Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2020.135

Forderung

14. Oktober 2020Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherheitsleistung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (im Folgenden der Kläger) mit

Wohnsitz in [...], reichte am 16. Dezember 2019 gegen A.___ (im Folgenden

der Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage ein. Der

Kläger bezifferte die Forderungsklage mit CHF 288'391.84.

1.2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2020

verlangte der Beklagte unter anderem, es sei der Kläger innert anzusetzender

Frist zur Sicherstellung seiner Parteikosten im Betrag von mindestens CHF

30'000.00 zu verpflichten.

1.3 Am 19. Februar 2020 liess sich der

Kläger zur beantragten Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten vernehmen.

Er verlangte, es sei der sicherzustellende Betrag nach gerichtlichem Ermessen,

jedenfalls wesentlich tiefer als vom Beklagten beantragt, festzusetzen.

2. Am 24. Juli 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident

von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:

1. Der Kläger hat dem

Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'000.00 in

einer der in Art. 100 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise

Versicherungsgarantie) bis am 28. August 2020 Sicherheit zu leisten. Bei

Barzahlung können beim Gericht Einzahlungsscheine verlangt werden.

2. Nach Erledigung von

Ziffer 1 hiervor erhält der Beklagte Frist zur Einreichung seiner schriftlichen

Klageantwort.

3.1 Gegen die begründete Verfügung liess

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. September 2020 fristgerecht

eine elektronisch signierte Beschwerde an das Obergericht das Kantons Solothurn

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 24.

Juli 2020 sei aufzuheben.

2. Der Kläger sei zu

verpflichten, dem Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF

16'360.00 in einer in Art. 100 Abs. 1 ZPO genannten Form (Barzahlung oder Bank-

beziehungsweise Versicherungsgarantie) Sicherheit zu leisten (innert

gerichtlich festzusetzender Frist).

Nach Erledigung dieser

Auflage zur Sicherheitsleistung sei dem Beklagten Frist zur Einreichung der

schriftlichen Klageantwort anzusetzen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.

3.2 Mit Verfügung vom 17. September 2020

wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine elektronisch eingereichte

Beschwerdeschrift nicht rechtsgültig signiert worden sei und ihm deshalb

Nachfrist bis am 24. September 2020 gesetzt werde, um eine rechtsgültig

unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen.

3.3 Am 18. September 2020 (Postaufgabe)

reichte der Beschwerdeführer eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift

ein und hielt an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 30.

September 2020 teilte der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf Einreichung

einer Stellungnahme mit.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab die

vorinstanzliche Berechnung der mutmasslichen Parteikosten und damit die Höhe

des sicherzustellenden Betrags. Der Amtsgerichtspräsident erwog, der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung betrage

gemäss § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zwischen CHF 230.00 und

CHF 330.00. Der Ansatz sei im Einzelfall nach der Bedeutung des Geschäfts, dem

Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen

zu bemessen. Aus der Klage gehe hervor, dass es sich beim Kläger um einen

Investor handle und hohe Geldbeträge im Spiel seien. Entsprechend lasse der

Kläger seine Interessen von einer international tätigen Wirtschaftskanzlei

vertreten. Die Bedeutung, das Interesse und die Leistungsfähigkeit des

gebührenpflichtigen Klägers seien damit insgesamt als hoch einzuschätzen, womit

vom maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 auszugehen sei. Bei einem

Stundenansatz von CHF 300.00 und einem Aufwand von CHF 43 Stunden sei deshalb

ein Honorar von CHF 12'900.00 zu erwarten. Die Auslagen würden auf CHF

1'000.00 geschätzt, wonach sich nach der Addition der Mehrwertsteuer eine

mutmassliche Parteikostenentschädigung von CHF 15'000.00 ergebe. Diese mutmassliche

Entschädigung erscheine angemessen für die vorliegende Forderungsstreitigkeit

(vgl. Erwägung 7 f. der angefochtenen Verfügung).

2.

Im Einzelnen macht der

Beschwerdeführer dagegen geltend, die Vorinstanz gehe bei der Berechnung der

Sicherheitsleistung zwar vom maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 aus,

rechne aber mit dem tieferen Stundenansatz von CHF 300.00. Dabei handle es sich

um einen Rechnungsfehler, der zu korrigieren sei. Wie die Vor-instanz festgestellt

habe, sei von einem mutmasslichen Honorar von CHF 14'190.00 (43 Stunden à CHF

330.00) und Auslagen im Betrag von CHF 1'000.00 auszugehen, was zu einer

Parteikostensicherheitsleistung in der Höhe von CHF 16'360.00 (inkl. MWST) führen

müsse.

3.

Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide

über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Dabei

hat die Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung oder (offensichtlich)

falsche Sachverhaltsfeststellung bei der Höhe des Gerichtskosten- oder

Beweiskostenvorschusses, bei der Höhe der Kaution oder beim Bestehen der

Vorschuss bzw. Kautionspflicht zu rügen (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 103 N 1a).

4.1

Zunächst ist anzumerken, dass der

vom Vorderrichter mutmasslich festgestellte Prozessaufwand von 43 Stunden und

die Höhe der mutmasslichen Auslagen vom Beschwerdeführer nicht bemängelt

werden. Bemängelt wird einzig die konkrete Höhe der sicherzustellenden

Parteikostenentschädigung im Entscheiddispositiv. Bei dieser Ausgangslage hätte

sich richtigerweise ein Berichtigungsgesuch bei der Vorinstanz beziehungsweise

eine amtswegige Berichtigung durch den Amtsgerichtspräsidenten anerboten (vgl.

BGE 143 III 520 E. 6.1 mit Verweis auf Art. 334 Abs. 1 ZPO). Da der

Beschwerdeführer indes eine in zu geringem Umfang angeordnete Sicherstellung

seiner mutmasslichen Parteikosten moniert, kann ihm ein hinreichendes

Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht

abgesprochen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

4.2

Es ist augenfällig, dass die errechnete

mutmassliche Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 1 im Widerspruch zu

den Berechnungsfaktoren beziehungsweise zum anwendbaren Stundenansatz in

Erwägung 7 der angefochtenen Verfügung steht. In besagter Erwägung wurde die

Höhe des anwendbaren Stundenansatzes auf CHF 330.00 festgelegt. In die

vorinstanzliche Berechnung ist aber – ohne entsprechende Begründung – ein

Stundenansatz von CHF 300.00 eingeflossen, was im Ergebnis zu einem tieferen

Betrag führte. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und antragsgemäss

wie folgt neu zu formulieren: Der Kläger hat dem Beklagten für die Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 16'360.00 (inkl. Auslagen und MWST) in einer der in

Art. 100 Abs. 1 ZPO genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise

Versicherungsgarantie) Sicherheit zu leisten. Bei Barzahlung können beim Gericht

Einzahlungsscheine verlangt werden.

4.3

Weiter verlangt der Beschwerdeführer

in seinem zweiten Hauptantrag die Neuansetzung einer Frist zur Sicherstellung

der mutmasslichen Parteientschädigung. Infolge Gutheissung der Beschwerde in

diesem Punkt ist dem Kläger eine neue Frist zur Sicherstellung der

mutmasslichen Parteikosten anzusetzen. Hierfür ist eine 30-tägige Frist

angemessen.

4.4

Zur ebenfalls im zweiten Hauptantrag

verlangten Ansetzung einer gerichtlichen Frist zur Einreichung einer

schriftlichen Klageantwort nach erfolgter Sicherstellung der mutmasslichen

Parteikostenentschädigung, lässt sich Folgendes sagen: Die betreffende Forderungsstreitigkeit

wird vor dem Richteramt geführt. Damit ist es Sache der vorinstanzlichen Verfahrensleitung

– nach erfolgter Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten – dem Beklagten

und Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort anzusetzen.

Im Übrigen entspricht das vom Beschwerdeführer Verlangte wortwörtlich der bereits

erfolgten Anordnung gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Auf

den gleichlautenden Antrag des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten

werden.

5.1

Da es sich bei der von der

Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Höhe

der mutmasslichen Parteientschädigung offensichtlich um einen Rechnungsfehler

handelte und die Beschwerde damit im Wesentlichen gutzuheissen ist, erscheint

es gerechtfertigt, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von

CHF 800.00 in vollem Umfang dem Kanton Solothurn zur Bezahlung

aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer werden die von

ihm bevorschussten CHF 800.00 zurückerstattet.

5.2

Von Bundesrechts wegen kann ein

Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten

belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO

seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Alexander

Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen

2011, Art. 12 zu Art. 107; vgl. Urteil des BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014

E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche Ausdehnung kennt der Kanton Solothurn nicht.

Entsprechend haben die Parteien ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 107

Abs. 1 lit f. ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Juli 2020

aufgehoben und wie folgt ersetzt: Der Kläger hat dem Beklagten für die Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 16'360.00 in einer der in Art. 100 Abs. 1 ZPO

genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise Versicherungsgarantie) innert

30 Tagen ab Erhalt dieses Urteils Sicherheit zu leisten. Bei Barzahlung können

beim Gericht Einzahlungsscheine verlangt werden.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht

eingetreten.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn. A.___ werden die von ihm

für das vorliegende Verfahren bevorschussten CHF 800.00 zurückerstattet.

4. Die Parteikosten des Verfahrens vor

Obergericht werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann