ZKBES.2020.140
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
10. November 2020Deutsch6 min
in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. […])
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 17. August 2020
in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […]
des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 3'576.70, Betreibungskosten in der Höhe von CHF 195.95, Gerichtskosten
von CHF 100.00, diverse Auslagen in der Höhe von CHF 217.00 sowie für die
Auslagen des Zahlungsbefehls von 73.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
2. Am 26. August 2020 liess sich die
Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und mitteilen, dass sie der Gesuchstellerin
bereits mehrfach erklärt habe, über kein neues Vermögen zu verfügen.
3. Mit Entscheid vom 15. September 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung für den Betrag
von CHF 3'576.70 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Ferner
verpflichtete er die Gesuchsgegnerin dazu, der Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30.00 zu bezahlen und ihr die
bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. September 2020
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5. Die Beschwerdegegnerin liess sich
innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab die
Durchführung des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, entgegen der Annahme der
Vorinstanz habe sie bereits im Rechtsvorschlag vermerkt, über kein neues
Vermögen zu verfügen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom
26.
August 2020, worin sie erklärte, dass sie der Gläubigerin mehrmals mitgeteilt
habe, nicht über neues Vermögen zu verfügen. Dannzumal habe sie nicht gewusst,
dass sie dem Gericht neben einer Stellungnahme auch eine Kopie des
Zahlungsbefehls einreichen müsse, auf welchem dies vermerkt sei. Das habe ihr
der zuständige Gerichtsschreiber erst nach Erhalt des begründeten Urteils
mitgeteilt. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie diverse Unterlagen
ein, die teilweise bereits Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden
haben.
2.
Im Einzelnen rügt die
Beschwerdeführerin damit eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz,
indem über ihre Einrede «kein neues Vermögen» nicht im bestimmungsgemässen Verfahren
gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) befunden wurde.
3.
Der Rechtsöffnungsrichter erwog
diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, die Gesuchsgegnerin erkläre erst im
Rechtsöffnungsverfahren, über kein neues Vermögen zu verfügen. Diese Einrede
hätte sie aber bereits zum Zeitpunkt des Rechtsvorschlags erheben müssen. Im
Übrigen mache sie keine Einwendungen glaubhaft, welche die Schuldanerkennung
entkräften würden. Gestützt auf die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten
Belege sei das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 3'576.70 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30
gutzuheissen.
4.
Art. 29 Abs. 1
Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung
formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle
Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt namentlich dann vor,
wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine
solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt,
obwohl sie dazu verpflichtet wäre beziehungsweise eine vorgeschriebene Amtshandlung
unterlässt (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler
Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich / St. Gallen 2014, Art. 29
N 18).
5.
Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG muss der
Schuldner, der bestreitet zu neuem Vermögen gekommen zu sein, dies bereits im
Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären, andernfalls ist die Einrede verwirkt. Nach
Art. 265a SchKG muss das Betreibungsamt jeden Rechtsvorschlag, der die Einrede
«kein neues Vermögen» enthält, von Amtes wegen dem Richter zur Beurteilung
vorlegen. Nach der Überweisung des Rechtsvorschlags fordert das Gericht den
Schuldner auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, seine finanzielle Situation
darzulegen und zu begründen, weshalb er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Damit
werden die Parteirollen vertauscht und dem Schuldner kommt die Rolle des
Klägers zu. Der Gläubiger erhält die Möglichkeit zu den Ausführungen des
Schuldners Stellung zu nehmen (vgl. Thomas Baur in: Thomas Baur / Daniel
Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband zur zweiten Auflage, Basel 207, Art. 265a N 18a ff.).
6.
Vorliegend ist aktenkundig, dass der
Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin den Vermerk «kein neues Vermögen»
enthält und innert Frist dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht worden ist.
Ebenfalls aktenkundig ist, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag der
Beschwerdeführerin nicht dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet hatte und mithin
nicht im bestimmungsgemässen Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 265a SchKG über
die Einrede der Beschwerdeführerin befunden wurde. Dass die nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz lediglich erklärte, gegenüber
der Gläubigerin geäussert zu haben, sie verfüge nicht über neues Vermögen und
nicht auf den Rechtsvorschlag mit dem entsprechenden Vermerk hinwies, darf ihr
nicht zum Nachteil erwachsen, zumal sie darauf vertrauen durfte, dass das
Betreibungsamt der vorgeschriebenen Amtshandlung nachkommt und den
Rechtsvorschlag dem Gericht überweist. Seine Weigerung dies zu tun, stellte
eine formelle Rechtsverweigerung dar, die Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Dorneck-Thierstein vom 15. September 2020 betreffend die Betreibung Nr. […]
ist aufzuheben.
7. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich
die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Durch die unterlassene
Amtshandlung des Betreibungsamtes rechtfertigt es sich indessen, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Kanton zur Bezahlung zu auferlegen (Art. 107 Abs. 2
ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 15. September
2020 wird aufgehoben.
2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck wird abgewiesen.
3. Der Kanton trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann