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Entscheid

ZKBES.2020.145

definitive Rechtsöffnung

14. Oktober 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn Abt. Bezug / Rechtsinkasso,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch

das Steueramt des Kantons Solothurn, (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte

mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe) das Richteramt Olten-Gösgen in

der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 887.80 nebst Zins

zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen

bis am 11. Februar 2020 im Umfang von CHF 317.70, für die Mahngebühren in der

Höhe von CHF 50.00 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 um die

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2. Am 7. Juli 2020 liess sich der

Gesuchsgegner dazu vernehmen und die Neuberechnung der in Betreibung gesetzten

Steuerforderungen der Steuerperioden 2016 bis und mit 2018 beantragen.

3. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020

replizierte der Gesuchsteller und erklärte, er erlaube sich, in den gegen den

Gesuchsgegner geführten Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich der Betreibungen

Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2016, Nr. [...] betreffend die

Staatssteuer 2017, Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2017, Nr. [...]

betreffend die Staatssteuer 2018 und Nr. [...] betreffend die Bundessteuer 2018

eine gemeinsame Stellungnahme einzureichen. Der Gesuchsgegner habe offene

Steuerausstände in den vorerwähnten Steuerperioden und sei diesbezüglich

jeweils zweimal gemahnt worden. Die erste Mahnung sei praxisgemäss ohne

Zustellnachweis und ohne Mahngebühren versendet worden. Die zweite Mahnung sei

mit einer Mahngebühr versehen und mit eingeschriebener Post versendet worden.

Damit lägen rechtsgültige Rechtsöffnungstitel vor, die zur Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung im beantragten Umfang berechtigen würden.

4. Mit Urteil vom 3. September 2020

erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die

ausstehende Steuerforderung betreffend die Staatssteuer 2016 beziehungsweise

für den Betrag von CHF 887.80 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. Februar

2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 317.70 und für

die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem

Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und ihm eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten im

Umfang von CHF 150.00 zu tragen.

5. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. September 2020 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte

sinngemäss die Aufhebung der in den Rechtsöffnungsverfahren OGZPR.2020.736 bis

und mit OGZPR.2020.740 ergangenen Urteile sowie die Abweisung der

Rechtsöffnungsbegehren.

6. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

3.

Mit der definitiven Veranlagung der Staatssteuer

vom 18. Dezember 2017 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend

die Steuerperiode 2016 fest. Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld

lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit

einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite

Mahnung vom 20. September 2019. Auch sie stellt unter den gegebenen

Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und

die Verzugszinsen dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

4.

In seiner Beschwerdeschrift bringt der

Beschwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich erneut vor, er

habe gewisse Steuerbeträge abbezahlt und könne die offenen Steuerforderungen

nicht mehr bezahlen. Entsprechende Belege, welche eine anteilsmässige Tilgung

nachweisen würden, reichte er indes nicht ein. Zudem berief er sich vor der

Vorinstanz weder auf Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden

Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden

vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen

nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinen Bezug zur

Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht

unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt

haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann