ZKBES.2019.81
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 160951) und unentgeltliche Rechtspflege
14. August 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Helena Hess,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staat
Solothurn, vertreten durch Oberamt Dorneck-Thierstein,
2. Amtsgerichtspräsident
von Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 160951) und unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Staat Solothurn (nachfolgend:
Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 14. März 2019 in
der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung um Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8‘460.00 nebst Zins zu 5%
seit 1. Dezember 2018 für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge vom Januar bis
Dezember 2018, u.K.u.E.F.
2. Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme
vom 30. April 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Zudem beantragte er die
integrale unentgeltliche Rechtspflege.
3. Mit Urteil vom 31. Mai 2019 erteilte
der Amtsgerichtspräsident wie beantragt sowie für die Zahlungsbefehlskosten
definitive Rechtsöffnung (Ziffer 1) und verpflichtete den Gesuchsgegner, dem
Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen (Ziffer 3) und
ihm die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen (Ziffer 4).
Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
(Ziffer 2).
4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner
(nachfolgend der Beschwerdeführer) am 14. Juni 2019 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der
Entscheid der Vorinstanz vom 31.05.2019 soll in Ziffer 1 aufgehoben und die
definitive Rechtsöffnung nicht gewährt eventualiter nur teilweise gewährt
werden.
2. Es
sei Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Gesuch des Gesuchsgegners
um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
gutzuheissen.
3. Es
sei Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und keine
Parteientschädigung zu sprechen.
4. Ziff.
4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten ganz oder
zumindest teilweise der der Gesuchsgegnerin 1 auferlegt werden.
5. Es
sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
6. Unter
o/e-Kostenfolge.
5. Der Amtsgerichtspräsident beantragte
in seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der
Gesuchsteller liess sich nicht mehr vernehmen.
6. Der Beschwerdeführer äusserte sich am
4. Juli 2019 nochmals zur unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim Vorderrichter hat sich der
Beschwerdeführer noch mit mehreren Argumenten gegen die Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung zur Wehr gesetzt. Im Beschwerdeverfahren macht er nur
noch Verrechnung mit dem Wohnkostenanteil seiner Tochter von CHF 2'556.00
geltend. Insofern fällt die beantragte vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
zum Vorneherein ausser Betracht.
2.
Beim Vorderrichter hatte der
Beschwerdeführer vorgebracht, die Unterhaltsschuld sei zu verrechnen, da die
Wohnkosten der Tochter in den Unterhaltsbeiträgen inbegriffen seien und er
diese bereits bezahlt habe, indem er die Tochter und die Ehefrau bis zum 31.
Dezember 2018 in der Wohnung habe leben lassen. Laut Scheidungsurteil betrage
der Wohnkostenanteil für das Einzelkind 17% der Wohnkosten der Ehefrau. Der
Amtsgerichtspräsident hatte dieses Argument mit der Begründung verworfen, Unterhaltsbeiträge
an Kinder seien nach dem Basler Kommentar von der Verrechnung ausgeschlossen.
3.
In seiner Beschwerde wiederholt der
Beschwerdeführer diese Vorbringen und wendet gegen die Begründung des
angefochtenen Entscheids ein, der Vorderrichter habe seine Argumente völlig
ausser Acht gelassen. Die Feststellung im Basler Kommentar beziehe sich auf die
alte Rechtsprechung, welche vor 2017 gegolten habe. Damals seien die Kinderalimente
nach der Prozentregel berechnet worden. Mit diesem Betrag habe alles bezahlt
werden müssen. Die Wohnkosten seien dabei nicht extra ausgeschieden worden.
Seit dem 1. Januar 2017 sei es jedoch anders und der Bedarf des Kindes werde
konkret berechnet und die Wohnkosten würden extra ausgeschieden. Der Mietanteil
der Tochter habe CHF 213.00 betragen. Der Anteil von CHF 213.00 sei also eine
Leistung des Vaters an die Tochter gewesen und dadurch habe sich die Leistung
an die Ehefrau quasi diminuiert. Die Ehefrau habe gemäss Scheidungsurteil für
sämtliche Hypothekarzinsen und Nebenkosten aufkommen müssen. Bei den CHF 213.00
handle es sich zwar rechnerisch um Kinderunterhalt. Grundsätzlich habe die
Ehefrau diesen Betrag von der Tochter quasi verlangen müssen, um damit die
ganzen Wohnkosten zu bezahlen. Von dem Betrag, welcher der Tochter geschuldet
war, hätte sie CHF 213.00 abzweigen und an die Bank weiterleiten müssen. Aus
diesem Grund könne sich der Basler Kommentar nicht auf die Berechnungen ab 1.
Januar 2017 beziehen, sondern auf die alten Berechnungen. Somit habe die
Vorinstanz das Recht falsch angewandt. Im parallel laufenden
Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2019.137, in dem es um die Rechtsöffnung in der
Betreibung der Ehefrau gegen den Ehemann für ihre eigenen Unterhaltsbeiträge
gegangen sei, sei die Verrechnung anerkannt und die definitive Rechtsöffnung
abgewiesen worden.
4.1
Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge
steht nach Art. 289 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dem Kind zu. Das
gilt auch für den sogenannten Barunterhalt, mit dem u.a. die Wohnkosten des
Kindes beglichen werden. Beim Wohnkostenanteil des Kindes von CHF 213.00 handelt
es sich nicht bloss rechnerisch um Kinderunterhalt. Auch dieser separat
berechnete Unterhaltsteil ist Kinderunterhalt und der Anspruch steht dem Kind zu,
soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das
Gemeinwesen übergegangen ist.
4.2
Die Ehefrau hat sich im
Scheidungsurteil verpflichtet, für sämtliche Hypothekarzinsen und Nebenkosten
aufzukommen, solange sie zusammen mit der Tochter in der ehelichen Liegenschaft
wohnt. Soweit sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der
Beschwerdeführer gegen sie einen Erfüllungsanspruch.
4.3
Wenn zwei Personen einander
Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen,
sofern beide Forderungen fällig sind (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts
(OR, SR 220). Eine der Voraussetzungen der Verrechnung ist die Gegenseitigkeit
der Forderungen. Die zu verrechnenden Forderungen müssen zwischen denselben
Personen bestehen. Wie bereits festgehalten, steht der Unterhaltsbeitrag nach
Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Eine Forderung des Beschwerdeführers nach der
im Scheidungsurteil getroffenen Regelung über die Bezahlung der
Hypothekarzinsen und Nebenkosten würde sich gegen seine Ehefrau richten. Eine
Verrechnung der beiden Forderungen war somit von allem Anfang nicht möglich.
Weitere Erörterungen zu Art. 125 Ziff. 2 OR erübrigen sich.
5.
Die vom Beschwerdeführer gegen das
Rechtsöffnungsbegehren erhobenen Einwände waren somit von allem Anfang an
aussichtslos. Dies gilt insbesondere auch für die Einwände, die er vor erster
Instanz noch erhoben hat (Rechtskraftbescheinigung, Angaben im Zahlungsbefehl)
und an denen er selbst vor Obergericht nicht mehr festgehalten hat. Für zum
vornherein aussichtslose Anträge ist die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die Beschwerde ist
demnach auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Vorderrichter abzuweisen. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus demselben Grund ebenfalls
abzuweisen.
6.
Die Entscheidgebühr der Beschwerde
gegen die Rechtsöffnung beträgt CHF 450.00. Soweit sich die Beschwerde gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtete, wird dafür eine separate
Entscheidgebühr von CHF 150.00 festgesetzt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer somit die Kosten von insgesamt CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller