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Entscheid

ZKBES.2020.122

Ausweisung und Vollstreckung

1. Oktober 2020Deutsch6 min

nicht ein und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten im Umfang von

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Stöckli

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Gesuch vom 17. Juni 2020 beantragte

die A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin), C.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin) sei richterlich zu befehlen, die von ihr gemäss Mietvertrag

vom 15. Oktober 2019 gemietete 3.5-Zimmer-Wohnung, 1. OG am [...] in

[...], innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Ausweisungsurteils des Richteramtes

Olten-Gösgen vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüssel

zurückzugeben. Der Gesuchsgegnerin sei für den Fall einer Widerhandlung gegen

diesen Befehl Busse nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) anzudrohen.

Weiter sei die Gesuchstellerin für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin das

Mietobjekt nicht innert angesetzter Frist gereinigt und geräumt habe, zu

berechtigen, auf Kosten der Gesuchsgegnerin polizeiliche Hilfe in Anspruch zu

nehmen, u.K.u.E.F.

2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020

setzte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Gesuchsgegnerin eine

Frist zur Stellungnahme. Da die Verfügung der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt

werden konnte, wurde die Publikation ebendieser Verfügung im kantonalen

Amtsblatt mit Schreiben vom 7. Juli 2020 durch die Vorinstanz veranlasst.

Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen trat auf das Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren im Verfahren

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen mit Urteil vom 29. Juli 2020

nicht ein und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten im Umfang von

CHF 1'200.00 zu bezahlen.

4. Mit Eingabe vom 5. August 2020 reichte

die Gesuchstellerin weitere Unterlagen bei der Vorinstanz ein.

5. Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. August

2020 fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die Gutheissung des eingangs gestellten Gesuchs.

6. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab der

Nichteintretensentscheid des Vorderrichters auf das in Frage stehende

Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren. Der Vorderrichter erwog, die

Gesuchstellerin habe mit Gesuch vom 17. Juni 2020 die unverzügliche Ausweisung

der Gesuchsgegnerin aus der 3.5-Zimmer Wohnung am [...] in [...] unter

Androhung von Vollstreckungsmassnahmen verlangt. Unbestrittenermassen sei die

Gesuchsgegnerin mit mehreren Mietzinszahlungen in Verzug. Aufgrund dessen habe

die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin am 23. März 2020 die Wohnung mit

eingeschriebenem Brief ausserordentlich per 30. April 2020 gekündigt. Bis

zum Entscheid habe die Gesuchstellerin indes nicht nachgewiesen, dass der Gesuchsgegnerin

eine Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d Abs. 1 Schweizerisches

Obligationenrecht (OR, SR 220) für die ausserordentliche Kündigung angesetzt

worden sei. Dieser Nachweis sei notwendige Voraussetzung für eine

ausserordentliche Kündigung wegen ausstehender Mietzinszahlungen. Aufgrund

dessen erweise sich der Sachverhalt als nicht liquid. Auf das Gesuch könne

deshalb nicht eingetreten werden.

2.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem

Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle

des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 326

N 3).

3.

Den erforderlichen Nachweis

beziehungsweise eine Kopie der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 13. Februar

2020.

reichte die Beschwerdeführerin erst am 5. August 2020, d.h. eine

Woche nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der Vorinstanz und am

28.

August 2020 zusammen mit der Beschwerdeschrift beim Obergericht ein.

Damit fallen die eingereichten Urkunden unter die Novenschranke und können

nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit

dem vorinstanzlichen Urteil in der Beschwerdeschrift gänzlich. Inwiefern der

Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht damit aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerdeschrift genügt somit den

gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden kann.

5.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der

Nichteintretensentscheid die Sache nicht materiell rechtskräftig entscheidet.

Mithin bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihr Begehren erneut zum

Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung zu machen und dabei die entsprechenden

Beweismittel rechtzeitig einzureichen.

6.

Dem Verfahrensausgang entsprechend

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem

Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlegen (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen. Parteikosten werden

keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die A.___ hat die Gerichtskosten im Umfang

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die Rechtspraktikantin

Hunkeler Bur