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Entscheid

ZKBES.2020.133

Forderung

23. September 2020Deutsch8 min

Beklagte) mit Sitz in […] erteilte der D.___, einem Geschäftszweig der B.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die A.___ AG (nachfolgend: die

Beklagte) mit Sitz in […] erteilte der D.___, einem Geschäftszweig der B.___ (nachfolgend:

die Klägerin) mit Sitz in […] einen durch Unterschrift bekräftigten Auftrag datiert

vom 28. Januar 2019 zur Erstellung eines […]projekts gemäss Offerte

138930-174110. Am 8. Mai 2019 erstellte die E.___ zu Handen der A.___ AG eine

Schlussrechnung und forderte von ihr einen Restbetrag in der Höhe von CHF 16'901.70.

Erwägungen

2.

Nachdem sich die Parteien über den Rechnungsbetrag

nicht einigen konnten, reichte die B.___ (nachfolgend: die Klägerin) gegen die A.___

AG (nachfolgend: die Beklagte) nach Anhebung eines Betreibungsverfahrens und

Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens am 10. März 2020 Anerkennungsklage

beim Richteramt Thal-Gäu ein und forderte sinngemäss was folgt:

1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der

Klägerin den Betrag von CHF 2'401.70 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2019 sowie

die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die weiteren Zustellkosten von CHF

11.00

zu bezahlen.

2.

In der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 25. Oktober 2019 sei der Rechtsvorschlag im

Umfang von Ziffer 1 hiervor zu beseitigen.

3.

Es sei die Beklagte zur Bezahlung einer

Umtriebsentschädigung im Umfang von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu verpflichten.

4.

Es sei die Beklagte zur Bezahlung der

Gerichtskosten von CHF 400.00 zu verpflichten.

3.

Anlässlich der Verhandlung

vom 28. Mai 2020 verlangte die Klägerin sinngemäss die Gutheissung der Klage

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Sie gab zu

Protokoll, dass sie nach der Verhandlung weitere Unterlagen einreichen werde.

4.

Die Beklagte gab im Rahmen der Verhandlung

ihrerseits zu Protokoll, dass es vorliegend um eine Forderungsstreitigkeit aus

Werkvertrag gehe. Die Klägerin habe das besagte Werk erstellt. Dieses habe aber

nie richtig funktioniert. Noch in diesem Jahr habe die Klägerin versucht, an

der Anlage Reparaturen vorzunehmen. Dies habe aber nicht funktioniert. Die

Anlage sei während vier Tagen stillgestanden. Bis heute habe sie die Anlage

rund 22 Mal herunterfahren müssen, weshalb sie rund um die Uhr überwacht werden

müsse. Sie verlange deshalb die Abweisung der Klage, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 hielt

die Amtsgerichtsstatthalterin fest, die Klägerin habe im Nachgang zur

Verhandlung vom 28. Mai 2020 diverse Dokumente per E-Mail eingereicht. Sofern

es sich um das Abnahmeprotokoll und das Inbetriebnahmeprotokoll des Werkes handle,

seien dies bewilligte Beweismittel, welche nachträglich zu den Akten zu nehmen seien.

Die anderen nachträglich eingereichten Unterlagen seien aus den Akten zu

weisen. Der Beklagten wurden die nachträglich bewilligten Beweismittel

lediglich zur Kenntnisnahme zugesandt. Frist zur Stellungnahme wurde nicht angesetzt.

6.

Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hiess

die Amtsgerichtsstatthalterin die Klage teilweise gut und verpflichtete die

Beklagte zur Bezahlung von CHF 1'322.00 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2019

sowie zur Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Zustellungskosten

von CHF 11.00 an die Klägerin. Zudem beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 25. Oktober 2019 im

genannten Umfang. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die

Verfahrenskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt.

7.

Dagegen reichte die Beklagte (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 12. September 2020 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Sie rügt in ihrer

Beschwerdeschrift eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

und macht zusammenfassend geltend, gewisse Positionen in der Schlussrechnung

der Beschwerdegegnerin seien nicht oder nicht vollständig geschuldet. Aus

diesem Grund habe sie der Beschwerdegegnerin weniger als CHF 1'322.00 zu

bezahlen.

8.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann

(Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO,

SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde

führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der

angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht.

(vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15). Dementsprechend sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im

Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue

Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde

begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle

beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das

Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).

10.

Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,

die vorliegende Streitigkeit basiere auf dem von den Parteien am 28. Januar

2019.

abgeschlossenen Werkvertrag. Darin habe sich die Klägerin verpflichtet,

ein […]projekt gemäss Offerte 138930-174110 zu erstellen. In der Detailofferte

sei die vereinbarte Leistung in verschiedene Positionen aufgeschlüsselt. Der

Preis pro Position setze sich entweder aus einer bestimmten Anzahl Module,

einem fixen Stückpreis oder aus einer Pauschale zusammen. Gemäss Ziffer 4.1 der

klägerischen AGB würden für Leistungen und Lieferungen verbindlich die in der

Auftragsbestätigung genannten Preise gelten. Mit Schlussrechnung vom 8. Mai

2019.

habe die Klägerin der Beklagten einen Betrag von CHF 16'901.70 in Rechnung

gestellt. Unbestrittenermassen habe die Beklagte der Klägerin bereits CHF

Dispositiv

14'500.00 überwiesen. Offen sei demnach noch der Betrag von CHF 2'401.70,

welchen die Klägerin im vorliegenden Verfahren fordere. Sofern die Beklagte den

Rechnungsbetrag generell als zu hoch erachte, sei festzuhalten, dass bei den

meisten in der Offerte aufgeführten Arbeitsleistungen Pauschalpreise vereinbart

worden seien. Die Offerte sei von der Beklagten angenommen worden und bestimme

den geschuldeten Vertragsinhalt. Dass die Parteien den Vertrag zu einem anderen

als dem offerierten Preis abgeschlossen hätten, mache die Beklagte nicht

geltend. Soweit die Beklagte zudem vorbringe, die Anlage habe nie richtig

funktioniert und auch die Serviceleistung der Klägerin sei nur mangelhaft

erbracht worden, weshalb sich auch aus diesem Grund eine Reduktion des

Werklohnes rechtfertige, sei ihr Folgendes entgegen zu halten: Der Besteller,

der Mängelrechte geltend machen wolle, habe das Vorliegen eines Werkmangels zu

beweisen. Der Besteller trage die Beweislast für das Bestehen von Werkmängeln

im Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes. Vorliegend sei erstellt, dass die

Anlage am 3. Mai 2019 abgenommen worden sei und zu diesem Zeitpunkt keine

wesentlichen Mängel bestanden hätten. Die Beklagte bezeichne zum Nachweis ihrer

Sachdarstellung kein einziges Beweismittel und beschränke sich darauf,

allgemeine Rügen ohne nähere Angaben zum Umfang der Mängel vorzubringen. Demzufolge

sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarten Pauschalpreise zu

bezahlen. Die vereinbarten Pauschalpreise seien aber auch für die Klägerin

verbindlich, weshalb die von ihr mit Schlussrechnung vom 8. Mai 2019 geltend

gemachten Posten «Mehraufwand PL für Umplanung AC-Installation» in der Höhe von

CHF 395.00 und «Mehraufwand AC-Installation» im Umfang von CHF 607.50 inkl.

der darauf berechneten Mehrwertsteuer von CHF 77.20 von der Beklagten

nicht geschuldet seien. Im Übrigen habe die Klägerin die Beklagte mit E-Mail

vom 17. September 2019 aufgefordert, den «vereinbarten Differenzbetrag von CHF

1'322.00 inkl. MWST zu überweisen». Darauf sei sie zu behaften.

11. Die Beschwerdeführerin nimmt in

ihrer Beschwerde keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids

und beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeschrift auf Rechnungspositionen

der genannten Schlussabrechnung vom 8. Mai 2019 zu verweisen, die nach ihrer

Auffassung nicht oder nicht vollständig geschuldet sind. Vor der Vorinstanz nahm

sie keine Stellung zur Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin und erklärte anlässlich

der Verhandlung vom 28. Mai 2020 pauschal, das Werk habe nie richtig funktioniert.

Bei dem erstmals im Beschwerdeverfahren Vorgetragenen handelt es sich demnach um

neue Tatsachenbehauptungen, die nicht mehr berücksichtigt werden können.

Ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen sind die erstmals im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin. Auch diese

haben keinen Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden und fallen somit

unter die Novenschranke. Mit ihrer Beschwerdeschrift vermag die

Beschwerdeführerin damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorderrichterin das

Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt haben soll. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

12. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann