ZKBES.2020.135
Forderung
14. Oktober 2020Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherheitsleistung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (im Folgenden der Kläger) mit
Wohnsitz in [...], reichte am 16. Dezember 2019 gegen A.___ (im Folgenden
der Beklagte) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage ein. Der
Kläger bezifferte die Forderungsklage mit CHF 288'391.84.
1.2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2020
verlangte der Beklagte unter anderem, es sei der Kläger innert anzusetzender
Frist zur Sicherstellung seiner Parteikosten im Betrag von mindestens CHF
30'000.00 zu verpflichten.
1.3 Am 19. Februar 2020 liess sich der
Kläger zur beantragten Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten vernehmen.
Er verlangte, es sei der sicherzustellende Betrag nach gerichtlichem Ermessen,
jedenfalls wesentlich tiefer als vom Beklagten beantragt, festzusetzen.
2. Am 24. Juli 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident
von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:
1. Der Kläger hat dem
Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'000.00 in
einer der in Art. 100 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise
Versicherungsgarantie) bis am 28. August 2020 Sicherheit zu leisten. Bei
Barzahlung können beim Gericht Einzahlungsscheine verlangt werden.
2. Nach Erledigung von
Ziffer 1 hiervor erhält der Beklagte Frist zur Einreichung seiner schriftlichen
Klageantwort.
3.1 Gegen die begründete Verfügung liess
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. September 2020 fristgerecht
eine elektronisch signierte Beschwerde an das Obergericht das Kantons Solothurn
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 24.
Juli 2020 sei aufzuheben.
2. Der Kläger sei zu
verpflichten, dem Beklagten für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF
16'360.00 in einer in Art. 100 Abs. 1 ZPO genannten Form (Barzahlung oder Bank-
beziehungsweise Versicherungsgarantie) Sicherheit zu leisten (innert
gerichtlich festzusetzender Frist).
Nach Erledigung dieser
Auflage zur Sicherheitsleistung sei dem Beklagten Frist zur Einreichung der
schriftlichen Klageantwort anzusetzen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
3.2 Mit Verfügung vom 17. September 2020
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine elektronisch eingereichte
Beschwerdeschrift nicht rechtsgültig signiert worden sei und ihm deshalb
Nachfrist bis am 24. September 2020 gesetzt werde, um eine rechtsgültig
unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen.
3.3 Am 18. September 2020 (Postaufgabe)
reichte der Beschwerdeführer eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift
ein und hielt an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 30.
September 2020 teilte der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf Einreichung
einer Stellungnahme mit.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab die
vorinstanzliche Berechnung der mutmasslichen Parteikosten und damit die Höhe
des sicherzustellenden Betrags. Der Amtsgerichtspräsident erwog, der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung betrage
gemäss § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zwischen CHF 230.00 und
CHF 330.00. Der Ansatz sei im Einzelfall nach der Bedeutung des Geschäfts, dem
Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen
zu bemessen. Aus der Klage gehe hervor, dass es sich beim Kläger um einen
Investor handle und hohe Geldbeträge im Spiel seien. Entsprechend lasse der
Kläger seine Interessen von einer international tätigen Wirtschaftskanzlei
vertreten. Die Bedeutung, das Interesse und die Leistungsfähigkeit des
gebührenpflichtigen Klägers seien damit insgesamt als hoch einzuschätzen, womit
vom maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 auszugehen sei. Bei einem
Stundenansatz von CHF 300.00 und einem Aufwand von CHF 43 Stunden sei deshalb
ein Honorar von CHF 12'900.00 zu erwarten. Die Auslagen würden auf CHF
1'000.00 geschätzt, wonach sich nach der Addition der Mehrwertsteuer eine
mutmassliche Parteikostenentschädigung von CHF 15'000.00 ergebe. Diese mutmassliche
Entschädigung erscheine angemessen für die vorliegende Forderungsstreitigkeit
(vgl. Erwägung 7 f. der angefochtenen Verfügung).
2.
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer dagegen geltend, die Vorinstanz gehe bei der Berechnung der
Sicherheitsleistung zwar vom maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 aus,
rechne aber mit dem tieferen Stundenansatz von CHF 300.00. Dabei handle es sich
um einen Rechnungsfehler, der zu korrigieren sei. Wie die Vor-instanz festgestellt
habe, sei von einem mutmasslichen Honorar von CHF 14'190.00 (43 Stunden à CHF
330.00) und Auslagen im Betrag von CHF 1'000.00 auszugehen, was zu einer
Parteikostensicherheitsleistung in der Höhe von CHF 16'360.00 (inkl. MWST) führen
müsse.
3.
Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide
über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Dabei
hat die Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung oder (offensichtlich)
falsche Sachverhaltsfeststellung bei der Höhe des Gerichtskosten- oder
Beweiskostenvorschusses, bei der Höhe der Kaution oder beim Bestehen der
Vorschuss bzw. Kautionspflicht zu rügen (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 103 N 1a).
4.1
Zunächst ist anzumerken, dass der
vom Vorderrichter mutmasslich festgestellte Prozessaufwand von 43 Stunden und
die Höhe der mutmasslichen Auslagen vom Beschwerdeführer nicht bemängelt
werden. Bemängelt wird einzig die konkrete Höhe der sicherzustellenden
Parteikostenentschädigung im Entscheiddispositiv. Bei dieser Ausgangslage hätte
sich richtigerweise ein Berichtigungsgesuch bei der Vorinstanz beziehungsweise
eine amtswegige Berichtigung durch den Amtsgerichtspräsidenten anerboten (vgl.
BGE 143 III 520 E. 6.1 mit Verweis auf Art. 334 Abs. 1 ZPO). Da der
Beschwerdeführer indes eine in zu geringem Umfang angeordnete Sicherstellung
seiner mutmasslichen Parteikosten moniert, kann ihm ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht
abgesprochen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
4.2
Es ist augenfällig, dass die errechnete
mutmassliche Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 1 im Widerspruch zu
den Berechnungsfaktoren beziehungsweise zum anwendbaren Stundenansatz in
Erwägung 7 der angefochtenen Verfügung steht. In besagter Erwägung wurde die
Höhe des anwendbaren Stundenansatzes auf CHF 330.00 festgelegt. In die
vorinstanzliche Berechnung ist aber – ohne entsprechende Begründung – ein
Stundenansatz von CHF 300.00 eingeflossen, was im Ergebnis zu einem tieferen
Betrag führte. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und antragsgemäss
wie folgt neu zu formulieren: Der Kläger hat dem Beklagten für die Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 16'360.00 (inkl. Auslagen und MWST) in einer der in
Art. 100 Abs. 1 ZPO genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise
Versicherungsgarantie) Sicherheit zu leisten. Bei Barzahlung können beim Gericht
Einzahlungsscheine verlangt werden.
4.3
Weiter verlangt der Beschwerdeführer
in seinem zweiten Hauptantrag die Neuansetzung einer Frist zur Sicherstellung
der mutmasslichen Parteientschädigung. Infolge Gutheissung der Beschwerde in
diesem Punkt ist dem Kläger eine neue Frist zur Sicherstellung der
mutmasslichen Parteikosten anzusetzen. Hierfür ist eine 30-tägige Frist
angemessen.
4.4
Zur ebenfalls im zweiten Hauptantrag
verlangten Ansetzung einer gerichtlichen Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Klageantwort nach erfolgter Sicherstellung der mutmasslichen
Parteikostenentschädigung, lässt sich Folgendes sagen: Die betreffende Forderungsstreitigkeit
wird vor dem Richteramt geführt. Damit ist es Sache der vorinstanzlichen Verfahrensleitung
– nach erfolgter Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten – dem Beklagten
und Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort anzusetzen.
Im Übrigen entspricht das vom Beschwerdeführer Verlangte wortwörtlich der bereits
erfolgten Anordnung gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Auf
den gleichlautenden Antrag des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten
werden.
5.1
Da es sich bei der von der
Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Höhe
der mutmasslichen Parteientschädigung offensichtlich um einen Rechnungsfehler
handelte und die Beschwerde damit im Wesentlichen gutzuheissen ist, erscheint
es gerechtfertigt, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von
CHF 800.00 in vollem Umfang dem Kanton Solothurn zur Bezahlung
aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer werden die von
ihm bevorschussten CHF 800.00 zurückerstattet.
5.2
Von Bundesrechts wegen kann ein
Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten
belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO
seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Alexander
Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2011, Art. 12 zu Art. 107; vgl. Urteil des BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014
E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche Ausdehnung kennt der Kanton Solothurn nicht.
Entsprechend haben die Parteien ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 107
Abs. 1 lit f. ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Juli 2020
aufgehoben und wie folgt ersetzt: Der Kläger hat dem Beklagten für die Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 16'360.00 in einer der in Art. 100 Abs. 1 ZPO
genannten Form (Barzahlung oder Bank- beziehungsweise Versicherungsgarantie) innert
30 Tagen ab Erhalt dieses Urteils Sicherheit zu leisten. Bei Barzahlung können
beim Gericht Einzahlungsscheine verlangt werden.
2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn. A.___ werden die von ihm
für das vorliegende Verfahren bevorschussten CHF 800.00 zurückerstattet.
4. Die Parteikosten des Verfahrens vor
Obergericht werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann