ZKBES.2020.105
Kostenerlass
3. August 2020Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 23. März 2020 hiess
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. August 2020
Es wirken mit:
Oberrichter
Müller, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenerlass
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 23. März 2020 hiess
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Gesuch um Rechtsschutz in
klaren Fällen der B.___ (nachfolgend: die Gesuchstellerin) gut und
verpflichtete A.___ (nachfolgend: der Gesuchsgegner) die 3-Zimmerwohnung an der
[...] [...] bis spätestens 17. April 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen und die
Wohnung der Gesuchstellerin in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu
übergeben. Vollstreckungsmassnahmen verlangte die Gesuchstellerin im
Ausweisungsverfahren nicht.
Erwägungen
2.
Mit Urteil vom 1. Juli 2020 hiess der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Vollstreckungsgesuch der
Gesuchstellerin vom 4. Mai 2020 gut und auferlegte dem Gesuchsgegner die
Gerichtskosten des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00.
3.
Am 21. Juli 2020 ersuchte der
Gesuchsgegner beim Richteramt um Erlass der Gerichtskosten in der Höhe von CHF
350.00
Zur Begründung brachte er vor, er sei seit dem 11. März 2020 in einer [...]
Therapieeinrichtung in der [...] in [...]. Da er zwar arbeite aber nur ein
«Sackgeld» verdiene, sei er nicht in der Lage, die Gerichtskosten zu bezahlen.
4.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wies
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Erlassgesuch unter anderem
wegen fehlendem Nachweis der dauernden Mittellosigkeit ab.
5.
Gegen diese Verfügung erhob der
Gesuchsteller (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 29. Juli 2020 fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zur Begründung
bringt er vor, er befinde sich seit dem 11. März 2020 in Therapie und erhalte
deshalb keine Sozialhilfebeiträge mehr. Er verdiene aktuell nur ein «Sackgeld»
und könne die Gerichtskosten nicht bezahlen.
6.
Es wurden zwar die Akten der Vorinstanz
eingeholt, aber keine Vernehmlassung. Die Beschwerde lässt sich auch ohne
Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten sogleich beurteilen.
7.
Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die erstmals im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen fallen unter die Novenschranke und
sind folglich unbeachtlich.
8.
Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können
Gerichtskosten gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Das
Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Der Erlass ist nur bei
dauernder Mittellosigkeit und nur mit grosser Zurückhaltung zulässig (David Jenny
in: Thomas Sutter-Somm [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 112 N 2 ff.).
9.
Der Erlass von Gerichtskosten ist ein
Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt dann eine
Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten
Dispositiv
wird. Mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur
gerügt werden, das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr.
6; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf, das bereits vor der Vorinstanz
Vorgetragene zu wiederholen. Aus seiner Beschwerdeschrift ist damit nicht ersichtlich,
inwiefern der Vorderrichter das Ermessen willkürlich ausgeübt haben soll. Die
Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
10. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Unter den vorliegenden Umständen wird ausnahmsweise davon abgesehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann