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Entscheid

ZKBES.2020.140

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

10. November 2020Deutsch6 min

in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. […])

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 17. August 2020

in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […]

des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für

den Betrag von CHF 3'576.70, Betreibungskosten in der Höhe von CHF 195.95, Gerichtskosten

von CHF 100.00, diverse Auslagen in der Höhe von CHF 217.00 sowie für die

Auslagen des Zahlungsbefehls von 73.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

2. Am 26. August 2020 liess sich die

Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und mitteilen, dass sie der Gesuchstellerin

bereits mehrfach erklärt habe, über kein neues Vermögen zu verfügen.

3. Mit Entscheid vom 15. September 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung für den Betrag

von CHF 3'576.70 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Ferner

verpflichtete er die Gesuchsgegnerin dazu, der Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30.00 zu bezahlen und ihr die

bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. September 2020

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5. Die Beschwerdegegnerin liess sich

innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab die

Durchführung des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, entgegen der Annahme der

Vorinstanz habe sie bereits im Rechtsvorschlag vermerkt, über kein neues

Vermögen zu verfügen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom

26.

August 2020, worin sie erklärte, dass sie der Gläubigerin mehrmals mitgeteilt

habe, nicht über neues Vermögen zu verfügen. Dannzumal habe sie nicht gewusst,

dass sie dem Gericht neben einer Stellungnahme auch eine Kopie des

Zahlungsbefehls einreichen müsse, auf welchem dies vermerkt sei. Das habe ihr

der zuständige Gerichtsschreiber erst nach Erhalt des begründeten Urteils

mitgeteilt. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie diverse Unterlagen

ein, die teilweise bereits Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden

haben.

2.

Im Einzelnen rügt die

Beschwerdeführerin damit eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz,

indem über ihre Einrede «kein neues Vermögen» nicht im bestimmungsgemässen Verfahren

gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) befunden wurde.

3.

Der Rechtsöffnungsrichter erwog

diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, die Gesuchsgegnerin erkläre erst im

Rechtsöffnungsverfahren, über kein neues Vermögen zu verfügen. Diese Einrede

hätte sie aber bereits zum Zeitpunkt des Rechtsvorschlags erheben müssen. Im

Übrigen mache sie keine Einwendungen glaubhaft, welche die Schuldanerkennung

entkräften würden. Gestützt auf die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten

Belege sei das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 3'576.70 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30

gutzuheissen.

4.

Art. 29 Abs. 1

Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung

formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle

Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt namentlich dann vor,

wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine

solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt,

obwohl sie dazu verpflichtet wäre beziehungsweise eine vorgeschriebene Amtshandlung

unterlässt (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler

Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich / St. Gallen 2014, Art. 29

N 18).

5.

Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG muss der

Schuldner, der bestreitet zu neuem Vermögen gekommen zu sein, dies bereits im

Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären, andernfalls ist die Einrede verwirkt. Nach

Art. 265a SchKG muss das Betreibungsamt jeden Rechtsvorschlag, der die Einrede

«kein neues Vermögen» enthält, von Amtes wegen dem Richter zur Beurteilung

vorlegen. Nach der Überweisung des Rechtsvorschlags fordert das Gericht den

Schuldner auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, seine finanzielle Situation

darzulegen und zu begründen, weshalb er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Damit

werden die Parteirollen vertauscht und dem Schuldner kommt die Rolle des

Klägers zu. Der Gläubiger erhält die Möglichkeit zu den Ausführungen des

Schuldners Stellung zu nehmen (vgl. Thomas Baur in: Thomas Baur / Daniel

Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Ergänzungsband zur zweiten Auflage, Basel 207, Art. 265a N 18a ff.).

6.

Vorliegend ist aktenkundig, dass der

Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin den Vermerk «kein neues Vermögen»

enthält und innert Frist dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht worden ist.

Ebenfalls aktenkundig ist, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag der

Beschwerdeführerin nicht dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet hatte und mithin

nicht im bestimmungsgemässen Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 265a SchKG über

die Einrede der Beschwerdeführerin befunden wurde. Dass die nicht anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz lediglich erklärte, gegenüber

der Gläubigerin geäussert zu haben, sie verfüge nicht über neues Vermögen und

nicht auf den Rechtsvorschlag mit dem entsprechenden Vermerk hinwies, darf ihr

nicht zum Nachteil erwachsen, zumal sie darauf vertrauen durfte, dass das

Betreibungsamt der vorgeschriebenen Amtshandlung nachkommt und den

Rechtsvorschlag dem Gericht überweist. Seine Weigerung dies zu tun, stellte

eine formelle Rechtsverweigerung dar, die Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Dorneck-Thierstein vom 15. September 2020 betreffend die Betreibung Nr. […]

ist aufzuheben.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich

die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106

Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Durch die unterlassene

Amtshandlung des Betreibungsamtes rechtfertigt es sich indessen, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Kanton zur Bezahlung zu auferlegen (Art. 107 Abs. 2

ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 15. September

2020 wird aufgehoben.

2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der

Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck wird abgewiesen.

3. Der Kanton trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann