ZKBES.2020.130
unentgeltliche Rechtspflege
26. Oktober 2020Deutsch20 min
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt C.___, [...],
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident
Frey
Oberrichterin
Hunkeler
Oberrichter
Müller
Rechtspraktikantin
Bur
In
Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Trösch,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen,
Römerstrasse 2, Postfach 832, 4600 Olten
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die Parteien führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren,
welches die Ehefrau mit Gesuch vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe)
einleitete. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 erkannte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen Folgendes:
1.
Es wird
festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
berechtigt sind.
2.
Die eheliche
Liegenschaft an der [...], wird für die Dauer des Getrenntlebens dem
Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3.
Die Gesuchstellerin
wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der [...], bis 30. November
2020 unter Mitnahme der persönlichen Effekten zu verlassen.
4.
Der Antrag auf
Ausrichtung von monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen seitens des
Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin wird abgewiesen.
5.
Der Antrag der
Gesuchstellerin auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den
Gesuchsgegner wird abgewiesen.
6.
Der Gesuchstellerin
wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt C.___, [...],
eingesetzt.
7.
Der Antrag des
Gesuchsgegners auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
8.
Die Parteikosten
werden wettgeschlagen.
9.
Dem Rechtsvertreter
der Gesuchstellerin wird zur Einreichung einer Honorarnote bis 4. August
2020 Frist gesetzt, ansonsten Verzicht angenommen wird.
10.
Die Gerichtskosten
von CHF 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege der Gesuchstellerin trägt der Staat Solothurn
ihren Kostenanteil. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald D.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
2. Mit Eingabe vom 7. September
2020 erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde
gegen das begründete Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 7 des Urteils vom
29.07.2020 des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor erster Instanz die integrale und unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren und die vorliegend als Urkunde 5 eingereichte Kostennote zu
genehmigen, unter Festhaltung des Nachforderungsanspruchs der Unterzeichnenden
zum vollen Honorar.
3. Es sei Ziffer 10 des Urteils vom
29.07.2020 wie folgt abzuändern, im Übrigen beizubehalten:
Es seien die dem Beschwerdeführer auferlegten
hälftigen Gerichtskosten des ersinstanzlichen Verfahrens zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu tragen, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für
vorliegendes Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren und bis zum Entscheid über den URP-Anspruch von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.
Mit Verfügung vom 9. September 2020 räumte der Präsident der Zivilkammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn der Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
4.
Mit Schreiben datiert vom 14. September 2020 verzichtete die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen ausdrücklich auf eine Stellungnahme
und verwies auf die Begründung des Urteils vom 29. Juli 2020.
5.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gab die Verweigerung der Vorderrichterin zur Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten des Beschwerdeführers. Zur
Begründung führte die Vorderrichterin aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr
2016.
eine Liegenschaft in [...] verkauft. Im Zuge dieses Verkaufes seien
folgende Zahlungen auf sein Sparkonto bei der [...] erfolgt: 24. Oktober
2016.
CHF 275'000.00, 20. Dezember 2016 CHF 28'406.00 (PK),
21.
Dezember 2016 CHF 75'000.00 und CHF 125'000.00. Der Saldo
des Sparkontos habe Ende 2016 CHF 168'335.00 betragen, nachdem bereits ab
diesem Konto der Kaufpreis für die neu erworbene Liegenschaft in [...]
(Kaufpreis CHF 330'000.00) abgeflossen sei. Am 3. April 2017 sei die
Zahlung von CHF 95'912.00 (Restkaufpreis Liegenschaft [...]) auf das
Sparkonto des Ehemannes erfolgt. CHF 90'550.00 habe der Beschwerdeführer in der
Folge in Anlagefonds investiert. Ende 2017 sei das Sparkonto bei einem
Kontostand von CHF -21.66 saldiert worden.
1.2
Weiter führte die Vorderrichterin aus, am 4. Juli 2019 seien dem Beschwerdeführer
CHF 17'028.00 und am 5. Juli 2019 CHF 33'129.00 auf seinem
Privatkonto bei der [...] aus Anlagefonds gutgeschrieben worden. Am 20. September
2019.
habe der Beschwerdeführer CHF 39'002.00 an E.___ als erste Zahlung
für einen Hauskauf überwiesen. Am 15. November 2019 sei eine zweite
Anzahlung in der Höhe von CHF 22'182.00 und am 19. November 2019 eine
Zahlung in der Höhe von CHF 16'711.00 erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer
einen weiteren Anlagefonds in der Höhe von CHF 11'325.00 aufgelöst habe
und nachdem am 14. November 2019 eine Bareinzahlung von CHF 25'000.00
Dispositiv
auf das Konto erfolgt sei. An E.___ seien demnach ab Ende September 2019 bis
Mitte November 2019 CHF 77'895.00 für den Kauf einer Liegenschaft in […]
geflossen. Die Ehefrau habe am 10. Oktober 2019 ein Eheschutzgesuch eingereicht.
Dass ein Verfahren hängig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ab dem
18. Oktober 2019 gewusst. Noch am 12. Dezember 2019 sei auf einem
Bankkonto in […] ein Betrag von EUR 14'500.00 eingegangen, der in der
Folge bis auf EUR 4'109.00 bezogen worden sei (Saldo 4. Juni 2020). Unter
den gegebenen Umständen müsse das Gesuch um integrale vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abgewiesen werden. Weiter
erwog die Vorderrichterin, der Beschwerdeführer habe sich rechtsmissbräuchlich
verhalten, indem er sich leichtfertig und bewusst all seiner Barwerte bis Ende
2019 entledigt habe, um bei den Sozialbehörden vorstellig zu werden. Offensichtlich
würden Guthaben in [...] gegenüber Verwandten bestehen, die vom Beschwerdeführer
mit Geldern im Umfang von ca. CHF 77'000.00 für einen Hauskauf unterstützt
worden seien. Diese Gelder seien verfügbar. Es sei nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer
helfen würde in eine Immobilie zu investieren, die wertlos sein solle. Das
Gesuch des Beschwerdeführers auf integrale unentgeltliche Rechtspflege sei aus
den genannten Gründen abzuweisen.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese ausgeführt habe, dass offenbar
Guthaben in [...] gegenüber Verwandten bestehen würden, welche verfügbar seien
und es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer geholfen habe, in eine
Immobilie zu investieren, die wertlos sein solle. Der Beschwerdeführer
begründet seine Auffassung damit, dass es aufgrund des bestehenden Kaufvertrags
und Grundbucheintrags erwiesenermassen und offensichtlich inkorrekt sei, wenn
die Beschwerdegegnerin festhalte, es bestünden Guthaben im Umfang von
CHF 77'000.00 bei Verwandten, welche vom Beschwerdeführer für einen Hauskauf
unterstützt worden seien. Anhand der soeben erwähnten Urkunden sowie den
eingereichten Kontoauszügen sei klar ersichtlich, dass der Kaufpreis überwiesen
worden sei und der Beschwerdeführer seither Eigentümer der Liegenschaft in [...]
([...]) sei. Das Geld sei somit erwiesenermassen nicht frei verfügbar und vom Beschwerdeführer
definitiv nicht mehr abrufbar.
2.2
Ferner macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, die von ihm
im Jahr 2019 erworbene Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos. Die
entsprechenden Bilder seien der Vorinstanz bereits vorgelegt worden. Der Kauf
sei erfolgt, weil die Liegenschaft für den Beschwerdeführer einen emotionalen
Wert aus Kindertagen habe. Er habe stets die Vorstellung gehegt, nach seiner
Pensionierung nach [...] zurückzukehren und diese Liegenschaft vollständig zu
renovieren und zu bewohnen. Dass diese Vorstellung objektiv betrachtet wohl
wenig realistisch gewesen sei, dürfte dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines
stark angeschlagenen Gesundheitszustands nicht ersichtlich gewesen sein. Dies
umso weniger, als auch die finanziellen Mittel für eine Renovation der
baufälligen Liegenschaft offensichtlich fehlen würden.
2.3
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus dem
vorerwähnten und belegten Ablauf sei damit entgegen der offensichtlich
unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz erhellt, dass der Beschwerdeführer
über keine freien Mittel verfüge, welche er bei Verwandten abrufen könne. Wohl
nicht in Abrede gestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Dargelegten selbstverschuldet in die Bedürftigkeit abgerutscht sei, sofern ihm
krankheitsbedingt die Konsequenzen des Liegenschaftskaufs in [...] überhaupt
bekannt gewesen seien. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, der
Ursprung für den sozialen Abstieg und schliesslich die Sozialhilfeabhängigkeit sei
die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gewesen. Sein Abrutschen in die
Sozialhilfeabhängigkeit sei infolge seiner seit 2016 ununterbrochenen
Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall mehr aufzuhalten gewesen. Wie von der
Beschwerdegegnerin in Erwägung 5.2 ihres Urteils vom 29. Juli 2020 selbst
festgehalten worden sei, reiche eine selbstverschuldete Bedürftigkeit eines
Gesuchstellers für die Abweisung seines URP-Antrags nicht aus. Vielmehr müsse
ihm Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden können, wobei der hierbei anzuwendende
Massstab von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung äusserst hoch angesetzt
werde. Eine Veräusserung von Vermögenswerten genüge diesen Anforderungen dabei
nicht per se, ansonsten ein Selbstverschulden stets mit Rechtsmissbrauch
gleichzusetzen wäre.
2.4
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese ausgeführt
habe, der Beschwerdeführer habe sich bewusst, leichtfertig und in
rechtsmissbräuchlicher Art und Weise bis Ende 2019 aller Barwerte entledigt, um
sich in der Folge bei den Sozialhilfebehörden anmelden zu können. Zusammengefasst
bringt der Beschwerdeführer vor, es sei klar und offensichtlich, dass er die
Liegenschaft mit Sicherheit nicht in der Absicht erworben habe, sich seiner
vorhandenen Gelder für den laufenden Prozess zu entledigen, zumal der Kauf
erwiesenermassen bereits lange vor Einreichung des Eheschutzgesuchs vereinbart
worden sei. Deshalb habe er bereits im Juli 2019 erste Fonds für die
Kaufpreiszahlung aufgelöst und die erste Rate des Preises auch bereits am
20. September 2019 bezahlt. Die Ehefrau habe das Eheschutzverfahren erst
im Oktober 2019 eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe damit bereits lange
bevor ihm bekannt war, dass ein kostenpflichtiges Verfahren eingeleitet werde,
den Kauf einer Liegenschaft und die Investition von Vermögenswerten geplant.
Für den Beschwerdeführer sei die Beantragung der Trennung durch die Ehefrau
zudem gänzlich überraschend gekommen. Er habe somit erwiesenermassen keine
Veräusserung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Anmeldung bei der
Sozialhilfe oder ein Gerichtsverfahren beziehungsweise der Vermeidung einer
daraus resultierenden Kostentragung vorgenommen.
2.5
Abschliessend ersucht der Beschwerdeführer für das vorliegende
Beschwerdeverfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Zur Begründung führt er aus, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse seien mit den sich bei den erstinstanzlichen Akten
befindlichen Urkunden belegt. Ein Einkommen erziele er infolge seiner
Erkrankung nicht mehr. Er lebe von der Sozialhilfe. Wie ausgewiesen verfüge er über
zwei Liegenschaften, die von ihm bewohnte in [...] sowie jene in [...]. Für
keine der Liegenschaften komme eine Erhöhung der Belehnung oder Aufnahme einer
Belehnung in Frage. Die Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos. Die
Vermögenswerte seien gebunden. Ersparnisse seien erwiesenermassen nicht
vorhanden.
3.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder
entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden
(Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das
Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im
summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung
angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der
zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit
welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter
anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht
eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15). Begründen im Sinne dieses Artikels verlangt vom Beschwerdeführer
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern und in welchen Punkten der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei reicht es nicht, wenn «er
lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert» (Urteil des
Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 und 3.2).
5. Nach Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines
Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29
Abs. 3 letzter Satz BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die
gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern
(Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der
gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende
Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des
Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020, E. 3.3). In Bezug auf
das Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative
Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert allerdings
offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellenden Partei substantiiert
darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im Sinne von
Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei nicht um den
Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 2. April 2012, PC110011-O/U, E. 9). Insbesondere wenn der
anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann
das Gesuch mangels ausreichender Subs
tantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises
abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September
2018, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018,
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016,
E. 5.4.3). Massgebend für den Entscheid über die Bedürftigkeit ist die
gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia
179 E. 3a).
6.1 Als bedürftig beziehungsweise
mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich
sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch
die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht von hypothetischen, sondern von den
tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (Effektivitätsgrundsatz).
So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von Rechtsmissbrauch – nicht schon
deswegen ausgeschlossen, weil es dem Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres
Einkommen zu erzielen, als er in Wirklichkeit erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss
für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von
allfälligem Vermögen – sowohl bewegliches als auch unbewegliches – setzt
voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich
vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010, E. 3.1.1). Grundsätzlich
unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet
(Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, N 180). Dem
Rechtssuchenden muss das jeweilige Vorgehen zur Realisierung seiner
Vermögenwerte für die Bezahlung der ihm auferlegten Prozesskosten möglich und
zumutbar sein. Besitzt ein Gesuchsteller Liegenschaften bildet dabei Tatfrage,
ob diesem aufgrund dieser Liegenschaften finanzielle Mittel zur Verfügung
stehen. Ob ein Rückgriff auf das Vermögen überhaupt zumutbar ist, stellt
hingegen eine Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2012 vom
13. Februar 2013, E. 5.3).
6.2 Die Mittelbeschaffung durch
Vermietung, durch Aufnahme eines (zusätzlichen) Hypothekarkredits oder
allenfalls durch Veräusserung von Wohneigentum muss im Einzelfall möglich sein.
Von Immobilieneigentümern darf insbesondere verlangt werden, einen Kredit auf ihre
Liegenschaft aufzunehmen, soweit diese noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11
E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010,
E. 1.3). Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise eine
Belehnung von 80% des Verkehrswertes der Liegenschaft möglich ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, E. 2.4). Als Verkehrswert
gilt der objektive Marktwert einer Liegenschaft, d.h. jener Wert, der bei einer
Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist (BGE 128 I 240 E. 3.1.2). Liegt eine aktuelle Belehnung unter diesen
80%, so ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar.
6.3 Gemäss der ständigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen
Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der
unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011
vom 5. Juli 2011, E. 2.4), soweit das Vermögen einen angemessenen
«Notgroschen» übersteigt. Somit hat ein Grundeigentümer die für den Prozess
benötigten Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Aufnahme eines (zusätzlichen)
Hypothekarkredits oder gegebenenfalls durch Veräusserung von Wohneigentum
aufzubringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_422/2009 vom 21. Dezember 2009,
E. 3). Ob das Vermögen der gesuchstellenden Person in bar oder einer
Liegenschaft angelegt ist, spielt somit prinzipiell keine Rolle. Erst wenn der
Nachweis erbracht wird, dass eine (weitere) Belehnung nicht möglich und eine
Veräusserung der Liegenschaft nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als
erstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November
2019, LY190028-O/U, E. 2.3).
7. In Bezug auf den Hauskauf in [...]
rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts, indem die Vorinstanz festhielt, es bestünden seitens des
Beschwerdeführers offenbar Guthaben im Umfang von ca. CHF 77'000.00
gegenüber Verwandten in [...], die für einen Hauskauf unterstützt worden seien.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu Recht vor, er sei Eigentümer
dieser Liegenschaft. Aus dem notariell beglaubigten Kaufvertrag vom
2. Dezember 2019 betreffend die soeben erwähnte Liegenschaft geht nämlich hervor,
dass die Ehegatten F.___ und E.___ Verkäufer und der Beschwerdeführer Käufer
der […] Liegenschaft sind (vorinstanzliche Urkunde 25 des Ehemannes). Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz bestehen somit keine Guthaben seitens des
Beschwerdeführers gegenüber Verwandten in [...] zur Unterstützung eines
Hauskaufs. Vielmehr hat der Beschwerdeführer allein die Liegenschaft in [...]
erworben und ist Alleineigentümer ebendieser Liegenschaft. Folglich hat die
Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt.
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag dies aber am Ergebnis der zu Recht
erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz
nichts zu ändern.
8.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geld sei erwiesenermassen nicht frei
verfügbar und vom Beschwerdeführer definitiv nicht mehr abrufbar, da er das
Geld in den Hauskauf in [...] investiert habe. Eine Belehnung des Hauses in [...]
muss tatsächlich möglich und zumutbar sein. Da das Haus in [...] offensichtlich
vorhanden ist, ist es am Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, weshalb
dieser Vermögenswert seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht
auszuschliessen vermag. Das Haus in [...] ist unbelehnt. Normalerweise ist eine
Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar. Der Beschwerdeführer behauptet
allerdings, die Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos, wobei
entsprechende Bilder der Vorinstanz bereits vorgelegt worden seien. Die
Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei nicht vorstellbar, dass der
Beschwerdeführer helfe, in eine Immobilie zu investieren, die wertlos sein
solle. Aufgrund dieser Ausführung ging die Vorinstanz zu Recht nicht von der
Wertlosigkeit dieser Liegenschaft aus. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
in Bezug auf den Wert der Liegenschaft offensichtlich falsch festgestellt haben
soll, vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe der Vorinstanz
entsprechende Bilder vorgelegt, nicht nachzuweisen. Die Rüge ist somit nicht
genügend substantiiert. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden,
eine Schätzung der Liegenschaft in [...] einzuholen, welche seine Behauptung
der Wertlosigkeit des Hauses in [...] allenfalls untermauern würde. Aufgrund
dieser Ausführungen ist schliesslich davon auszugehen, dass der Verkehrswert
der Liegenschaft dem Kaufpreis in der Höhe von CHF 77'000.00 entspricht. Dass
eine Belehnung von 80% des Verkehrswerts nicht möglich sein sollte, vermag der
Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht substantiiert darzulegen. Im Übrigen
weist der Beschwerdeführer auch nicht nach, dass er eine Belehnung der
Liegenschaft in [...] oder einen Verkauf vergeblich versucht hat.
8.2
Ferner vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, weshalb ihm die Aufnahme
einer Belehnung der Liegenschaft in [...] oder ein Verkauf nicht zumutbar sein
sollte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Art der Vermögenslage gerade
keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit hat, diese Werte vor Inanspruchnahme der
unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen, wenn er ausführt, das Geld sei nicht
frei verfügbar und von ihm definitiv nicht mehr abrufbar. Würde dieser Ansicht
des Beschwerdeführers gefolgt, würden Gesuchsteller, die ihr Vermögen in
Immobilien angelegt haben gegenüber solchen, welche ihr Geld beispielsweise in Wertschriften
angelegt und diese zur Finanzierung der Prozesskosten zu verkaufen haben, in
Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bevorzugt. Eine solche
Bevorzugung von Grundeigentümern wäre nicht haltbar. Am fehlenden Nachweis der
Unzumutbarkeit einer Belehnung vermag auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, der Kauf sei erfolgt, weil er einen emotionalen Wert aus
Kindertagen habe und er stets die Vorstellung gehegt habe, nach seiner
Pensionierung nach [...] zurückzukehren, diese Liegenschaft vollständig zu
renovieren und zu bewohnen, nichts zu ändern. Im Gegenteil bleibt dem
Beschwerdeführer das Haus mit dem ein emotionaler Wert verbunden sei, durch eine
Belehnung gerade erhalten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Betrag im
Umfang von CHF 61'600.00, der sich aus einer 80% Belehnung des
Verkehrswerts des Hauses in [...] in der Höhe von CHF 77'000.00 ergibt, bei
weitem für die Bezahlung der Prozesskosten sowie einen angemessenen
«Notgroschen» ausreicht.
9. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer der Nachweis, dass eine Belehnung der
Liegenschaft in [...] oder ein Verkauf weder möglich noch zumutbar sei, nicht
gelungen. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert
darzulegen, weshalb seine Liegenschaft in [...] seine Mittellosigkeit im Sinne
von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er mit seiner Liegenschaft in [...] – nebst seiner
Liegenschaft in [...] – über einen Vermögenswert verfügt, welcher realisierbar ist.
Entsprechend wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm
zu Unrecht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen, gegenstandslos. Im
Ergebnis hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht verweigert.
10.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsanwältin Claudia Trösch als
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das obergerichtliche Verfahren gestellt. Der
Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb eine Erhöhung der Belehnung für die
Liegenschaft in [...] nicht in Frage kommt, weshalb dieses Vorbringen zu wenig
substantiiert ist. Bezüglich der Belehnung des Hauses in [...] rechtfertigt es
sich auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen, da sich die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs vor der Vorinstanz und demjenigen vor der Rechtsmittelinstanz kaum
verändert haben. Dieser Ansicht ist auch der Beschwerdeführer, wenn er
betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren auf die sich bei den erstinstanzlichen Akten befindlichen
Urkunden verweist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er
über keine realisierbaren Vermögenswerte verfügt, nicht gelungen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers für das obergerichtliche
Verfahren ist deshalb abzuweisen.
11.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO
kostenpflichtig. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Parteientschädigung
wird keine gesprochen.
Demnach
wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Das Gesuch von A.___
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung der Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche
Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
3.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die Gerichtskosten
im Umfang von CHF 500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Bur