ZKBES.2020.124
Parteientschädigung / Kostenentscheid
25. Januar 2021Deutsch17 min
verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Miescher,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
/ Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach einem erfolgten
Schlichtungsverfahren erhob C.___ (nachfolgend der Kläger) am 12. Juli 2018
(vgl. BWZAG.2018.4) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage wegen
missbräuchlicher Kündigung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die A.___ AG,
(nachfolgend die Beklagte) und verlangte Folgendes:
Die Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von sechs Monatslöhnen,
ausmachend CHF 42'055.00 netto nebst Zins zu 5% seit Ende des
Arbeitsverhältnisses zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Klageantwort vom 16. August 2019
verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. Mai 2020 bestätigte der Kläger die mit Klage vom 12. Juli 2018 gestellten
Rechtsbegehren mit folgender Anpassung:
1. Die Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses
eine angemessene Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des
Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Die Beklagte schloss – soweit vorliegend
von Bedeutung – auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der
Klage.
4. Mit Urteil vom 22. Juni 2020 stellte
das Amtsgericht fest, dass die Kündigung missbräuchlich sei (Dispositivziff. 1).
Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung
des Arbeitsverhältnisses den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5%
seit 1. November 2017 und eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
15'261.10 zu bezahlen (Dispositivziff. 2 und 3) sowie die Gerichtskosten im
Umfang von CHF 12'000.00 zu tragen, beziehungsweise die vom Kläger
bevorschussten Kosten zu ersetzen (Dispositivziff. 4).
5.1 Gegen den begründeten
Kostenentscheid erhob die Beklagte (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 31.
August 2020 Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
seien Ziff. 3 und 4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 22.
Juni 2020 aufzuheben.
2. Es
seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig
aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4.
November 2020 schloss der Kläger (nachfolgend der Beschwerdegegner) auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gab die
Parteikostenregelung der Vorinstanz (vgl. Dispositivziffern 3 und 4 des
angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine
unrichtige Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Im Einzelnen macht sie
geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise von
einer Klageänderung ausgegangen und habe die Prozesskosten nicht nach den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) verteilt. Mit Klage vom 12. Juli 2018 habe der Kläger zunächst
verlangt, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen
ausmachend CHF 42'055.00 netto nebst Zins zu 5% seit Ende des
Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 16. August 2019
habe die Beklagte und Beschwerdeführerin die kosten- und entschädigungspflichtige
Abweisung der Klage beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020
habe der Kläger sein Hauptbegehren modifiziert. Gemäss Verhandlungsprotokoll
vom 4. Mai 2020 habe der Rechtsvertreter des Klägers das eingangs gestellte Rechtsbegehren
mit einer «Anpassung» bestätigt und verlangt: «Die Beklagte sei zu verurteilen,
dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine
angemessene Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses
zu bezahlen.» Demgegenüber habe die Beklagte an den mit Klageantwort gestellten
Rechtsbegehren festgehalten. Sodann sei die Hauptverhandlung abgebrochen und am
10.
Juni 2020 fortgesetzt worden. Aus dem Verfahrensprotokoll vom 10. Juni 2020
gehe hervor, dass der Kläger habe ausführen lassen, es handle sich um einen
Ermessensentscheid des Gerichts. Dem Kläger sei das Maximum zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach habe er auch damals 6 Monatsgehälter beziehungsweise das
Aufrechterhalten seines eingangs bezifferten Rechtsbegehrens verlangt. Entweder
habe der Kläger mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlungen nichts an
seinem eingangs gestellten Rechtsbegehren geändert, oder er habe weniger
verlangt. Ohne jegliche Begründung gehe die Vorinstanz unter Erwägung II./4 ff.
des angefochtenen Entscheids aber fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei
der Modifizierung beziehungsweise der «Anpassung» des klägerischen
Hauptbegehrens um eine Klageänderung handeln würde. Eine solche könne aber
nicht ausgemacht werden. Nur wenn dem Beschwerdegegner sechs Monatslöhne
zugesprochen worden wären, hätten der Beschwerdeführerin die gesamten
Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung auferlegt werden können. Eine
Verteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO rechtfertige sich vorliegend
nicht. Der Beschwerdegegner habe versucht, das Kostenrisiko zu minimieren. Es
könne indes nicht einfach nachträglich das Verlangte in eine unbezifferte
Leistungsklage angepasst werden, um so das Kosten- und Prozessrisiko zu senken.
Er habe mit Klageeinreichung entschieden, die maximale Forderung einzuklagen
und auf eine unbezifferte Forderungsklage oder eine Stufenklage verzichtet.
Diesen Entscheid könne er nicht nachträglich korrigieren.
1.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen
im Wesentlichen vor, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe es
bei der Anpassung des Hauptbegehrens anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai
2020 sehr wohl um eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO gehandelt
und folglich habe die Beklagte und Beschwerdeführerin aufgrund missbräuchlicher
Kündigung dem Kläger den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5% seit 1.
November 2017 zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren vollständig unterlegen sei, habe sie vollumfänglich für die
Prozesskosten aufzukommen. Durch die Änderung des Rechtsbegehrens sei lediglich
die Entschädigungshöhe nach Art. 336a OR «unfixiert» gelassen worden. Damit sei
die Spannbreite der möglichen Entschädigung grösser geworden, was indes
keineswegs bedeute, dass weniger verlangt worden und damit teilweise vom
Rechtsbegehren Abstand genommen worden sei. Der Begriff der Angemessenheit sei
folglich nicht als teilweiser Klagerückzug im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO zu
qualifizieren, sondern trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass es sich bei
der Bestimmung von Art. 336a OR um einen vollständigen richterlichen
Ermessensentscheid handle. Dass eine nachträgliche Anpassung der Rechtsbegehren
möglich sein soll, ergebe sich auch aus folgender Überlegung: Der (missbräuchlich)
Gekündigte könne seinen «Schaden» vorgängig nicht ziffernmässig nachweisen.
Aufgrund des Ermessensspielraums des Gerichts müsse der Gekündigte mit einer
Überklagung rechnen, da er seine Entschädigung zu hoch angesetzt habe oder
unterklage, womit er letztlich weniger erhalte. Falls das Obergericht
widererwarten der Ansicht sei, dass es sich tatsächlich um eine quantitative
Klagebeschränkung gehandelt habe, müsse eine Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO
erfolgen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO könne das Gericht von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
wenn die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe vom gerichtlichen
Ermessen abhängig gewesen sei.
1.3 Das Amtsgericht erwog
zusammenfassend, die Kosten seien nach Art. 106 ZPO grundsätzlich der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach einem ersten Schriftenwechsel habe der
Rechtsanwalt des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 seine
Rechtsbegehren im ersten Parteivortrag angepasst (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 4. Mai 2020, S. 2). Damit sei eine Klageänderung vor Aktenschluss erfolgt.
Die Änderung der Rechtsbegehren sei somit zulässig gewesen. Aufgrund der
festgestellten Missbräuchlichkeit der Kündigung werde die Beklagte verpflichtet,
dem Kläger den Betrag von CHF 21'027.50 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017
zu bezahlen (vgl. Erwägung II. / Ziff. 6. und 7. [S. 8] des angefochtenen
Entscheids).
2.1 Art. 227 ZPO regelt sowohl die
Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderung (Abs. 1 lit. a und b) als auch
die jederzeitige und voraussetzungslose Möglichkeit einer Klagereduktion (Abs.
3). Der Begriff der Klageänderung meint dabei in erster Linie Streitgegenstandsänderung,
mithin eine Änderung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit
vor Gericht. Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Erscheinungsformen der
Anspruchsänderung: Die Klage büsst ihre Identität entweder durch eine Klageerweiterung
d.h, wenn der Kläger mehr beantragt, oder – durch eine Klageänderung im engeren
Sinn –, wenn er neu anderes beansprucht, ein (vgl. Daniel Willisegger in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 227 N 14 ff.).
2.2.1 Aus den Rechtsschriften und den
Verhandlungsprotokollen geht hervor, dass der Kläger in seiner Leistungsklage vom
12. Juli 2018 sein Hauptbegehren mit CHF 42'055.00 bezifferte und dies mit
der Missbräuchlichkeit der Kündigung begründete. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 bestätigte er die eingangs gestellten
Begehren mit folgender Anpassung: «Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger
wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene
Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen»
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2020, S. 2). Erst im Rahmen der
fortgesetzten Hauptverhandlung vom 10. Juni 2020 begründete der Kläger das anlässlich
der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2020 Verlangte in seinem Schlussvortrag. Dabei
machte er geltend, vorliegend handle es sich um einen Ermessensentscheid des
Gerichts. Art. 336a Abs. 1 OR habe eine pönale Funktion. Faktoren zur
Bemessung seien insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit,
der Grad der Missbräuchlichkeit beziehungsweise die Schwere der Verfehlung, die
Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Vorliegend habe die Beklagte die Kündigung weder schriftlich begründet noch ein
Arbeitszeugnis erstellt. Vor der Kündigung habe sie das Gespräch zum Kläger zudem
nie gesucht und habe ihm ohne Vorwarnung und unmittelbar nach der Rückkehr aus den
Ferien gekündigt. Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei ein rund 10-jähriges
Anstellungsverhältnis vorangegangen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen
der Beklagten als hinterhältig zu bezeichnen. Dem Kläger sei somit das Maximum
zuzusprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2020, S. 6).
2.2.2 Art. 221 ZPO regelt die
verfahrensspezifischen Anforderungen, die für das Rechtsschutzgesuch im
ordentlichen Verfahren gelten. Ein Rechtsbegehren muss demnach – wie auch im
vereinfachten und summarischen Verfahren – grundsätzlich so bestimmt sein, dass
es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden
kann (vgl. Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 221 N 1). Aus diesem Prozessgrundsatz
folgt im vorliegenden Verfahren, dass das auf Geldzahlung gerichtete
Leistungsbegehren zu beziffern ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 4 ff.). Unklare
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf
den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen
(Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 221 N
38). Aus der begründeten Klageschrift und des – anlässlich der Hauptverhandlung
vom 10. Juni 2020 – mündlich begründeten Schlussvortrags des Klägers erhellt,
dass er sein eingangs gestelltes Leistungsbegehren weder reduzierte noch änderte,
sondern er durchwegs, und zwar fast wortwörtlich, die begründete Auffassung
vertrat, ihm stünde die maximale Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung
zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht die Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung höchstens dem Betrag von sechs Monatslöhnen des
Arbeitnehmers (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR) und damit unbestrittenermassen genau
dem Betrag des eingangs bezifferten klägerischen Begehrens. Eine Klageänderung
beziehungsweise Reduktion kann somit nicht ausgemacht werden.
3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die
vorinstanzliche Parteikostenverteilung rechtmässig erfolgte. Nach Art. 105 Abs.
1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das
Gericht spricht die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art.
105 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden Verteilungsgrundsätze
sind in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge werden die
Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Zum Vorwurf
des Beschwerdegegners, der missbräuchlich Gekündigte könne seinen «Schaden»
vorgängig nicht ziffernmässig nachweisen und müsse mit einer Überklagung
rechnen, weshalb eine nachträgliche Anpassung des Rechtsbegehrens zulässig sei
und er deshalb obsiegt habe, lässt sich Folgendes sagen: Die
Bezifferungsprobleme des Klägers sind in erster Linie im Rechtsfolgeermessen
des Gerichts begründet, was ihn nicht berechtigt, das eingangs bezifferte
Begehren im Verlauf des Verfahrens in ein unbeziffertes umzuwandeln (vgl. Ullin
Streiff et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Zürich / Basel / Genf
2012, Art. 336a N 6). Die Schweizerische Zivilprozessordnung hat das vom Kläger
angesprochene Problem teilweise aufgenommen und es wurde auf der Kostenseite
Abhilfe geschaffen. Demnach kann das Gericht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit.
a ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe
der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom richterlichen Ermessen
abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (vgl. David Jenny in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 107 N 5 f.). Derartige
Abweichungen vom Grundsatz des Unterliegens sind im Entscheid aber zu begründen
(vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und
auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff).
3.2 Nach dem Gesagten zeigt sich
Folgendes Bild: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts drang der Kläger im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vollständig, sondern nur mit der Hälfte des
Verlangten durch. Eine ermessenweise Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen
namentlich, weil die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe der
Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig
war (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde vom Amtsgericht bei der Verteilung
der Prozesskosten nicht thematisiert (vgl. Erwägung II. 7. [S. 8] des
angefochtenen Entscheids). Aus welchen Gründen der Kläger als vollumfänglich
obsiegend betrachtet, von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und
die mit der klägerischen Honorarnote vom 10. Juni 2020 beantragte
Parteientschädigung nicht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens reduziert
wurde, kann damit nicht nachvollzogen werden. Nach dem Gesagten liegt eine
Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet. Die vorinstanzliche Kostenregelung, beziehungsweise Dispositivziffern
3 und 4 des angefochtenen Entscheids, sind somit aufzuheben.
4.1 Sofern die Rechtsmittelinstanz die
Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die
Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (vgl.
Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Letzteres ist insbesondere bei der
Anfechtung eines Kostenentscheids der Fall (vgl. Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [S. 7379]). Die Beschwerdeführerin
verlangt, es seien die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und
die Parteikosten seien wettzuschlagen.
4.2 Vorliegend setzte die Vorinstanz die
Gerichtsgebühr auf CHF 12'000.00 fest und verpflichtete die Beklagte zur
Bezahlung. Zur Begründung dieser ausserordentlich hohen Kosten erwog das
Amtsgericht, beim vorliegenden Gerichtsverfahren handle es sich um ein
ausserordentlich umfangreiches Verfahren mit vier Zeugen und insgesamt drei
durchgeführten Verhandlungsterminen. Die Dauer der Verhandlungen habe insgesamt
10.75 Stunden gedauert. Hinzu kämen die Vorbereitungen des Gerichts in Bezug
auf die jeweiligen Verhandlungen sowie insbesondere die Urteilsberatung. Auch
sei die Nachbearbeitung aufwendig gewesen. Im Übrigen habe das urteilende
Gericht als Amtsgericht getagt, was bei jeder Verhandlung, den Vorbereitungen
und bei der Urteilsberatung zu berücksichtigen sei. Praxisgemäss gelte ein
Stundenansatz von CHF 200.00 pro teilnehmendes Gerichtsmitglied. Insgesamt habe
das Gericht 15 Stunden Aufwand in Anspruch genommen. Vorliegend rechtfertige es
sich aufgrund ausserordentlicher Umstände sowie dem relativ komplexen
Sachverhalt und den schwierigen Rechtsfragen, die Urteilsgebühr auf CHF 12'000.00
festzusetzen (15 Stunden à CHF 200.00).
4.3 In § 145 Gebührentarif (GT, BGS 615
11) wird die Entscheidgebühr geregelt. Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers
ist diese vom Streitwert abhängig. Stundenansätze für Richter entsprechend dem
Aufwandhonorar von Anwälten sind dem einschlägigen Gebührentarif fremd. Gemäss
Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei
weder Zinsen und Kosten noch allfällige Eventualbegehren hinzugerechnet werden.
Wie unter Erwägung II. / 2.2.2 hiervor aufgezeigt, bezifferte der Kläger sein
Rechtsbegehren vor der Vorinstanz mit CHF 42'055.00. Geht das Rechtsbegehren
auf Geldzahlung, deckt sich der Streitwert mit dem Begehren. Mit einem
Streitwert zwischen CHF 30'001.00 bis CHF 50'000.00 erstreckt sich der hier
massgebliche Gebührenrahmen somit von CHF 600.00 bis CHF 5'500.00 (vgl.
145 Abs. 1 lit. b GT). Gemäss § 3 Abs. 4 GT kann die Gerichtsgebühr namentlich
in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen zudem bis zum
Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden. Damit könnte der
Gebührenrahmen vorliegend höchstens auf CHF 8'250.00 angehoben werden.
4.4 Im Beschwerdeverfahren gilt eine (strenge)
Rügepflicht (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich /
Basel / Genf 2016, Art. 321 N 15). In der Beschwerdeschrift wird die Höhe der
von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr nicht bemängelt. Mangels entsprechender
Rüge entzieht sich die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Gebühr damit einer
gerichtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin
verlangte in ihrem ersten Hauptbegehren indessen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids. Mit Gutheissung der Kostenbeschwerde obliegt
es damit dem beurteilenden Gericht, im Rahmen des Bemängelten in der Sache neu
zu entscheiden. Anlässlich der amtlichen Festsetzung der Kosten (vgl. Art. 105
ZPO) kann die Gebühr des erstinstanzlichen Verfahrens somit auf das zulässige
Höchstmass von CHF 8'250.00 reduziert werden, was insbesondere in
Anbetracht der Natur der vorliegenden Streitigkeit beziehungsweise des
Arbeitsgerichtsprozesses gerechtfertigt erscheint. Antragsgemäss sind die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Ausgang entsprechend den Parteien
je hälftig aufzuerlegen.
4.5 Die Parteikosten werden dem Ausgang
entsprechend wettgeschlagen.
5.1 Damit ist über die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des
Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des
Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (vgl. § 3 GT). Der ordentliche
Gebührenrahmen beläuft sich vorliegend, wie bereits vor der Vorinstanz,
zwischen CHF 600.00 und CHF 5'500.00. Die Arbeitgeberin ist mit ihren
Rechtsbegehren vorliegend vollständig durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anbetracht der Streitsache auf CHF
1'000.00 festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der
Beschwerdeführerin somit CHF 1'000.00 zu ersetzen. Der restliche Kostenvorschuss
wird der Beschwerdeführerin von der zentralen Gerichtskasse in Solothurn
zurückerstattet.
5.2 In ihrer Honorarnote vom 16.
November 2020 macht die obsiegende Beschwerdeführerin einen Aufwand von 10
Stunden und 40 Minuten à CHF 250.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 106.50
geltend, was nicht beanstandet werden kann. Antragsgemäss ist ihr somit eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 2'987.00 (inkl. Auslagen und MWST)
zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22.
Juni 2020 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 8'250.00 werden der A.__ AG und B.___ je zur Hälfte
auferlegt. Sie werden mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von CHF 4'700.00 verrechnet. Die A.___ AG hat B.___ CHF 575.00 zu erstatten und
dem Gericht CHF 3'550.00 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
4. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG CHF 1'000.00 zu
erstatten. Die restlichen CHF 1'000.00 werden der A.___ AG von der
zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückerstattet.
5. B.___ hat der A.___ AG für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'987.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann