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Entscheid

ZKBES.2020.121

definitive Rechtsöffnung

15. September 2020Deutsch7 min

1. Die A.___ (im Folgenden:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. September 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die A.___ (im Folgenden:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 17. Juni 2020 in der

gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 598030 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für

den Betrag von CHF 4'200.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2018 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Erwägungen

2.

Am 29. Juni 2020 (Postaufgabe) nahm

der Gesuchsgegner dazu Stellung und machte im Wesentlichen geltend, die

Gesuchstellerin habe ihm ein Fahrzeug mit zahlreichen Mängel verkauft. Diese

Mängel hätten Reparaturkosten in der Höhe von über CHF 3'000.00 verursacht. Aus

diesem Grund habe er die restliche Kaufpreisforderung nicht mehr bezahlen

können. Wie im Kaufvertrag vereinbart, habe die Garage nach der Einstellung der

Ratenzahlungen das Fahrzeug bei ihm abgeholt. Dabei seien die nachträglich

erfolgten Reparaturen lediglich aus dem Grund erfolgt, um das Fahrzeug wieder

zum Verkauf anzubieten. Die meisten dieser Mängel hätten jedoch bereits bei der

Übergabe des Fahrzeuges bestanden. Es könne nicht angehen, dass ihm ein

Fahrzeug mit derart vielen Mängel verkauft werde und die Garage nun auf seine

Kosten Reparaturen vornehme. Die beantragte Rechtsöffnung sei deshalb

abzuweisen.

3.

Mit Urteil vom 7. August 2020 wies

die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren ab und

verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu

tragen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

4.

Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 28. August 2020

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Zur Begründung brachte sie

zusammenfassend vor, die Parteien hätten einen Kaufvertrag über das besagte

Fahrzeug abgeschlossen. Dieses sei mängelfrei übergeben worden. Die

Behauptungen des Beschwerdegegners seien unbegründet. Nach der Rücknahme des

Fahrzeuges hätten diverse Veschleissspuren repariert werden müssen. Diese seien

aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners entstanden.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.1

Provisorische Rechtsöffnung wird

gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche

Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung

beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die

Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dies hat der

Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen.

6.2

Einschränkend wird provisorische

Rechtsöffnung gestützt auf vollkommen zweiseitige Verträge (sog. Basler

Rechtsöffnungspraxis) nur dann erteilt, solange der Schuldner im

Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet:

-

die Gegenleistung sei nicht

oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder

-

wenn der Schuldner zwar

behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht

worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder

-

wenn der der Gläubiger die

Behauptung des Schuldners sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder

-

wenn der Schuldner gemäss

Vertrag vorleistungspflichtig ist.

Der Unterschied zur üblichen

Einredeordnung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG zeigt sich daran, dass der Schuldner

bei synallagmatischen Verträgen die nicht gehörige Erbringung einer

Gegenleistung nur behaupten und nicht glaubhaftmachen muss (Daniel Staehelin

in: Adrian Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über die

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2020, Art. 82 N 99 ff.).

6.3

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin stütze die anbegehrte

definitive Rechtsöffnung auf einen Kaufvertrag vom 24. März 2018. Dabei handle

es sich weder um ein vollstreckbares gerichtliches Urteil noch um ein

Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Die Beseitigung des

Rechtsvorschlags mittels definitiver Rechtsöffnung sei der Gesuchstellerin

deshalb verwehrt. Somit sei zu prüfen, ob der Gesuchstellerin gestützt auf die

eingereichten Unterlagen allenfalls provisorische Rechtsöffnung zu erteilen

sei. Der Kauvertrag vom 24. März 2018 über das Fahrzeug Renault […] zum

Kaufpreis von CHF 5'500.00 zwischen der Gesuchstellerin als Verkäuferin und dem

Gesuchsgegner als Käufer erfülle sämtliche Voraussetzungen eines provisorischen

Rechtsöffnungstitels. Verfüge der Gläubiger über einen provisorischen

Rechtsöffnungstitel, so müsse der Richter gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG die

provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen

sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Im

vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Kaufgegenstand dem Gesuchsgegner

übergeben und Ratenzahlungen vereinbart worden seien. Unbestritten sei auch,

dass der Kaufgegenstand aufgrund eines Eigentumsvorbehalts wieder an die

Gesuchstellerin übergegangen sei und der Gesuchsteller die Ratenzahlungen

eingestellt habe. Der Gesuchgegner mache diesbezüglich sinngemäss geltend, er schulde

den Kaufpreis nicht mehr, da das Fahrzeug wieder im Besitz der Gesuchstellerin

sei. Zudem bestreite er, dass die von der Gesuchstellerin reparierten Mängel

durch ihn verursacht worden seien. Vielmehr hätten diese Mängel bereits bei der

Übergabe des Fahrzeuges bestanden. Damit habe der Gesuchgegner Einwendungen

glaubhaft machen können, welche die im Kaufvertrag enthaltene Schuldanerkennung

entkräften. Vor diesem Hintergrund könne die provisorische Rechtsöffnung nicht

erteilt werden.

6.4

Unbestrittenermassen erfüllt der von

den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag die Voraussetzungen eines

provisorischen Rechtsöffnungstitels. Ebenfalls unbestritten ist, dass der

Beschwerdegegner in seiner Gesuchsantwort vom 29. Juni 2020 geltend machte, der

Kaufgegenstand beziehungsweise das Fahrzeug sei nicht in ordnungsgemässem

Zustand übergeben worden. Im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten vereinbarten

die Parteien im besagten Kaufvertrag «Bar bei Übernahme». Somit wurde der

Beschwerdegegner nicht vorleistungspflichtig. Nach der Basler

Rechtsöffnungspraxis bleibt damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die

Behauptungen des Schuldners sofort liquide widerlegen konnte, oder, ob sich die

Behauptungen des Beschwerdegegners als offensichtlich haltlos erweisen und

damit provisorische Rechtsöffnung zu erteilen wäre.

6.5

Aus den Vorakten geht hervor, dass

sich die Beschwerdeführerin zur Gesuchsantwort vor der Vorinstanz nicht

vernehmen liess. Erst in ihrer Beschwerdeschrift wehrte sie sich gegen die

Äusserungen des Gesuchsgegners und erklärte, das Fahrzeug sei bei der Übergabe

in mangelfreiem Zustand gewesen. Nach der Rücknahme des Fahrzeuges habe sie Schäden

entdeckt. Um die angefallenen Reparaturkosten nach der Rücknahme des Fahrzeuges

zu belegen, reichte sie zusammen mit der Beschwerdeschrift weitere Unterlagen

ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die erstmals im

Dispositiv

Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Urkunden fallen demnach

unter die Novenschranke und können nicht mehr berücksichtigt werden.

6.6 Sodann sind sich beide Parteien

einig, dass das Fahrzeug Mängel beziehungsweise Verschleissspuren aufwies. Damit

können die Behauptungen des Beschwerdegegners in der Gesuchsanwort nicht als offensichtlich

haltlos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung liegen folglich nicht vor.

7. Die Beschwerde erweist sich demnach

als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann