ZKBES.2020.110
Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege
24. August 2020Deutsch8 min
1. Am 6. Oktober 2018 (Postaufgabe)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
2. Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus
1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintretensentscheid
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 6. Oktober 2018 (Postaufgabe)
reichte A.___ (im Folgenden Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
eine Klage gegen B.___ (im Folgenden Beklagter) ein. Die Klage enthält die
folgende Überschrift mit folgenden Rechtsbegehren:
KLAGE
betreffend vorsorglichen Massnahmen auf
Auskunft und Zahlung von Unterhalt und Folgesachen, sonstigen gesetzlichen
Rechtsansprüche aus der Ehe.
Der Antragsgegner wird
verpflichtet,
1. den Unterhalt ab März
2014 rückwirkend bis auf weiteres zu zahlen
Erwägungen
2.
die Auskunft über
seine aktuellen Einkommenssituation zu erteilen
3.
die Auskunft über sein
Vermögen zu erteilen
4.
an den Unterhalt einen
Betrag zu bezahlen, dessen konkrete Höhe auf der Grundlage seines Einkommens-
und Vermögenslage zu berechnen ist, monatlich mindestens Euro 2.993.00 (3/7
deutschem Recht) oder CHF 4.500.00 zu zahlen
5.
der Antragsgegner wird
zum Versorgungsausgleich aufgefordert, so bald die Ehe rechtskräftig geschieden
wird
5.
Den Antragsgegner ist
zur Zahlung des Vorschusses von CHF 5.000.00 zu verpflichten
6.
Der Antragstellerin
ist die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwaltes zu bewilligen.
2.
Die Klägerin hatte ihrer Klage einen
Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen,
vom 19. Juli 2018 beigelegt. Danach waren die Eheleute [...] bereits
geschieden. In der Folge interpretierte der Amtsgerichtspräsident den oben
wiedergegebenen Antrag gemäss Ziffer 5 als Antrag auf Ergänzung eines
ausländischen Ehescheidungsentscheides.
3.
Mit Entscheid vom 23. Dezember
2019.
trat der Amtsgerichtspräsident auf den Antrag, der Beklagte sei zu
Unterhaltszahlungen zu verpflichten, nicht ein (Ziffer 8.1). Demgegenüber hielt
er in Ziffer 6 fest, dass auf die Klage, es sei der Vorsorgeausgleich
vorzunehmen, in Bezug auf die Freizügigkeitsleistung des Beklagten bei der [...]
Personalvorsorgestiftung im Sinne einer Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses
des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 eingetreten werde.
Dementsprechend hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für dieses Rechtsbegehren gut und wies es im Übrigen ab. Das
Obergericht wies das dagegen erhobene Rechtsmittel am 20. Februar 2020 im
Verfahren ZKBES.2020.25 ab, soweit es darauf eintrat.
4.
Am 15. Juli 2020
erliess der Amtsgerichtspräsident den folgenden Entscheid:
1.
(…)
2.
Ziffer 6 der
Verfügung vom 23. Dezember 2019 wird in Wiedererwägung gezogen. Das vorliegende
Verfahren wird nicht als „Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018”, sondern als
„Unterhaltsklage” geführt.
3.
Auf die Klage vom 6.
Dezember 2018 wird nicht eingetreten.
4.
Jede Partei hat ihre
Kosten selbst zu tragen.
5.
A.___ hat die
Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
5.
Gegen den sogleich begründet eröffneten
Entscheid erhob die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 9. August
2020.
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Darin beantragt sie,
es sei der Zugang zum Unterhaltsverfahren unter Bewilligung der
Prozesskostenhilfe im vollem Umfang und in Bestellung eines unabhängigen Richters
zu öffnen und es sei die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 aufzuheben.
6.
Der Amtsgerichtspräsident hat in
seinem Entscheid vom 15. Juli 2020 Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Dezember 2019
in Wiedererwägung gezogen und erklärt, das vorliegende Verfahren werde nicht
als Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
vom 19. Juli 2018, sondern als «Unterhaltsklage» geführt. Dementsprechend ist
er auf die – gesamte – Klage vom 6. Dezember 2018 (recte vom 6. Oktober 2018) nicht
eingetreten. Dazu war der Amtsgerichtspräsident nicht befugt. Er ist bereits am
23.
Dezember 2019 auf den Antrag, der Beklagte sei zu Unterhaltszahlungen zu
verpflichten, nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass
die Ehe [...] bereits geschieden ist. Das Obergericht hat diese Feststellung in
Ziffer 9 seines Beschwerdeentscheids vom 20. Februar 2020 als zutreffend
bezeichnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit
Urteil vom 12. Mai 2020 nicht eingetreten. Über die Klage auf Unterhaltszahlung
ist damit rechtskräftig entschieden und auch der Amtsgerichtspräsident kann
darauf nicht zurückkommen und diese erneut in Wiedererwägung ziehen und
nochmals beurteilen. Auch die Beschwerdeführerin hält in Ziffer 5 ihrer
vorliegenden Beschwerde fest, dass auf die Unterhaltsklage nicht eingetreten
wurde. Der Amtsgerichtspräsident konnte somit nach seinem Entscheid vom 23. Dezember
2019.
nur noch insofern einen Entscheid treffen, als er das Verfahren
weitergeführt hat, nämlich gemäss seiner damaligen Ziffern 6 und 9 betreffend eine
Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.
Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich. Nur dazu hat er noch einen
Entscheid treffen können und nur insofern ist sein Entscheid noch anfechtbar.
7.
Im angefochtenen Urteil wird bei der
Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf Ziffer 3 auf die Berufung verwiesen.
Lediglich in Bezug auf den Kostenentscheid nach den Ziffern 4 und 5 wird auf
das Rechtsmittel der Beschwerde aufmerksam gemacht. Erstinstanzliche Endentscheide
sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Absatz 2 dieser Bestimmung der
Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss. Diese Streitwertgrenze wird
sowohl durch das auf Vorsorgeausgleich geführte Verfahren wie auch durch das
ursprüngliche und von der Beschwerdeführerin gewollte Unterhaltsverfahren klar
übertroffen. Bereits gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 23.
Dezember 2019 hatte die Beschwerdeführerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung
eine Beschwerde anstatt einer Berufung eingereicht. Dort hatte sie die
Rechtsmittelbelehrung noch ausdrücklich als falsch bezeichnet. Das Obergericht hat
im nachfolgenden Urteil vom 20. Februar 2020 eine Konversion in das zulässige
Rechtsmittel abgelehnt und ist auf die eingereichte Beschwerde zur Hauptsache nicht
eingetreten. Lediglich soweit die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten
wurde, erfolgte ein Entscheid (Verfahren ZKBES.2020.25). Es ist nicht
nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in der Sache nun erneut entgegen
der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde anstatt einer Berufung einreicht. Nach
dem Urteil vom 20. Februar 2020 hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen,
Dispositiv
dass die Rechtsmittelbelehrung zu beachten ist. Demnach ist auf die Beschwerde
wiederum nicht einzutreten, jedenfalls soweit sich diese nicht gegen die
Ziffern 4 und 5 richtet.
8. Wie oben bereits dargelegt, kommt im
heutigen Zeitpunkt hinzu, dass über das Nichteintreten auf die Unterhaltsklage
bereits rechtskräftig entschieden ist. Auch aus diesem Grund wäre auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten, selbst wenn dieses als Berufung behandelt
würde. Zum Gegenstand, über den der Amtsgerichtspräsident noch entscheiden
konnte, die Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich, findet sich in der
Beschwerde – aus naheliegenden Gründen – kein Wort. Denn wie der
Amtsgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt hat,
will die Beschwerdeführerin keinen Vorsorgeausgleich und hält weiterhin daran
fest, dass ihre Ehe noch nicht geschieden ist und ihr deshalb ein
Unterhaltsanspruch zusteht. Dementsprechend fehlt es in Bezug auf das
Nichteintreten auf den Vorsorgeausgleich an einer rechtsgenüglichen Begründung.
9. Der Amtsgerichtspräsident hat das
Verfahren nach seinem Entscheid vom 23. Dezember 2019 in Bezug auf den
Vorsorgeausgleich im Sinne einer Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 weitergeführt und der
Beschwerdeführerin dafür die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die
Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die
Prozesskostenhilfe auf den Vorsorgeausgleich eingeschränkt bewilligt worden
sei. Gegen die stillschweigende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Die Gerichtskosten von CHF
1'200.00, die der Klägerin in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids auferlegt
worden sind, sind daher zufolge unentgeltlicher Rechtspflege unter Vorbehalt
des Rückforderungsanspruchs vorerst vom Staat zu tragen. Die Kostenauflage auf
die Klägerin hingegen ist nach dem Ausgang des Verfahrens richtig. Die Höhe der
Entscheidgebühr wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Ziffer 5 des
angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen.
10. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer
Beschwerde doch einen Teilerfolg erzielen können. Es wird daher ausnahmsweise
davon abgesehen, für das obergerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Ziffer 5 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Juli 2020 wird
ergänzt und lautet vollständig wie folgt:
A.___ hat die Gerichtskosten von CHF
1'200.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 30. September 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer_5A_791/2020).