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Entscheid

ZKBES.2020.110

Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

24. August 2020Deutsch8 min

1. Am 6. Oktober 2018 (Postaufgabe)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,

2. Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus

1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintretensentscheid

/ unentgeltliche Rechtspflege

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 6. Oktober 2018 (Postaufgabe)

reichte A.___ (im Folgenden Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

eine Klage gegen B.___ (im Folgenden Beklagter) ein. Die Klage enthält die

folgende Überschrift mit folgenden Rechtsbegehren:

KLAGE

betreffend vorsorglichen Massnahmen auf

Auskunft und Zahlung von Unterhalt und Folgesachen, sonstigen gesetzlichen

Rechtsansprüche aus der Ehe.

Der Antragsgegner wird

verpflichtet,

1. den Unterhalt ab März

2014 rückwirkend bis auf weiteres zu zahlen

Erwägungen

2.

die Auskunft über

seine aktuellen Einkommenssituation zu erteilen

3.

die Auskunft über sein

Vermögen zu erteilen

4.

an den Unterhalt einen

Betrag zu bezahlen, dessen konkrete Höhe auf der Grundlage seines Einkommens-

und Vermögenslage zu berechnen ist, monatlich mindestens Euro 2.993.00 (3/7

deutschem Recht) oder CHF 4.500.00 zu zahlen

5.

der Antragsgegner wird

zum Versorgungsausgleich aufgefordert, so bald die Ehe rechtskräftig geschieden

wird

5.

Den Antragsgegner ist

zur Zahlung des Vorschusses von CHF 5.000.00 zu verpflichten

6.

Der Antragstellerin

ist die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwaltes zu bewilligen.

2.

Die Klägerin hatte ihrer Klage einen

Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen,

vom 19. Juli 2018 beigelegt. Danach waren die Eheleute [...] bereits

geschieden. In der Folge interpretierte der Amtsgerichtspräsident den oben

wiedergegebenen Antrag gemäss Ziffer 5 als Antrag auf Ergänzung eines

ausländischen Ehescheidungsentscheides.

3.

Mit Entscheid vom 23. Dezember

2019.

trat der Amtsgerichtspräsident auf den Antrag, der Beklagte sei zu

Unterhaltszahlungen zu verpflichten, nicht ein (Ziffer 8.1). Demgegenüber hielt

er in Ziffer 6 fest, dass auf die Klage, es sei der Vorsorgeausgleich

vorzunehmen, in Bezug auf die Freizügigkeitsleistung des Beklagten bei der [...]

Personalvorsorgestiftung im Sinne einer Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses

des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 eingetreten werde.

Dementsprechend hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für dieses Rechtsbegehren gut und wies es im Übrigen ab. Das

Obergericht wies das dagegen erhobene Rechtsmittel am 20. Februar 2020 im

Verfahren ZKBES.2020.25 ab, soweit es darauf eintrat.

4.

Am 15. Juli 2020

erliess der Amtsgerichtspräsident den folgenden Entscheid:

1.

(…)

2.

Ziffer 6 der

Verfügung vom 23. Dezember 2019 wird in Wiedererwägung gezogen. Das vorliegende

Verfahren wird nicht als „Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des

Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018”, sondern als

„Unterhaltsklage” geführt.

3.

Auf die Klage vom 6.

Dezember 2018 wird nicht eingetreten.

4.

Jede Partei hat ihre

Kosten selbst zu tragen.

5.

A.___ hat die

Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

5.

Gegen den sogleich begründet eröffneten

Entscheid erhob die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 9. August

2020.

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Darin beantragt sie,

es sei der Zugang zum Unterhaltsverfahren unter Bewilligung der

Prozesskostenhilfe im vollem Umfang und in Bestellung eines unabhängigen Richters

zu öffnen und es sei die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 aufzuheben.

6.

Der Amtsgerichtspräsident hat in

seinem Entscheid vom 15. Juli 2020 Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Dezember 2019

in Wiedererwägung gezogen und erklärt, das vorliegende Verfahren werde nicht

als Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg

vom 19. Juli 2018, sondern als «Unterhaltsklage» geführt. Dementsprechend ist

er auf die – gesamte – Klage vom 6. Dezember 2018 (recte vom 6. Oktober 2018) nicht

eingetreten. Dazu war der Amtsgerichtspräsident nicht befugt. Er ist bereits am

23.

Dezember 2019 auf den Antrag, der Beklagte sei zu Unterhaltszahlungen zu

verpflichten, nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass

die Ehe [...] bereits geschieden ist. Das Obergericht hat diese Feststellung in

Ziffer 9 seines Beschwerdeentscheids vom 20. Februar 2020 als zutreffend

bezeichnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit

Urteil vom 12. Mai 2020 nicht eingetreten. Über die Klage auf Unterhaltszahlung

ist damit rechtskräftig entschieden und auch der Amtsgerichtspräsident kann

darauf nicht zurückkommen und diese erneut in Wiedererwägung ziehen und

nochmals beurteilen. Auch die Beschwerdeführerin hält in Ziffer 5 ihrer

vorliegenden Beschwerde fest, dass auf die Unterhaltsklage nicht eingetreten

wurde. Der Amtsgerichtspräsident konnte somit nach seinem Entscheid vom 23. Dezember

2019.

nur noch insofern einen Entscheid treffen, als er das Verfahren

weitergeführt hat, nämlich gemäss seiner damaligen Ziffern 6 und 9 betreffend eine

Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.

Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich. Nur dazu hat er noch einen

Entscheid treffen können und nur insofern ist sein Entscheid noch anfechtbar.

7.

Im angefochtenen Urteil wird bei der

Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf Ziffer 3 auf die Berufung verwiesen.

Lediglich in Bezug auf den Kostenentscheid nach den Ziffern 4 und 5 wird auf

das Rechtsmittel der Beschwerde aufmerksam gemacht. Erstinstanzliche Endentscheide

sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in

vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Absatz 2 dieser Bestimmung der

Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss. Diese Streitwertgrenze wird

sowohl durch das auf Vorsorgeausgleich geführte Verfahren wie auch durch das

ursprüngliche und von der Beschwerdeführerin gewollte Unterhaltsverfahren klar

übertroffen. Bereits gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 23.

Dezember 2019 hatte die Beschwerdeführerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung

eine Beschwerde anstatt einer Berufung eingereicht. Dort hatte sie die

Rechtsmittelbelehrung noch ausdrücklich als falsch bezeichnet. Das Obergericht hat

im nachfolgenden Urteil vom 20. Februar 2020 eine Konversion in das zulässige

Rechtsmittel abgelehnt und ist auf die eingereichte Beschwerde zur Hauptsache nicht

eingetreten. Lediglich soweit die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten

wurde, erfolgte ein Entscheid (Verfahren ZKBES.2020.25). Es ist nicht

nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in der Sache nun erneut entgegen

der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde anstatt einer Berufung einreicht. Nach

dem Urteil vom 20. Februar 2020 hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen,

Dispositiv

dass die Rechtsmittelbelehrung zu beachten ist. Demnach ist auf die Beschwerde

wiederum nicht einzutreten, jedenfalls soweit sich diese nicht gegen die

Ziffern 4 und 5 richtet.

8. Wie oben bereits dargelegt, kommt im

heutigen Zeitpunkt hinzu, dass über das Nichteintreten auf die Unterhaltsklage

bereits rechtskräftig entschieden ist. Auch aus diesem Grund wäre auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten, selbst wenn dieses als Berufung behandelt

würde. Zum Gegenstand, über den der Amtsgerichtspräsident noch entscheiden

konnte, die Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg

vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich, findet sich in der

Beschwerde – aus naheliegenden Gründen – kein Wort. Denn wie der

Amtsgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt hat,

will die Beschwerdeführerin keinen Vorsorgeausgleich und hält weiterhin daran

fest, dass ihre Ehe noch nicht geschieden ist und ihr deshalb ein

Unterhaltsanspruch zusteht. Dementsprechend fehlt es in Bezug auf das

Nichteintreten auf den Vorsorgeausgleich an einer rechtsgenüglichen Begründung.

9. Der Amtsgerichtspräsident hat das

Verfahren nach seinem Entscheid vom 23. Dezember 2019 in Bezug auf den

Vorsorgeausgleich im Sinne einer Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des

Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 weitergeführt und der

Beschwerdeführerin dafür die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die

Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die

Prozesskostenhilfe auf den Vorsorgeausgleich eingeschränkt bewilligt worden

sei. Gegen die stillschweigende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Die Gerichtskosten von CHF

1'200.00, die der Klägerin in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids auferlegt

worden sind, sind daher zufolge unentgeltlicher Rechtspflege unter Vorbehalt

des Rückforderungsanspruchs vorerst vom Staat zu tragen. Die Kostenauflage auf

die Klägerin hingegen ist nach dem Ausgang des Verfahrens richtig. Die Höhe der

Entscheidgebühr wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Ziffer 5 des

angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen.

10. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer

Beschwerde doch einen Teilerfolg erzielen können. Es wird daher ausnahmsweise

davon abgesehen, für das obergerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Ziffer 5 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Juli 2020 wird

ergänzt und lautet vollständig wie folgt:

A.___ hat die Gerichtskosten von CHF

1'200.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 30. September 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer_5A_791/2020).