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Entscheid

ZKBES.2020.126

unentgeltliche Rechtspflege

9. November 2020Deutsch6 min

1. Der Amtsgerichtspräsident hat das

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 10

Art. 117 lit. a ZPO; Art. 159 Abs. 3 und

Art. 163 ZGB.

Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist bei der

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wie ein eheliches

Familienverhältnis zu behandeln. Die Unterhaltszahlungen, die der Ehemann an

seine Ehefrau und seine ehelichen Kinder zu bezahlen hat, gehören jedoch nicht

zum gemeinsamen Bedarf der Konkubinatspartner. Kann der Ehemann diese

Unterhaltsbeiträge nicht aus seinem Überschussanteil finanzieren, hat er

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident hat das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die

Bedürftigkeit des Ehemannes verneinte. Bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Ehemannes berücksichtigte er dessen

Konkubinatsverhältnis. Weil aus dem Konkubinatsverhältnis ein Kind

hervorgegangen war, behandelte er dieses nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wie ein eheliches Familienverhältnis. Zum gemeinsamen Bedarf des

Konkubinats zählte der Amtsgerichtspräsident dabei auch die Unterhaltszahlungen

von CHF 3'620.30, die der Ehemann gemäss Eheschutzurteil an seine Ehefrau

und seine ehelichen Kinder zu bezahlen hat.

Erwägungen

2.

Diese Vorgehensweise ist der

Hauptkritikpunkt des Beschwerdeführers. Er ist der Auffassung, die

Unterhaltspflicht des Ehemannes aus dem Eheschutzurteil dürfe nicht ins

gemeinsame Existenzminimum eingerechnet werden. Zur Pflicht des

Konkubinatspartners, den anderen betreffend Prozesskostenvorschüsse zu

unterstützen, habe das Bundesgericht in BGE 142 III 36 E. 3.4.1 explizit

ausgeführt, für Konkubinatspartner bestünden grundsätzlich keine solchen

Verpflichtungen, auch nicht im Zusammenhang mit der unentgeltlichen

Rechtspflege. Für das Gegenteil bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage,

welche an die Konkubinatstatsache entsprechende rechtliche Obligationen knüpfen

würde. Der blosse Analogieschluss zum Eherecht könne die fehlende gesetzliche

Grundlage nicht ersetzen. Indem die Vorinstanz das Konkubinat des

Beschwerdeführers als wirtschaftliche Einheit betrachte und den diesen aus

Eheschutz verpflichtenden Unterhalt in die Existenzminimumsberechnung der

beiden Konkubinatspartner vollumfänglich eingerechnet habe, finanziere die

Konkubinatspartnerin indirekt den Eheschutzunterhalt an die (Noch-)Ehefrau und

die beiden Kinder aus der Ehe, was nicht angehe. Richtigerweise hätte die

Vorinstanz den Eheschutzunterhalt zunächst nicht berücksichtigen dürfen, dann

den Überschussanteil des Beschwerdeführers berechnen müssen und von diesem wäre

der Eheschutzunterhalt abzuziehen gewesen.

3.

Der Vorderrichter hat sich bei seinem

Entscheid auf die Urteile BGE 106 III 11 und 5D_21/2009 vom 30. November 2009

gestützt. Im ersten Fall ging es um eine Lohnpfändung durch das Betreibungsamt.

Das Bundesgericht erwog, zur Familie des Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG

gehörten auch seine ausserehelichen Kinder. Nehme er die Kinder bei sich auf,

so seien bei der Ermittlung des Notbedarfs auch die vollen Beträge für den

Kindesunterhalt gemäss den Richtlinien der kantonalen Aufsichts­behörde zu

berücksichtigen. Was die Mutter der Kinder betreffe, so sei der Schuldner zwar

anders als ein Ehemann rechtlich nicht verpflichtet, für sie zu sorgen. Ziehe

die Mutter indessen zum Vater, um dort die gemeinsamen Kinder persönlich zu

betreuen, so erscheine es jedenfalls als gerechtfertigt, dass die

Betreibungsbehörden einem solchen faktischen Familienverhältnis Rechnung

trügen, indem sie bei der Ermittlung des Notbedarfs des Vaters den Grundbetrag

für Ehepaare bzw. für zwei in Hausgemein­schaft lebende Erwachsene zugrunde

legten. Daraus folgerte es, ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder

hervorgegangen seien, sei unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im

Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. Dementsprechend

verfuhr das Bundesgericht im Urteil 5D_21/2009, wo es wie hier um die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ging. Dort rechnete es den gesamten

Grundbetrag für die Hausgemeinschaft sowie die Krankenkassenprämien der

Konkubinatspartnerin in den Notbedarf des Beschwerdeführers ein.

4.

Im vorliegenden Fall rechnete der

Vorderrichter zusätzlich die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers für

seine Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder in den gemeinsamen Bedarf der

Konkubinatspartner ein. Die Antwort darauf, ob dies sachgerecht ist, lässt sich

aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 142 III 36 ableiten. Dem

angefochtenen Entscheid des Obergerichts Zürich, der sich auf die oben

zitierten Urteile stützte, hielt das Bundesgericht entgegen, bei jener

Rechtsprechung gehe es nicht um die Frage, ob der ein Konkubinatspartner

rechtlich verpflichtet sei, den anderen zu unterstützen, sondern allein um die

Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kosten der gemeinsamen Lebensführung

normalerweise auch im Konkubinat anteilsmässig getragen würden. Jene

Rechtsprechung beziehe sich auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums bei einem Konkubinatsverhältnis. Die Pflicht, dem anderen in

Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen,

sei eherechtlicher Natur und könne nur den Ehegatten treffen, nicht den

Konkubinatspartner. Für Konkubinatspartner bestünden grundsätzlich keine

solchen Verpflichtungen, auch nicht im Zusammenhang mit der unentgeltlichen

Rechtspflege. Die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes könne bei der Berechnung

der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt

werden. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nur Kosten, die zur gemeinsamen

Lebensführung der Konkubinatspartner gehören, in den gemeinsamen Bedarf

einzubeziehen sind. Das ist bei Unterhaltszahlungen an die Ehefrau und die

ehelichen Kinder des Konkubinatspartners nicht der Fall. Die Verpflichtungen

des Beschwerdeführers aus der noch bestehenden Ehe und seinen ehelichen Kindern

gehören nicht zu den gemeinsamen Kosten des neu eingegangenen

Konkubinatsverhältnisses. Dafür, dass der Konkubinatspartner diese Kosten

anteilmässig mittragen muss, besteht keine gesetzliche Grundlage. Eine solche

Beistandspflicht besteht nur zwischen Ehegatten.

5.

Die ehelichen

Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers sind somit nicht in den

gemeinsamen Bedarf mit seiner Konkubinatspartnerin einzubeziehen. Im Übrigen

aber ist es sachgerecht, auf den gemeinsamen Bedarf abzustellen und das

Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, bei der Ermittlung

des Bedarfs gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. Werden

die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des

gemeinsamen Bedarfs ausgeklammert, müssen diese aus einem (allfälligen)

Überschuss geleistet werden, und zwar aus dem Anteil des Beschwerdeführers an

diesem gemeinsamen Überschuss. Der Amtsgerichtspräsident hat verfügbare Mittel

von CHF 12'939.75 ermittelt. Ohne die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers

hat der Vorderrichter einen Bedarf von CHF 8'259.00 berechnet (gemeinsamer

Bedarf CHF 11'879.30 minus Unterhaltsbeiträge CHF 3'620.30). Daraus ergibt

sich ein Überschuss von CHF 4'681.00. Dieser Überschuss ist nach Prozenten der

Einkommen der beiden Konkubinatspartner zu teilen und nicht etwa nach grossen

und kleinen Köpfen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Es kann nicht

zuerst ein Teil des Überschusses dem Kind zugeteilt und erst nachher über die

Bedürftigkeit des Gesuchstellers entschieden werden. Zudem könnte ein solches

Vorgehen zur Folge haben, dass zwar das Kind aus dem Konkubinatsverhältnis am

Überschuss partizipiert, aber dem Unterhaltsverpflichteten kein genügender

Anteil am Überschuss verbleibt, welcher zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge

aus dem Eheschutzurteil ausreicht. Genau dies ist vorliegend der Fall. Nach

Prozenten des Einkommens der Konkubinatspartner ermittelt beläuft sich der

Überschuss des Beschwerdeführers auf CHF 2'870.40 (61,32 % von CHF 4'681.00).

Mit diesem Überschuss ist der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt –

rechnerisch nicht einmal in der Lage, die Unterhaltsbeiträge nach dem

Eheschutzurteil zu finanzieren. Anzufügen ist, dass es hier allein um die

Prüfung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege geht und nicht

um eine Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, bei welcher alle Kinder gleich zu

behandeln sind. Der Beschwerdeführer verfügt somit entgegen der

Schlussfolgerung des Vorderrichters nicht über einen Überschuss, der es ihm

erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Bei

diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen, die der

Beschwerdeführer gegen die Berechnung seines Bedarfs erhebt.

Zivilkammer, Urteil vom 9. November 2020

(ZKBES.2020.126)