Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2019.74

Forderung aus Arbeitsvertrag

9. August 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ als Arbeitgeber und A.___ als

Arbeitnehmer unterzeichneten am 5. September 2017 einen Arbeitsvertrag. Gemäss

Vertrag war A.___ ab 18. September 2017 mit einem Pensum von 40 % und einem

Monatsgehalt von brutto CHF 1'500.00 (x 12) angestellt.

1.2 Mit Schreiben vom 3. November 2017

forderte A.___ von B.___, ihm (für geleistete Arbeiten vom 11. September bis

19. Oktober) den ausstehenden Lohn zu bezahlen.

1.3 B.___ kündigte das Arbeitsverhältnis

mit A.___ mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 per Ende Januar 2018.

2.1 Nach einer gescheiterten

Schlichtungsverhandlung reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) am 6. März 2018 beim

Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem

Kläger einen Betrag in Höhe von CHF 9'294.14, sich zusammensetzend aus

Lohnforderungen für die Zeit ab 28. August 2017 bis 31. Januar 2018 in Höhe von

7'857.14 sowie Entschädigungen für getätigte Überstunden für den Zeitraum vom

28. August 2017 bis 22. Oktober 2017 in Höhe von CHF 1'437.00, abzüglich der

zwingend vorzunehmenden Sozialabzüge, nebst 5 % Zins seit wann rechtens, zu

bezahlen.

2. Der Beklagte sei anzuweisen, die von der

Bruttolohnnachzahlung in Abzug zu bringenden Sozialleistungen ordentlich zu

entrichten sowie die Arbeitgeberbeiträge auf dem nachzuzahlenden Bruttolohn des

Klägers einzubezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Gleichzeitig ersuchte der Kläger um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.3 Mit Verfügung vom 8. März 2018

bewilligte der Amtsgerichtspräsident dem Kläger ab Prozessbeginn die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Matthias Wasem als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

2.4 Mit Stellungnahme vom 17. April 2018

schloss der Beklagte sinngemäss auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

3. Am 24. Januar 2019 fand die

Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Der Kläger bestätigte

die bereits gestellten Rechtsbegehren bzw. konkretisierte sie bezüglich des

Zinses (Verzugszins zu 5 % seit dem 31. Januar 2018). Gleichentags erliess der

Amtsgerichtspräsident folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1. Der Beklagte hat dem Kläger CHF 1'668.85

brutto zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des

Staates.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Klägers, Rechtsanwalt Matthias Wasem, wird auf CHF

3'636.15 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 1'744.75 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Antrag des Klägers auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2019 Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das (berichtigte) Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen […] vom 24. Januar 2019 […] sei aufzuheben und es sei

a) der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem

Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von CHF 7'857.14, sich

zusammensetzend aus Lohnforderungen für die Zeit ab 28. August 2017 bis 31.

Januar 2018, abzüglich der zwingend vorzunehmenden Sozialabzüge, nebst Zins seit

31. Januar 2018 zu bezahlen;

b) der Beschwerdegegner anzuweisen, die von

der Bruttonachzahlung in Abzug zu bringenden Sozialleistungen ordentlich zu

entrichten sowie die Arbeitgeberbeiträge auf den nachzuzahlenden Bruttolohn des

Beschwerdeführers einzubezahlen;

c) der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 25. Januar

2019 im Betrag von CHF 7'125.65 zu bezahlen;

d) die amtliche Entschädigung des

Unterzeichnenden gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO sei in Übereinstimmung mit

Ziffer 3 des Urteils vom 24. Januar 2019 der Vorinstanz auf CHF 3'636.15

zu bestimmen;

e) der Beschwerdegegner zur Übernahme der

oberinstanzlichen Verfahrenskosten des mit vorliegender Beschwerde

eingeleiteten Verfahren zu verurteilen;

f) der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für die Aufwendungen des mit

vorliegender Beschwerde eingeleiteten Verfahren gemäss nachzureichender

Kostennote zu verurteilen.

2. Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen

[…] vom 24. Januar 2019 […] sei aufzuheben und es sei die Sache zur neuen

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, evtl. zulasten

des Kantons Solothurn.

Zudem ersuchte der Beschwerdeführer auch

für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2 Der Beklagte (nachfolgend:

Beschwerdegegner) welchem mit Verfügung vom 29. Mai 2019 Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der

Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Der Kläger

habe zu beweisen, dass er die Arbeit nicht wie vertraglich vereinbart am 18. September

2017, sondern bereits am 28. August 2017 angetreten habe. In seiner Klageschrift

vom 6. März 2018 behaupte der Kläger, der Stellenantritt sei am 28. August

2017.

gewesen. In seinem Schreiben vom 3. November 2017 an den Beklagten

mache er geltend, die Stelle am 11. September 2017 angetreten zu

haben. An der Parteibefragung habe er schliesslich ausgeführt, die Arbeit etwa

Ende Juli 2017 aufgenommen zu haben. Den Beweis, wonach die Aufnahme der

Arbeitstätigkeit vor dem 18. September 2017 stattgefunden habe, könne der

Kläger nicht erbringen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der

Tatsache, dass der Beklagte dem Schreiben des Klägers vom 3. November 2017 -

worin er geltend mache, am 19. Oktober 2017 sei sein letzter Einsatz gewesen - nicht

zeitnah widersprochen habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger letztmals am

19.

Oktober 2017 für den Beklagten gearbeitet habe. Der Kläger mache

geltend, er sei nicht mehr arbeiten gegangen, weil ihm der Beklagte für den

Monat September 2017 keinen Lohn bezahlt habe. Der Kläger habe es aber unterlassen,

dem Beklagten seine Arbeitsverweigerung anzuzeigen und ihn bezüglich der

ausstehenden Lohnzahlung abzumahnen und in Verzug zu setzen (vgl. AGer ZH in

JAR 1999, S. 137). Der Kläger habe dem Beklagten erst am 3. November 2017 und

damit erst zwei Wochen nach seiner Arbeitsverweigerung eine Frist zur Zahlung

des ausstehenden Lohnes gesetzt. Der bis dahin geschuldete Lohnausstand von

rund einem halben Monatslohn für die Zeit vom 18. September 2017 bis 30.

September 2017 habe ihn in keiner Weise dazu berechtigt, dem Beklagten seine Arbeit

ab dem 20. Oktober 2017 nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Dem Kläger stehe für

die Zeit ab dem 20. Oktober 2017 zufolge ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung

kein Lohnanspruch zu.

1.2

Der Beschwerdeführer bringt

in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Er

habe die Arbeit bereits am 28. August 2017 aufgenommen. Trotz mehrmaliger

Mahnung und schriftlicher Zahlungsaufforderung sei der Beschwerdegegner seiner

Lohnzahlungspflicht nie nachgekommen. Deshalb habe er von seinem

Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Arbeitsverhältnis sei mit

Schreiben des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2017 auf den 31. Januar 2018

ordentlich gekündigt worden. Die Vorinstanz anerkenne den Anspruch auf Lohnfortzahlung

bei Verweigerung der Arbeitsleistung infolge ausbleibenden Lohnes zwar,

vertrete aber gestützt auf einen Entscheid des zürcherischen Arbeitsgerichts

die Ansicht, er hätte den Beschwerdegegner abmahnen, eine Frist zur Zahlung

setzen und die Niederlegung der Arbeit androhen müssen. Weder dem Gesetz noch

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne Entsprechendes entnommen werden.

2.1

Strittig und zu klären ist, wann der

Beschwerdeführer seine Arbeit aufgenommen hat. Während der schriftliche

Arbeitsvertrag einen Arbeitsbeginn per 18. September 2017 vorsieht, macht der

Beschwerdeführer geltend, er habe die Arbeit bereits am 28. August 2017

aufgenommen.

2.2

Kommt in arbeitsrechtlichen

Streitigkeiten - wie vorliegend - das vereinfachte Verfahren zur Anwendung,

stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b

Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dabei ist aber zu

beachten, dass der Untersuchungsgrundsatz an der Beweislastverteilung nichts

ändert (Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362

OR, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47). Es gilt auch im vereinfachten Verfahren der

Grundsatz von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210): Wer etwas

behauptet, muss es beweisen.

2.3

Gemäss der allgemeinen

Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist der Beschwerdeführer dafür beweisbelastet,

dass er die Arbeit bereits am 28. August 2017 (und nicht erst am 18. September

2017) aufgenommen hat. Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer, welcher

lediglich behauptet, die Arbeit bereits am 28. August 2017 aufgenommen zu

haben, nicht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der

Behauptung ableiten, dass er angeblich bereits im Juli 2017 an einem […] hätte

arbeiten sollen. Unter diesen Umständen ist mit dem Vorderrichter davon

auszugehen, dass der Arbeitsantritt am 18. September 2017 gemäss schriftlichem

Arbeitsvertrag vom 5. September 2017 erfolgte.

3.1

Vor Beschwerdeinstanz

nicht mehr umstritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit per 20.

Oktober 2017 eingestellt hat. Ebenso ist unbestritten, dass der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keinen Lohn bezahlte. Strittig und zu

klären ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Lohn bis 19. Oktober

2017.

(Einstellung der Arbeit ab 20. Oktober 2017) oder bis 31. Januar 2018 (Ende

des Vertragsverhältnisses) schuldet.

3.2

Nach der in BGE 120 II 209

begründeten und auch in der Doktrin seither befürworteten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer seine Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber

mit einer verfallenen Lohnzahlung im Rückstand ist (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz

Stöckli in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bern 2010, Art. 323 N 25 Ziff.

5; Ullin Streiff, a.a.O., Art. 323 OR N 3). Das Bundesgericht stützt diese

Praxis auf Art. 82 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) ab,

welcher bei zweiseitigen Verträgen dem Schuldner das Recht zugesteht, seine

Leistung so lange zu verweigern, als die vorleistungspflichtige Partei nicht

erfüllt hat. Da im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig ist

und ihm daher der Schutz von Art. 82 OR grundsätzlich nicht zukommen könnte,

erweiterte das Bundesgericht den massgeblichen Zeitraum auf nachfolgende

Lohnperioden. Es erklärte Art. 82 OR insofern als analog anwendbar, dass der

Arbeitnehmer bei ausgebliebener Lohnzahlung aus den Vorperioden für die

nachfolgenden Arbeitsperioden die Erfüllung der Arbeitsleistung verweigern

kann. Art. 82 OR regelt grundsätzlich (nur) die Erfüllungsmodalitäten bei

zweiseitigen Verträgen und die zeitliche Reihenfolge der Erfüllung.

Voraussetzung für ein Vorgehen nach Art. 82 OR ist einzig die Fälligkeit der

Leistung der Gegenpartei und deren nicht ordnungsgemässe Erbringung. Art. 82 OR

stellt diesfalls dem leistungspflichtigen (Lohn-)Gläubiger eine aufschiebende

Einrede als Sicherungs- und Druckmittel zur Verfügung, welche gleichzeitig den

Eintritt des eigenen Schuldnerverzugs wegen Zurückbehaltung der eigenen

Leistung verhindert. Die Einrede selbst ist weder eine Mahnung noch

Inverzugsetzung (Rolf H. Weber in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bern

2005, Art. 82 N 208, 212; Urs Leu in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.],

Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 82 N 3 und

10). Damit bedarf es auch keiner der Erhebung der Einrede vorangehenden Mahnung

des (Lohn-)Schuldners zur Erfüllung. Der abweichende Entscheid des

Arbeitsgerichtes Zürich (JAR 1999, S. 137) - auf welchen sich der Vorderrichter

stützt - erwähnt eine Mahnung als Voraussetzung eines Vorgehens nach Art. 82

OR; aus den Erwägungen ergibt sich indessen, dass im konkreten Fall eine

Mahnung ohnehin vorlag und sich das Arbeitsgericht daher mit dem Erfordernis

einer Mahnung als notwendige Voraussetzung eines Vorgehens nach Art. 82 OR gar

nicht näher auseinander setzte. Dass für die Inverzugsetzung eine Mahnung nötig

ist, ist indessen unbestritten. Es besteht daher kein Grund, im Arbeitsrecht

von der allgemeinen Regel des Art. 82 OR abzuweichen und zusätzliche

Voraussetzungen zu Lasten des Arbeitnehmers zu statuieren. Wenn das

Bundesgericht Art. 82 OR auf den Arbeitsvertrag analog anwendet, so bezieht

sich die Analogie auf die zeitliche Erweiterung der Leistungsaustauschperiode.

Der retentionsähnliche Rechtsbehelf von Art. 82 OR wird dadurch aber nicht zu

einem Behelf des Verzugsrechts im Sinne der Art. 102 und 107 OR. Auch die

Treuepflicht des Arbeitnehmers vermag die Geltung der allgemeinen Bestimmungen

des Obligationenrechts nicht ausser Kraft zu setzen. Die Treuepflicht verlangt

wohl vom Arbeitnehmer, die allgemeinen Interessen des Arbeitgebers in guten

Treuen zu wahren. Dazu gehört eine gewisse Informationspflicht über

betriebliche und persönliche Belange, welche für die Arbeitsleistung und deren

Erfolg von Bedeutung sind. Die allgemeine Treuepflicht als Nebenpflicht findet

ihre Grenze an den überwiegenden berechtigten Eigeninteressen des

Arbeitnehmers. Dazu gehört der Anspruch auf termingerechte Zahlung des Lohnes:

Der Arbeitnehmer braucht diesen für seinen laufenden Lebensunterhalt und er

muss mit dessen Auszahlung zu fixen Zeitpunkten rechnen können. Ist es

unzulässig, bei einer - anderweitigen - Verletzung der Treuepflicht den Lohn zu

kürzen, weil Lohn- und Treuepflicht zueinander nicht in einem Austauschverhältnis

stehen und die Verletzung der Treuepflicht weder von der Qualität noch vom

Resultat der Arbeit abhängig ist (Streiff, a.a.O., Art. 321a N 2 und 3;

Staehelin, a.a.O., Art. 321a N 32), so kann daraus ganz allgemein ein Vorrang

des Lohnanspruchs gegenüber der Treuepflicht zwecks Wahrung allgemeiner

Arbeitgeberinteressen abgeleitet werden. Die Durchsetzung des Lohnanspruchs als

Hauptleistung des Arbeitgebers mittels Arbeitsverweigerung unter blosser

Ankündigung geht auch unter dem Aspekt der Treuepflicht dem Interesse des

Arbeitgebers an der Arbeitsleistung zwecks Erfüllung von Kundenaufträgen an

einem Tag vor. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer - wie von

ihm behauptet – den Beschwerdegegner (mehrmals) abgemahnt hat (siehe zum Ganzen:

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LA110012-O/U vom 4. September 2011

E. IV/1.1.1.).

3.3

Ohne abweichende Parteivereinbarung

ist der Arbeitslohn spätestens am letzten Tag des Monats fällig (Art. 323 Abs.

1.

OR). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz befand sich der

Beschwerdegegner mit dem Lohn für September 2017 in Verzug. Damit war der

Beschwerdeführer nach den obigen Ausführungen zur Verweigerung der

Arbeitsleistung berechtigt. Der Arbeitsvertrag wurde ordentlich per Januar 2018

beendet. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung eines Lohnes

vom 18. September 2017 bis 31. Januar 2018.

4.

Die Berechnung des anteilsmässigen

Lohnes für den Monat September, wie sie der Vorderrichter vorgenommen hat, wird

nicht bestritten. Entsprechend schuldet der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer für den Monat September 2017 einen Bruttolohn von CHF 714.30.

Für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018 ist gemäss Arbeitsvertrag ein

monatlicher Bruttolohn von CHF 1'500.00 geschuldet. Für die Zeit von 18.

September 2017 bis 31. Januar 2018 schuldet der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer demnach einen Bruttolohn von CHF 6'714.30, nebst Zins zu 5 %

seit 31. Januar 2018. Dieser vom Beschwerdegegner zu leistende Bruttobetrag

reduziert sich um die auf den Beschwerdeführer entfallenen

Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Beschwerdegegner nachweist, dass er

diese an die zuständigen Behörden abgeführt hat. In diesem Sinne ist die

Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer hat um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nachdem ihm bereits vor Vorinstanz die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist das entsprechende Gesuch

auch für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen.

6.1

Der Beschwerdeführer verlangte vor

erster Instanz einen Betrag von CHF 9'294.14, vor zweiter Instanz einen

solchen von CHF 7'857.14. Er ist mit seinen Rechtsbegehren im Umfang von CHF

6'714.30 durchgedrungen. Der Beschwerdegegner schloss mit Stellungnahme vom 17.

April 2018 auf Abweisung der Klage. Vor Beschwerdeinstanz hat er sich nicht

vernehmen lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt der Beschwerdeführer somit

zu rund 70 %, im zweitinstanzlichen Verfahren zu rund 85 %. Für das

erstinstanzliche Verfahren sind die Prozesskosten entsprechend im Verhältnis

3/10 (Beschwerdeführer) zu 7/10 (Beschwerdegegner) aufzuerlegen. Im

Beschwerdeverfahren obsiegt der Beschwerdeführer gemessen an den gestellten

Rechtsbegehren in so hohem Umfang, dass der Beschwerdegegner – welcher sich wie

bereits erwähnt, im Beschwerdeverfahren nicht äusserte – den Beschwerdeführer

vollumfänglich zu entschädigen hat.

6.2

Da es sich vorliegend um eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00

handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).

6.3

Der Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Wasem, reichte sowohl für das erst-

als auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Kostennote ein. Für das erstinstanzliche

Verfahren machte er einen Aufwand von 24 Stunden und 50 Minuten geltend, für das

zweitinstanzliche Verfahren einen solchen von 12 Stunden und 45 Minuten.

6.4

Mit dem Vorderrichter ist davon

auszugehen, dass für das erstinstanzliche Verfahren ein Aufwand von insgesamt

18.

Stunden angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind Auslagen (CHF 136.20) und

MwSt., was bei einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 einen

Betrag von CHF 5'380.90 ergibt. Der Kläger obsiegt zu 7/10. Folglich hat der

Beklagte dem Kläger, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand

Matthias Wasem, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 3'766.60 (7/10 von CHF 5'380.90) zu bezahlen. Für einen Betrag

von CHF 2'545.30 (7/10 von CHF 3'636.15 [CHF 180.00/h]) besteht während zweier

Jahre eine Ausfallhaftung des Staats. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

678.50

(Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00 [mangels Honorarvereinbarung]),

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Kläger unterliegt zu 3/10. Folglich

wird die durch den Staat zu entrichtende Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Klägers, Rechtsbeistand Matthias Wasem, auf CHF 1'090.85

(CHF 180.00/h) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 290.80 (Differenz zum Stundenansatz von CHF

230.

) sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

6.5

Auch die Kostennote für das

Beschwerdeverfahren ist zu hoch und muss gekürzt werden. Für das Verfassen der

Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen, enthält sie

doch grösstenteils Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen. Die

Kostennote ist entsprechend um 5 Stunden auf 7 Stunden und 45 Minuten zu

kürzen. Hinzurechnen sind Auslagen (CHF 33.30) und die MwSt., was bei

einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 einen Betrag von CHF

2'289.50 ergibt. Folglich hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'289.50 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 1'538.30 (CHF 180.00/h) besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 417.30 (Differenz zum Stundenansatz von

CHF 230.00), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 24. Januar

2019 aufgehoben.

2. Der Beschwerdegegner hat dem

Beschwerdeführer CHF 6'714.30 brutto, nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018 zu

bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren

werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. B.___ hat A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'766.60 zu

bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'545.30 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staats. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 678.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von CHF 1'090.85 zu entschädigen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 290.80 sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren

werden keine Gerichtskosten erhoben.

8. B.___ hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'289.50 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 1'538.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 417.30, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel