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Entscheid

ZKBES.2019.6

Kostenerlass

25. Januar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 4.2). Unter den angeführten Umständen ist der angefochtene Entscheid

keineswegs willkürlich.

10. Die Beschwerde ist

Erwägungen

demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Gesuchsteller die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Da dem Vorderrichter doch gewisse Fehler

unterlaufen sind, wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten

verzichtet. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht

eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann

gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller