ZKBES.2020.145
definitive Rechtsöffnung
14. Oktober 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn Abt. Bezug / Rechtsinkasso,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch
das Steueramt des Kantons Solothurn, (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte
mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in
der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 887.80 nebst Zins
zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen
bis am 11. Februar 2020 im Umfang von CHF 317.70, für die Mahngebühren in der
Höhe von CHF 50.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 um die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
2. Am 7. Juli 2020 liess sich der
Gesuchsgegner dazu vernehmen und die Neuberechnung der in Betreibung gesetzten
Steuerforderungen der Steuerperioden 2016 bis und mit 2018 beantragen.
3. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020
replizierte der Gesuchsteller und erklärte, er erlaube sich, in den gegen den
Gesuchsgegner geführten Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich der Betreibungen
Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2016, Nr. [...] betreffend die
Staatssteuer 2017, Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2017, Nr. [...]
betreffend die Staatssteuer 2018 und Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2018
eine gemeinsame Stellungnahme einzureichen. Der Gesuchsgegner habe offene
Steuerausstände in den vorerwähnten Steuerperioden und sei diesbezüglich
jeweils zweimal gemahnt worden. Die erste Mahnung sei praxisgemäss ohne
Zustellnachweis und ohne Mahngebühren versendet worden. Die zweite Mahnung sei
mit einer Mahngebühr versehen und mit eingeschriebener Post versendet worden.
Damit lägen rechtsgültige Rechtsöffnungstitel vor, die zur Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung im beantragten Umfang berechtigen würden.
4. Mit Urteil vom 3. September 2020
erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die
ausstehende Steuerforderung betreffend die Staatssteuer 2016 beziehungsweise
für den Betrag von CHF 887.80 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. Februar
2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 317.70 und für
die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem
Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und ihm eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten im
Umfang von CHF 150.00 zu tragen.
5. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. September 2020 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte
sinngemäss die Aufhebung der in den Rechtsöffnungsverfahren OGZPR.2020.736 bis
und mit OGZPR.2020.740 ergangenen Urteile sowie die Abweisung der
Rechtsöffnungsbegehren.
6. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
3.
Mit der definitiven Veranlagung der Staatssteuer
vom 18. Dezember 2017 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend
die Steuerperiode 2016 fest. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld
lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit
einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite
Mahnung vom 20. September 2019. Auch sie stellt unter den gegebenen
Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und
die Verzugszinsen dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
4.
In seiner Beschwerdeschrift bringt der
Beschwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich erneut vor, er
habe gewisse Steuerbeträge abbezahlt und könne die offenen Steuerforderungen
nicht mehr bezahlen. Entsprechende Belege, welche eine anteilsmässige Tilgung
nachweisen würden, reichte er indes nicht ein. Zudem berief er sich vor der
Vorinstanz weder auf Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden
Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden
vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen
nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinen Bezug zur
Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht
unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt
haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde
erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann