ZKBES.2020.104
Feststellung neuen Vermögens
29. Juli 2020Deutsch4 min
Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 verpflichtete,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Juli 2020
Es wirken mit:
Oberrichter
Müller, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___
AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung
neuen Vermögens
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Region Solothurn den
von A.___ (im Folgenden: der Gesuchsteller) erhobenen Rechtsvorschlag «kein
neues Vermögen» am 5. Mai 2020 dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid
überwies,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung
vom 4. Juni 2020 dem Gesuchsteller Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
von CHF 300.00 bis am 25. Juni 2020 setzte und ihm androhte, es werde ein
Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,
der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15.
Juni 2020 (Postaufgabe) beim Obergericht dazu Stellung nahm, diese
zuständigkeitshalber an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen wurde,
der Gesuchsteller in ebendieser
Stellungnahme erklärte, dass er von der Sozialhilfe lebe und deshalb nicht in
der Lage sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen und dass er dies mit dem
beigelegten Bestätigungsschreiben belegen könne,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung
vom 16. Juni 2020 den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hinwies, ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und ihm das entsprechende
Gesuchsformular zusandte,
der Amtsgerichtspräsident am 2. Juli
Sachverhalt
2020 feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist und dem
Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses deshalb eine Nachfrist bis am
13. Juli 2020 setzte und erneut androhte, im Unterlassungsfall werde ein
Nichteintretensentscheid gefällt,
sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom
12. Juli 2020 vernehmen liess und erneut angab, von der Sozialhilfe zu leben
und deshalb den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können,
der Amtsgerichtspräsident am 23. Juli
2020 feststellte, dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist
nicht bezahlt worden ist, er auf das Verfahren nicht eintrat und den
Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 verpflichtete,
der Gesuchsteller (im Folgenden: der Beschwerdeführer)
Erwägungen
dagegen am 23. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte, abermals
erklärte, er lebe von der Sozialhilfe und könne den Kostenvorschuss nicht
bezahlen, zudem sei er schnell überfordert und nicht belastbar, da er am
Borderline-Syndrom leide,
gemäss Art. 326 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) neue Tatsachenbehauptungen im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und die Behauptung krankheitsbedingt
nicht am Verfahren teilnehmen zu können, folglich nicht zu hören ist,
der Beschwerdeführer innert der vom
Amtsgerichtspräsidenten angesetzten Fristen weder ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte, noch den Kostenvorschuss bezahlte,
der Amtsgerichtspräsident somit zu Recht
auf das Verfahren nicht eingetreten ist, nachdem er für den Unterlassungsfall
auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller am 2. Juli 2020 eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3
ZPO),
Dispositiv
sich die Beschwerde demnach im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich
ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist,
eine offensichtlich unbegründete
Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),
nach dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind, unter den vorliegenden Umständen jedoch ausnahmsweise davon abzusehen
ist,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann