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Entscheid

ZKBES.2020.103

Rechtsöffnung

10. August 2020Deutsch9 min

Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken mit:

Präsident

Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 22. November 2019 in der gegen A.___ (im

Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 614097 des

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 350.00 nebst Zins zu

5% seit dem 24. Juli 2019, für die Mahngebühren von CHF 50.00 und für die

Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember

2019 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Am 16. Januar 2020 liess sich der Gesuchsteller

dazu vernehmen.

4. Mit Urteil vom 17. Februar 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF

350.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 sowie für den Betrag von

CHF 50.00 und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die

Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung

im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die bevorschussten Gerichtskosten in

der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde der

Gesuchsgegnerin hiess das Obergericht mit Entscheid vom 14. April 2020 wegen

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut, soweit es darauf

eintrat. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2020 wurde

aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 sandte

der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin eine Kopie der Stellungnahme des

Gesuchstellers vom 16. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zu.

7. Am 29. Mai 2020 liess sich die

Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und die entschädigungspflichtige Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens beantragen. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor,

zusammen mit dem Beschluss vom 27. Mai 2019 habe sie keine Rechnung erhalten.

Dies sei auch richtig so, da die Rechnung erst nach Abschluss des Verfahrens

ausgestellt und zugesendet werde. Vorliegend datiere der Zahlungsbefehl vom 23.

September 2019. Die Vollstreckbarkeit des Beschlusses sei jedoch erst am 8.

Oktober 2019 bescheinigt worden. Infolgedessen sei das Rechtsöffnungsgesuch

verfrüht gestellt worden und erweise sich dadurch als unzulässig.

8. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 erteilte

der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 350.00

zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 und verpflichtete die Gesuchsgegnerin,

dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm

eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die von ihm

bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00

zurückzuerstatten.

9. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

eine Neubeurteilung der Sache.

10. Am 28. Juli 2020 liess

der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde beantragen.

11. Mit Stellungnahme vom

3. August 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog

zusammenfassend und im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze das

Rechtsöffnungsbegehren auf den Beschluss des Obergerichts vom 27. Mai 2019

(vgl. ZKBES.2019.70), in welchem die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 verpflichtet worden sei. Auf die

dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2019

nicht eingetreten. Der Beschluss vom 27. Mai 2019 sei am 29. Mai 2019

eröffnet und damit vollstreckbar geworden. Die Gesuchsgegnerin habe keine

Unterlagen eingereicht, welche Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung

belegen würden. Die Rechnung betreffend die Verfahrenskosten werde stets mit

dem Beschluss versandt. Dabei handle es sich um eine Notorietät, die keinen

besonderen Beweis mehr bedürfe. Da der Gesuchsteller erst ab dem 24. Juli 2019

Verzugszins geltend gemacht habe, sei die Rechtsöffnung auch erst ab diesem

Datum zu bewilligen, obwohl sich die Gesuchsgegnerin bereits zuvor in Verzug

befunden habe. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin sei bezüglich der im

Beschluss festgesetzten Gerichtsgebühr unwesentlich, ob die Schuldnerin eine

Rechnung erhalten habe oder nicht. Somit sei für den Betrag von CHF 350.00

zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2019 definitive Rechtsöffnung zu

erteilen.

2.

Wie bereits vor der Vorinstanz macht

die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zusammen mit dem Beschluss vom 27. Mai

2019.

keine Rechnung erhalten. Infolgedessen habe sie die Schuld nicht zuordnen

können und habe Rechtsvorschlag erhoben. Am 9. Dezember 2019 habe sie das Rechtsöffnungsbegehren

des Gesuchstellers samt Beilagen erhalten. In diesen Beilagen habe sich ebenfalls

keine Kopie der fraglichen Rechnung befunden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) sei der

Zahlungsgrund im Betreibungsbegehren so anzugeben, dass für den Schuldner

erkennbar sei, für welche Schuld er betrieben werde. Wie aus dem Zahlungsbefehl

zu entnehmen sei, verlange der Gesuchsteller Rechtsöffnung für die Rechnung

Nr. 2019d207 [recte: 2019d702) vom 28. Mai 2019, welche weder ihr selber

noch dem Richteramt vorgelegt worden sei. Eine rechtlich wirksame Zustellung

sei nicht erfolgt. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit abzuweisen.

3.1

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die

Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

3.2

Sofern die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorträgt, der Forderungsgrund sei im

Betreibungsbegehren nicht richtig vermerkt worden und dadurch der

Zahlungsbefehl mangelhaft, fällt ihr Vorbringen unter die Novenschranke und ist

damit nicht zu hören (vgl. S. 4 der Beschwerde). Und selbst wenn die Rüge

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden wäre, hätte der

Rechtsöffnungsrichter wegen fehlender Zuständigkeit nicht darauf eintreten können

(vgl. Karl Wüthrich / Peter Schoch in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 69

N 36 ff. mit Verweis auf BGE 121 III 19, wonach bei mangelhaften Angaben im

Zahlungsbefehl zur Forderungsurkunde oder zum Forderungsgrund Beschwerde bei

der Aufsichtsbehörde zu erheben wäre).

3.3

Definitive Rechtsöffnung ist zu

erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid

beruht und die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit

Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung

anruft (vgl. Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Ob der zu vollstreckende

Entscheid vollstreckbar ist, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 141 I 97

E. 5.2).

3.4

Der Gesuchsteller legte als

definitiven Rechtsöffnungstitel den im Verfahren ZKBES.2019.70 ergangenen

Beschluss vom 27. Mai 2019 ins Recht, in welchem die Gerichtskosten auf CHF

350.00

festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt worden

waren. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde der Beschluss mit

dessen Eröffnung und damit Monate vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls vollstreckbar.

Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG, die den definitiven Rechtsöffnungstitel

entkräften könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die vorliegende Beurteilung ohne

Bedeutung, ob die Rechnung zusammen mit dem Beschluss versandt worden war oder

der Gesuchsteller eine Kopie der Rechnung im vorinstanzlichen Verfahren

eingereicht hat. Spätestens als sie den Zahlungsbefehl erhalten hatte, hätte sie

erkennen können, dass sie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 des

im Zahlungsbefehl vermerkten Verfahrens ZKBES.2019.70 noch nicht bezahlt hatte.

Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht wusste, um welches Verfahren es

sich dabei handelte, vermag die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht zu

hindern. Inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den

Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, lässt sich der

Beschwerde nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich entnehmen. Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin dessen Kosten in der Höhe von CHF 225.00 zu bezahlen (vgl.

Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die unterliegende

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung

(vgl. Art. 106 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten von CHF 225.00 zu

bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann