ZKBES.2019.70
Ausstand
27. Mai 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 27. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof,
4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstand
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 13.
November 2017 machte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu gegen ihren ehemaligen
Arbeitgeber B.___ ein Schlichtungsverfahren betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag anhängig. Die Parteien konnten sich nicht einigen, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin
A.___ die Klagebewilligung ausstellte.
1.2 Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe)
reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter)
ein.
1.3 Mit Eingabe vom 6. März 2018 machte
die Klägerin Befangenheit gegen «alle Personen des Richteramtes Thal-Gäu»
geltend. Die Befangenheit habe sich bereits anlässlich des
Schlichtungsverfahrens gezeigt, als ihr die Amtsgerichtsstatthalterin geraten
habe, die Klage zurückzuziehen.
1.4 Mit Verfügung vom 15. März 2018 erklärte
die Amtsgerichtsstatthalterin, das Verfahren werde vom Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu weitergeführt.
1.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018
erklärte die Klägerin sinngemäss, sie halte auch den Amtsgerichtspräsidenten
für befangen.
1.6 Mit Verfügung vom 17. April 2018
wies der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch vom 13. April 2018 ab.
2.1 Zur Hauptverhandlung am 4. Juli 2018
vor dem Amtsgerichtspräsidenten erschien die Klägerin mit C.___ (nachfolgend:
Begleiter) als Begleiter/Berater. Dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Juli
2018 ist zu entnehmen, dass der Begleiter der Klägerin während der
Parteibefragung mehrmals versucht habe, verbal und schriftlich Einfluss auf die
Antworten der Klägerin zu nehmen. Er habe angegeben, für die Klägerin zu
übersetzen. Trotz diversen Abmahnungen habe sich der Begleiter nicht davon
abhalten lassen. Er habe für die Klägerin den Antrag gestellt, es sei die
Verhandlung abzubrechen und ein Dolmetscher beizuziehen. Der Antrag sei vom
Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen worden. Im Anschluss daran habe der
Begleiter einen handschriftlichen Ausstandsantrag gegen den
Amtsgerichtspräsidenten gestellt. Darauf habe er zusammen mit der Klägerin die
Verhandlung verlassen.
2.2 Am 4. Juli 2018 erliess der
Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird
abgewiesen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat dem Beklagten […] eine
Parteientschädigung von CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat
Solothurn.
3.1 Das Urteil wurde der Klägerin am 6.
Juli 2018 zugestellt. Gleichentags beantragte diese eine Begründung des Urteils
und reichte eine Begründung für ihr Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 ein.
3.2 Gegen das begründete Urteil erhob
die Klägerin am 21. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn.
3.3 Mit Urteil vom 19. Februar 2019
hiess die Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde gut, hob das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Juli 2018 auf und wies die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht erwog, der
Amtsgerichtspräsident habe das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch einer
materiellen Prüfung unterzogen und habe somit in unzulässiger Weise gegen den
Grundsatz gehandelt, wonach niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet
ist, darüber selbst (materiell) entscheiden solle.
4.1 Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu eröffnete darauf ein neues Verfahren und wies die Akten zur
Beurteilung des Ausstandsbegehrens dem Amtsgerichtsstatthalter zu.
4.2 Mit Stellungnahme vom 10. April 2019
beantragte der Amtsgerichtspräsident, das Ausstandsbegehren der Klägerin sei
abzuweisen.
4.3 Auch der Beklagte schloss mit
Stellungnahme vom 23. April 2019 auf Abweisung des Ausstandsbegehrens, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies
der Amtsgerichtsstatthalter das Ausstandsgesuch der Klägerin ab.
6. Dagegen reichte die Klägerin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn ein. Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und um Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen den Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu. Zudem verlangte sie eine Entschädigung für ihre Aufwendungen.
Erwägungen
II.
1.1
Vorliegend richtete sich das
Ausstandsgesuch gegen D.___ als Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu in seiner
Eigenschaft als erstinstanzlicher Zivilrichter (§ 10 Abs. 2 lit. b GO
[Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12]). Zur Beurteilung des
Ausstandsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten war der
Amtsgerichtsstatthalter als dessen Stellvertreter zuständig (vgl. § 98 Abs. 1
lit. c i.V.m. § 8 Abs. 3 GO). Zur Beurteilung der Beschwerde gegen den
Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 50
Abs. 2 ZPO [Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272] i.V.m. § 30 Abs. 1
lit. a GO). In zivilrechtlichen Streitigkeiten finden die Ausstandsbestimmungen
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff.) Anwendung (vgl. § 91ter
GO).
1.2
Soweit sich das Ausstandsgesuch
gegen das gesamte Richteramt Thal-Gäu richtet, ist darauf nicht einzutreten,
denn Ausstandsgründe sind persönlicher Natur, weshalb nur Einzelpersonen
abgelehnt werden können, nicht aber das Gericht als solches (vgl. Marc Weber
in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 47 N 18).
2.
Prozessgegenstand ist vorliegend
einzig die Überprüfung des angefochtenen Ausstandsentscheids vom 9. Mai 2019.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mehr oder etwas anderes
beantragt, als die Gutheissung ihres Ausstandsgesuchs, sind diese Begehren neu
und somit unzulässig. Auf diese ist nicht einzutreten.
3.1
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
3.2
Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im
angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin erblicke die Befangenheit des
Amtsgerichtspräsidenten zunächst darin, dass er ihre Anträge um Tonaufzeichnung
der Verhandlung abgewiesen habe. Die Zivilprozessordnung gebe den Parteien
keinen Anspruch auf Aufzeichnung der Verhandlung mittels technischer
Hilfsmittel. Gerade in einfachen Fällen wie dem vorliegenden werde in der
Praxis regelmässig auf eine zusätzliche Tonaufzeichnung verzichtet, weil eine
solche gegenüber einer direkten und ausschliesslich schriftlichen
Protokollierung zu einem nicht gerechtfertigten erheblichen Mehraufwand führe.
Indem der Amtsgerichtspräsident auf eine Tonaufzeichnung verzichtet habe, habe
er sich in jeder Hinsicht gesetzes- und praxiskonform verhalten. Weiter
schliesse die Gesuchstellerin auf Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten,
weil er ihren während der Parteibefragung gestellten Antrag auf Bestellung
eines Dolmetschers abgewiesen habe. Die grundsätzlich zwingende Verwendung der
Amtssprache habe zur Folge, dass die Parteien, die die Amtssprache nicht beherrschten,
ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müsse. In ihrem
Schlichtungsgesuch vom 13. November 2017 habe die Gesuchstellerin Deutsch als
ihre Sprache angegeben und die Frage «Übersetzer/-in erforderlich?» mit «Nein»
beantwortet. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 16. Januar 2017 habe die
Schlichtungsverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin ohne Beizug eines
Dolmetschers stattgefunden. Die Gesuchstellerin habe dagegen keine Einwände
erhoben und es würden keine Hinweise vorliegen, dass es sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Sämtliche Eingaben der
Gesuchstellerin im Rahmen des Schlichtungs- wie auch des Gerichtsverfahrens
seien von ihr in deutscher Sprache abgefasst worden. Das gleiche treffe auch
auf die als Beweismittel eingereichte Brief- und E-Mail-Korrespondenz der
Gesuchstellerin mit dem Beklagten zu. Auch die Verhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 habe ohne Beizug eines Dolmetschers
stattgefunden. Die Gesuchstellerin selbst habe weder vorgängig noch an der
Verhandlung geltend gemacht, dass sie eine Übersetzung benötige. Aus dem
Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2018 sei ersichtlich, dass lediglich ihr
Begleiter plötzlich den Abbruch der Verhandlung und den Beizug eines
Dolmetschers gefordert habe. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass
es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, sich mündlich hinreichend
auf Deutsch zu verständigen. Dass der Amtsgerichtspräsident den Antrag des
Begleiters der Gesuchstellerin abgewiesen habe, sei unter diesen Umständen
gerechtfertigt gewesen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin den
Amtsgerichtspräsidenten wegen der Art und Weise der Durchführung der
Parteibefragung als befangen erachtet. Den im Befragungsprotokoll vom 4. Juli
2018.
aufgezeichneten Antworten lasse sich entnehmen, dass sich die
zugrundeliegenden Fragen des Amtsgerichtspräsidenten durchwegs am Beweisthema
des hängigen Prozesses orientiert hätten. Nichts lasse auch nur den geringsten
Schluss zu, dass er unerhebliche oder gar sachfremde Fragen gestellt hätte.
3.3
Die Beschwerdeführerin schildert in
ihrer Beschwerdeschrift ausführlich die Prozessgeschichte und stellt sich wie
bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Amtsgerichtspräsident sei befangen
(vgl. dazu auch Erw. II/4.5 nachstehend). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen
setzt sie sich aber in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin geht in
ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden
vorinstanzlichen Erwägungen ein. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern der
Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig
angewendet haben soll. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1
ZPO offensichtlich unzulässig und es kann darauf sogleich und ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.
4.1
Und selbst bei gegebenen
Eintretensvoraussetzungen, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, was folgt:
4.2
Eine Gerichtsperson
tritt in den Ausstand, wenn sie vorbefasst sein könnte oder wenn sie aus
anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer
Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (die Ausstandsgründe
gemäss Art. 47 lit. a und lit. c bis e ZPO fallen vorliegend nicht in
Betracht).
4.3
Mit den in Art. 47 ZPO aufgelisteten
Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen Anspruch auf
einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Urteil des Bundesgerichts
5A_579/2012 E. 2]). Die
Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird
nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E.
2.
; 139 III 433 E. 2.1.1; 139 I 121 E. 5.1; 139 III
120.
E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; je mit
Hinweisen).
4.4
Verfahrensmassnahmen eines Gerichts
– seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet, den
Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27.
Mai 2013 E. 2.1; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um
unverständliche Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in
der Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem
dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).
4.5
Vorliegend sind keine objektiven
Gründe gegeben, welche ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit oder
Unbefangenheit des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zu begründen
vermöchten. Von der Beschwerdeführerin wird eine Befangenheit (des
Gerichtspräsidenten) denn auch bloss behauptet und durch nichts belegt. Aus den
Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein parteiisches Verhalten
oder auf eine Verletzung der Richterpflicht durch den Amtsgerichtspräsidenten. Die
Prozessführung und der ergangene Entscheid ist nicht im Sinne der
Beschwerdeführerin erfolgt. Hier genügt es festzuhalten, dass von einem krassen
unverständlichen Beurteilungsfehler des instruierenden Richters, welcher
allenfalls den Eindruck einer Befangenheit erwecken könnte, keine Rede sein
kann.
5.
Die Beschwerdeführerin wird zufolge
Nichteintretens auf die Beschwerde kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre
bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art.
117.
lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von
CHF 350.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1
des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen. Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung
(vgl. Art. 106 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung
wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 10. Juli 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 4A_314/2019).