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Entscheid

ZKBES.2020.105

Kostenerlass

3. August 2020Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 23. März 2020 hiess

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. August 2020

Es wirken mit:

Oberrichter

Müller, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenerlass

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 23. März 2020 hiess

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Gesuch um Rechtsschutz in

klaren Fällen der B.___ (nachfolgend: die Gesuchstellerin) gut und

verpflichtete A.___ (nachfolgend: der Gesuchsgegner) die 3-Zimmerwohnung an der

[...] [...] bis spätestens 17. April 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen und die

Wohnung der Gesuchstellerin in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu

übergeben. Vollstreckungsmassnahmen verlangte die Gesuchstellerin im

Ausweisungsverfahren nicht.

Erwägungen

2.

Mit Urteil vom 1. Juli 2020 hiess der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Vollstreckungsgesuch der

Gesuchstellerin vom 4. Mai 2020 gut und auferlegte dem Gesuchsgegner die

Gerichtskosten des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00.

3.

Am 21. Juli 2020 ersuchte der

Gesuchsgegner beim Richteramt um Erlass der Gerichtskosten in der Höhe von CHF

350.00

Zur Begründung brachte er vor, er sei seit dem 11. März 2020 in einer [...]

Therapieeinrichtung in der [...] in [...]. Da er zwar arbeite aber nur ein

«Sackgeld» verdiene, sei er nicht in der Lage, die Gerichtskosten zu bezahlen.

4.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wies

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Erlassgesuch unter anderem

wegen fehlendem Nachweis der dauernden Mittellosigkeit ab.

5.

Gegen diese Verfügung erhob der

Gesuchsteller (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 29. Juli 2020 fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zur Begründung

bringt er vor, er befinde sich seit dem 11. März 2020 in Therapie und erhalte

deshalb keine Sozialhilfebeiträge mehr. Er verdiene aktuell nur ein «Sackgeld»

und könne die Gerichtskosten nicht bezahlen.

6.

Es wurden zwar die Akten der Vorinstanz

eingeholt, aber keine Vernehmlassung. Die Beschwerde lässt sich auch ohne

Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten sogleich beurteilen.

7.

Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die erstmals im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen fallen unter die Novenschranke und

sind folglich unbeachtlich.

8.

Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können

Gerichtskosten gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Das

Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Der Erlass ist nur bei

dauernder Mittellosigkeit und nur mit grosser Zurückhaltung zulässig (David Jenny

in: Thomas Sutter-Somm [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 112 N 2 ff.).

9.

Der Erlass von Gerichtskosten ist ein

Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt dann eine

Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten

Dispositiv

wird. Mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur

gerügt werden, das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr.

6; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im

Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf, das bereits vor der Vorinstanz

Vorgetragene zu wiederholen. Aus seiner Beschwerdeschrift ist damit nicht ersichtlich,

inwiefern der Vorderrichter das Ermessen willkürlich ausgeübt haben soll. Die

Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist

abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

10. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens

sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Unter den vorliegenden Umständen wird ausnahmsweise davon abgesehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann