ZKBES.2020.122
Ausweisung und Vollstreckung
1. Oktober 2020Deutsch6 min
nicht ein und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten im Umfang von
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Bur
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Gesuch vom 17. Juni 2020 beantragte
die A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin), C.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) sei richterlich zu befehlen, die von ihr gemäss Mietvertrag
vom 15. Oktober 2019 gemietete 3.5-Zimmer-Wohnung, 1. OG am [...] in
[...], innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Ausweisungsurteils des Richteramtes
Olten-Gösgen vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüssel
zurückzugeben. Der Gesuchsgegnerin sei für den Fall einer Widerhandlung gegen
diesen Befehl Busse nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) anzudrohen.
Weiter sei die Gesuchstellerin für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin das
Mietobjekt nicht innert angesetzter Frist gereinigt und geräumt habe, zu
berechtigen, auf Kosten der Gesuchsgegnerin polizeiliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen, u.K.u.E.F.
2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020
setzte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Gesuchsgegnerin eine
Frist zur Stellungnahme. Da die Verfügung der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt
werden konnte, wurde die Publikation ebendieser Verfügung im kantonalen
Amtsblatt mit Schreiben vom 7. Juli 2020 durch die Vorinstanz veranlasst.
Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen trat auf das Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren im Verfahren
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen mit Urteil vom 29. Juli 2020
nicht ein und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten im Umfang von
CHF 1'200.00 zu bezahlen.
4. Mit Eingabe vom 5. August 2020 reichte
die Gesuchstellerin weitere Unterlagen bei der Vorinstanz ein.
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. August
2020 fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Gutheissung des eingangs gestellten Gesuchs.
6. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab der
Nichteintretensentscheid des Vorderrichters auf das in Frage stehende
Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren. Der Vorderrichter erwog, die
Gesuchstellerin habe mit Gesuch vom 17. Juni 2020 die unverzügliche Ausweisung
der Gesuchsgegnerin aus der 3.5-Zimmer Wohnung am [...] in [...] unter
Androhung von Vollstreckungsmassnahmen verlangt. Unbestrittenermassen sei die
Gesuchsgegnerin mit mehreren Mietzinszahlungen in Verzug. Aufgrund dessen habe
die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin am 23. März 2020 die Wohnung mit
eingeschriebenem Brief ausserordentlich per 30. April 2020 gekündigt. Bis
zum Entscheid habe die Gesuchstellerin indes nicht nachgewiesen, dass der Gesuchsgegnerin
eine Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d Abs. 1 Schweizerisches
Obligationenrecht (OR, SR 220) für die ausserordentliche Kündigung angesetzt
worden sei. Dieser Nachweis sei notwendige Voraussetzung für eine
ausserordentliche Kündigung wegen ausstehender Mietzinszahlungen. Aufgrund
dessen erweise sich der Sachverhalt als nicht liquid. Auf das Gesuch könne
deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem
Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle
des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 326
N 3).
3.
Den erforderlichen Nachweis
beziehungsweise eine Kopie der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 13. Februar
2020.
reichte die Beschwerdeführerin erst am 5. August 2020, d.h. eine
Woche nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der Vorinstanz und am
28.
August 2020 zusammen mit der Beschwerdeschrift beim Obergericht ein.
Damit fallen die eingereichten Urkunden unter die Novenschranke und können
nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit
dem vorinstanzlichen Urteil in der Beschwerdeschrift gänzlich. Inwiefern der
Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht damit aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerdeschrift genügt somit den
gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.
5.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der
Nichteintretensentscheid die Sache nicht materiell rechtskräftig entscheidet.
Mithin bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihr Begehren erneut zum
Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung zu machen und dabei die entsprechenden
Beweismittel rechtzeitig einzureichen.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem
Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlegen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen. Parteikosten werden
keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die A.___ hat die Gerichtskosten im Umfang
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die Rechtspraktikantin
Hunkeler Bur