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Entscheid

ZKBES.2020.107

Ausweisung und Vollstreckung

11. August 2020Deutsch5 min

1. B.___, vertreten durch die C.___ GmbH

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch C.___

GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___, vertreten durch die C.___ GmbH

(im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 12. Juni 2020 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung gegen A.___

(im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangte die Räumung der von ihm

bewohnten 1.5-Zimmerwohnung im 1. Stock an der [...] in [...].

Erwägungen

2.

Am 22. Juni 2020 liess sich der

Gesuchsgegner dazu vernehmen.

3.

Mit Urteil vom 6. Juli 2020 hiess der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Ausweisungsbegehren gut und

wies den Gesuchsgegner unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden

Vollstreckung im Unterlassungsfall per 28. Juli 2020 aus den streitbetroffenen

Räumlichkeiten aus und verpflichtete ihn dazu, die Gerichtskosten von CHF 650.00

(ohne allfällige Vollstreckungskosten) zu tragen. Der Amtsgerichtspräsident erwog,

aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die

Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2019 einen

Vergleich unterzeichnet hätten. Diesem sei zu entnehmen, dass das

Mietverhältnis bis zum 30. Juni 2020 erstreckt worden sei. Der Gesuchsgegner

habe auf eine zweite Erstreckung verzichtet. Mit den vorgelegten Urkunden habe

die Gesuchstellerin bewiesen, dass ein Vergleich mit Wirkung eines rechtskräftigen

Entscheids vorliege. Dieser sei vollstreckbar. Das Mietverhältnis sei

spätestens seit Mittwoch, 1. Juli 2020, 14:00 Uhr, beendet und der

Gesuchsgegner halte sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmässig in der Wohnung

auf.

4.

Dagegen reichte der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. August 2020 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids.

5.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet. Sie kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit

darauf eingetreten werden kann.

6.1

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

6.2

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Soweit der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vorträgt, die Vermieterin habe

den vor der Mietschlichtungsbehörde unterzeichneten Vergleich vom 18. Dezember

2019.

verletzt, indem das Mietzinsdepot noch nicht aufgelöst worden sei, fällt

das Vorgetragene samt entsprechender Beilagen somit unter die Novenschranke und

ist nicht zu hören.

7.1

Wie bereits vor der Vorinstanz

äussert der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seine Unzufriedenheit

über die Kündigung des Mietverhältnisses bzw. über das Verhalten der

Vermieterin und der Wohnungsverwaltung. Zur Begründung bringt er im

Wesentlichen vor, ihm sei wegen seines angeblich rücksichtslosen Verhaltens und

dem unsachgemässen Gebrauch der Mietsache gekündigt worden. Die Vermieterin habe

aber keine entsprechenden Beweise eingereicht, die ein solches Verhalten

belegen würden. Folglich sei die Kündigung nichtig.

7.2

Anlässlich der Mietschlichtungsverhandlung

vom 18. Dezember 2019 einigten sich die Parteien auf eine einmalige Erstreckung

des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2020. Auf eine weitere Erstreckung verzichtete

der Beschwerdeführer freiwillig (siehe Ziff. 2 des Protokolls über die

Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2019). Dieser Vergleich hat die

Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Nachdem der

Beschwerdeführer die Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht verliess,

ordnete der Amtsgerichtspräsident die ersuchte Räumung unter Androhung der

Strafe nach Art. 292 StGB und der umgehenden Vollstreckung im Unterlassungsfall

per 28. Juli 2020, 11:00 Uhr, an. Inwiefern er dabei das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Die Beschwerde erweist sich damit

als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt

eingetreten werden kann.

8.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 16. September 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht eingetreten (BGer 4D_53/2020).