ZKBES.2020.107
Ausweisung und Vollstreckung
11. August 2020Deutsch5 min
1. B.___, vertreten durch die C.___ GmbH
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___
GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___, vertreten durch die C.___ GmbH
(im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 12. Juni 2020 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung gegen A.___
(im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangte die Räumung der von ihm
bewohnten 1.5-Zimmerwohnung im 1. Stock an der [...] in [...].
Erwägungen
2.
Am 22. Juni 2020 liess sich der
Gesuchsgegner dazu vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 6. Juli 2020 hiess der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Ausweisungsbegehren gut und
wies den Gesuchsgegner unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden
Vollstreckung im Unterlassungsfall per 28. Juli 2020 aus den streitbetroffenen
Räumlichkeiten aus und verpflichtete ihn dazu, die Gerichtskosten von CHF 650.00
(ohne allfällige Vollstreckungskosten) zu tragen. Der Amtsgerichtspräsident erwog,
aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die
Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2019 einen
Vergleich unterzeichnet hätten. Diesem sei zu entnehmen, dass das
Mietverhältnis bis zum 30. Juni 2020 erstreckt worden sei. Der Gesuchsgegner
habe auf eine zweite Erstreckung verzichtet. Mit den vorgelegten Urkunden habe
die Gesuchstellerin bewiesen, dass ein Vergleich mit Wirkung eines rechtskräftigen
Entscheids vorliege. Dieser sei vollstreckbar. Das Mietverhältnis sei
spätestens seit Mittwoch, 1. Juli 2020, 14:00 Uhr, beendet und der
Gesuchsgegner halte sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmässig in der Wohnung
auf.
4.
Dagegen reichte der Gesuchsgegner (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. August 2020 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet. Sie kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit
darauf eingetreten werden kann.
6.1
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).
6.2
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Soweit der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vorträgt, die Vermieterin habe
den vor der Mietschlichtungsbehörde unterzeichneten Vergleich vom 18. Dezember
2019.
verletzt, indem das Mietzinsdepot noch nicht aufgelöst worden sei, fällt
das Vorgetragene samt entsprechender Beilagen somit unter die Novenschranke und
ist nicht zu hören.
7.1
Wie bereits vor der Vorinstanz
äussert der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seine Unzufriedenheit
über die Kündigung des Mietverhältnisses bzw. über das Verhalten der
Vermieterin und der Wohnungsverwaltung. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, ihm sei wegen seines angeblich rücksichtslosen Verhaltens und
dem unsachgemässen Gebrauch der Mietsache gekündigt worden. Die Vermieterin habe
aber keine entsprechenden Beweise eingereicht, die ein solches Verhalten
belegen würden. Folglich sei die Kündigung nichtig.
7.2
Anlässlich der Mietschlichtungsverhandlung
vom 18. Dezember 2019 einigten sich die Parteien auf eine einmalige Erstreckung
des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2020. Auf eine weitere Erstreckung verzichtete
der Beschwerdeführer freiwillig (siehe Ziff. 2 des Protokolls über die
Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2019). Dieser Vergleich hat die
Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Nachdem der
Beschwerdeführer die Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht verliess,
ordnete der Amtsgerichtspräsident die ersuchte Räumung unter Androhung der
Strafe nach Art. 292 StGB und der umgehenden Vollstreckung im Unterlassungsfall
per 28. Juli 2020, 11:00 Uhr, an. Inwiefern er dabei das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Die Beschwerde erweist sich damit
als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
8.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 16. September 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht eingetreten (BGer 4D_53/2020).