Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2019.82

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 160950) und unentgeltliche Rechtspflege

14. August 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 14. März 2019 in der gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7‘647.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember

2018 für nicht bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge vom Januar bis Dezember

2018, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 30. April 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Zudem

beantragte er die integrale unentgeltliche Rechtspflege.

3. Mit Urteil vom 31. Mai 2019 erteilte

der Amtsgerichtspräsident wie beantragt sowie für die Zahlungsbefehlskosten

definitive Rechtsöffnung (Ziffer 1) und verpflichtete den Gesuchsgegner, dem

Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen (Ziffer 3) und

ihm die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen (Ziffer 4).

Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab

(Ziffer 2).

4. Dagegen erhob der

Gesuchsgegner (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 14. Juni 2019 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der

Entscheid der Vorinstanz vom 31.05.2019 soll in Ziffer 1 aufgehoben und die

definitive Rechtsöffnung nicht gewährt eventualiter nur teilweise gewährt

werden.

2. Es

sei Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Gesuch des

Gesuchsgegners um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung gutzuheissen.

3. Es

sei Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und keine

Parteientschädigung zu sprechen.

4. Ziff.

4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten ganz oder

zumindest teilweise der der Gesuchsgegnerin 1 auferlegt werden.

5. Es

sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

6. Unter

o/e-Kostenfolge.

5. Der Amtsgerichtspräsident beantragte

in seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die

Gesuchstellerin liess sich nicht mehr vernehmen.

6. Der Beschwerdeführer äusserte sich am

4. Juli 2019 nochmals zur unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim Vorderrichter hat sich der

Beschwerdeführer noch mit mehreren Argumenten gegen die Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung zur Wehr gesetzt. Im Beschwerdeverfahren macht er nur

noch Verrechnung mit dem Wohnkostenanteil seiner Tochter von CHF 2'556.00

geltend. Insofern fällt die beantragte vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens

zum Vorneherein ausser Betracht.

2.

Beim Vorderrichter hatte der

Beschwerdeführer vorgebracht, die Unterhaltsschuld sei zu verrechnen, da die

Wohnkosten der Tochter in den Unterhaltsbeiträgen inbegriffen seien und er

diese bereits bezahlt habe, indem er die Tochter und die Ehefrau bis zum 31.

Dezember 2018 in der Wohnung habe leben lassen. Laut Scheidungsurteil betrage

der Wohnkostenanteil für das Einzelkind 17% der Wohnkosten der Ehefrau. Der

Amtsgerichtspräsident hatte dieses Argument mit der Begründung verworfen,

Unterhaltsbeiträge an Kinder seien nach dem Basler Kommentar der Verrechnung

ausgeschlossen.

3.

In seiner Beschwerde wiederholt der

Beschwerdeführer diese Vorbringen und wendet gegen die Begründung des

angefochtenen Entscheids ein, der Vorderrichter habe seine Argumente völlig

ausser Acht gelassen. Die Feststellung im Basler Kommentar beziehe sich auf die

alte Rechtsprechung, welche vor 2017 gegolten habe. Damals seien die

Kinderalimente nach der Prozentregel berechnet worden. Mit diesem Betrag habe

alles bezahlt werden müssen. Die Wohnkosten seien dabei nicht extra

ausgeschieden worden. Seit dem 1. Januar 2017 sei es jedoch anders und der

Bedarf des Kindes werde konkret berechnet und die Wohnkosten würden extra

ausgeschieden. Der Mietanteil der Tochter habe CHF 213.00 betragen. Der Anteil

von CHF 213.00 sei also eine Leistung des Vaters an die Tochter gewesen und

dadurch habe sich die Leistung an die Ehefrau quasi diminuiert. Die Ehefrau

habe gemäss Scheidungsurteil für sämtliche Hypothekarzinsen und Nebenkosten

aufkommen müssen. Bei den CHF 213.00 handle es sich zwar rechnerisch um

Kinderunterhalt. Grundsätzlich habe die Ehefrau diesen Betrag von der Tochter

quasi verlangen müssen, um damit die ganzen Wohnkosten zu bezahlen. Von dem Betrag,

welcher der Tochter geschuldet war, hätte sie CHF 213.00 abzweigen und an die

Bank weiterleiten müssen. Aus diesem Grund könne sich der Basler Kommentar

nicht auf die Berechnungen ab 1. Januar 2017 beziehen, sondern auf die alten

Berechnungen. Somit habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt. Im parallel

laufenden Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2019.137, in dem es um die

Rechtsöffnung in der Betreibung der Ehefrau gegen den Ehemann für ihre eigenen

Unterhaltsbeiträge gegangen sei, sei die Verrechnung anerkannt und die

definitive Rechtsöffnung abgewiesen worden.

4.1

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge

steht nach Art. 289 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dem Kind zu. Das

gilt auch für den sogenannten Barunterhalt, mit dem u.a. die Wohnkosten des

Kindes beglichen werden. Beim Wohnkostenanteil des Kindes von CHF 213.00

handelt es sich nicht bloss rechnerisch um Kinderunterhalt. Auch dieser separat

berechnete Unterhaltsteil ist Kinderunterhalt und der Anspruch steht dem Kind

zu, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das

Gemeinwesen übergegangen ist.

4.2

Die Ehefrau hat sich im

Scheidungsurteil verpflichtet, für sämtliche Hypothekarzinsen und Nebenkosten

aufzukommen, solange sie zusammen mit der Tochter in der ehelichen Liegenschaft

wohnt. Soweit sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der

Beschwerdeführer gegen sie einen Erfüllungsanspruch.

4.3

Wenn zwei Personen einander

Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen,

sofern beide Forderungen fällig sind (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts

(OR, SR 220). Eine der Voraussetzungen der Verrechnung ist die Gegenseitigkeit

der Forderungen. Die zu verrechnenden Forderungen müssen zwischen denselben

Personen bestehen. Wie bereits festgehalten, steht der Unterhaltsbeitrag nach

Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Eine Forderung des Beschwerdeführers nach der

im Scheidungsurteil getroffenen Regelung über die Bezahlung der

Hypothekarzinsen und Nebenkosten würde sich gegen seine Ehefrau richten. Eine

Verrechnung der beiden Forderungen war somit von allem Anfang nicht möglich.

Weitere Erörterungen zu Art. 125 Ziff. 2 OR erübrigen sich.

5.

Die vom Beschwerdeführer gegen das

Rechtsöffnungsbegehren erhobenen Einwände waren somit von allem Anfang an

aussichtslos. Dies gilt insbesondere auch für die Einwände, die er vor erster

Instanz noch erhoben hat (Rechtskraftbescheinigung, Angaben im Zahlungsbefehl,

Direktzahlungen) und an denen er selbst vor Obergericht nicht mehr festgehalten

hat. Für zum vornherein aussichtslose Anträge ist die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die

Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Vorderrichter abzuweisen. Das für das

Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist aus demselben Grund ebenfalls abzuweisen.

6.

Die Entscheidgebühr der Beschwerde

gegen die Rechtsöffnung beträgt CHF 450.00. Soweit sich die Beschwerde gegen

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtete, wird dafür eine

separate Entscheidgebühr von CHF 150.00 festgesetzt. Nach dem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer somit die Kosten von insgesamt CHF 600.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller