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Entscheid

ZKBES.2020.130

unentgeltliche Rechtspflege

26. Oktober 2020Deutsch20 min

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt C.___, [...],

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident

Frey

Oberrichterin

Hunkeler

Oberrichter

Müller

Rechtspraktikantin

Bur

In

Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia

Trösch,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen,

Römerstrasse 2, Postfach 832, 4600 Olten

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die Parteien führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren,

welches die Ehefrau mit Gesuch vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe)

einleitete. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 erkannte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen Folgendes:

1.

Es wird

festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

berechtigt sind.

2.

Die eheliche

Liegenschaft an der [...], wird für die Dauer des Getrenntlebens dem

Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

3.

Die Gesuchstellerin

wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der [...], bis 30. November

2020 unter Mitnahme der persönlichen Effekten zu verlassen.

4.

Der Antrag auf

Ausrichtung von monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen seitens des

Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin wird abgewiesen.

5.

Der Antrag der

Gesuchstellerin auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den

Gesuchsgegner wird abgewiesen.

6.

Der Gesuchstellerin

wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt C.___, [...],

eingesetzt.

7.

Der Antrag des

Gesuchsgegners auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

8.

Die Parteikosten

werden wettgeschlagen.

9.

Dem Rechtsvertreter

der Gesuchstellerin wird zur Einreichung einer Honorarnote bis 4. August

2020 Frist gesetzt, ansonsten Verzicht angenommen wird.

10.

Die Gerichtskosten

von CHF 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege der Gesuchstellerin trägt der Staat Solothurn

ihren Kostenanteil. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald D.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

2. Mit Eingabe vom 7. September

2020 erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde

gegen das begründete Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 7 des Urteils vom

29.07.2020 des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor erster Instanz die integrale und unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren und die vorliegend als Urkunde 5 eingereichte Kostennote zu

genehmigen, unter Festhaltung des Nachforderungsanspruchs der Unterzeichnenden

zum vollen Honorar.

3. Es sei Ziffer 10 des Urteils vom

29.07.2020 wie folgt abzuändern, im Übrigen beizubehalten:

Es seien die dem Beschwerdeführer auferlegten

hälftigen Gerichtskosten des ersinstanzlichen Verfahrens zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu tragen, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für

vorliegendes Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren und bis zum Entscheid über den URP-Anspruch von der Erhebung eines

Kostenvorschusses abzusehen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Mit Verfügung vom 9. September 2020 räumte der Präsident der Zivilkammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn der Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

4.

Mit Schreiben datiert vom 14. September 2020 verzichtete die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen ausdrücklich auf eine Stellungnahme

und verwies auf die Begründung des Urteils vom 29. Juli 2020.

5.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gab die Verweigerung der Vorderrichterin zur Erteilung

der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten des Beschwerdeführers. Zur

Begründung führte die Vorderrichterin aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr

2016.

eine Liegenschaft in [...] verkauft. Im Zuge dieses Verkaufes seien

folgende Zahlungen auf sein Sparkonto bei der [...] erfolgt: 24. Oktober

2016.

CHF 275'000.00, 20. Dezember 2016 CHF 28'406.00 (PK),

21.

Dezember 2016 CHF 75'000.00 und CHF 125'000.00. Der Saldo

des Sparkontos habe Ende 2016 CHF 168'335.00 betragen, nachdem bereits ab

diesem Konto der Kaufpreis für die neu erworbene Liegenschaft in [...]

(Kaufpreis CHF 330'000.00) abgeflossen sei. Am 3. April 2017 sei die

Zahlung von CHF 95'912.00 (Restkaufpreis Liegenschaft [...]) auf das

Sparkonto des Ehemannes erfolgt. CHF 90'550.00 habe der Beschwerdeführer in der

Folge in Anlagefonds investiert. Ende 2017 sei das Sparkonto bei einem

Kontostand von CHF -21.66 saldiert worden.

1.2

Weiter führte die Vorderrichterin aus, am 4. Juli 2019 seien dem Beschwerdeführer

CHF 17'028.00 und am 5. Juli 2019 CHF 33'129.00 auf seinem

Privatkonto bei der [...] aus Anlagefonds gutgeschrieben worden. Am 20. September

2019.

habe der Beschwerdeführer CHF 39'002.00 an E.___ als erste Zahlung

für einen Hauskauf überwiesen. Am 15. November 2019 sei eine zweite

Anzahlung in der Höhe von CHF 22'182.00 und am 19. November 2019 eine

Zahlung in der Höhe von CHF 16'711.00 erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer

einen weiteren Anlagefonds in der Höhe von CHF 11'325.00 aufgelöst habe

und nachdem am 14. November 2019 eine Bareinzahlung von CHF 25'000.00

Dispositiv

auf das Konto erfolgt sei. An E.___ seien demnach ab Ende September 2019 bis

Mitte November 2019 CHF 77'895.00 für den Kauf einer Liegenschaft in […]

geflossen. Die Ehefrau habe am 10. Oktober 2019 ein Eheschutzgesuch eingereicht.

Dass ein Verfahren hängig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ab dem

18. Oktober 2019 gewusst. Noch am 12. Dezember 2019 sei auf einem

Bankkonto in […] ein Betrag von EUR 14'500.00 eingegangen, der in der

Folge bis auf EUR 4'109.00 bezogen worden sei (Saldo 4. Juni 2020). Unter

den gegebenen Umständen müsse das Gesuch um integrale vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abgewiesen werden. Weiter

erwog die Vorderrichterin, der Beschwerdeführer habe sich rechtsmissbräuchlich

verhalten, indem er sich leichtfertig und bewusst all seiner Barwerte bis Ende

2019 entledigt habe, um bei den Sozialbehörden vorstellig zu werden. Offensichtlich

würden Guthaben in [...] gegenüber Verwandten bestehen, die vom Beschwerdeführer

mit Geldern im Umfang von ca. CHF 77'000.00 für einen Hauskauf unterstützt

worden seien. Diese Gelder seien verfügbar. Es sei nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer

helfen würde in eine Immobilie zu investieren, die wertlos sein solle. Das

Gesuch des Beschwerdeführers auf integrale unentgeltliche Rechtspflege sei aus

den genannten Gründen abzuweisen.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese ausgeführt habe, dass offenbar

Guthaben in [...] gegenüber Verwandten bestehen würden, welche verfügbar seien

und es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer geholfen habe, in eine

Immobilie zu investieren, die wertlos sein solle. Der Beschwerdeführer

begründet seine Auffassung damit, dass es aufgrund des bestehenden Kaufvertrags

und Grundbucheintrags erwiesenermassen und offensichtlich inkorrekt sei, wenn

die Beschwerdegegnerin festhalte, es bestünden Guthaben im Umfang von

CHF 77'000.00 bei Verwandten, welche vom Beschwerdeführer für einen Hauskauf

unterstützt worden seien. Anhand der soeben erwähnten Urkunden sowie den

eingereichten Kontoauszügen sei klar ersichtlich, dass der Kaufpreis überwiesen

worden sei und der Beschwerdeführer seither Eigentümer der Liegenschaft in [...]

([...]) sei. Das Geld sei somit erwiesenermassen nicht frei verfügbar und vom Beschwerdeführer

definitiv nicht mehr abrufbar.

2.2

Ferner macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, die von ihm

im Jahr 2019 erworbene Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos. Die

entsprechenden Bilder seien der Vorinstanz bereits vorgelegt worden. Der Kauf

sei erfolgt, weil die Liegenschaft für den Beschwerdeführer einen emotionalen

Wert aus Kindertagen habe. Er habe stets die Vorstellung gehegt, nach seiner

Pensionierung nach [...] zurückzukehren und diese Liegenschaft vollständig zu

renovieren und zu bewohnen. Dass diese Vorstellung objektiv betrachtet wohl

wenig realistisch gewesen sei, dürfte dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines

stark angeschlagenen Gesundheitszustands nicht ersichtlich gewesen sein. Dies

umso weniger, als auch die finanziellen Mittel für eine Renovation der

baufälligen Liegenschaft offensichtlich fehlen würden.

2.3

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus dem

vorerwähnten und belegten Ablauf sei damit entgegen der offensichtlich

unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz erhellt, dass der Beschwerdeführer

über keine freien Mittel verfüge, welche er bei Verwandten abrufen könne. Wohl

nicht in Abrede gestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund des

Dargelegten selbstverschuldet in die Bedürftigkeit abgerutscht sei, sofern ihm

krankheitsbedingt die Konsequenzen des Liegenschaftskaufs in [...] überhaupt

bekannt gewesen seien. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, der

Ursprung für den sozialen Abstieg und schliesslich die Sozialhilfeabhängigkeit sei

die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gewesen. Sein Abrutschen in die

Sozialhilfeabhängigkeit sei infolge seiner seit 2016 ununterbrochenen

Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall mehr aufzuhalten gewesen. Wie von der

Beschwerdegegnerin in Erwägung 5.2 ihres Urteils vom 29. Juli 2020 selbst

festgehalten worden sei, reiche eine selbstverschuldete Bedürftigkeit eines

Gesuchstellers für die Abweisung seines URP-Antrags nicht aus. Vielmehr müsse

ihm Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden können, wobei der hierbei anzuwendende

Massstab von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung äusserst hoch angesetzt

werde. Eine Veräusserung von Vermögenswerten genüge diesen Anforderungen dabei

nicht per se, ansonsten ein Selbstverschulden stets mit Rechtsmissbrauch

gleichzusetzen wäre.

2.4

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese ausgeführt

habe, der Beschwerdeführer habe sich bewusst, leichtfertig und in

rechtsmissbräuchlicher Art und Weise bis Ende 2019 aller Barwerte entledigt, um

sich in der Folge bei den Sozialhilfebehörden anmelden zu können. Zusammengefasst

bringt der Beschwerdeführer vor, es sei klar und offensichtlich, dass er die

Liegenschaft mit Sicherheit nicht in der Absicht erworben habe, sich seiner

vorhandenen Gelder für den laufenden Prozess zu entledigen, zumal der Kauf

erwiesenermassen bereits lange vor Einreichung des Eheschutzgesuchs vereinbart

worden sei. Deshalb habe er bereits im Juli 2019 erste Fonds für die

Kaufpreiszahlung aufgelöst und die erste Rate des Preises auch bereits am

20. September 2019 bezahlt. Die Ehefrau habe das Eheschutzverfahren erst

im Oktober 2019 eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe damit bereits lange

bevor ihm bekannt war, dass ein kostenpflichtiges Verfahren eingeleitet werde,

den Kauf einer Liegenschaft und die Investition von Vermögenswerten geplant.

Für den Beschwerdeführer sei die Beantragung der Trennung durch die Ehefrau

zudem gänzlich überraschend gekommen. Er habe somit erwiesenermassen keine

Veräusserung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Anmeldung bei der

Sozialhilfe oder ein Gerichtsverfahren beziehungsweise der Vermeidung einer

daraus resultierenden Kostentragung vorgenommen.

2.5

Abschliessend ersucht der Beschwerdeführer für das vorliegende

Beschwerdeverfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche

Rechtsbeiständin. Zur Begründung führt er aus, seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse seien mit den sich bei den erstinstanzlichen Akten

befindlichen Urkunden belegt. Ein Einkommen erziele er infolge seiner

Erkrankung nicht mehr. Er lebe von der Sozialhilfe. Wie ausgewiesen verfüge er über

zwei Liegenschaften, die von ihm bewohnte in [...] sowie jene in [...]. Für

keine der Liegenschaften komme eine Erhöhung der Belehnung oder Aufnahme einer

Belehnung in Frage. Die Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos. Die

Vermögenswerte seien gebunden. Ersparnisse seien erwiesenermassen nicht

vorhanden.

3.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder

entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden

(Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das

Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im

summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung

angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts

anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der

zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit

welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter

anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer

beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht

eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15). Begründen im Sinne dieses Artikels verlangt vom Beschwerdeführer

im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern und in welchen Punkten der angefochtene

Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei reicht es nicht, wenn «er

lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist,

sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den

angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert» (Urteil des

Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 und 3.2).

5. Nach Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat eine Person

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die

unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines

Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29

Abs. 3 letzter Satz BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die

gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern

(Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der

gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende

Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des

Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020, E. 3.3). In Bezug auf

das Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative

Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert allerdings

offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellenden Partei substantiiert

darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im Sinne von

Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei nicht um den

Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 2. April 2012, PC110011-O/U, E. 9). Insbesondere wenn der

anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann

das Gesuch mangels ausreichender Subs

tantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises

abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September

2018, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018,

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016,

E. 5.4.3). Massgebend für den Entscheid über die Bedürftigkeit ist die

gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia

179 E. 3a).

6.1 Als bedürftig beziehungsweise

mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht

aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des

eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich

sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch

die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht von hypothetischen, sondern von den

tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (Effektivitätsgrundsatz).

So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von Rechtsmissbrauch – nicht schon

deswegen ausgeschlossen, weil es dem Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres

Einkommen zu erzielen, als er in Wirklichkeit erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss

für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von

allfälligem Vermögen – sowohl bewegliches als auch unbewegliches – setzt

voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich

vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010, E. 3.1.1). Grundsätzlich

unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet

(Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, N 180). Dem

Rechtssuchenden muss das jeweilige Vorgehen zur Realisierung seiner

Vermögenwerte für die Bezahlung der ihm auferlegten Prozesskosten möglich und

zumutbar sein. Besitzt ein Gesuchsteller Liegenschaften bildet dabei Tatfrage,

ob diesem aufgrund dieser Liegenschaften finanzielle Mittel zur Verfügung

stehen. Ob ein Rückgriff auf das Vermögen überhaupt zumutbar ist, stellt

hingegen eine Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2012 vom

13. Februar 2013, E. 5.3).

6.2 Die Mittelbeschaffung durch

Vermietung, durch Aufnahme eines (zusätzlichen) Hypothekarkredits oder

allenfalls durch Veräusserung von Wohneigentum muss im Einzelfall möglich sein.

Von Immobilieneigentümern darf insbesondere verlangt werden, einen Kredit auf ihre

Liegenschaft aufzunehmen, soweit diese noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11

E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010,

E. 1.3). Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise eine

Belehnung von 80% des Verkehrswertes der Liegenschaft möglich ist (Urteil des

Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, E. 2.4). Als Verkehrswert

gilt der objektive Marktwert einer Liegenschaft, d.h. jener Wert, der bei einer

Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist (BGE 128 I 240 E. 3.1.2). Liegt eine aktuelle Belehnung unter diesen

80%, so ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar.

6.3 Gemäss der ständigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen

Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der

unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011

vom 5. Juli 2011, E. 2.4), soweit das Vermögen einen angemessenen

«Notgroschen» übersteigt. Somit hat ein Grundeigentümer die für den Prozess

benötigten Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Aufnahme eines (zusätzlichen)

Hypothekarkredits oder gegebenenfalls durch Veräusserung von Wohneigentum

aufzubringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_422/2009 vom 21. Dezember 2009,

E. 3). Ob das Vermögen der gesuchstellenden Person in bar oder einer

Liegenschaft angelegt ist, spielt somit prinzipiell keine Rolle. Erst wenn der

Nachweis erbracht wird, dass eine (weitere) Belehnung nicht möglich und eine

Veräusserung der Liegenschaft nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als

erstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November

2019, LY190028-O/U, E. 2.3).

7. In Bezug auf den Hauskauf in [...]

rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts, indem die Vorinstanz festhielt, es bestünden seitens des

Beschwerdeführers offenbar Guthaben im Umfang von ca. CHF 77'000.00

gegenüber Verwandten in [...], die für einen Hauskauf unterstützt worden seien.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu Recht vor, er sei Eigentümer

dieser Liegenschaft. Aus dem notariell beglaubigten Kaufvertrag vom

2. Dezember 2019 betreffend die soeben erwähnte Liegenschaft geht nämlich hervor,

dass die Ehegatten F.___ und E.___ Verkäufer und der Beschwerdeführer Käufer

der […] Liegenschaft sind (vorinstanzliche Urkunde 25 des Ehemannes). Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz bestehen somit keine Guthaben seitens des

Beschwerdeführers gegenüber Verwandten in [...] zur Unterstützung eines

Hauskaufs. Vielmehr hat der Beschwerdeführer allein die Liegenschaft in [...]

erworben und ist Alleineigentümer ebendieser Liegenschaft. Folglich hat die

Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt.

Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag dies aber am Ergebnis der zu Recht

erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz

nichts zu ändern.

8.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geld sei erwiesenermassen nicht frei

verfügbar und vom Beschwerdeführer definitiv nicht mehr abrufbar, da er das

Geld in den Hauskauf in [...] investiert habe. Eine Belehnung des Hauses in [...]

muss tatsächlich möglich und zumutbar sein. Da das Haus in [...] offensichtlich

vorhanden ist, ist es am Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, weshalb

dieser Vermögenswert seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht

auszuschliessen vermag. Das Haus in [...] ist unbelehnt. Normalerweise ist eine

Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar. Der Beschwerdeführer behauptet

allerdings, die Liegenschaft in [...] sei baufällig und wertlos, wobei

entsprechende Bilder der Vorinstanz bereits vorgelegt worden seien. Die

Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei nicht vorstellbar, dass der

Beschwerdeführer helfe, in eine Immobilie zu investieren, die wertlos sein

solle. Aufgrund dieser Ausführung ging die Vorinstanz zu Recht nicht von der

Wertlosigkeit dieser Liegenschaft aus. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt

in Bezug auf den Wert der Liegenschaft offensichtlich falsch festgestellt haben

soll, vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe der Vorinstanz

entsprechende Bilder vorgelegt, nicht nachzuweisen. Die Rüge ist somit nicht

genügend substantiiert. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden,

eine Schätzung der Liegenschaft in [...] einzuholen, welche seine Behauptung

der Wertlosigkeit des Hauses in [...] allenfalls untermauern würde. Aufgrund

dieser Ausführungen ist schliesslich davon auszugehen, dass der Verkehrswert

der Liegenschaft dem Kaufpreis in der Höhe von CHF 77'000.00 entspricht. Dass

eine Belehnung von 80% des Verkehrswerts nicht möglich sein sollte, vermag der

Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht substantiiert darzulegen. Im Übrigen

weist der Beschwerdeführer auch nicht nach, dass er eine Belehnung der

Liegenschaft in [...] oder einen Verkauf vergeblich versucht hat.

8.2

Ferner vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, weshalb ihm die Aufnahme

einer Belehnung der Liegenschaft in [...] oder ein Verkauf nicht zumutbar sein

sollte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Art der Vermögenslage gerade

keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit hat, diese Werte vor Inanspruchnahme der

unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen, wenn er ausführt, das Geld sei nicht

frei verfügbar und von ihm definitiv nicht mehr abrufbar. Würde dieser Ansicht

des Beschwerdeführers gefolgt, würden Gesuchsteller, die ihr Vermögen in

Immobilien angelegt haben gegenüber solchen, welche ihr Geld beispielsweise in Wertschriften

angelegt und diese zur Finanzierung der Prozesskosten zu verkaufen haben, in

Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bevorzugt. Eine solche

Bevorzugung von Grundeigentümern wäre nicht haltbar. Am fehlenden Nachweis der

Unzumutbarkeit einer Belehnung vermag auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers, der Kauf sei erfolgt, weil er einen emotionalen Wert aus

Kindertagen habe und er stets die Vorstellung gehegt habe, nach seiner

Pensionierung nach [...] zurückzukehren, diese Liegenschaft vollständig zu

renovieren und zu bewohnen, nichts zu ändern. Im Gegenteil bleibt dem

Beschwerdeführer das Haus mit dem ein emotionaler Wert verbunden sei, durch eine

Belehnung gerade erhalten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Betrag im

Umfang von CHF 61'600.00, der sich aus einer 80% Belehnung des

Verkehrswerts des Hauses in [...] in der Höhe von CHF 77'000.00 ergibt, bei

weitem für die Bezahlung der Prozesskosten sowie einen angemessenen

«Notgroschen» ausreicht.

9. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer der Nachweis, dass eine Belehnung der

Liegenschaft in [...] oder ein Verkauf weder möglich noch zumutbar sei, nicht

gelungen. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert

darzulegen, weshalb seine Liegenschaft in [...] seine Mittellosigkeit im Sinne

von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass er mit seiner Liegenschaft in [...] – nebst seiner

Liegenschaft in [...] – über einen Vermögenswert verfügt, welcher realisierbar ist.

Entsprechend wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm

zu Unrecht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen, gegenstandslos. Im

Ergebnis hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu Recht verweigert.

10.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsanwältin Claudia Trösch als

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das obergerichtliche Verfahren gestellt. Der

Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb eine Erhöhung der Belehnung für die

Liegenschaft in [...] nicht in Frage kommt, weshalb dieses Vorbringen zu wenig

substantiiert ist. Bezüglich der Belehnung des Hauses in [...] rechtfertigt es

sich auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen, da sich die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs vor der Vorinstanz und demjenigen vor der Rechtsmittelinstanz kaum

verändert haben. Dieser Ansicht ist auch der Beschwerdeführer, wenn er

betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren auf die sich bei den erstinstanzlichen Akten befindlichen

Urkunden verweist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er

über keine realisierbaren Vermögenswerte verfügt, nicht gelungen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers für das obergerichtliche

Verfahren ist deshalb abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO

kostenpflichtig. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Parteientschädigung

wird keine gesprochen.

Demnach

wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Das Gesuch von A.___

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter

Beiordnung der Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche

Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

3.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Die Gerichtskosten

im Umfang von CHF 500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit

sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Bur