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Entscheid

ZKBES.2020.115

Forderung aus Arbeitsvertrag

23. September 2020Deutsch6 min

1. Am 20. Dezember 2019

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch Steuerverwaltung des

Kantons Bern Region Bern-Mittelland,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 20. Dezember 2019

erhob der Kanton Bern (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen

Klage gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) betreffend Forderung aus

Arbeitsrecht (nicht abgelieferte Lohnpfändung). Mit Urteil vom 25. Juni 2020

fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1. Die

Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 7'560.00 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

In

der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019

wird der Rechtsvorschlag beseitigt.

3.

Die

Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.

2.

Dagegen erhob die

Beklagte (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 18. August 2020 Einsprache

an das Obergericht. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden

war, dass ihre Einsprache den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt,

reichte sie innerhalb der Rechtsmittelfrist am 3. September 2020 eine verbesserte

Beschwerde ein. Darin stellt sie die folgenden Anträge:

1.

Das

erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 25. Juni 2020 sei zur

Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Es

sei festzustellen, dass das Richteramt Olten-Gösgen den tatsächlichen

Sachverhalt falsch gewertet hat.

3.

Es

sei festzustellen, dass es unterlassen wurde, der Beklagten vor der Verhandlung

im vereinfachten Verfahren auf die Möglichkeit oder Pflicht zum Beizug eines

Übersetzers hinzuweisen.

4.

Auf

die Beschwerde sei einzutreten.

3.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht. Zudem hat die Beschwerde konkrete

Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

4.

Auch die verbesserte Beschwerde

enthält kein ausreichend konkretes Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden

könnte. Insbesondere genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids zu verlangen, sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (so

ausdrücklich für die Berufung (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34). Selbst wenn man indessen einen sinngemässen Antrag

auf Klageabweisung annehmen wollte, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie

nachfolgend aufgezeigt wird.

5.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es

werde fälschlicherweise behauptet, sie sei trotz gehöriger Vorladung der

Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Diese Darstellung sei

falsch, die Schlichtungsverhandlung sei verschoben worden und habe nie

stattgefunden. Die Beschwerdeführerin legt keinen überprüfbaren Anhaltspunkt

für ihre Behauptung vor. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die

Beschwerdeführerin noch nichts dergleichen vorgetragen. Darüber hinaus findet

sich in den Akten die Klagebewilligung vom 26. November 2019 (Klagebeilage 1).

Dort wird festgehalten, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt

ferngeblieben sei und dass sie sinngemäss die Abweisung der Klage beantragt

habe. Die Beschwerdeführerin ist weit davon entfernt, die Unrichtigkeit der

Klagebewilligung nachweisen zu können (Art. 9 ZGB).

6.

Die Beschwerdeführerin beanstandet,

an der Verhandlung sei es unterlassen worden, sie auf das Recht oder sogar die

Pflicht zum Beizug eines Übersetzers hinzuweisen. Sie behauptet, sie sei nicht

in der Lage, einer juristischen Auseinandersetzung in deutscher Amtssprache

genügend zu folgen. Die Beklagte hat gemäss dem Verhandlungsprotokoll an der

Verhandlung teilgenommen, hat Fragen beantwortet und Anträge gestellt und

letztlich Ausführungen zur Berechnung des Existenzminimums gemacht. Eine

Begründung, wieso sie unter diesen Umständen auf die Notwendigkeit eines

Dolmetschers hätte hingewiesen werden müssen, bringt die Beschwerdeführerin nicht

hervor. Soweit sie den juristischen Sinn nicht verstanden hat, ist der Vorwurf,

den sie in der Einsprache vom 18. August 2020 selbst gegen sich formuliert hat,

dass sie sich zu spät externe Hilfe geholt hat, zutreffend.

7.

Der Vorderrichter hat die Klage

gutgeheissen, weil die Beklagte trotz Lohnpfändungsanzeige die monatliche

Pfändungsquote für die Monate August 2017 bis Juli 2018 von insgesamt CHF

7'560.00 nicht an das Betreibungsamt Bern-Mitteland ablieferte. Relevant ist

nur, dass die beklagte Beschwerdeführerin den Lohnabzug nicht an das

Betreibungsamt überwiesen hat. Ob sie ihrem Angestellten den Lohn mit oder ohne

Abzug ausbezahlt hat, war für den Entscheid des Vorderrichters nicht von

Bedeutung. Schliesslich lässt sich mit der blossen Behauptung, die vorgelegten

Beweismittel seien nicht, ungenügend und falsch gewürdigt worden, eben dieser Vorwurf

nicht aufzeigen.

8.

Die Beschwerde ist bei dieser

Sachlage im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet

und sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen

werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

9.

In Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine

Gerichtskosten gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller