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Entscheid

ZKBES.2020.116

definitive Rechtsöffnung

7. September 2020Deutsch10 min

Verzugszinsen bis am 13. Januar 2019 im Umfang von CHF 73.95, für die Mahngebühren

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 29.

November 2019 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im

Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 545'533 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 5'376.60 nebst Zins

zu 5% seit 14. Januar 2019 sowie für die bereits aufgelaufenen

Verzugszinsen bis am 13. Januar 2019 im Umfang von CHF 73.95, für die Mahngebühren

in der Höhe von CHF 30.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 um

die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2.1 Auf entsprechende

Anträge des Gesuchsgegners hin erstreckte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter mit

Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und

eines vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Belegen versehenen Zeugnisses

zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Androhung, dass bei

unbenütztem Verstreichen der Frist Verzicht auf den Erhalt der unentgeltlichen

Rechtspflege angenommen werde.

2.2 Am 9. Januar 2020 liess

sich der Gesuchsgegner vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens

beantragen.

2.3 Nach mehrmaliger

Fristerstreckung beziehungsweise der Wiederherstellung einer Frist wurde dem Gesuchsgegner

letztmals bis am 4. März 2020 Frist gesetzt zur Einreichung der vollständigen

Steuererklärung inkl. Beilagen 2018 sowie aktueller Einkommensbelege (Bilanz

und Erfolgsrechnung 2018/2019 soweit vorhanden) unter erneuter Androhung, dass bei

unbenütztem Fristablauf Verzicht auf die Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege angenommen werde. Der Gesuchsgegner reichte innert Frist die

geforderten Belege nicht ein und ersuchte am 9. März 2020 um Wiederherstellung

der Frist.

3. Mit Urteil vom 17.

April 2020 wies die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin die beantragte Wiederherstellung

der Frist ab und erteilte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 5'450.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2019 auf dem Betrag von

CHF 5'376.60. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin

die Betreibungskosten im Umfang von CHF 73.30 und die bevorschussten

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine

Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob der

Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 20. August 2020

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn

und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Erteilung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerde- und im erstinstanzlichen

Verfahren. Rechtsanwalt B.___ aus […] sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand

einzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und

ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer umfassenden Beschwerdebegründung

anzusetzen.

5. Da sich die Beschwerde

sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist schriftlich und

begründet innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 321 Abs.

1.

i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die

Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

2.

Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die

Beschwerdefrist unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in summarischen

Verfahren zehn Tage. Innert dieser Frist ist die Beschwerde schriftlich und

begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an die

gesetzlichen Fristen gebunden, diese sind nicht erstreckbar. Soweit der

Beschwerdeführer zur Einreichung einer umfassenden Beschwerdebegründung eine

Nachfrist verlangt, ist sein Antrag folglich nicht zu hören (vgl. Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 5).

3.

Anlass zur Beschwerde gab zunächst die

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Nachtragsverfügung der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2018. Die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin erwog, der Beschwerdeführer behaupte, er habe die

Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2018 von der Gesuchstellerin nicht erhalten. Aus

diesem Grund sei diese nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung könne

nicht gefolgt werden. Vorliegend würden genügend starke Indizien vorliegen, die

auf eine Zustellung ebendieser Nachtragsverfügung hinweisen würden. Dazu gehöre

die Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018, gegen welche der

Beschwerdeführer nicht vorgegangen sei und auch nicht geltend gemacht habe, er

habe diese nicht erhalten. Hinzu komme der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender hätte bewusst sein müssen, dass er

jährlich Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse leisten müsse und

entsprechend Verfügungen und Mahnungen von der Beschwerdegegnerin zu erwarten gehabt

habe. Vor diesem Hintergrund sei die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall vom strengen

Nachweis der Eröffnung besagter Verfügung entbunden. Da der Gesuchsgegner keine

Einsprache gegen diese Verfügung erhoben habe, sei diese in Rechtskraft

erwachsen und stelle für die festgesetzten Beitragsforderungen einen definitiven

Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) dar. Auch die aufgelaufenen

Verzugszinsen von CHF 73.95 seien geschuldet, womit auch für diesen Betrag

Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Mahngebühren vom 6. Dezember 2018 seien zwar

in Rechnung gestellt, aber nicht verfügt worden. Aus diesem Grund könne dafür

keine Rechtsöffnung verlangt werden.

4.

Wie bereits vor der Vorinstanz macht der

Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, er habe

die Nachtragsverfügung der Gesuchstellerin nicht erhalten, diese sei folglich

nicht in Rechtskraft erwachsen. Er verfüge über keinerlei Vermögen und werde

von seiner Familie unterstützt. Sämtliche Unterlagen, die seine finanzielle

Situation belegen würden, habe er im Rechtsöffnungsverfahren eingereicht. So

auch die Steuererklärung des Jahres 2018 und detaillierte Kontoauszüge. Fakt

sei, dass das Steueramt am 5. August 2019 eine Steuerveranlagung erlassen habe,

welche bei der Post verloren gegangen sei. Er habe am 24. Mai 2019 die

Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 eingereicht und die besagte

Veranlagungsverfügung des Steueramtes nie erhalten. Als er von dieser

Veranlagungsverfügung Kenntnis erhalten habe, habe er sich beim Steueramt

gemeldet und mitgeteilt, dass die Veranlagung nicht seinen tatsächlichen

wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Das habe er der Ausgleichskasse auch

gemeldet. Damit würden die Aussagen der Vorderrichterin nicht zutreffen, er

habe sich erst gewehrt, als er betrieben worden sei. In den letzten Jahren

seien seine Einnahmen sehr stark gesunken, sodass er zum aktuellen Zeitpunkt über

keinerlei Einkommen und Vermögen mehr verfüge.

5.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

6.

Die Beschwerdegegnerin verlangte in

ihrem Gesuch vom 29. November 2019 definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine

Verfügung vom 5. Oktober 2018 betreffend die Festsetzung der Beiträge für Selbständigerwerbende

des Jahres 2017. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung

bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung,

noch auf Stundung oder Verjährung der im Recht liegenden Forderung beruft (vgl.

Art. 81 Abs. 1 SchKG) und damit keine Urkunden vorzubringen vermochte,

welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In Bezug auf die

Rechtsöffnung liegt damit einzig die gehörige Eröffnung besagter Verfügung im

Streit. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann der Nachweis der rechtmässigen

Eröffnung im Bestreitungsfall auch anhand von entsprechenden Hinweisen und

gestützt auf die Umstände des Einzelfalles erbracht werden, wenn genügend

starke Indizien vorliegen, die auf eine Zustellung der Verfügung hindeuten. Ein

derartiges Indiz lässt sich anhand der auf die Nachtragsverfügung erfolgten Mahnung

datiert vom 6. Dezember 2018 ableiten. Nach eigenen Angaben des

Beschwerdeführers hat er diese von der Beschwerdegegnerin erhalten. Aus den

Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die besagte Mahnung dem

Beschwerdeführer – wie bereits die fragliche Nachtragsverfügung – mit A-Post zusandte.

Als Selbständigerwerbender hätte der Beschwerdeführer angesichts des Verhaltens

der Ausgleichskasse damit zweifelsfrei erkennen können, dass eine ihn belastende

Verfügung erlassen worden ist, die er nicht erhalten hat oder nicht erhalten

haben will. Somit hätte er sich spätestens nach deren Zustellung dagegen zur

Wehr setzen beziehungsweise einen entsprechenden Nachweis bereits vor dem

Rechtsöffnungsrichter erbringen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1). Indem der Beschwerdeführer erst im

Beschwerdeverfahren vorbringt, sich gegen die besagte Mahnung zur Wehr gesetzt

zu haben, fallen seine neuen Behauptungen unter die Novenschranke und sind

nicht zu hören. Ohnehin betreffen seine Rügen das Beitragsjahr 2018

beziehungsweise die Steuerveranlagung 2018 und nicht die hier wesentliche des

Jahres 2017. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorderrichterin das

Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt haben soll. Die strittige Verfügung ist somit als rechtmässig

zugestellt und mangels Einsprache als vollstreckbar zu betrachten. Zu Recht wurde

definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beiträge in der Höhe

von CHF 5'450.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2019 auf dem Betrag

von CHF 5'376.60 erteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

rügt, er sei bedürftig und hätte im erstinstanzlichen Verfahren unentgeltliche

Rechtspflege erhalten sollen, ist sein Antrag aus folgenden Gründen nicht zu

hören: Den Vorakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auf dessen

Ersuchen hin drei Mal eine Fristerstreckung gewährt wurde, letztmals bis 4.

März 2020, um das vollständig ausgefüllte Gesuch zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen einzureichen. Sämtliche Verfügungen

enthielten den Hinweis, dass bei unbenütztem Fristablauf Verzicht auf Erhalt

der unentgeltlichen Rechtspflege angenommen werde. Unbestrittenermassen

vermochte der Beschwerdeführer die verlangten Belege nicht fristgerecht

einzureichen und Gründe, weshalb die Frist wiederherzustellen wäre, wurden

nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Erst mit Eingabe vom 9. März 2020 wandte

sich der Beschwerdeführer mit weiteren Belegen an das Richteramt. Damit greifen

die von der Vorinstanz angedrohten Säumnisfolgen und die Vorderrichterin nahm

zu Recht Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege an. Da sich die vorliegende

Beschwerde deshalb in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet erweist,

ist das Gesuch um Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege im

Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen (vgl.

Art. 117 lit. b ZPO).

8.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens erweist sich der Antrag auf aufschiebende Wirkung als

gegenstandslos.

9.

Der unterliegende

Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

CHF 450.00 zu tragen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1

der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Bur

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 20. Oktober 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht eingetreten (BGer 5D_273/2020).