ZKBES.2020.123
Bestätigung des Nachlassvertrages
5. Oktober 2020Deutsch11 min
Sachwalterin schlug sie die C.___ AG (nachfolgend die Sachwalterin) vor. Mit Entscheid
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Hunkeler
Oberrichter von Felten
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
AG, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___
AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Bestätigung
des Nachlassvertrages
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe datiert vom 16. August
2019 ersuchte die B.___ AG (nachfolgend die Gesuchstellerin) das Richteramt
Thal-Gäu um Gewährung der Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten. Als
Sachwalterin schlug sie die C.___ AG (nachfolgend die Sachwalterin) vor. Mit Entscheid
vom 30. August 2019 bewilligte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu der
Gesuchstellerin die provisorische Nachlassstundung von vier Monaten.
2. Auf entsprechendes
Ersuchen hin bewilligte das Nachlassgericht mit Entscheid vom 5. Dezember
2019 die definitive Nachlassstundung für sechs Monate. Dem Gesuch um
Verlängerung der definitiven Nachlassstundung vom 28. Mai 2020 wurde mit Urteil
vom 2. Juni 2020 entsprochen und es wurde die definitive Nachlassstundung um
einen Monat verlängert.
3. Am 2. Mai 2020 liess die
Sachwalterin die Einladung zur Gläubigerversammlung im Nachlassverfahren
publizieren. Die Versammlung wurde auf den 4. Juni 2020 angesetzt. Mit
Schreiben vom 29. Mai 2020 informierte die Sachwalterin die Gläubiger über die
Verschiebung der Versammlung auf den 10. Juni 2020.
4. Am 17. Juni 2020 beantragte
die Sachwalterin die Bestätigung des Nachlassvertrages.
5. Mit Entscheid vom 26.
Juni 2020 bestätigte das Richteramt Thal-Gäu namentlich den von der
Sachwalterin vorgeschlagenen Nachlassvertrag und verpflichtete die Gesuchstellerin
zur Bezahlung einer Nachlassdividende für die privilegierten Forderungen im
Betrag von CHF 51'800.00 (100%) und einer Nachlassdividende von 20% an die Gläubiger
der dritten Klasse. Der A.___ AG wurde eine 20 tägige Frist gesetzt zur Einreichung
der Klage auf Anerkennung der bestrittenen Forderung. Sollte die Gesellschaft
nicht innert der gesetzten Frist Klage einreichen, verliere sie den Anspruch
auf Sicherstellung der Dividende.
6. Mit Entscheid vom 12.
August 2020 hiess die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine
von der A.___ AG erhobene Beschwerde gut und erklärte die Gläubigerversammlung
vom 10. Juni 2020 für ungültig. Die Sachwalterin wurde angewiesen, die
Gläubigerversammlung unter Einhaltung der Frist gemäss Art. 301 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) neu einzuberufen.
7. Gegen den begründeten Entscheid des
Nachlassgerichts liess die A.___ AG (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 31.
August 2020 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Die Gesuchstellerin (nachfolgend die Beschwerdegegnerin)
liess sich dazu nicht vernehmen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit relevant, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde
gab die Bestätigung des Nachlassvertrags durch das Nachlassgericht. Die
Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz
geltend und führt aus, das Richteramt Thal-Gäu habe mit Urteil vom 26. Juni
2020.
den anlässlich der Gläubigerversammlung vom 10. Juni 2020 abgeschlossenen
Nachlassvertrag genehmigt. Am 12. August 2020 habe die kantonale Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene
Beschwerde gutgeheissen und die Gläubigerversammlung vom 10. Juni 2020 für
ungültig erklärt. Die Bestätigung des Nachlassvertrags sei nach dem
Gesetzeswortlaut von Art. 306 SchKG an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Das Gericht müsse neben den ausdrücklich in Art. 306 SchKG genannten
Voraussetzungen weitere Prüfungen vornehmen. Dazu zähle unter anderem auch, ob
eine gültige Gläubigerversammlung dem Nachlassvertrag zugestimmt habe und damit
überhaupt ein gültiger Nachlassvertrag vorliege. Eine ungültige
Gläubigerversammlung könne keinen gültigen Nachlassvertrag abschliessen. Indem
der Nachlassvertrag genehmigt wurde, habe das Richteramt das Recht falsch angewendet.
Die angefochtene Verfügung sei somit vollständig aufzuheben.
2.1
Bei dieser Ausgangslage
ist zunächst zu prüfen, ob der Entscheid der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. August 2020, in welchem die Gläubigerversammlung
vom 10. Juni 2020 für ungültig erklärt und die Sachwalterin angewiesen wurde,
die Gläubigerversammlung unter Einhaltung der Monatsfrist neu einzuberufen, die
Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, denn ein nichtiges
Urteil entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und wäre ex tunc unverbindlich (vgl.
BGE 129 I 361 E. 2.3).
2.2
Die Nichtigkeit eines Entscheides
ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu
beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; BGE 129 I 361 E. 2). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erweisen sich Entscheide erst dann als
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich
als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender
Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 5.2.1
mit Verweis auf BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3).
2.3
Sobald der Entwurf des
Nachlassvertrags erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche
Bekanntmachung eine Gläubigerversammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten
während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können (vgl. Art. 301
Abs. 1 SchKG). Im Nachlassverfahren hat die Gläubigerversammlung lediglich die
Funktion einer Zusammenkunft von Gläubigern. Sie dient einzig dem Zweck der
Meinungsbildung im Hinblick auf die spätere individuelle Stellungnahme zum
Vorschlag des Schuldners. Anders als im Konkurs bildet die Gläubigerversammlung
im Nachlassverfahren kein Vollstreckungsorgan. Sie kann keine Beschlüsse
fassen. Ihre Tätigkeiten unterliegen nicht der Beschwerde (Kurt Ammon / Fridolin
Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 54 N
60). Die Gläubigerversammlung im Nachlassverfahren hat somit bloss eine beschränkte
rechtliche Bedeutung. Eine Verletzung der Einhaltung der Einberufungsfrist hat deshalb
nicht eo ipso zur Folge, dass die Gläubigerversammlung nicht rechtsgenüglich
durchgeführt werden könnte. Mit Beschwerde innert zehn Tagen nach verspäteter
Publikation kann jeder Gläubiger eine Neuansetzung der Versammlung mit
gesetzeskonformer Einberufung verlangen (Alexander Vollmar in: Adrian Staehelin
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art.
301.
N 7).
2.4.1
Voraussetzungen für die
gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags sind, dass die formellen
Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind, d.h. insbesondere, dass der
Sachwalter seinen Obliegenheiten während der Nachlassstundung nachgekommen ist
und der Nachlassvertrag inhaltlich den minimalen gesetzlichen Anforderungen
entspricht (vgl. Hans Ulrich Hardmeier in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 306 N 4 mit
Verweis auf Art. 293-304 SchKG und auf Art. 314 Abs. 1 SchKG und Art. 318 SchKG).
Vor dem Hintergrund der beschränkten rechtlichen Bedeutung der
Gläubigerversammlung im Nachlassverfahren und in Anbetracht dessen, dass die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, an der Verhandlung vor dem
Nachlassrichter teilzunehmen und sich zumindest in beschränktem Umfang zum
Vorschlag des Schuldners hätte äussern und eine Verfahrenssistierung hätte
verlangen können, kann die Nichteinhaltung der Publikationsfrist der ersten
Gläubigerversammlung nicht als derart krasser Verfahrensfehler betrachtet werden,
der die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge hätte. Die von der
Beschwerdeführerin eingegebene und vom Schuldner bestrittene Forderung kann im
Rahmen einer Anerkennungsklage vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Mit
der Bestätigung des Nachlassvertrags gehen der Beschwerdeführerin damit keine
Rechte verlustig.
2.4.2
Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst
wenn der Nachlassrichter im Rahmen des Nachlassverfahrens zum Ergebnis gelangt
wäre, dass die Monatsfrist zur Einladung der Gläubigerversammlung nicht
eingehalten worden ist, es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
nicht an ihm gewesen wäre, über die Gültigkeit der Gläubigerversammlung zu
befinden. Dies ist Sache der Aufsichtsbehörde. Nach dem Gesagten können keine Nichtigkeitsgründe
ausgemacht werden. Der vorinstanzliche Entscheid entfaltet somit
Rechtswirkungen und ist zulässiges Anfechtungsobjekt.
3.
Damit bleibt zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde eingetreten werden
kann.
4.1
Zur Beschwerde gegen die Bestätigung
des Nachlassvertrages legitimiert sind der Schuldner, der Gläubiger, welcher
die Nachlassstundung beantragt hat (Art. 293) und alle übrigen Gläubiger,
vorausgesetzt, dass sich diese Personen im Verfahren vor dem Nachlassgericht
gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages ausgesprochen haben (Thomas Bauer
in: Thomas Bauer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 307 N 5e).
4.2
Zusätzlich ist auch jener Gläubiger,
dessen Forderung bei der Ermittlung des Quorums für das Zustandekommen des
Nachlassvertrages nicht mitgerechnet wurde (vgl. Art. 305 Abs. 3 SchKG),
berechtigt, den Bestätigungsentscheid anzufechten. Diesfalls ist zu prüfen, ob
das Nachlassgericht die Forderung zu Unrecht nicht mitgezählt hat, wobei es dem
Gläubiger obliegt, diese Rüge zu begründen. Misslingt ihm dies, so mangelt es
an der Legitimation der Beschwerde (Bauer, a.a.O., N 5f).
4.3
Aus den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin eingegebene
Forderung in der Höhe von CHF 83'927.20 von der Sachwalterin als bestritten
eingestuft wurde (vgl. Erwägung 2b). Der Nachlassrichter erwog, über die
Stimmberechtigung einer vom Schuldner bestrittenen Forderung entscheide das
Nachlassgericht aufgrund einer Beurteilung des Sachwalters im
Sachwalterbericht. Vorliegend bestehe basierend auf diesem Bericht begründete
Annahme, dass die bestrittene Forderung der A.___ AG nicht bestehe. Dementsprechend
sei die Forderung der A.___ AG bei der Ermittlung des Quorums nicht
mitgerechnet worden. Dies wird von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren nicht bemängelt. In ihrer zweiseitigen Beschwerdeschrift
nimmt sie keinerlei Bezug auf die Ausführungen des Nachlassrichters und
beschränkt sich auf die Geltendmachung der Ungültigkeit der Bestätigung des
Nachlassvertrags. Mangels entsprechender und begründeter Rüge fehlt es somit an
der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
5.1
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten
wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: Nach Art. 326 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen (Art.
326.
Abs. 2 ZPO). Solche finden sich namentlich in Art. 174 SchKG
(Konkurseröffnung), in Art. 278 Abs. 3 SchKG (Arrest) sowie in Art. 327a
Abs. 1 ZPO (Anerkennungs- bzw. Exequaturentscheid nach LugÜ). In den
Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) findet sich kein
entsprechender Ausnahmetatbestand. Neue rechtliche Vorbringen sind indes keine
Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO und können in der Beschwerde grundsätzlich
unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom
28.
November 2011 E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.3; 5A_1006/2015
vom 2. August 2016 E. 2). Stützen sich die neuen rechtlichen Argumente jedoch
auf Tatsachen, welche von der entsprechenden Partei noch nicht in den Prozess
eingebracht wurden, so müssen hinsichtlich dieser Tatsachen die prozessualen
Voraussetzungen für das nachträgliche Einbringen gegeben sein (vgl. Thomas
Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 57 N
17).
5.2
Es ist aktenkundig, dass die
Beschwerdeführerin an der Verhandlung vor dem Nachlassgericht nicht
teilgenommen hat. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass Ort und Zeit der
Verhandlung vor dem Nachlassgericht am 19. Juni 2020 im Schweizerischen
Handelsamtsblatt veröffentlicht wurden und die Sachwalterin bereits am 2. Mai
2020.
die Einladung zur Gläubigerversammlung hatte publizieren lassen. Diese
hätte am 4. Juni 2020 in ihren Räumlichkeiten stattfinden sollen. Mit
Einschreiben vom 29. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
von der Sachwalterin über die Verschiebung der Gläubigerversammlung auf den 10.
Juni 2020 informiert. Bei dem erstmals im Beschwerdeverfahren Vorgetragenen handelt
es sich zwar um ein neues rechtliches Vorbingen, dieses stützt sich indes auf
Tatsachen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingetreten sind und vor
dem Nachlassrichter hätten vorgebracht werden müssen. Das erstmals im
Dispositiv
Beschwerdeverfahren Vorgetragene fällt demnach unter die Novenschranke und ist
nicht zu hören. Bei diesem Ergebnis würde sich die Beschwerde als unbegründet erweisen
und wäre abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Parteientschädigung wird keine
zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann