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Entscheid

ZKBES.2020.124

Parteientschädigung / Kostenentscheid

25. Januar 2021Deutsch17 min

verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias

Miescher,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

/ Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach einem erfolgten

Schlichtungsverfahren erhob C.___ (nachfolgend der Kläger) am 12. Juli 2018

(vgl. BWZAG.2018.4) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage wegen

missbräuchlicher Kündigung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die A.___ AG,

(nachfolgend die Beklagte) und verlangte Folgendes:

Die Beklagte sei zu

verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des

Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von sechs Monatslöhnen,

ausmachend CHF 42'055.00 netto nebst Zins zu 5% seit Ende des

Arbeitsverhältnisses zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Klageantwort vom 16. August 2019

verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

4. Mai 2020 bestätigte der Kläger die mit Klage vom 12. Juli 2018 gestellten

Rechtsbegehren mit folgender Anpassung:

1. Die Beklagte sei zu

verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses

eine angemessene Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des

Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die Beklagte schloss – soweit vorliegend

von Bedeutung – auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der

Klage.

4. Mit Urteil vom 22. Juni 2020 stellte

das Amtsgericht fest, dass die Kündigung missbräuchlich sei (Dispositivziff. 1).

Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung

des Arbeitsverhältnisses den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5%

seit 1. November 2017 und eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

15'261.10 zu bezahlen (Dispositivziff. 2 und 3) sowie die Gerichtskosten im

Umfang von CHF 12'000.00 zu tragen, beziehungsweise die vom Kläger

bevorschussten Kosten zu ersetzen (Dispositivziff. 4).

5.1 Gegen den begründeten

Kostenentscheid erhob die Beklagte (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 31.

August 2020 Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

seien Ziff. 3 und 4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 22.

Juni 2020 aufzuheben.

2. Es

seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig

aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4.

November 2020 schloss der Kläger (nachfolgend der Beschwerdegegner) auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gab die

Parteikostenregelung der Vorinstanz (vgl. Dispositivziffern 3 und 4 des

angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine

unrichtige Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Im Einzelnen macht sie

geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise von

einer Klageänderung ausgegangen und habe die Prozesskosten nicht nach den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) verteilt. Mit Klage vom 12. Juli 2018 habe der Kläger zunächst

verlangt, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher

Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen

ausmachend CHF 42'055.00 netto nebst Zins zu 5% seit Ende des

Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 16. August 2019

habe die Beklagte und Beschwerdeführerin die kosten- und entschädigungspflichtige

Abweisung der Klage beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020

habe der Kläger sein Hauptbegehren modifiziert. Gemäss Verhandlungsprotokoll

vom 4. Mai 2020 habe der Rechtsvertreter des Klägers das eingangs gestellte Rechtsbegehren

mit einer «Anpassung» bestätigt und verlangt: «Die Beklagte sei zu verurteilen,

dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine

angemessene Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses

zu bezahlen.» Demgegenüber habe die Beklagte an den mit Klageantwort gestellten

Rechtsbegehren festgehalten. Sodann sei die Hauptverhandlung abgebrochen und am

10.

Juni 2020 fortgesetzt worden. Aus dem Verfahrensprotokoll vom 10. Juni 2020

gehe hervor, dass der Kläger habe ausführen lassen, es handle sich um einen

Ermessensentscheid des Gerichts. Dem Kläger sei das Maximum zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach habe er auch damals 6 Monatsgehälter beziehungsweise das

Aufrechterhalten seines eingangs bezifferten Rechtsbegehrens verlangt. Entweder

habe der Kläger mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlungen nichts an

seinem eingangs gestellten Rechtsbegehren geändert, oder er habe weniger

verlangt. Ohne jegliche Begründung gehe die Vorinstanz unter Erwägung II./4 ff.

des angefochtenen Entscheids aber fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei

der Modifizierung beziehungsweise der «Anpassung» des klägerischen

Hauptbegehrens um eine Klageänderung handeln würde. Eine solche könne aber

nicht ausgemacht werden. Nur wenn dem Beschwerdegegner sechs Monatslöhne

zugesprochen worden wären, hätten der Beschwerdeführerin die gesamten

Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung auferlegt werden können. Eine

Verteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO rechtfertige sich vorliegend

nicht. Der Beschwerdegegner habe versucht, das Kostenrisiko zu minimieren. Es

könne indes nicht einfach nachträglich das Verlangte in eine unbezifferte

Leistungsklage angepasst werden, um so das Kosten- und Prozessrisiko zu senken.

Er habe mit Klageeinreichung entschieden, die maximale Forderung einzuklagen

und auf eine unbezifferte Forderungsklage oder eine Stufenklage verzichtet.

Diesen Entscheid könne er nicht nachträglich korrigieren.

1.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen

im Wesentlichen vor, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe es

bei der Anpassung des Hauptbegehrens anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai

2020 sehr wohl um eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO gehandelt

und folglich habe die Beklagte und Beschwerdeführerin aufgrund missbräuchlicher

Kündigung dem Kläger den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5% seit 1.

November 2017 zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen

Verfahren vollständig unterlegen sei, habe sie vollumfänglich für die

Prozesskosten aufzukommen. Durch die Änderung des Rechtsbegehrens sei lediglich

die Entschädigungshöhe nach Art. 336a OR «unfixiert» gelassen worden. Damit sei

die Spannbreite der möglichen Entschädigung grösser geworden, was indes

keineswegs bedeute, dass weniger verlangt worden und damit teilweise vom

Rechtsbegehren Abstand genommen worden sei. Der Begriff der Angemessenheit sei

folglich nicht als teilweiser Klagerückzug im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO zu

qualifizieren, sondern trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass es sich bei

der Bestimmung von Art. 336a OR um einen vollständigen richterlichen

Ermessensentscheid handle. Dass eine nachträgliche Anpassung der Rechtsbegehren

möglich sein soll, ergebe sich auch aus folgender Überlegung: Der (missbräuchlich)

Gekündigte könne seinen «Schaden» vorgängig nicht ziffernmässig nachweisen.

Aufgrund des Ermessensspielraums des Gerichts müsse der Gekündigte mit einer

Überklagung rechnen, da er seine Entschädigung zu hoch angesetzt habe oder

unterklage, womit er letztlich weniger erhalte. Falls das Obergericht

widererwarten der Ansicht sei, dass es sich tatsächlich um eine quantitative

Klagebeschränkung gehandelt habe, müsse eine Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO

erfolgen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO könne das Gericht von den

Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,

wenn die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe vom gerichtlichen

Ermessen abhängig gewesen sei.

1.3 Das Amtsgericht erwog

zusammenfassend, die Kosten seien nach Art. 106 ZPO grundsätzlich der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach einem ersten Schriftenwechsel habe der

Rechtsanwalt des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 seine

Rechtsbegehren im ersten Parteivortrag angepasst (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 4. Mai 2020, S. 2). Damit sei eine Klageänderung vor Aktenschluss erfolgt.

Die Änderung der Rechtsbegehren sei somit zulässig gewesen. Aufgrund der

festgestellten Missbräuchlichkeit der Kündigung werde die Beklagte verpflichtet,

dem Kläger den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017

zu bezahlen (vgl. Erwägung II. / Ziff. 6. und 7. [S. 8] des angefochtenen

Entscheids).

2.1 Art. 227 ZPO regelt sowohl die

Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderung (Abs. 1 lit. a und b) als auch

die jederzeitige und voraussetzungslose Möglichkeit einer Klagereduktion (Abs.

3). Der Begriff der Klageänderung meint dabei in erster Linie Streitgegenstandsänderung,

mithin eine Änderung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit

vor Gericht. Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Erscheinungsformen der

Anspruchsänderung: Die Klage büsst ihre Identität entweder durch eine Klageerweiterung

d.h, wenn der Kläger mehr beantragt, oder – durch eine Klageänderung im engeren

Sinn –, wenn er neu anderes beansprucht, ein (vgl. Daniel Willisegger in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 227 N 14 ff.).

2.2.1 Aus den Rechtsschriften und den

Verhandlungsprotokollen geht hervor, dass der Kläger in seiner Leistungsklage vom

12. Juli 2018 sein Hauptbegehren mit CHF 42'055.00 bezifferte und dies mit

der Missbräuchlichkeit der Kündigung begründete. Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 bestätigte er die eingangs gestellten

Begehren mit folgender Anpassung: «Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger

wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene

Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen»

(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2020, S. 2). Erst im Rahmen der

fortgesetzten Hauptverhandlung vom 10. Juni 2020 begründete der Kläger das anlässlich

der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 Verlangte in seinem Schlussvortrag. Dabei

machte er geltend, vorliegend handle es sich um einen Ermessensentscheid des

Gerichts. Art. 336a Abs. 1 OR habe eine pönale Funktion. Faktoren zur

Bemessung seien insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit,

der Grad der Missbräuchlichkeit beziehungsweise die Schwere der Verfehlung, die

Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Vorliegend habe die Beklagte die Kündigung weder schriftlich begründet noch ein

Arbeitszeugnis erstellt. Vor der Kündigung habe sie das Gespräch zum Kläger zudem

nie gesucht und habe ihm ohne Vorwarnung und unmittelbar nach der Rückkehr aus den

Ferien gekündigt. Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei ein rund 10-jähriges

Anstellungsverhältnis vorangegangen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen

der Beklagten als hinterhältig zu bezeichnen. Dem Kläger sei somit das Maximum

zuzusprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2020, S. 6).

2.2.2 Art. 221 ZPO regelt die

verfahrensspezifischen Anforderungen, die für das Rechtsschutzgesuch im

ordentlichen Verfahren gelten. Ein Rechtsbegehren muss demnach – wie auch im

vereinfachten und summarischen Verfahren – grundsätzlich so bestimmt sein, dass

es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden

kann (vgl. Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 221 N 1). Aus diesem Prozessgrundsatz

folgt im vorliegenden Verfahren, dass das auf Geldzahlung gerichtete

Leistungsbegehren zu beziffern ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 4 ff.). Unklare

Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf

den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen

(Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 221 N

38). Aus der begründeten Klageschrift und des – anlässlich der Hauptverhandlung

vom 10. Juni 2020 – mündlich begründeten Schlussvortrags des Klägers erhellt,

dass er sein eingangs gestelltes Leistungsbegehren weder reduzierte noch änderte,

sondern er durchwegs, und zwar fast wortwörtlich, die begründete Auffassung

vertrat, ihm stünde die maximale Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung

zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht die Entschädigung wegen

missbräuchlicher Kündigung höchstens dem Betrag von sechs Monatslöhnen des

Arbeitnehmers (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR) und damit unbestrittenermassen genau

dem Betrag des eingangs bezifferten klägerischen Begehrens. Eine Klageänderung

beziehungsweise Reduktion kann somit nicht ausgemacht werden.

3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die

vorinstanzliche Parteikostenverteilung rechtmässig erfolgte. Nach Art. 105 Abs.

1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das

Gericht spricht die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art.

105 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden Verteilungsgrundsätze

sind in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge werden die

Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Zum Vorwurf

des Beschwerdegegners, der missbräuchlich Gekündigte könne seinen «Schaden»

vorgängig nicht ziffernmässig nachweisen und müsse mit einer Überklagung

rechnen, weshalb eine nachträgliche Anpassung des Rechtsbegehrens zulässig sei

und er deshalb obsiegt habe, lässt sich Folgendes sagen: Die

Bezifferungsprobleme des Klägers sind in erster Linie im Rechtsfolgeermessen

des Gerichts begründet, was ihn nicht berechtigt, das eingangs bezifferte

Begehren im Verlauf des Verfahrens in ein unbeziffertes umzuwandeln (vgl. Ullin

Streiff et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Zürich / Basel / Genf

2012, Art. 336a N 6). Die Schweizerische Zivilprozessordnung hat das vom Kläger

angesprochene Problem teilweise aufgenommen und es wurde auf der Kostenseite

Abhilfe geschaffen. Demnach kann das Gericht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit.

a ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe

der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom richterlichen Ermessen

abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (vgl. David Jenny in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 107 N 5 f.). Derartige

Abweichungen vom Grundsatz des Unterliegens sind im Entscheid aber zu begründen

(vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und

auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff).

3.2 Nach dem Gesagten zeigt sich

Folgendes Bild: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts drang der Kläger im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vollständig, sondern nur mit der Hälfte des

Verlangten durch. Eine ermessenweise Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen

namentlich, weil die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe der

Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig

war (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde vom Amtsgericht bei der Verteilung

der Prozesskosten nicht thematisiert (vgl. Erwägung II. 7. [S. 8] des

angefochtenen Entscheids). Aus welchen Gründen der Kläger als vollumfänglich

obsiegend betrachtet, von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und

die mit der klägerischen Honorarnote vom 10. Juni 2020 beantragte

Parteientschädigung nicht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens reduziert

wurde, kann damit nicht nachvollzogen werden. Nach dem Gesagten liegt eine

Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet. Die vorinstanzliche Kostenregelung, beziehungsweise Dispositivziffern

3 und 4 des angefochtenen Entscheids, sind somit aufzuheben.

4.1 Sofern die Rechtsmittelinstanz die

Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die

Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (vgl.

Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Letzteres ist insbesondere bei der

Anfechtung eines Kostenentscheids der Fall (vgl. Botschaft zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [S. 7379]). Die Beschwerdeführerin

verlangt, es seien die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und

die Parteikosten seien wettzuschlagen.

4.2 Vorliegend setzte die Vorinstanz die

Gerichtsgebühr auf CHF 12'000.00 fest und verpflichtete die Beklagte zur

Bezahlung. Zur Begründung dieser ausserordentlich hohen Kosten erwog das

Amtsgericht, beim vorliegenden Gerichtsverfahren handle es sich um ein

ausserordentlich umfangreiches Verfahren mit vier Zeugen und insgesamt drei

durchgeführten Verhandlungsterminen. Die Dauer der Verhandlungen habe insgesamt

10.75 Stunden gedauert. Hinzu kämen die Vorbereitungen des Gerichts in Bezug

auf die jeweiligen Verhandlungen sowie insbesondere die Urteilsberatung. Auch

sei die Nachbearbeitung aufwendig gewesen. Im Übrigen habe das urteilende

Gericht als Amtsgericht getagt, was bei jeder Verhandlung, den Vorbereitungen

und bei der Urteilsberatung zu berücksichtigen sei. Praxisgemäss gelte ein

Stundenansatz von CHF 200.00 pro teilnehmendes Gerichtsmitglied. Insgesamt habe

das Gericht 15 Stunden Aufwand in Anspruch genommen. Vorliegend rechtfertige es

sich aufgrund ausserordentlicher Umstände sowie dem relativ komplexen

Sachverhalt und den schwierigen Rechtsfragen, die Urteilsgebühr auf CHF 12'000.00

festzusetzen (15 Stunden à CHF 200.00).

4.3 In § 145 Gebührentarif (GT, BGS 615

11) wird die Entscheidgebühr geregelt. Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers

ist diese vom Streitwert abhängig. Stundenansätze für Richter entsprechend dem

Aufwandhonorar von Anwälten sind dem einschlägigen Gebührentarif fremd. Gemäss

Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei

weder Zinsen und Kosten noch allfällige Eventualbegehren hinzugerechnet werden.

Wie unter Erwägung II. / 2.2.2 hiervor aufgezeigt, bezifferte der Kläger sein

Rechtsbegehren vor der Vorinstanz mit CHF 42'055.00. Geht das Rechtsbegehren

auf Geldzahlung, deckt sich der Streitwert mit dem Begehren. Mit einem

Streitwert zwischen CHF 30'001.00 bis CHF 50'000.00 erstreckt sich der hier

massgebliche Gebührenrahmen somit von CHF 600.00 bis CHF 5'500.00 (vgl.

145 Abs. 1 lit. b GT). Gemäss § 3 Abs. 4 GT kann die Gerichtsgebühr namentlich

in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen zudem bis zum

Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden. Damit könnte der

Gebührenrahmen vorliegend höchstens auf CHF 8'250.00 angehoben werden.

4.4 Im Beschwerdeverfahren gilt eine (strenge)

Rügepflicht (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich /

Basel / Genf 2016, Art. 321 N 15). In der Beschwerdeschrift wird die Höhe der

von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr nicht bemängelt. Mangels entsprechender

Rüge entzieht sich die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Gebühr damit einer

gerichtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin

verlangte in ihrem ersten Hauptbegehren indessen die Aufhebung des

vorinstanzlichen Kostenentscheids. Mit Gutheissung der Kostenbeschwerde obliegt

es damit dem beurteilenden Gericht, im Rahmen des Bemängelten in der Sache neu

zu entscheiden. Anlässlich der amtlichen Festsetzung der Kosten (vgl. Art. 105

ZPO) kann die Gebühr des erstinstanzlichen Verfahrens somit auf das zulässige

Höchstmass von CHF 8'250.00 reduziert werden, was insbesondere in

Anbetracht der Natur der vorliegenden Streitigkeit beziehungsweise des

Arbeitsgerichtsprozesses gerechtfertigt erscheint. Antragsgemäss sind die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Ausgang entsprechend den Parteien

je hälftig aufzuerlegen.

4.5 Die Parteikosten werden dem Ausgang

entsprechend wettgeschlagen.

5.1 Damit ist über die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des

Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des

Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (vgl. § 3 GT). Der ordentliche

Gebührenrahmen beläuft sich vorliegend, wie bereits vor der Vorinstanz,

zwischen CHF 600.00 und CHF 5'500.00. Die Arbeitgeberin ist mit ihren

Rechtsbegehren vorliegend vollständig durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anbetracht der Streitsache auf CHF

1'000.00 festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der

Beschwerdeführerin somit CHF 1'000.00 zu ersetzen. Der restliche Kostenvorschuss

wird der Beschwerdeführerin von der zentralen Gerichtskasse in Solothurn

zurückerstattet.

5.2 In ihrer Honorarnote vom 16.

November 2020 macht die obsiegende Beschwerdeführerin einen Aufwand von 10

Stunden und 40 Minuten à CHF 250.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 106.50

geltend, was nicht beanstandet werden kann. Antragsgemäss ist ihr somit eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 2'987.00 (inkl. Auslagen und MWST)

zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22.

Juni 2020 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 8'250.00 werden der A.__ AG und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Sie werden mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe

von CHF 4'700.00 verrechnet. Die A.___ AG hat B.___ CHF 575.00 zu erstatten und

dem Gericht CHF 3'550.00 zu bezahlen.

3. Die Parteikosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

4. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG CHF 1'000.00 zu

erstatten. Die restlichen CHF 1'000.00 werden der A.___ AG von der

zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückerstattet.

5. B.___ hat der A.___ AG für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'987.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit

sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann