ZKBES.2019.6
Kostenerlass
25. Januar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2019
Es
wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident
von Solothurn-Lebern,
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend
Kostenerlass
zieht die
Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 28.
Oktober 2011 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern eine Klage
von A.___ ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 1'800.00. Der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 wurde verrechnet, so dass eine
Restanz von CHF 1'400.00 zu bezahlen verblieb.
2. Am 8. Juli 2013 wies
die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern ein Erlassgesuch von A.___
ab, stundete aber die Gerichtskosten des Urteils vom 28. Oktober 2011 von CHF
1'400.00 bis zum 28. Oktober 2018. Am 31. Oktober 2018 erliess die
Gerichtskasse eine zweite Zahlungserinnerung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00
für neu total CHF 1'450.00. Darauf gelangte A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) mit Schreiben datiert vom 30. November 2018 an die Gerichtskasse
und ersuchte gestützt auf § 15 des Gebührentarifs um einen Erlass (seine
Eingabe ist so zu verstehen), eventualiter um eine Stundung. Das Erlassgesuch
wurde am 7. Dezember 2018 zuständigkeitshalber an das Richteramt
Solothurn-Lebern überwiesen.
3. Der
Amtsgerichtspräsident wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2018
ab.
4. Gegen diese Verfügung
erhob der Gesuchsteller am 7. Januar 2019 formgerecht Beschwerde an das
Obergericht und verlangte, sein Gesuch um Erlass der Gebühren sei gutzuheissen,
eventualiter sei das Gesuch zur verfahrensmässig korrekten Neubeurteilung
zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Es wurden zwar die
Akten der Vorinstanz eingeholt, aber keine Vernehmlassung. Die Beschwerde lässt
sich auch ohne Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten sogleich beurteilen.
6. Die
Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, die gesetzlichen und gerichtlichen
Fristen würden im summarischen Verfahren nicht stillstehen und es würden keine
Gerichtsferien gelten. Wieso vorliegend das summarische Verfahren – mit einer
Rechtsmittelfrist von 10 Tagen – zur Anwendung kommen sollte, ist nicht
ersichtlich. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 17. Dezember
2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die am 7. Januar
2019 der Post übergebene Beschwerde somit auch bei einer 10-tägigen
Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingereicht. Insofern ist auf die Beschwerde
einzutreten.
7. Der Vorderrichter
begründete die Abweisung des Erlassgesuchs damit, dass die vom Gesuchsteller
geltend gemachten Gründe die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) nicht erfüllten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern
die Bezahlung eines tiefen vierstelligen Betrages eine unzumutbare Härte
darstellen würde.
8.1 Der Gesuchsteller bringt
dagegen vor, die angefochtene Verfügung enthalte keine nachvollziehbare
Begründung. Die verfügende Behörde beschränke sich auf eine formelhafte
Behauptung. Damit werde ihm verunmöglicht, eine materiell fundierte Beschwerde
gegen den Entscheid zu führen.
8.2 Mit seinen Vorbringen
verkennt der Gesuchsteller, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, die
Voraussetzungen eines Erlasses darzulegen. Mit der blossen Einreichung der
Steuerveranlagungen der Jahre 2014 – 2017 war sein Erlassgesuch auch gar nicht
hinreichend substantiiert. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hingegen
geht klar hervor, dass die eingereichten Steuerveranlagungen nicht ausreichen,
die Lage des Gesuchstellers als derart gravierend einzuschätzen, dass die
Bezahlung des Betrages von CHF 1'450.00 zu einer grossen Härte führen würde. Entgegen
der Auffassung des Gesuchstellers ist die Behörde nicht verpflichtet, ihn zur
Nachreichung weiterer Unterlagen aufzufordern. Das Verfahren ist zwar kein
summarisches. Deswegen ist der Sachverhalt aber noch lange nicht von Amtes
wegen zu erforschen oder festzustellen. Auch auf die richterliche Fragepflicht
kann sich der Gesuchsteller nicht berufen, wusste er doch aus dem früheren
Verfahren im Frühjahr 2013, in dem er mehrmals zur Einreichung von Belegen
aufgefordert werden musste, dass er seine Lage zu belegen hat. Wie seine
Beschwerde zeigt, ist ihm dies auch heute noch bewusst. Soweit schliesslich im
früheren Verfahren nach Auffassung des Gesuchstellers unter vergleichbaren
Umständen anders entschieden wurde, besteht weder Anspruch auf einen
gleichlautenden Entscheid noch auf eine Begründung, wieso nun anders
entschieden wurde. Die Sachlage ist gerade umgekehrt: Es obliegt dem
Gesuchsteller, die Voraussetzungen des Erlasses darzulegen. Ohnehin wurde die mit
Verfügung vom 8. Juli 2013 gewährte Stundung sehr grosszügig zu Gunsten des
Gesuchstellers gewährt. Es wäre schon damals nicht willkürlich gewesen, dass
Erlassgesuch abzuweisen, weil der Gesuchsteller dieses in mehreren Eingaben mit
massiven Vorwürfen an die Gerichte des Kantons Solothurn verbunden hat (Urteil
5D_191/2015 vom 22. Januar 2016).
9.1 Anwendbar wäre im
vorliegenden Fall nicht § 15 des Gebührentarifs gewesen, sondern Art. 112 Abs.
1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Danach können
Gerichtskosten gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Bei
Art. 112 ZPO handelt es sich wie bei § 15 GT um eine Kann-Vorschrift, die
keinen Anspruch auf Erlass von Gebühren und Kosten verleiht (David Jenny in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Die Anforderungen an den
Erlass der Gerichtskosten sind nach beiden Bestimmungen weitgehend die
gleichen. Die Voraussetzung nach Art. 112 ZPO sind sogar eher strenger, denn
hier wird nicht bloss auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt. Denn es ist zu
prüfen, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss
Absatz 2 nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte
zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar
werden und kapitalisiert werden können (David Jenny in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2013, Art. 112 N 5). Aus der Anwendung von § 15 GT ist dem Gesuchsteller somit
kein Nachteil erwachsen.
9.2 Aus den vom
Gesuchsteller eingereichten definitiven Steuerveranlagungen gehen die folgenden
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit hervor: 2014: CHF 52'304.00, 2015:
CHF 48'896.00, 2016: CHF 44'476.00, 2017: CHF 7'369.00. Auch wenn diese
Einkünfte eher als bescheiden erscheinen, ist der Gesuchsteller doch alles
andere als mittellos. Bei vorhandenem Zahlungswillen wäre in den letzten Jahren
eine (Teil-)Zahlung möglich und zumutbar gewesen. Die Schuld war ja nicht
erlassen, sondern bloss gestundet worden. Im 2017 wäre eine Zahlung angesichts
des Einkommenseinbruchs allerdings nicht mehr möglich gewesen. Dabei ist jedoch
zu beachten, dass gerade bei Selbständigerwerbenden die Einkünfte häufig stark
schwanken und nicht bekannt ist, unter welchen Umständen dieses Jahresergebnis
zustande gekommen ist. Auf eine dauernde Mittellosigkeit kann jedenfalls
aufgrund eines einzigen Jahresergebnisses nicht geschlossen werden. Ansonsten
wäre der Gesuchsteller wohl besser beraten, wenn er seine Selbständigkeit
aufgeben und seine beruflichen Fähigkeiten in einem Anstellungsverhältnis
ausschöpfen würde. Denn ein Erlass kommt nicht in Betracht, wenn die
Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen überwunden werden kann (Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007 zitiert bei David Jenny, a.a.O.,
Art. 112 N 5).
9.3 Von einer dauernden
Mittellosigkeit ist nur mit einer grossen Zurückhaltung auszugehen. In der
Regel ist die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines
Verlustscheines durchzusetzen (David Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Zudem ist
der Erlass und die Stundung von Gerichtskosten ein Ermessensentscheid. Die
fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar,
wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer
Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur gerügt werden, das
Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140
Sachverhalt
E. 4.2). Unter den angeführten Umständen ist der angefochtene Entscheid
keineswegs willkürlich.
10. Die Beschwerde ist
Erwägungen
demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Gesuchsteller die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Da dem Vorderrichter doch gewisse Fehler
unterlaufen sind, wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten
verzichtet. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht
eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann
gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller