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Entscheid

ZKBES.2020.138

Kostenentscheid

4. Dezember 2020Deutsch14 min

beziehungsweise Unterliegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids).

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt René Müller,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 11. November 2019 erhob A.___ (im

Folgenden der Kläger) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen die B.___ betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag (ausstehender Lohn, anteiliger 13. Monatslohn und

Spesen). Das Hauptbegehren bezifferte der Kläger mit CHF 26'728.00 zuzüglich

Zins zu 5% seit wann rechtens beziehungsweise seit dem 1. Oktober 2019.

1.2 Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2019

schloss die Beklagte auf die kostenpflichtige Abweisung der Klage. In derselben

Rechtsschrift erhob sie Widerklage und bezifferte ihr Hauptbegehren mit CHF

14'549.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2019. Zur Begründung

brachte sie im Wesentlichen vor, die Zahlungen per Oktober 2018 bis und mit

Januar 2019 an den Kläger seien irrtümlich erfolgt.

1.3 Mit Urteil vom 29. Juni 2020 wies

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sowohl die Klage als auch die Widerklage

ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten anteilsmässig nach Obsiegen

beziehungsweise Unterliegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids).

Zudem verpflichtete er den Kläger, der Beklagten eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'725.90 zu bezahlen.

3. Am 28. September 2020 erhob der

Kläger (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn und verlangte Folgendes:

1. Ziff.

4 des Gerichtsurteils vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben und es seien keine

Gerichtsgebühren zu erheben.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 27. Oktober 2020 liess sich die

Beschwerdegegnerin dazu vernehmen und die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde beantragen. Eventualiter sei im Falle einer Gutheissung

festzustellen, dass mit der Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids

auch die Bezahlung der Gerichtskosten durch die Beklagte entfalle.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gab die

vorinstanzliche Gerichtskostenregelung. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich

eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten und macht

geltend, vorliegend handle es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die

Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 sei nicht erreicht worden, weshalb keine

Gerichtskosten hätten festgesetzt und den Parteien auferlegt werden dürfen.

Sofern dennoch Gerichtskosten erhoben werden, sei dies zu begründen. Das habe

die Vorinstanz unterlassen. Im Übrigen würden sich die Klage und Widerklage

gegenseitig ausschliessen, weshalb zur Bestimmung der Prozesskosten die

Streitwerte nicht zusammengerechnet werden dürften.

1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt

dagegen im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

handle es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit aus Arbeitsrecht. Im

Streit habe einzig der Austritt des Klägers aus der Beklagten gelegen. Massgebend

sei der Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018. Unter diesen Umständen könne

nicht auf Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

abgestellt werden. Die vorinstanzliche Kostenverlegung sei deshalb nicht zu

beanstanden.

1.3

Das Erheben von Gerichtskosten begründete

die Vorinstanz – ausgehend von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit – mit dem

Ausgang des Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die

Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten, der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, seien die

Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. De Gerichtskosten

seien vorliegend auf CHF 4'700.00 festzusetzen und im Umfang von CHF 3'055.00

dem Kläger beziehungsweise im Umfang von CHF 1'645.00 der Beklagten zu

auferlegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids).

2.

Gemäss der Ausnahmeregelung von Art.

114.

lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine

Gerichtskosten erhoben. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die

vorliegende Streitigkeit als eine solche aus dem Arbeitsverhältnis zu

qualifizieren ist und damit – unter Berücksichtigung des

Streitwerterfordernisses – Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren besteht.

3.1

Der Amtsgerichtspräsident

qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als

Arbeitsverhältnis. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verlange von der

Beklagten für die Monate Februar 2019 bis September 2019 beziehungsweise für

die Dauer von acht Monaten Lohn von monatlich brutto CHF 2'900.00, anteilige

Spesen von monatlich CHF 200.00, Verzugszins zu 5% seit wann rechtens und

den anteiligen 13. Monatslohn von monatlich CHF 241.00 nebst Verzugszins von 5%

seit 1. Oktober 2018, total ausmachend CHF 26'728.00. Der Kläger habe am 24. April

2018.

einen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG abgeschlossen. Dabei handle es sich

um die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Widerklägerin. Diese habe den

Arbeitsvertrag mit dem Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018 übernommen.

Widersprüche ergäben sich insofern, als dass unter Ziff. 12b des Aktienkaufvertrages

die Demission der bisherigen Verwaltungsräte der Rechtsvorgängerin der

Beklagten und deren Tochter per Ende September 2018 vorgesehen gewesen sei. Gemäss

Arbeitsvertrag vom 24. April 2018 sei der Kläger in erster Linie als

Verwaltungsratspräsident angestellt worden (vgl. Ziffer 3.1 des

Arbeitsvertrags) und habe zusätzlich den Geschäftsführer und das Kader unterstützt

(vgl. Ziff. 3.2 des Arbeitsvertrags). Damit sei klar, dass die Beschäftigung

des Klägers als Verwaltungsratspräsident ab dem 1. Oktober 2018 beendet gewesen

sei. Aus dem Organigramm gehe zudem hervor, dass die Stellvertretung des

Geschäftsführers und des Kaders geregelt gewesen sei. Der Kläger habe nicht

darlegen können, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsleitung

oder das Kader bei der C.___ AG unterstützt habe. Damit stelle sich die Frage,

in welcher Form er nach dem 1. Oktober 2018 überhaupt einer Beschäftigung im

Sinne des Arbeitsvertrags nachgegangen sei. Abgesehen von der Erstellung des Zwischenabschlusses

gemäss Aktienkaufvertrag erscheine es ausgeschlossen, dass der Kläger ab

Oktober 2018 für die Beklagte ein Beratermandat wahrgenommen habe (vgl. E. 3a

des angefochtenen Entscheids). Fortan habe sein Tätigkeitsbereich bei der

Beklagten damit nur noch die Erstellung des Zwischenabschlusses per 30.

September 2018 umfasst. Für diese Arbeiten sei ein Lohn gemäss Arbeitsvertrag

geschuldet. Da der Zwischenabschluss spätestens Ende Januar 2019 vorgelegen

habe, bestehe ein Lohnanspruch – wie vom Kläger geltend gemacht – über den

Januar 2019 hinaus nicht (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids).

3.2

Nach der unangefochtenen

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer für die

Monate Februar 2019 bis September 2019 unter dem Titel ausstehender Lohn,

anteilige Spesen und anteiliger 13. Monatslohn insgesamt CHF 26'728.00

zuzüglich Zinsen von der Beklagten. Damit ist für die vorliegende Beurteilung

die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin nach dessen

Demission als Mitglied des Verwaltungsrates beziehungsweise ab 1. Oktober 2018

massgebend.

3.3

Aus den Vorakten lässt sich dazu Folgendes

entnehmen: Der Beschwerdeführer stützte die von ihm geltend gemachte Forderung auf

einen als «Einzel - Arbeitsvertrag» betitelten Vertrag datiert vom 24. April

2018.

zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (vgl. klägerische

Urkunde Nr. 4). Diesem zu Folge wurde der Tätigkeitsbereich des

Beschwerdeführers unter Ziff. 3.1 wie folgt umschrieben: «Präsident des

Verwaltungsrates» und «Unterstützung des Geschäftsführers und des Kaders bei

allen geforderten Belangen, insbesondere im Bereich Strategie, Führung sowie

Finanz und Rechnungswesen.» (Ziff. 3.2). Unter dem Titel «Arbeitspensum» (Ziff.

4) vereinbarten die Parteien, dass die definierten Tätigkeiten in einem

20%-Pensum zu erbringen seien. Unter dem Titel «Gehalt» (Ziff. 5.) wurde die

Auszahlung eines Monatslohns von CHF 2'900.00 zuzüglich eines 13. Monatslohnes

im Dezember, der im Ein- oder Austrittsjahr pro rata temprois ausbezahlt wird,

vereinbart. Das Jahresgehalt betrage CHF 37'700.00. Vom Gehalt würden die

gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherung

abgezogen. Eine Aufnahme in die Pensionskasse sei nicht vorgesehen.

3.4.1

Anlässlich der Hauptverhandlung

gab der Kläger und Beschwerdeführer an, seit dem Jahr 1999 sei er als Mitglied

des Verwaltungsrats der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Handelsregister

eingetragen gewesen. Damals habe er sein Arbeitspensum bei D.___ wegen dieser Tätigkeit

reduziert. Nach dem Wechsel zur E.___ habe er das Pensum im Umfang von 20%

reduziert. Ab dem 1. Januar 2008 habe er zudem in einem Arbeitsverhältnis zur

Rechtsvorgängerin der Beklagten gestanden. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 5.

September 2018 sei dieses Arbeitsverhältnis von der Beklagten übernommen und

weitergeführt worden. Zum einen manifestiere sich dies in der Fortzahlung des

Lohnes bis Ende Januar 2019 und zum anderen in der Erstellung des

entsprechenden Lohnausweises. Ab dem 1. Oktober 2018 sei er als Finanzchef bei

der Beklagten angestellt gewesen. Korrekterweise hätte er sich ab diesem

Zeitpunkt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht selbständig machen müssen.

In diesem Fall hätte er aber noch die Zustimmung seines Hauptarbeitgebers

Dispositiv

benötigt, was nicht möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei seine

Tätigkeit als Arbeitsverhältnis weitergeführt worden. Dies sei mit der

Beklagten auch mündlich so vereinbart worden. Zum Zeitpunkt der

Vertragsverhandlungen zum Aktienkaufvertrag habe er der Beklagten mitgeteilt,

dass er für weitere Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2018 beziehungsweise nach der

Demission entsprechend entschädigt werden wolle. Die Parteien hätten sich

daraufhin auf die Weiterführung des Arbeitsvertrags geeinigt und auf seinen

Posten als CFO, bis der Zwischenabschluss von ihm erstellt worden sei (vgl. AS

053).

3.4.2 Der einvernommene Zeuge und

Vizedirektor der F.___ AG führte vor der Vorinstanz aus, seiner Ansicht nach

habe der Kläger ab Oktober 2018 in einer auftragsrechtlichen Beziehung zur

Beklagten gestanden. Für das Erstellen eines Zwischenabschlusses werde in der

Regel Rechnung gestellt. Die Bezeichnung der Entschädigung sei aus seiner Sicht

aber irrelevant. Zur Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem Kläger führte

er aus, der Kläger habe grundsätzlich nicht den Weisungen der Beklagten

unterstanden. Der Kläger habe den Zwischenabschluss so erstellt, wie er es

unter der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis anhin gemacht habe. Nach Erhalt

des Zwischenabschlusses habe er diesen geprüft. Für die Abgrenzung im

Zwischenabschluss sei massgebend gewesen, mit welchem Betrag der Kläger

entschädigt werde. Der Lohnausweis für die Entschädigung des Klägers sei indes primär

aus buchhalterischen Gründen erstellt worden. Die Gesellschaft sei dazu

verpflichtet gewesen, andernfalls hätte der Kläger über eine eigene

Gesellschaft Rechnung stellen müssen. Da der Kläger die Entschädigung als

Privatperson erhalten habe, sei die Entschädigung als Lohn deklariert worden

(vgl. AS 048 f.).

4.1 Damit von einem Einzelarbeitsvertragsverhältnis

ausgegangen werden kann, müssen die entsprechenden begriffsnotwendigen Elemente

vorliegen (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR, SR

220]). Gemeint ist damit ein privatrechtlicher Schuldvertrag, der ein

Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung

in eine fremde Arbeitsorganisation begründet. Als zentrales Merkmal dieses

Vertragsverhältnisses gilt insbesondere das für Arbeitsverhältnisse typische

Abhängigkeitsverhältnis, das den Arbeitnehmer im Arbeitsvollzug persönlich,

organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt des

Arbeitgebers unterstellt (Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in:

Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar

Obligationenrecht I, Basel / Zürich 2019, Art. 319 N 1 und 14).

4.2 Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag

steht beim Werkvertrag der Erfolg, sprich das (objektiv überprüfbare) Arbeitsergebnis

im Vordergrund. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur

Herstellung eines körperlichen oder geistigen Werks und der Besteller zur entsprechenden

Vergütung (vgl. Art. 363 f. OR). Das den Arbeitsvertrag kennzeichnende

Subordinationsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und das darauf beruhende

Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sind dem Werkvertrag

fremd. Der Arbeitnehmer wird sodann typischerweise dafür entschädigt, dass er

seine Arbeitskraft während einer bestimmten Zeit zur Verfügung gestellt hat,

der Unternehmer hingegen für die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses. Im

Gegensatz zum Arbeitsvertrag hat der Werkvertrag zudem keinen Dauercharakter (vgl.

Gaudenz G. Zindel / Bertrand G. Schott in: Corinne Widmer Lüchinger / David

Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel / Zürich 2019, Vor

Art. 363-379, N 11).

4.3 Vom Arbeits- und Werkvertrag ist sodann

der Auftrag (vgl. Art. 394 ff. OR) abzugrenzen. Die Treueverpflichtung, das

besondere Vertrauensverhältnis und der Persönlichkeitsbezug sowie die

selbständige Beauftragtenstellung und die inhaltliche Unbestimmtheit sind

Wesensmerkmale des Auftrags. Während sich die Leistung beim Arbeitsvertrag im

Wesentlichen nach der Zeit bemisst, steht beim Auftrag insbesondere die

Besorgung eines bestimmten Geschäfts mit dem notwendigen Zeitaufwand im

Vordergrund. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist die auftragsrechtliche

Geschäftsbesorgung zudem nicht zwingend entgeltlich. Der Arbeitnehmer ist

sodann verpflichtet, weisungsgemäss zu handeln, womit ein Verhältnis der

rechtlichen Subordination besteht. Auch der Beauftragte hat zwar den Weisungen

des Auftraggebers Folge zu leisten, aber bei fehlender Sachgemässheit als

kundige Partei abzumahnen (vgl. David Oser / Rolf H. Weber in: Corinne Widmer

Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel

2019, Art. 394 N 25 f.).

5.1 Nach dem Gesagten zeigt sich

folgendes Bild: Für die Erstellung der Zwischenabschlüsse unter Anwendung der

gleichen Bewertungskriterien analog der Vorjahre hatte der Kläger gemäss

Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018 zwar Zugang zu den Räumlichkeiten, den

notwendigen Unterlagen sowie den Angestellten der Beklagten (vgl. klägerische

Urkunde Nr. 8). Den Vorakten zu Folge war er in der Ausübung seiner Tätigkeit indes

frei und unterstand damit keinen weiteren Weisungen der Beklagten. Nach Angaben

des Beschwerdeführers war er zudem Hauptberuflich zunächst bei G.___ und danach

bei der E.___ angestellt (vgl. AS 052). In welchem Umfang und inwiefern der

Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 für die Beklagte noch tätig war, vermochte er

vor der Vorinstanz – selbst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin – nicht

im Ansatz substantiiert aufzuzeigen. Nach der unbestrittenen

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz vereinbarten die Parteien offenbar

einzig, dass die Beklagte den Beschwerdeführer für das Erstellen der

Zwischenabschlüsse wie vor dessen Demission mit monatlich CHF 2'900.00

entschädigt. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen eines

Abhängigkeitsverhältnisses zur Beklagten und für eine selbständige Arbeitsweise

des Beschwerdeführers. Dass die vereinbarte Entschädigung von der Beklagten jeweils

in vier monatlichen Raten ausbezahlt und ein entsprechender Lohnausweis

erstellt worden war, hatte, nach den überzeugenden Aussagen des einvernommenen

Zeugen, primär buchhalterische Gründe und kann damit nicht als gewichtiges

Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gelten. Sodann konnten der

Zwischenabschluss beziehungsweise die Zwischenabschlüsse nach der Erstellung vom

Vizedirektor der F.___ AG unter objektiven Gesichtspunkten auf ihre Richtigkeit

hin überprüft werden. Von einer Gesamtbetrachtung ausgehend liegt damit die

begründete Annahme nahe, dass es sich bei der hier massgeblichen Tätigkeit um

eine solche mit überwiegend werkvertraglichem und allenfalls auftragsrechtlichem

Charakter handelte. In das strenge Korsett eines Einzelarbeitsvertrags vermag

die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beklagte ab Oktober 2018 jedenfalls

nicht zu passen.

5.2 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer

auch aus dem Umstand, dass er seit dem Jahr 1999 als Verwaltungsratsmitglied der

Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin im Handelsregister eingetragen und

seit dem Jahr 2008 auch für andere Belange bei der Rechtsvorgängerin zuständig

war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Entschädigung von Verwaltungsräten

sieht das Obligationenrecht grundsätzlich nur in Form einer formellen Gewinnentnahme,

d.h. von Tantiemen vor (vgl. Art. 677 OR). Unter den notwendigen

Voraussetzungen dürfen auch gestützt auf ein entsprechendes Schuldverhältnis

zwischen Aktiengesellschaft und Verwaltungsrat

feste Entschädigungen zulasten der Erfolgsrechnung ausgerichtet werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November

2014, E. 4). Zum Arbeitnehmer wird eine Organperson indessen nur dann, wenn die

begriffsnotenwendigen Elemente des (Einzel) Arbeitsvertrags vorliegen (Ullin

Streiff et al. [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,

Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 319, N 11, S. 100 f.). Der formelle Abschluss

des Arbeitsvertrages erfolgte nach dem Gesagten in erster Linie aus

sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gründen. Bei dieser Ausgangslage hat

der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren gemäss Art.

114 lit. c ZPO.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und sind vom

Beschwerdeführer zu tragen (vgl. zum Gebührenrahmen § 145 Abs. 1 lit. a Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11). Die Beklagte und

Beschwerdegegnerin macht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 942.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der eingereichte Zeitaufwand

erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00 sprengt

hingegen den Rahmen des Gebührentarifs (vgl. § 160 Abs. 2 GT). Angemessen ist

ein Ansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Der Beschwerdeführer wird deshalb

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin CHF 750.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der B.___ für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 750.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann