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Entscheid

ZKBES.2019.70

Ausstand

27. Mai 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 13.

November 2017 machte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu gegen ihren ehemaligen

Arbeitgeber B.___ ein Schlichtungsverfahren betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag anhängig. Die Parteien konnten sich nicht einigen, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin

A.___ die Klagebewilligung ausstellte.

1.2 Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe)

reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter)

ein.

1.3 Mit Eingabe vom 6. März 2018 machte

die Klägerin Befangenheit gegen «alle Personen des Richteramtes Thal-Gäu»

geltend. Die Befangenheit habe sich bereits anlässlich des

Schlichtungsverfahrens gezeigt, als ihr die Amtsgerichtsstatthalterin geraten

habe, die Klage zurückzuziehen.

1.4 Mit Verfügung vom 15. März 2018 erklärte

die Amtsgerichtsstatthalterin, das Verfahren werde vom Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu weitergeführt.

1.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018

erklärte die Klägerin sinngemäss, sie halte auch den Amtsgerichtspräsidenten

für befangen.

1.6 Mit Verfügung vom 17. April 2018

wies der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch vom 13. April 2018 ab.

2.1 Zur Hauptverhandlung am 4. Juli 2018

vor dem Amtsgerichtspräsidenten erschien die Klägerin mit C.___ (nachfolgend:

Begleiter) als Begleiter/Berater. Dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Juli

2018 ist zu entnehmen, dass der Begleiter der Klägerin während der

Parteibefragung mehrmals versucht habe, verbal und schriftlich Einfluss auf die

Antworten der Klägerin zu nehmen. Er habe angegeben, für die Klägerin zu

übersetzen. Trotz diversen Abmahnungen habe sich der Begleiter nicht davon

abhalten lassen. Er habe für die Klägerin den Antrag gestellt, es sei die

Verhandlung abzubrechen und ein Dolmetscher beizuziehen. Der Antrag sei vom

Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen worden. Im Anschluss daran habe der

Begleiter einen handschriftlichen Ausstandsantrag gegen den

Amtsgerichtspräsidenten gestellt. Darauf habe er zusammen mit der Klägerin die

Verhandlung verlassen.

2.2 Am 4. Juli 2018 erliess der

Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnete Urteil:

1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird

abgewiesen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat dem Beklagten […] eine

Parteientschädigung von CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten trägt der Staat

Solothurn.

3.1 Das Urteil wurde der Klägerin am 6.

Juli 2018 zugestellt. Gleichentags beantragte diese eine Begründung des Urteils

und reichte eine Begründung für ihr Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 ein.

3.2 Gegen das begründete Urteil erhob

die Klägerin am 21. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn.

3.3 Mit Urteil vom 19. Februar 2019

hiess die Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde gut, hob das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Juli 2018 auf und wies die Sache

zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht erwog, der

Amtsgerichtspräsident habe das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch einer

materiellen Prüfung unterzogen und habe somit in unzulässiger Weise gegen den

Grundsatz gehandelt, wonach niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet

ist, darüber selbst (materiell) entscheiden solle.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu eröffnete darauf ein neues Verfahren und wies die Akten zur

Beurteilung des Ausstandsbegehrens dem Amtsgerichtsstatthalter zu.

4.2 Mit Stellungnahme vom 10. April 2019

beantragte der Amtsgerichtspräsident, das Ausstandsbegehren der Klägerin sei

abzuweisen.

4.3 Auch der Beklagte schloss mit

Stellungnahme vom 23. April 2019 auf Abweisung des Ausstandsbegehrens, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies

der Amtsgerichtsstatthalter das Ausstandsgesuch der Klägerin ab.

6. Dagegen reichte die Klägerin (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn ein. Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und um Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen den Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu. Zudem verlangte sie eine Entschädigung für ihre Aufwendungen.

Erwägungen

II.

1.1

Vorliegend richtete sich das

Ausstandsgesuch gegen D.___ als Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu in seiner

Eigenschaft als erstinstanzlicher Zivilrichter (§ 10 Abs. 2 lit. b GO

[Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12]). Zur Beurteilung des

Ausstandsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten war der

Amtsgerichtsstatthalter als dessen Stellvertreter zuständig (vgl. § 98 Abs. 1

lit. c i.V.m. § 8 Abs. 3 GO). Zur Beurteilung der Beschwerde gegen den

Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 50

Abs. 2 ZPO [Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272] i.V.m. § 30 Abs. 1

lit. a GO). In zivilrechtlichen Streitigkeiten finden die Ausstandsbestimmungen

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff.) Anwendung (vgl. § 91ter

GO).

1.2

Soweit sich das Ausstandsgesuch

gegen das gesamte Richteramt Thal-Gäu richtet, ist darauf nicht einzutreten,

denn Ausstandsgründe sind persönlicher Natur, weshalb nur Einzelpersonen

abgelehnt werden können, nicht aber das Gericht als solches (vgl. Marc Weber

in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 47 N 18).

2.

Prozessgegenstand ist vorliegend

einzig die Überprüfung des angefochtenen Ausstandsentscheids vom 9. Mai 2019.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mehr oder etwas anderes

beantragt, als die Gutheissung ihres Ausstandsgesuchs, sind diese Begehren neu

und somit unzulässig. Auf diese ist nicht einzutreten.

3.1

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

3.2

Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im

angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin erblicke die Befangenheit des

Amtsgerichtspräsidenten zunächst darin, dass er ihre Anträge um Tonaufzeichnung

der Verhandlung abgewiesen habe. Die Zivilprozessordnung gebe den Parteien

keinen Anspruch auf Aufzeichnung der Verhandlung mittels technischer

Hilfsmittel. Gerade in einfachen Fällen wie dem vorliegenden werde in der

Praxis regelmässig auf eine zusätzliche Tonaufzeichnung verzichtet, weil eine

solche gegenüber einer direkten und ausschliesslich schriftlichen

Protokollierung zu einem nicht gerechtfertigten erheblichen Mehraufwand führe.

Indem der Amtsgerichtspräsident auf eine Tonaufzeichnung verzichtet habe, habe

er sich in jeder Hinsicht gesetzes- und praxiskonform verhalten. Weiter

schliesse die Gesuchstellerin auf Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten,

weil er ihren während der Parteibefragung gestellten Antrag auf Bestellung

eines Dolmetschers abgewiesen habe. Die grundsätzlich zwingende Verwendung der

Amtssprache habe zur Folge, dass die Parteien, die die Amtssprache nicht beherrschten,

ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müsse. In ihrem

Schlichtungsgesuch vom 13. November 2017 habe die Gesuchstellerin Deutsch als

ihre Sprache angegeben und die Frage «Übersetzer/-in erforderlich?» mit «Nein»

beantwortet. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 16. Januar 2017 habe die

Schlichtungsverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin ohne Beizug eines

Dolmetschers stattgefunden. Die Gesuchstellerin habe dagegen keine Einwände

erhoben und es würden keine Hinweise vorliegen, dass es sprachliche

Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Sämtliche Eingaben der

Gesuchstellerin im Rahmen des Schlichtungs- wie auch des Gerichtsverfahrens

seien von ihr in deutscher Sprache abgefasst worden. Das gleiche treffe auch

auf die als Beweismittel eingereichte Brief- und E-Mail-Korrespondenz der

Gesuchstellerin mit dem Beklagten zu. Auch die Verhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 habe ohne Beizug eines Dolmetschers

stattgefunden. Die Gesuchstellerin selbst habe weder vorgängig noch an der

Verhandlung geltend gemacht, dass sie eine Übersetzung benötige. Aus dem

Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2018 sei ersichtlich, dass lediglich ihr

Begleiter plötzlich den Abbruch der Verhandlung und den Beizug eines

Dolmetschers gefordert habe. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass

es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, sich mündlich hinreichend

auf Deutsch zu verständigen. Dass der Amtsgerichtspräsident den Antrag des

Begleiters der Gesuchstellerin abgewiesen habe, sei unter diesen Umständen

gerechtfertigt gewesen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin den

Amtsgerichtspräsidenten wegen der Art und Weise der Durchführung der

Parteibefragung als befangen erachtet. Den im Befragungsprotokoll vom 4. Juli

2018.

aufgezeichneten Antworten lasse sich entnehmen, dass sich die

zugrundeliegenden Fragen des Amtsgerichtspräsidenten durchwegs am Beweisthema

des hängigen Prozesses orientiert hätten. Nichts lasse auch nur den geringsten

Schluss zu, dass er unerhebliche oder gar sachfremde Fragen gestellt hätte.

3.3

Die Beschwerdeführerin schildert in

ihrer Beschwerdeschrift ausführlich die Prozessgeschichte und stellt sich wie

bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Amtsgerichtspräsident sei befangen

(vgl. dazu auch Erw. II/4.5 nachstehend). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen

setzt sie sich aber in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin geht in

ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden

vorinstanzlichen Erwägungen ein. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern der

Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig

angewendet haben soll. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1

ZPO offensichtlich unzulässig und es kann darauf sogleich und ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.

4.1

Und selbst bei gegebenen

Eintretensvoraussetzungen, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, was folgt:

4.2

Eine Gerichtsperson

tritt in den Ausstand, wenn sie vorbefasst sein könnte oder wenn sie aus

anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer

Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (die Ausstandsgründe

gemäss Art. 47 lit. a und lit. c bis e ZPO fallen vorliegend nicht in

Betracht).

4.3

Mit den in Art. 47 ZPO aufgelisteten

Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen Anspruch auf

einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Urteil des Bundesgerichts

5A_579/2012 E. 2]). Die

Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei

objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit

oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.

Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der

Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und

verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht

auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es

genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein

der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird

nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E.

2.

; 139 III 433 E. 2.1.1; 139 I 121 E. 5.1; 139 III

120.

E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; je mit

Hinweisen).

4.4

Verfahrensmassnahmen eines Gerichts

– seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet, den

Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27.

Mai 2013 E. 2.1; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um

unverständliche Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in

der Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem

dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).

4.5

Vorliegend sind keine objektiven

Gründe gegeben, welche ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit oder

Unbefangenheit des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zu begründen

vermöchten. Von der Beschwerdeführerin wird eine Befangenheit (des

Gerichtspräsidenten) denn auch bloss behauptet und durch nichts belegt. Aus den

Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein parteiisches Verhalten

oder auf eine Verletzung der Richterpflicht durch den Amtsgerichtspräsidenten. Die

Prozessführung und der ergangene Entscheid ist nicht im Sinne der

Beschwerdeführerin erfolgt. Hier genügt es festzuhalten, dass von einem krassen

unverständlichen Beurteilungsfehler des instruierenden Richters, welcher

allenfalls den Eindruck einer Befangenheit erwecken könnte, keine Rede sein

kann.

5.

Die Beschwerdeführerin wird zufolge

Nichteintretens auf die Beschwerde kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre

bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art.

117.

lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von

CHF 350.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1

des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen. Die unterliegende

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung

(vgl. Art. 106 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

3. Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung

wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 10. Juli 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 4A_314/2019).

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