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Entscheid

ZKBES.2020.104

Feststellung neuen Vermögens

29. Juli 2020Deutsch4 min

Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 verpflichtete,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. Juli 2020

Es wirken mit:

Oberrichter

Müller, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___

AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung

neuen Vermögens

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Region Solothurn den

von A.___ (im Folgenden: der Gesuchsteller) erhobenen Rechtsvorschlag «kein

neues Vermögen» am 5. Mai 2020 dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid

überwies,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung

vom 4. Juni 2020 dem Gesuchsteller Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

von CHF 300.00 bis am 25. Juni 2020 setzte und ihm androhte, es werde ein

Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,

der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15.

Juni 2020 (Postaufgabe) beim Obergericht dazu Stellung nahm, diese

zuständigkeitshalber an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen wurde,

der Gesuchsteller in ebendieser

Stellungnahme erklärte, dass er von der Sozialhilfe lebe und deshalb nicht in

der Lage sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen und dass er dies mit dem

beigelegten Bestätigungsschreiben belegen könne,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung

vom 16. Juni 2020 den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hinwies, ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und ihm das entsprechende

Gesuchsformular zusandte,

der Amtsgerichtspräsident am 2. Juli

Sachverhalt

2020 feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist und dem

Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses deshalb eine Nachfrist bis am

13. Juli 2020 setzte und erneut androhte, im Unterlassungsfall werde ein

Nichteintretensentscheid gefällt,

sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom

12. Juli 2020 vernehmen liess und erneut angab, von der Sozialhilfe zu leben

und deshalb den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können,

der Amtsgerichtspräsident am 23. Juli

2020 feststellte, dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist

nicht bezahlt worden ist, er auf das Verfahren nicht eintrat und den

Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 verpflichtete,

der Gesuchsteller (im Folgenden: der Beschwerdeführer)

Erwägungen

dagegen am 23. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte, abermals

erklärte, er lebe von der Sozialhilfe und könne den Kostenvorschuss nicht

bezahlen, zudem sei er schnell überfordert und nicht belastbar, da er am

Borderline-Syndrom leide,

gemäss Art. 326 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) neue Tatsachenbehauptungen im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und die Behauptung krankheitsbedingt

nicht am Verfahren teilnehmen zu können, folglich nicht zu hören ist,

der Beschwerdeführer innert der vom

Amtsgerichtspräsidenten angesetzten Fristen weder ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege stellte, noch den Kostenvorschuss bezahlte,

der Amtsgerichtspräsident somit zu Recht

auf das Verfahren nicht eingetreten ist, nachdem er für den Unterlassungsfall

auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller am 2. Juli 2020 eine

Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3

ZPO),

Dispositiv

sich die Beschwerde demnach im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich

ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit überhaupt

darauf einzutreten ist,

eine offensichtlich unbegründete

Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),

nach dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

sind, unter den vorliegenden Umständen jedoch ausnahmsweise davon abzusehen

ist,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann