 eine

Beschwerde an das Obergericht einreichte, die Ziffern 1, 2, 3 und 5 anfocht und

sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,

der Amtsgerichtsstatthalter nach einem

Verweis auf die schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine

weitere Stellungnahme verzichtete,

der Kläger vorträgt, er habe kein

Schreiben mit einer Nachfrist erhalten, weshalb er nicht habe wissen können,

dass er das Formular um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege habe

einreichen müssen,

die Verfügung vom 27. Februar 2019, mit

welcher die Nachfrist angesetzt wurde, mit Gerichtsurkunde an den Kläger

versandt, von diesem aber nicht auf der Post abgeholt wurde,

die Zustellung nach Art. 138 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trotzdem als erfolgt gilt, da

der Kläger mit einer Zustellung des Gerichts rechnen musste,

der Kläger folglich das Formular um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht innert der gesetzten Frist

einreichte,

der Vorderrichter somit zu Recht nicht

auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten ist,

nachdem er diese Folge für den Unterlassungsfall ausdrücklich angedroht hat,

die Ziffern 1 und 5 mit dem

Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zusammenhängen – wie der Kläger selbst erkennt – und mit dessen

Bestätigung bestehen bleiben,

unabhängig von der Anfechtbarkeit von

Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten werden kann, dass die

eingereichte Postquittung keinen Bezug zu den bei der Vorinstanz

einzureichenden Originalunterlagen herstellt, weshalb nicht bewiesen ist, dass

genau diese Urkunden versandt worden sind, wie der Vorderrichter schon in

seiner Verfügung vom 4. Februar 2019 zutreffend festgestellt hat,

die Beschwerde somit abzuweisen ist,

soweit darauf einzutreten ist,

der Kläger bei diesem Ausgang die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die angesichts des

Parallelverfahrens auf CHF 250.00 festgesetzt wird, zu bezahlen hat,

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller