ZKBES.2020.138
Kostenentscheid
4. Dezember 2020Deutsch14 min
beziehungsweise Unterliegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids).
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt René Müller,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 11. November 2019 erhob A.___ (im
Folgenden der Kläger) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen die B.___ betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag (ausstehender Lohn, anteiliger 13. Monatslohn und
Spesen). Das Hauptbegehren bezifferte der Kläger mit CHF 26'728.00 zuzüglich
Zins zu 5% seit wann rechtens beziehungsweise seit dem 1. Oktober 2019.
1.2 Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2019
schloss die Beklagte auf die kostenpflichtige Abweisung der Klage. In derselben
Rechtsschrift erhob sie Widerklage und bezifferte ihr Hauptbegehren mit CHF
14'549.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2019. Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen vor, die Zahlungen per Oktober 2018 bis und mit
Januar 2019 an den Kläger seien irrtümlich erfolgt.
1.3 Mit Urteil vom 29. Juni 2020 wies
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sowohl die Klage als auch die Widerklage
ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten anteilsmässig nach Obsiegen
beziehungsweise Unterliegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids).
Zudem verpflichtete er den Kläger, der Beklagten eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'725.90 zu bezahlen.
3. Am 28. September 2020 erhob der
Kläger (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn und verlangte Folgendes:
1. Ziff.
4 des Gerichtsurteils vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben und es seien keine
Gerichtsgebühren zu erheben.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 27. Oktober 2020 liess sich die
Beschwerdegegnerin dazu vernehmen und die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragen. Eventualiter sei im Falle einer Gutheissung
festzustellen, dass mit der Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids
auch die Bezahlung der Gerichtskosten durch die Beklagte entfalle.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gab die
vorinstanzliche Gerichtskostenregelung. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich
eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten und macht
geltend, vorliegend handle es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die
Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 sei nicht erreicht worden, weshalb keine
Gerichtskosten hätten festgesetzt und den Parteien auferlegt werden dürfen.
Sofern dennoch Gerichtskosten erhoben werden, sei dies zu begründen. Das habe
die Vorinstanz unterlassen. Im Übrigen würden sich die Klage und Widerklage
gegenseitig ausschliessen, weshalb zur Bestimmung der Prozesskosten die
Streitwerte nicht zusammengerechnet werden dürften.
1.2
Die Beschwerdegegnerin bringt
dagegen im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
handle es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit aus Arbeitsrecht. Im
Streit habe einzig der Austritt des Klägers aus der Beklagten gelegen. Massgebend
sei der Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018. Unter diesen Umständen könne
nicht auf Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
abgestellt werden. Die vorinstanzliche Kostenverlegung sei deshalb nicht zu
beanstanden.
1.3
Das Erheben von Gerichtskosten begründete
die Vorinstanz – ausgehend von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit – mit dem
Ausgang des Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die
Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten, der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, seien die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. De Gerichtskosten
seien vorliegend auf CHF 4'700.00 festzusetzen und im Umfang von CHF 3'055.00
dem Kläger beziehungsweise im Umfang von CHF 1'645.00 der Beklagten zu
auferlegen (vgl. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids).
2.
Gemäss der Ausnahmeregelung von Art.
114.
lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine
Gerichtskosten erhoben. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die
vorliegende Streitigkeit als eine solche aus dem Arbeitsverhältnis zu
qualifizieren ist und damit – unter Berücksichtigung des
Streitwerterfordernisses – Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren besteht.
3.1
Der Amtsgerichtspräsident
qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als
Arbeitsverhältnis. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verlange von der
Beklagten für die Monate Februar 2019 bis September 2019 beziehungsweise für
die Dauer von acht Monaten Lohn von monatlich brutto CHF 2'900.00, anteilige
Spesen von monatlich CHF 200.00, Verzugszins zu 5% seit wann rechtens und
den anteiligen 13. Monatslohn von monatlich CHF 241.00 nebst Verzugszins von 5%
seit 1. Oktober 2018, total ausmachend CHF 26'728.00. Der Kläger habe am 24. April
2018.
einen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG abgeschlossen. Dabei handle es sich
um die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Widerklägerin. Diese habe den
Arbeitsvertrag mit dem Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018 übernommen.
Widersprüche ergäben sich insofern, als dass unter Ziff. 12b des Aktienkaufvertrages
die Demission der bisherigen Verwaltungsräte der Rechtsvorgängerin der
Beklagten und deren Tochter per Ende September 2018 vorgesehen gewesen sei. Gemäss
Arbeitsvertrag vom 24. April 2018 sei der Kläger in erster Linie als
Verwaltungsratspräsident angestellt worden (vgl. Ziffer 3.1 des
Arbeitsvertrags) und habe zusätzlich den Geschäftsführer und das Kader unterstützt
(vgl. Ziff. 3.2 des Arbeitsvertrags). Damit sei klar, dass die Beschäftigung
des Klägers als Verwaltungsratspräsident ab dem 1. Oktober 2018 beendet gewesen
sei. Aus dem Organigramm gehe zudem hervor, dass die Stellvertretung des
Geschäftsführers und des Kaders geregelt gewesen sei. Der Kläger habe nicht
darlegen können, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsleitung
oder das Kader bei der C.___ AG unterstützt habe. Damit stelle sich die Frage,
in welcher Form er nach dem 1. Oktober 2018 überhaupt einer Beschäftigung im
Sinne des Arbeitsvertrags nachgegangen sei. Abgesehen von der Erstellung des Zwischenabschlusses
gemäss Aktienkaufvertrag erscheine es ausgeschlossen, dass der Kläger ab
Oktober 2018 für die Beklagte ein Beratermandat wahrgenommen habe (vgl. E. 3a
des angefochtenen Entscheids). Fortan habe sein Tätigkeitsbereich bei der
Beklagten damit nur noch die Erstellung des Zwischenabschlusses per 30.
September 2018 umfasst. Für diese Arbeiten sei ein Lohn gemäss Arbeitsvertrag
geschuldet. Da der Zwischenabschluss spätestens Ende Januar 2019 vorgelegen
habe, bestehe ein Lohnanspruch – wie vom Kläger geltend gemacht – über den
Januar 2019 hinaus nicht (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids).
3.2
Nach der unangefochtenen
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer für die
Monate Februar 2019 bis September 2019 unter dem Titel ausstehender Lohn,
anteilige Spesen und anteiliger 13. Monatslohn insgesamt CHF 26'728.00
zuzüglich Zinsen von der Beklagten. Damit ist für die vorliegende Beurteilung
die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin nach dessen
Demission als Mitglied des Verwaltungsrates beziehungsweise ab 1. Oktober 2018
massgebend.
3.3
Aus den Vorakten lässt sich dazu Folgendes
entnehmen: Der Beschwerdeführer stützte die von ihm geltend gemachte Forderung auf
einen als «Einzel - Arbeitsvertrag» betitelten Vertrag datiert vom 24. April
2018.
zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (vgl. klägerische
Urkunde Nr. 4). Diesem zu Folge wurde der Tätigkeitsbereich des
Beschwerdeführers unter Ziff. 3.1 wie folgt umschrieben: «Präsident des
Verwaltungsrates» und «Unterstützung des Geschäftsführers und des Kaders bei
allen geforderten Belangen, insbesondere im Bereich Strategie, Führung sowie
Finanz und Rechnungswesen.» (Ziff. 3.2). Unter dem Titel «Arbeitspensum» (Ziff.
4) vereinbarten die Parteien, dass die definierten Tätigkeiten in einem
20%-Pensum zu erbringen seien. Unter dem Titel «Gehalt» (Ziff. 5.) wurde die
Auszahlung eines Monatslohns von CHF 2'900.00 zuzüglich eines 13. Monatslohnes
im Dezember, der im Ein- oder Austrittsjahr pro rata temprois ausbezahlt wird,
vereinbart. Das Jahresgehalt betrage CHF 37'700.00. Vom Gehalt würden die
gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherung
abgezogen. Eine Aufnahme in die Pensionskasse sei nicht vorgesehen.
3.4.1
Anlässlich der Hauptverhandlung
gab der Kläger und Beschwerdeführer an, seit dem Jahr 1999 sei er als Mitglied
des Verwaltungsrats der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Handelsregister
eingetragen gewesen. Damals habe er sein Arbeitspensum bei D.___ wegen dieser Tätigkeit
reduziert. Nach dem Wechsel zur E.___ habe er das Pensum im Umfang von 20%
reduziert. Ab dem 1. Januar 2008 habe er zudem in einem Arbeitsverhältnis zur
Rechtsvorgängerin der Beklagten gestanden. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 5.
September 2018 sei dieses Arbeitsverhältnis von der Beklagten übernommen und
weitergeführt worden. Zum einen manifestiere sich dies in der Fortzahlung des
Lohnes bis Ende Januar 2019 und zum anderen in der Erstellung des
entsprechenden Lohnausweises. Ab dem 1. Oktober 2018 sei er als Finanzchef bei
der Beklagten angestellt gewesen. Korrekterweise hätte er sich ab diesem
Zeitpunkt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht selbständig machen müssen.
In diesem Fall hätte er aber noch die Zustimmung seines Hauptarbeitgebers
Dispositiv
benötigt, was nicht möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei seine
Tätigkeit als Arbeitsverhältnis weitergeführt worden. Dies sei mit der
Beklagten auch mündlich so vereinbart worden. Zum Zeitpunkt der
Vertragsverhandlungen zum Aktienkaufvertrag habe er der Beklagten mitgeteilt,
dass er für weitere Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2018 beziehungsweise nach der
Demission entsprechend entschädigt werden wolle. Die Parteien hätten sich
daraufhin auf die Weiterführung des Arbeitsvertrags geeinigt und auf seinen
Posten als CFO, bis der Zwischenabschluss von ihm erstellt worden sei (vgl. AS
053).
3.4.2 Der einvernommene Zeuge und
Vizedirektor der F.___ AG führte vor der Vorinstanz aus, seiner Ansicht nach
habe der Kläger ab Oktober 2018 in einer auftragsrechtlichen Beziehung zur
Beklagten gestanden. Für das Erstellen eines Zwischenabschlusses werde in der
Regel Rechnung gestellt. Die Bezeichnung der Entschädigung sei aus seiner Sicht
aber irrelevant. Zur Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem Kläger führte
er aus, der Kläger habe grundsätzlich nicht den Weisungen der Beklagten
unterstanden. Der Kläger habe den Zwischenabschluss so erstellt, wie er es
unter der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis anhin gemacht habe. Nach Erhalt
des Zwischenabschlusses habe er diesen geprüft. Für die Abgrenzung im
Zwischenabschluss sei massgebend gewesen, mit welchem Betrag der Kläger
entschädigt werde. Der Lohnausweis für die Entschädigung des Klägers sei indes primär
aus buchhalterischen Gründen erstellt worden. Die Gesellschaft sei dazu
verpflichtet gewesen, andernfalls hätte der Kläger über eine eigene
Gesellschaft Rechnung stellen müssen. Da der Kläger die Entschädigung als
Privatperson erhalten habe, sei die Entschädigung als Lohn deklariert worden
(vgl. AS 048 f.).
4.1 Damit von einem Einzelarbeitsvertragsverhältnis
ausgegangen werden kann, müssen die entsprechenden begriffsnotwendigen Elemente
vorliegen (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR, SR
220]). Gemeint ist damit ein privatrechtlicher Schuldvertrag, der ein
Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung
in eine fremde Arbeitsorganisation begründet. Als zentrales Merkmal dieses
Vertragsverhältnisses gilt insbesondere das für Arbeitsverhältnisse typische
Abhängigkeitsverhältnis, das den Arbeitnehmer im Arbeitsvollzug persönlich,
organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt des
Arbeitgebers unterstellt (Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in:
Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar
Obligationenrecht I, Basel / Zürich 2019, Art. 319 N 1 und 14).
4.2 Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag
steht beim Werkvertrag der Erfolg, sprich das (objektiv überprüfbare) Arbeitsergebnis
im Vordergrund. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur
Herstellung eines körperlichen oder geistigen Werks und der Besteller zur entsprechenden
Vergütung (vgl. Art. 363 f. OR). Das den Arbeitsvertrag kennzeichnende
Subordinationsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und das darauf beruhende
Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sind dem Werkvertrag
fremd. Der Arbeitnehmer wird sodann typischerweise dafür entschädigt, dass er
seine Arbeitskraft während einer bestimmten Zeit zur Verfügung gestellt hat,
der Unternehmer hingegen für die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses. Im
Gegensatz zum Arbeitsvertrag hat der Werkvertrag zudem keinen Dauercharakter (vgl.
Gaudenz G. Zindel / Bertrand G. Schott in: Corinne Widmer Lüchinger / David
Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel / Zürich 2019, Vor
Art. 363-379, N 11).
4.3 Vom Arbeits- und Werkvertrag ist sodann
der Auftrag (vgl. Art. 394 ff. OR) abzugrenzen. Die Treueverpflichtung, das
besondere Vertrauensverhältnis und der Persönlichkeitsbezug sowie die
selbständige Beauftragtenstellung und die inhaltliche Unbestimmtheit sind
Wesensmerkmale des Auftrags. Während sich die Leistung beim Arbeitsvertrag im
Wesentlichen nach der Zeit bemisst, steht beim Auftrag insbesondere die
Besorgung eines bestimmten Geschäfts mit dem notwendigen Zeitaufwand im
Vordergrund. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist die auftragsrechtliche
Geschäftsbesorgung zudem nicht zwingend entgeltlich. Der Arbeitnehmer ist
sodann verpflichtet, weisungsgemäss zu handeln, womit ein Verhältnis der
rechtlichen Subordination besteht. Auch der Beauftragte hat zwar den Weisungen
des Auftraggebers Folge zu leisten, aber bei fehlender Sachgemässheit als
kundige Partei abzumahnen (vgl. David Oser / Rolf H. Weber in: Corinne Widmer
Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel
2019, Art. 394 N 25 f.).
5.1 Nach dem Gesagten zeigt sich
folgendes Bild: Für die Erstellung der Zwischenabschlüsse unter Anwendung der
gleichen Bewertungskriterien analog der Vorjahre hatte der Kläger gemäss
Aktienkaufvertrag vom 5. September 2018 zwar Zugang zu den Räumlichkeiten, den
notwendigen Unterlagen sowie den Angestellten der Beklagten (vgl. klägerische
Urkunde Nr. 8). Den Vorakten zu Folge war er in der Ausübung seiner Tätigkeit indes
frei und unterstand damit keinen weiteren Weisungen der Beklagten. Nach Angaben
des Beschwerdeführers war er zudem Hauptberuflich zunächst bei G.___ und danach
bei der E.___ angestellt (vgl. AS 052). In welchem Umfang und inwiefern der
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 für die Beklagte noch tätig war, vermochte er
vor der Vorinstanz – selbst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin – nicht
im Ansatz substantiiert aufzuzeigen. Nach der unbestrittenen
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz vereinbarten die Parteien offenbar
einzig, dass die Beklagte den Beschwerdeführer für das Erstellen der
Zwischenabschlüsse wie vor dessen Demission mit monatlich CHF 2'900.00
entschädigt. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen eines
Abhängigkeitsverhältnisses zur Beklagten und für eine selbständige Arbeitsweise
des Beschwerdeführers. Dass die vereinbarte Entschädigung von der Beklagten jeweils
in vier monatlichen Raten ausbezahlt und ein entsprechender Lohnausweis
erstellt worden war, hatte, nach den überzeugenden Aussagen des einvernommenen
Zeugen, primär buchhalterische Gründe und kann damit nicht als gewichtiges
Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gelten. Sodann konnten der
Zwischenabschluss beziehungsweise die Zwischenabschlüsse nach der Erstellung vom
Vizedirektor der F.___ AG unter objektiven Gesichtspunkten auf ihre Richtigkeit
hin überprüft werden. Von einer Gesamtbetrachtung ausgehend liegt damit die
begründete Annahme nahe, dass es sich bei der hier massgeblichen Tätigkeit um
eine solche mit überwiegend werkvertraglichem und allenfalls auftragsrechtlichem
Charakter handelte. In das strenge Korsett eines Einzelarbeitsvertrags vermag
die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beklagte ab Oktober 2018 jedenfalls
nicht zu passen.
5.2 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer
auch aus dem Umstand, dass er seit dem Jahr 1999 als Verwaltungsratsmitglied der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin im Handelsregister eingetragen und
seit dem Jahr 2008 auch für andere Belange bei der Rechtsvorgängerin zuständig
war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Entschädigung von Verwaltungsräten
sieht das Obligationenrecht grundsätzlich nur in Form einer formellen Gewinnentnahme,
d.h. von Tantiemen vor (vgl. Art. 677 OR). Unter den notwendigen
Voraussetzungen dürfen auch gestützt auf ein entsprechendes Schuldverhältnis
zwischen Aktiengesellschaft und Verwaltungsrat
feste Entschädigungen zulasten der Erfolgsrechnung ausgerichtet werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November
2014, E. 4). Zum Arbeitnehmer wird eine Organperson indessen nur dann, wenn die
begriffsnotenwendigen Elemente des (Einzel) Arbeitsvertrags vorliegen (Ullin
Streiff et al. [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,
Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 319, N 11, S. 100 f.). Der formelle Abschluss
des Arbeitsvertrages erfolgte nach dem Gesagten in erster Linie aus
sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gründen. Bei dieser Ausgangslage hat
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein kostenfreies Verfahren gemäss Art.
114 lit. c ZPO.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und sind vom
Beschwerdeführer zu tragen (vgl. zum Gebührenrahmen § 145 Abs. 1 lit. a Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11). Die Beklagte und
Beschwerdegegnerin macht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 942.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der eingereichte Zeitaufwand
erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00 sprengt
hingegen den Rahmen des Gebührentarifs (vgl. § 160 Abs. 2 GT). Angemessen ist
ein Ansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Der Beschwerdeführer wird deshalb
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin CHF 750.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der B.___ für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 750.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann