ZKBES.2020.121
definitive Rechtsöffnung
15. September 2020Deutsch7 min
1. Die A.___ (im Folgenden:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. September 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die A.___ (im Folgenden:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 17. Juni 2020 in der
gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 598030 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 4'200.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2018 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Erwägungen
2.
Am 29. Juni 2020 (Postaufgabe) nahm
der Gesuchsgegner dazu Stellung und machte im Wesentlichen geltend, die
Gesuchstellerin habe ihm ein Fahrzeug mit zahlreichen Mängel verkauft. Diese
Mängel hätten Reparaturkosten in der Höhe von über CHF 3'000.00 verursacht. Aus
diesem Grund habe er die restliche Kaufpreisforderung nicht mehr bezahlen
können. Wie im Kaufvertrag vereinbart, habe die Garage nach der Einstellung der
Ratenzahlungen das Fahrzeug bei ihm abgeholt. Dabei seien die nachträglich
erfolgten Reparaturen lediglich aus dem Grund erfolgt, um das Fahrzeug wieder
zum Verkauf anzubieten. Die meisten dieser Mängel hätten jedoch bereits bei der
Übergabe des Fahrzeuges bestanden. Es könne nicht angehen, dass ihm ein
Fahrzeug mit derart vielen Mängel verkauft werde und die Garage nun auf seine
Kosten Reparaturen vornehme. Die beantragte Rechtsöffnung sei deshalb
abzuweisen.
3.
Mit Urteil vom 7. August 2020 wies
die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin das Rechtsöffnungsbegehren ab und
verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu
tragen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
4.
Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 28. August 2020
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Zur Begründung brachte sie
zusammenfassend vor, die Parteien hätten einen Kaufvertrag über das besagte
Fahrzeug abgeschlossen. Dieses sei mängelfrei übergeben worden. Die
Behauptungen des Beschwerdegegners seien unbegründet. Nach der Rücknahme des
Fahrzeuges hätten diverse Veschleissspuren repariert werden müssen. Diese seien
aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners entstanden.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.1
Provisorische Rechtsöffnung wird
gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die
Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dies hat der
Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen.
6.2
Einschränkend wird provisorische
Rechtsöffnung gestützt auf vollkommen zweiseitige Verträge (sog. Basler
Rechtsöffnungspraxis) nur dann erteilt, solange der Schuldner im
Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet:
-
die Gegenleistung sei nicht
oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder
-
wenn der Schuldner zwar
behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht
worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder
-
wenn der der Gläubiger die
Behauptung des Schuldners sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder
-
wenn der Schuldner gemäss
Vertrag vorleistungspflichtig ist.
Der Unterschied zur üblichen
Einredeordnung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG zeigt sich daran, dass der Schuldner
bei synallagmatischen Verträgen die nicht gehörige Erbringung einer
Gegenleistung nur behaupten und nicht glaubhaftmachen muss (Daniel Staehelin
in: Adrian Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über die
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2020, Art. 82 N 99 ff.).
6.3
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin stütze die anbegehrte
definitive Rechtsöffnung auf einen Kaufvertrag vom 24. März 2018. Dabei handle
es sich weder um ein vollstreckbares gerichtliches Urteil noch um ein
Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Die Beseitigung des
Rechtsvorschlags mittels definitiver Rechtsöffnung sei der Gesuchstellerin
deshalb verwehrt. Somit sei zu prüfen, ob der Gesuchstellerin gestützt auf die
eingereichten Unterlagen allenfalls provisorische Rechtsöffnung zu erteilen
sei. Der Kauvertrag vom 24. März 2018 über das Fahrzeug Renault […] zum
Kaufpreis von CHF 5'500.00 zwischen der Gesuchstellerin als Verkäuferin und dem
Gesuchsgegner als Käufer erfülle sämtliche Voraussetzungen eines provisorischen
Rechtsöffnungstitels. Verfüge der Gläubiger über einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel, so müsse der Richter gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG die
provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen
sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Im
vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Kaufgegenstand dem Gesuchsgegner
übergeben und Ratenzahlungen vereinbart worden seien. Unbestritten sei auch,
dass der Kaufgegenstand aufgrund eines Eigentumsvorbehalts wieder an die
Gesuchstellerin übergegangen sei und der Gesuchsteller die Ratenzahlungen
eingestellt habe. Der Gesuchgegner mache diesbezüglich sinngemäss geltend, er schulde
den Kaufpreis nicht mehr, da das Fahrzeug wieder im Besitz der Gesuchstellerin
sei. Zudem bestreite er, dass die von der Gesuchstellerin reparierten Mängel
durch ihn verursacht worden seien. Vielmehr hätten diese Mängel bereits bei der
Übergabe des Fahrzeuges bestanden. Damit habe der Gesuchgegner Einwendungen
glaubhaft machen können, welche die im Kaufvertrag enthaltene Schuldanerkennung
entkräften. Vor diesem Hintergrund könne die provisorische Rechtsöffnung nicht
erteilt werden.
6.4
Unbestrittenermassen erfüllt der von
den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag die Voraussetzungen eines
provisorischen Rechtsöffnungstitels. Ebenfalls unbestritten ist, dass der
Beschwerdegegner in seiner Gesuchsantwort vom 29. Juni 2020 geltend machte, der
Kaufgegenstand beziehungsweise das Fahrzeug sei nicht in ordnungsgemässem
Zustand übergeben worden. Im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten vereinbarten
die Parteien im besagten Kaufvertrag «Bar bei Übernahme». Somit wurde der
Beschwerdegegner nicht vorleistungspflichtig. Nach der Basler
Rechtsöffnungspraxis bleibt damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die
Behauptungen des Schuldners sofort liquide widerlegen konnte, oder, ob sich die
Behauptungen des Beschwerdegegners als offensichtlich haltlos erweisen und
damit provisorische Rechtsöffnung zu erteilen wäre.
6.5
Aus den Vorakten geht hervor, dass
sich die Beschwerdeführerin zur Gesuchsantwort vor der Vorinstanz nicht
vernehmen liess. Erst in ihrer Beschwerdeschrift wehrte sie sich gegen die
Äusserungen des Gesuchsgegners und erklärte, das Fahrzeug sei bei der Übergabe
in mangelfreiem Zustand gewesen. Nach der Rücknahme des Fahrzeuges habe sie Schäden
entdeckt. Um die angefallenen Reparaturkosten nach der Rücknahme des Fahrzeuges
zu belegen, reichte sie zusammen mit der Beschwerdeschrift weitere Unterlagen
ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die erstmals im
Dispositiv
Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Urkunden fallen demnach
unter die Novenschranke und können nicht mehr berücksichtigt werden.
6.6 Sodann sind sich beide Parteien
einig, dass das Fahrzeug Mängel beziehungsweise Verschleissspuren aufwies. Damit
können die Behauptungen des Beschwerdegegners in der Gesuchsanwort nicht als offensichtlich
haltlos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung liegen folglich nicht vor.
7. Die Beschwerde erweist sich demnach
als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann