ZKBES.2020.133
Forderung
23. September 2020Deutsch8 min
Beklagte) mit Sitz in […] erteilte der D.___, einem Geschäftszweig der B.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die A.___ AG (nachfolgend: die
Beklagte) mit Sitz in […] erteilte der D.___, einem Geschäftszweig der B.___ (nachfolgend:
die Klägerin) mit Sitz in […] einen durch Unterschrift bekräftigten Auftrag datiert
vom 28. Januar 2019 zur Erstellung eines […]projekts gemäss Offerte
138930-174110. Am 8. Mai 2019 erstellte die E.___ zu Handen der A.___ AG eine
Schlussrechnung und forderte von ihr einen Restbetrag in der Höhe von CHF 16'901.70.
Erwägungen
2.
Nachdem sich die Parteien über den Rechnungsbetrag
nicht einigen konnten, reichte die B.___ (nachfolgend: die Klägerin) gegen die A.___
AG (nachfolgend: die Beklagte) nach Anhebung eines Betreibungsverfahrens und
Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens am 10. März 2020 Anerkennungsklage
beim Richteramt Thal-Gäu ein und forderte sinngemäss was folgt:
1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin den Betrag von CHF 2'401.70 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2019 sowie
die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die weiteren Zustellkosten von CHF
11.00
zu bezahlen.
2.
In der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 25. Oktober 2019 sei der Rechtsvorschlag im
Umfang von Ziffer 1 hiervor zu beseitigen.
3.
Es sei die Beklagte zur Bezahlung einer
Umtriebsentschädigung im Umfang von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu verpflichten.
4.
Es sei die Beklagte zur Bezahlung der
Gerichtskosten von CHF 400.00 zu verpflichten.
3.
Anlässlich der Verhandlung
vom 28. Mai 2020 verlangte die Klägerin sinngemäss die Gutheissung der Klage
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Sie gab zu
Protokoll, dass sie nach der Verhandlung weitere Unterlagen einreichen werde.
4.
Die Beklagte gab im Rahmen der Verhandlung
ihrerseits zu Protokoll, dass es vorliegend um eine Forderungsstreitigkeit aus
Werkvertrag gehe. Die Klägerin habe das besagte Werk erstellt. Dieses habe aber
nie richtig funktioniert. Noch in diesem Jahr habe die Klägerin versucht, an
der Anlage Reparaturen vorzunehmen. Dies habe aber nicht funktioniert. Die
Anlage sei während vier Tagen stillgestanden. Bis heute habe sie die Anlage
rund 22 Mal herunterfahren müssen, weshalb sie rund um die Uhr überwacht werden
müsse. Sie verlange deshalb die Abweisung der Klage, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 hielt
die Amtsgerichtsstatthalterin fest, die Klägerin habe im Nachgang zur
Verhandlung vom 28. Mai 2020 diverse Dokumente per E-Mail eingereicht. Sofern
es sich um das Abnahmeprotokoll und das Inbetriebnahmeprotokoll des Werkes handle,
seien dies bewilligte Beweismittel, welche nachträglich zu den Akten zu nehmen seien.
Die anderen nachträglich eingereichten Unterlagen seien aus den Akten zu
weisen. Der Beklagten wurden die nachträglich bewilligten Beweismittel
lediglich zur Kenntnisnahme zugesandt. Frist zur Stellungnahme wurde nicht angesetzt.
6.
Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hiess
die Amtsgerichtsstatthalterin die Klage teilweise gut und verpflichtete die
Beklagte zur Bezahlung von CHF 1'322.00 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2019
sowie zur Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Zustellungskosten
von CHF 11.00 an die Klägerin. Zudem beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 25. Oktober 2019 im
genannten Umfang. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die
Verfahrenskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt.
7.
Dagegen reichte die Beklagte (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 12. September 2020 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Sie rügt in ihrer
Beschwerdeschrift eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
und macht zusammenfassend geltend, gewisse Positionen in der Schlussrechnung
der Beschwerdegegnerin seien nicht oder nicht vollständig geschuldet. Aus
diesem Grund habe sie der Beschwerdegegnerin weniger als CHF 1'322.00 zu
bezahlen.
8.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann
(Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO,
SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde
führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige
Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht.
(vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15). Dementsprechend sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue
Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde
begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle
beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das
Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).
10.
Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,
die vorliegende Streitigkeit basiere auf dem von den Parteien am 28. Januar
2019.
abgeschlossenen Werkvertrag. Darin habe sich die Klägerin verpflichtet,
ein […]projekt gemäss Offerte 138930-174110 zu erstellen. In der Detailofferte
sei die vereinbarte Leistung in verschiedene Positionen aufgeschlüsselt. Der
Preis pro Position setze sich entweder aus einer bestimmten Anzahl Module,
einem fixen Stückpreis oder aus einer Pauschale zusammen. Gemäss Ziffer 4.1 der
klägerischen AGB würden für Leistungen und Lieferungen verbindlich die in der
Auftragsbestätigung genannten Preise gelten. Mit Schlussrechnung vom 8. Mai
2019.
habe die Klägerin der Beklagten einen Betrag von CHF 16'901.70 in Rechnung
gestellt. Unbestrittenermassen habe die Beklagte der Klägerin bereits CHF
Dispositiv
14'500.00 überwiesen. Offen sei demnach noch der Betrag von CHF 2'401.70,
welchen die Klägerin im vorliegenden Verfahren fordere. Sofern die Beklagte den
Rechnungsbetrag generell als zu hoch erachte, sei festzuhalten, dass bei den
meisten in der Offerte aufgeführten Arbeitsleistungen Pauschalpreise vereinbart
worden seien. Die Offerte sei von der Beklagten angenommen worden und bestimme
den geschuldeten Vertragsinhalt. Dass die Parteien den Vertrag zu einem anderen
als dem offerierten Preis abgeschlossen hätten, mache die Beklagte nicht
geltend. Soweit die Beklagte zudem vorbringe, die Anlage habe nie richtig
funktioniert und auch die Serviceleistung der Klägerin sei nur mangelhaft
erbracht worden, weshalb sich auch aus diesem Grund eine Reduktion des
Werklohnes rechtfertige, sei ihr Folgendes entgegen zu halten: Der Besteller,
der Mängelrechte geltend machen wolle, habe das Vorliegen eines Werkmangels zu
beweisen. Der Besteller trage die Beweislast für das Bestehen von Werkmängeln
im Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes. Vorliegend sei erstellt, dass die
Anlage am 3. Mai 2019 abgenommen worden sei und zu diesem Zeitpunkt keine
wesentlichen Mängel bestanden hätten. Die Beklagte bezeichne zum Nachweis ihrer
Sachdarstellung kein einziges Beweismittel und beschränke sich darauf,
allgemeine Rügen ohne nähere Angaben zum Umfang der Mängel vorzubringen. Demzufolge
sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarten Pauschalpreise zu
bezahlen. Die vereinbarten Pauschalpreise seien aber auch für die Klägerin
verbindlich, weshalb die von ihr mit Schlussrechnung vom 8. Mai 2019 geltend
gemachten Posten «Mehraufwand PL für Umplanung AC-Installation» in der Höhe von
CHF 395.00 und «Mehraufwand AC-Installation» im Umfang von CHF 607.50 inkl.
der darauf berechneten Mehrwertsteuer von CHF 77.20 von der Beklagten
nicht geschuldet seien. Im Übrigen habe die Klägerin die Beklagte mit E-Mail
vom 17. September 2019 aufgefordert, den «vereinbarten Differenzbetrag von CHF
1'322.00 inkl. MWST zu überweisen». Darauf sei sie zu behaften.
11. Die Beschwerdeführerin nimmt in
ihrer Beschwerde keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
und beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeschrift auf Rechnungspositionen
der genannten Schlussabrechnung vom 8. Mai 2019 zu verweisen, die nach ihrer
Auffassung nicht oder nicht vollständig geschuldet sind. Vor der Vorinstanz nahm
sie keine Stellung zur Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin und erklärte anlässlich
der Verhandlung vom 28. Mai 2020 pauschal, das Werk habe nie richtig funktioniert.
Bei dem erstmals im Beschwerdeverfahren Vorgetragenen handelt es sich demnach um
neue Tatsachenbehauptungen, die nicht mehr berücksichtigt werden können.
Ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen sind die erstmals im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin. Auch diese
haben keinen Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden und fallen somit
unter die Novenschranke. Mit ihrer Beschwerdeschrift vermag die
Beschwerdeführerin damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorderrichterin das
Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt haben soll. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
12. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann