ZKBES.2020.103
Rechtsöffnung
10. August 2020Deutsch9 min
Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. August 2020
Es wirken mit:
Präsident
Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 22. November 2019 in der gegen A.___ (im
Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 614097 des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 350.00 nebst Zins zu
5% seit dem 24. Juli 2019, für die Mahngebühren von CHF 50.00 und für die
Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember
2019 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Am 16. Januar 2020 liess sich der Gesuchsteller
dazu vernehmen.
4. Mit Urteil vom 17. Februar 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF
350.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 sowie für den Betrag von
CHF 50.00 und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die
Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung
im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die bevorschussten Gerichtskosten in
der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
5. Die dagegen erhobene Beschwerde der
Gesuchsgegnerin hiess das Obergericht mit Entscheid vom 14. April 2020 wegen
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut, soweit es darauf
eintrat. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2020 wurde
aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
6. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 sandte
der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin eine Kopie der Stellungnahme des
Gesuchstellers vom 16. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zu.
7. Am 29. Mai 2020 liess sich die
Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und die entschädigungspflichtige Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens beantragen. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor,
zusammen mit dem Beschluss vom 27. Mai 2019 habe sie keine Rechnung erhalten.
Dies sei auch richtig so, da die Rechnung erst nach Abschluss des Verfahrens
ausgestellt und zugesendet werde. Vorliegend datiere der Zahlungsbefehl vom 23.
September 2019. Die Vollstreckbarkeit des Beschlusses sei jedoch erst am 8.
Oktober 2019 bescheinigt worden. Infolgedessen sei das Rechtsöffnungsgesuch
verfrüht gestellt worden und erweise sich dadurch als unzulässig.
8. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 erteilte
der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 350.00
zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 und verpflichtete die Gesuchsgegnerin,
dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm
eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die von ihm
bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00
zurückzuerstatten.
9. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
eine Neubeurteilung der Sache.
10. Am 28. Juli 2020 liess
der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde beantragen.
11. Mit Stellungnahme vom
3. August 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog
zusammenfassend und im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze das
Rechtsöffnungsbegehren auf den Beschluss des Obergerichts vom 27. Mai 2019
(vgl. ZKBES.2019.70), in welchem die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 verpflichtet worden sei. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2019
nicht eingetreten. Der Beschluss vom 27. Mai 2019 sei am 29. Mai 2019
eröffnet und damit vollstreckbar geworden. Die Gesuchsgegnerin habe keine
Unterlagen eingereicht, welche Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung
belegen würden. Die Rechnung betreffend die Verfahrenskosten werde stets mit
dem Beschluss versandt. Dabei handle es sich um eine Notorietät, die keinen
besonderen Beweis mehr bedürfe. Da der Gesuchsteller erst ab dem 24. Juli 2019
Verzugszins geltend gemacht habe, sei die Rechtsöffnung auch erst ab diesem
Datum zu bewilligen, obwohl sich die Gesuchsgegnerin bereits zuvor in Verzug
befunden habe. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin sei bezüglich der im
Beschluss festgesetzten Gerichtsgebühr unwesentlich, ob die Schuldnerin eine
Rechnung erhalten habe oder nicht. Somit sei für den Betrag von CHF 350.00
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2019 definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
2.
Wie bereits vor der Vorinstanz macht
die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zusammen mit dem Beschluss vom 27. Mai
2019.
keine Rechnung erhalten. Infolgedessen habe sie die Schuld nicht zuordnen
können und habe Rechtsvorschlag erhoben. Am 9. Dezember 2019 habe sie das Rechtsöffnungsbegehren
des Gesuchstellers samt Beilagen erhalten. In diesen Beilagen habe sich ebenfalls
keine Kopie der fraglichen Rechnung befunden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) sei der
Zahlungsgrund im Betreibungsbegehren so anzugeben, dass für den Schuldner
erkennbar sei, für welche Schuld er betrieben werde. Wie aus dem Zahlungsbefehl
zu entnehmen sei, verlange der Gesuchsteller Rechtsöffnung für die Rechnung
Nr. 2019d207 [recte: 2019d702) vom 28. Mai 2019, welche weder ihr selber
noch dem Richteramt vorgelegt worden sei. Eine rechtlich wirksame Zustellung
sei nicht erfolgt. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit abzuweisen.
3.1
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die
Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln
(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
3.2
Sofern die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorträgt, der Forderungsgrund sei im
Betreibungsbegehren nicht richtig vermerkt worden und dadurch der
Zahlungsbefehl mangelhaft, fällt ihr Vorbringen unter die Novenschranke und ist
damit nicht zu hören (vgl. S. 4 der Beschwerde). Und selbst wenn die Rüge
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden wäre, hätte der
Rechtsöffnungsrichter wegen fehlender Zuständigkeit nicht darauf eintreten können
(vgl. Karl Wüthrich / Peter Schoch in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 69
N 36 ff. mit Verweis auf BGE 121 III 19, wonach bei mangelhaften Angaben im
Zahlungsbefehl zur Forderungsurkunde oder zum Forderungsgrund Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde zu erheben wäre).
3.3
Definitive Rechtsöffnung ist zu
erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
beruht und die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung
anruft (vgl. Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Ob der zu vollstreckende
Entscheid vollstreckbar ist, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 141 I 97
E. 5.2).
3.4
Der Gesuchsteller legte als
definitiven Rechtsöffnungstitel den im Verfahren ZKBES.2019.70 ergangenen
Beschluss vom 27. Mai 2019 ins Recht, in welchem die Gerichtskosten auf CHF
350.00
festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt worden
waren. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde der Beschluss mit
dessen Eröffnung und damit Monate vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls vollstreckbar.
Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG, die den definitiven Rechtsöffnungstitel
entkräften könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die vorliegende Beurteilung ohne
Bedeutung, ob die Rechnung zusammen mit dem Beschluss versandt worden war oder
der Gesuchsteller eine Kopie der Rechnung im vorinstanzlichen Verfahren
eingereicht hat. Spätestens als sie den Zahlungsbefehl erhalten hatte, hätte sie
erkennen können, dass sie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 des
im Zahlungsbefehl vermerkten Verfahrens ZKBES.2019.70 noch nicht bezahlt hatte.
Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht wusste, um welches Verfahren es
sich dabei handelte, vermag die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht zu
hindern. Inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, lässt sich der
Beschwerde nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich entnehmen. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin dessen Kosten in der Höhe von CHF 225.00 zu bezahlen (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung
(vgl. Art. 106 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten von CHF 225.00 zu
bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann