ZKBES.2020.115
Forderung aus Arbeitsvertrag
23. September 2020Deutsch6 min
1. Am 20. Dezember 2019
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Bern,
vertreten durch Steuerverwaltung des
Kantons Bern Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 20. Dezember 2019
erhob der Kanton Bern (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen
Klage gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) betreffend Forderung aus
Arbeitsrecht (nicht abgelieferte Lohnpfändung). Mit Urteil vom 25. Juni 2020
fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das folgende Urteil:
1. Die
Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 7'560.00 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
In
der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019
wird der Rechtsvorschlag beseitigt.
3.
Die
Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.
2.
Dagegen erhob die
Beklagte (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 18. August 2020 Einsprache
an das Obergericht. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden
war, dass ihre Einsprache den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt,
reichte sie innerhalb der Rechtsmittelfrist am 3. September 2020 eine verbesserte
Beschwerde ein. Darin stellt sie die folgenden Anträge:
1.
Das
erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 25. Juni 2020 sei zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
2.
Es
sei festzustellen, dass das Richteramt Olten-Gösgen den tatsächlichen
Sachverhalt falsch gewertet hat.
3.
Es
sei festzustellen, dass es unterlassen wurde, der Beklagten vor der Verhandlung
im vereinfachten Verfahren auf die Möglichkeit oder Pflicht zum Beizug eines
Übersetzers hinzuweisen.
4.
Auf
die Beschwerde sei einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht. Zudem hat die Beschwerde konkrete
Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).
4.
Auch die verbesserte Beschwerde
enthält kein ausreichend konkretes Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden
könnte. Insbesondere genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu verlangen, sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (so
ausdrücklich für die Berufung (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34). Selbst wenn man indessen einen sinngemässen Antrag
auf Klageabweisung annehmen wollte, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie
nachfolgend aufgezeigt wird.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es
werde fälschlicherweise behauptet, sie sei trotz gehöriger Vorladung der
Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Diese Darstellung sei
falsch, die Schlichtungsverhandlung sei verschoben worden und habe nie
stattgefunden. Die Beschwerdeführerin legt keinen überprüfbaren Anhaltspunkt
für ihre Behauptung vor. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die
Beschwerdeführerin noch nichts dergleichen vorgetragen. Darüber hinaus findet
sich in den Akten die Klagebewilligung vom 26. November 2019 (Klagebeilage 1).
Dort wird festgehalten, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt
ferngeblieben sei und dass sie sinngemäss die Abweisung der Klage beantragt
habe. Die Beschwerdeführerin ist weit davon entfernt, die Unrichtigkeit der
Klagebewilligung nachweisen zu können (Art. 9 ZGB).
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet,
an der Verhandlung sei es unterlassen worden, sie auf das Recht oder sogar die
Pflicht zum Beizug eines Übersetzers hinzuweisen. Sie behauptet, sie sei nicht
in der Lage, einer juristischen Auseinandersetzung in deutscher Amtssprache
genügend zu folgen. Die Beklagte hat gemäss dem Verhandlungsprotokoll an der
Verhandlung teilgenommen, hat Fragen beantwortet und Anträge gestellt und
letztlich Ausführungen zur Berechnung des Existenzminimums gemacht. Eine
Begründung, wieso sie unter diesen Umständen auf die Notwendigkeit eines
Dolmetschers hätte hingewiesen werden müssen, bringt die Beschwerdeführerin nicht
hervor. Soweit sie den juristischen Sinn nicht verstanden hat, ist der Vorwurf,
den sie in der Einsprache vom 18. August 2020 selbst gegen sich formuliert hat,
dass sie sich zu spät externe Hilfe geholt hat, zutreffend.
7.
Der Vorderrichter hat die Klage
gutgeheissen, weil die Beklagte trotz Lohnpfändungsanzeige die monatliche
Pfändungsquote für die Monate August 2017 bis Juli 2018 von insgesamt CHF
7'560.00 nicht an das Betreibungsamt Bern-Mitteland ablieferte. Relevant ist
nur, dass die beklagte Beschwerdeführerin den Lohnabzug nicht an das
Betreibungsamt überwiesen hat. Ob sie ihrem Angestellten den Lohn mit oder ohne
Abzug ausbezahlt hat, war für den Entscheid des Vorderrichters nicht von
Bedeutung. Schliesslich lässt sich mit der blossen Behauptung, die vorgelegten
Beweismittel seien nicht, ungenügend und falsch gewürdigt worden, eben dieser Vorwurf
nicht aufzeigen.
8.
Die Beschwerde ist bei dieser
Sachlage im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet
und sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen
werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9.
In Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine
Gerichtskosten gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller