ZKBES.2020.116
definitive Rechtsöffnung
7. September 2020Deutsch10 min
Verzugszinsen bis am 13. Januar 2019 im Umfang von CHF 73.95, für die Mahngebühren
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Bur
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 29.
November 2019 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im
Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 545'533 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 5'376.60 nebst Zins
zu 5% seit 14. Januar 2019 sowie für die bereits aufgelaufenen
Verzugszinsen bis am 13. Januar 2019 im Umfang von CHF 73.95, für die Mahngebühren
in der Höhe von CHF 30.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 um
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
2.1 Auf entsprechende
Anträge des Gesuchsgegners hin erstreckte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter mit
Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und
eines vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Belegen versehenen Zeugnisses
zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Androhung, dass bei
unbenütztem Verstreichen der Frist Verzicht auf den Erhalt der unentgeltlichen
Rechtspflege angenommen werde.
2.2 Am 9. Januar 2020 liess
sich der Gesuchsgegner vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
beantragen.
2.3 Nach mehrmaliger
Fristerstreckung beziehungsweise der Wiederherstellung einer Frist wurde dem Gesuchsgegner
letztmals bis am 4. März 2020 Frist gesetzt zur Einreichung der vollständigen
Steuererklärung inkl. Beilagen 2018 sowie aktueller Einkommensbelege (Bilanz
und Erfolgsrechnung 2018/2019 soweit vorhanden) unter erneuter Androhung, dass bei
unbenütztem Fristablauf Verzicht auf die Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege angenommen werde. Der Gesuchsgegner reichte innert Frist die
geforderten Belege nicht ein und ersuchte am 9. März 2020 um Wiederherstellung
der Frist.
3. Mit Urteil vom 17.
April 2020 wies die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin die beantragte Wiederherstellung
der Frist ab und erteilte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 5'450.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2019 auf dem Betrag von
CHF 5'376.60. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin
die Betreibungskosten im Umfang von CHF 73.30 und die bevorschussten
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine
Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Dagegen erhob der
Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 20. August 2020
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn
und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerde- und im erstinstanzlichen
Verfahren. Rechtsanwalt B.___ aus […] sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer umfassenden Beschwerdebegründung
anzusetzen.
5. Da sich die Beschwerde
sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist schriftlich und
begründet innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 321 Abs.
1.
i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die
Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln
(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
2.
Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die
Beschwerdefrist unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in summarischen
Verfahren zehn Tage. Innert dieser Frist ist die Beschwerde schriftlich und
begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an die
gesetzlichen Fristen gebunden, diese sind nicht erstreckbar. Soweit der
Beschwerdeführer zur Einreichung einer umfassenden Beschwerdebegründung eine
Nachfrist verlangt, ist sein Antrag folglich nicht zu hören (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 5).
3.
Anlass zur Beschwerde gab zunächst die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Nachtragsverfügung der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2018. Die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin erwog, der Beschwerdeführer behaupte, er habe die
Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2018 von der Gesuchstellerin nicht erhalten. Aus
diesem Grund sei diese nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung könne
nicht gefolgt werden. Vorliegend würden genügend starke Indizien vorliegen, die
auf eine Zustellung ebendieser Nachtragsverfügung hinweisen würden. Dazu gehöre
die Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018, gegen welche der
Beschwerdeführer nicht vorgegangen sei und auch nicht geltend gemacht habe, er
habe diese nicht erhalten. Hinzu komme der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender hätte bewusst sein müssen, dass er
jährlich Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse leisten müsse und
entsprechend Verfügungen und Mahnungen von der Beschwerdegegnerin zu erwarten gehabt
habe. Vor diesem Hintergrund sei die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall vom strengen
Nachweis der Eröffnung besagter Verfügung entbunden. Da der Gesuchsgegner keine
Einsprache gegen diese Verfügung erhoben habe, sei diese in Rechtskraft
erwachsen und stelle für die festgesetzten Beitragsforderungen einen definitiven
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) dar. Auch die aufgelaufenen
Verzugszinsen von CHF 73.95 seien geschuldet, womit auch für diesen Betrag
Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Mahngebühren vom 6. Dezember 2018 seien zwar
in Rechnung gestellt, aber nicht verfügt worden. Aus diesem Grund könne dafür
keine Rechtsöffnung verlangt werden.
4.
Wie bereits vor der Vorinstanz macht der
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, er habe
die Nachtragsverfügung der Gesuchstellerin nicht erhalten, diese sei folglich
nicht in Rechtskraft erwachsen. Er verfüge über keinerlei Vermögen und werde
von seiner Familie unterstützt. Sämtliche Unterlagen, die seine finanzielle
Situation belegen würden, habe er im Rechtsöffnungsverfahren eingereicht. So
auch die Steuererklärung des Jahres 2018 und detaillierte Kontoauszüge. Fakt
sei, dass das Steueramt am 5. August 2019 eine Steuerveranlagung erlassen habe,
welche bei der Post verloren gegangen sei. Er habe am 24. Mai 2019 die
Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 eingereicht und die besagte
Veranlagungsverfügung des Steueramtes nie erhalten. Als er von dieser
Veranlagungsverfügung Kenntnis erhalten habe, habe er sich beim Steueramt
gemeldet und mitgeteilt, dass die Veranlagung nicht seinen tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Das habe er der Ausgleichskasse auch
gemeldet. Damit würden die Aussagen der Vorderrichterin nicht zutreffen, er
habe sich erst gewehrt, als er betrieben worden sei. In den letzten Jahren
seien seine Einnahmen sehr stark gesunken, sodass er zum aktuellen Zeitpunkt über
keinerlei Einkommen und Vermögen mehr verfüge.
5.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin verlangte in
ihrem Gesuch vom 29. November 2019 definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine
Verfügung vom 5. Oktober 2018 betreffend die Festsetzung der Beiträge für Selbständigerwerbende
des Jahres 2017. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung
bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung,
noch auf Stundung oder Verjährung der im Recht liegenden Forderung beruft (vgl.
Art. 81 Abs. 1 SchKG) und damit keine Urkunden vorzubringen vermochte,
welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In Bezug auf die
Rechtsöffnung liegt damit einzig die gehörige Eröffnung besagter Verfügung im
Streit. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann der Nachweis der rechtmässigen
Eröffnung im Bestreitungsfall auch anhand von entsprechenden Hinweisen und
gestützt auf die Umstände des Einzelfalles erbracht werden, wenn genügend
starke Indizien vorliegen, die auf eine Zustellung der Verfügung hindeuten. Ein
derartiges Indiz lässt sich anhand der auf die Nachtragsverfügung erfolgten Mahnung
datiert vom 6. Dezember 2018 ableiten. Nach eigenen Angaben des
Beschwerdeführers hat er diese von der Beschwerdegegnerin erhalten. Aus den
Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die besagte Mahnung dem
Beschwerdeführer – wie bereits die fragliche Nachtragsverfügung – mit A-Post zusandte.
Als Selbständigerwerbender hätte der Beschwerdeführer angesichts des Verhaltens
der Ausgleichskasse damit zweifelsfrei erkennen können, dass eine ihn belastende
Verfügung erlassen worden ist, die er nicht erhalten hat oder nicht erhalten
haben will. Somit hätte er sich spätestens nach deren Zustellung dagegen zur
Wehr setzen beziehungsweise einen entsprechenden Nachweis bereits vor dem
Rechtsöffnungsrichter erbringen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1). Indem der Beschwerdeführer erst im
Beschwerdeverfahren vorbringt, sich gegen die besagte Mahnung zur Wehr gesetzt
zu haben, fallen seine neuen Behauptungen unter die Novenschranke und sind
nicht zu hören. Ohnehin betreffen seine Rügen das Beitragsjahr 2018
beziehungsweise die Steuerveranlagung 2018 und nicht die hier wesentliche des
Jahres 2017. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorderrichterin das
Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt haben soll. Die strittige Verfügung ist somit als rechtmässig
zugestellt und mangels Einsprache als vollstreckbar zu betrachten. Zu Recht wurde
definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beiträge in der Höhe
von CHF 5'450.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2019 auf dem Betrag
von CHF 5'376.60 erteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss
rügt, er sei bedürftig und hätte im erstinstanzlichen Verfahren unentgeltliche
Rechtspflege erhalten sollen, ist sein Antrag aus folgenden Gründen nicht zu
hören: Den Vorakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auf dessen
Ersuchen hin drei Mal eine Fristerstreckung gewährt wurde, letztmals bis 4.
März 2020, um das vollständig ausgefüllte Gesuch zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen einzureichen. Sämtliche Verfügungen
enthielten den Hinweis, dass bei unbenütztem Fristablauf Verzicht auf Erhalt
der unentgeltlichen Rechtspflege angenommen werde. Unbestrittenermassen
vermochte der Beschwerdeführer die verlangten Belege nicht fristgerecht
einzureichen und Gründe, weshalb die Frist wiederherzustellen wäre, wurden
nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Erst mit Eingabe vom 9. März 2020 wandte
sich der Beschwerdeführer mit weiteren Belegen an das Richteramt. Damit greifen
die von der Vorinstanz angedrohten Säumnisfolgen und die Vorderrichterin nahm
zu Recht Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege an. Da sich die vorliegende
Beschwerde deshalb in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet erweist,
ist das Gesuch um Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen (vgl.
Art. 117 lit. b ZPO).
8.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens erweist sich der Antrag auf aufschiebende Wirkung als
gegenstandslos.
9.
Der unterliegende
Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
CHF 450.00 zu tragen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Bur
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 20. Oktober 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht eingetreten (BGer 5D_273/2020).