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Entscheid

ZKBES.2020.146

definitive Rechtsöffnung

14. Oktober 2020Deutsch5 min

beziehungsweise für den Betrag von CHF 828.70 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. Februar

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Abt.

Bezug / Rechtsinkasso,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe) das

Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den

Betrag von CHF 828.70 nebst Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die

bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 11. Februar 2020 im Umfang von

CHF 45.55, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 und die

Betreibungskosten von CHF 53.30 um die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

2. Am 7. Juli 2020 liess sich der

Gesuchsgegner dazu vernehmen und die Neuberechnung der in Betreibung gesetzten

Steuerforderungen der Steuerperioden 2016 bis und mit 2018 beantragen.

3. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020

replizierte die Gesuchstellerin und erklärte, sie erlaube sich, in den gegen

den Gesuchsgegner geführten Rechtsöffnungsverfahren hinsichtlich der

Betreibungen Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2016, Nr. [...]

betreffend die Staatssteuer 2017, Nr. [...] betreffend die Bundessteuer

2017, Nr. [...] betreffend die Staatssteuer 2018 und Nr. [...] betreffend die

Bundessteuer 2018 eine gemeinsame Stellungnahme einzureichen. Der Gesuchsgegner

habe offene Steuerausstände in den vorerwähnten Steuerperioden und sei

diesbezüglich jeweils zweimal gemahnt worden. Die erste Mahnung sei

praxisgemäss ohne Zustellnachweis und ohne Mahngebühren versendet worden. Die

zweite Mahnung sei mit einer Mahngebühr versehen und mit eingeschriebener Post

versendet worden. Damit lägen rechtsgültige Rechtsöffnungstitel vor, die zur

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im beantragten Umfang berechtigen

würden.

4. Mit Urteil vom 3. September 2020

erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die

ausstehende Steuerforderung betreffend die Direkte Bundessteuer 2017

beziehungsweise für den Betrag von CHF 828.70 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. Februar

2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 45.55 und für

die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 53.30 zu ersetzen und ihr

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten im

Umfang von CHF 150.00 zu tragen.

5. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. September 2020 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte

sinngemäss die Aufhebung der in den Rechtsöffnungsverfahren OGZPR.2020.736 bis

und mit OGZPR.2020.740 ergangenen Urteile sowie die Abweisung der

Rechtsöffnungsbegehren.

6. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

3.

Mit der definitiven Veranlagung der

Direkten Bundesteuer vom 6. Dezember 2018 setzte das Steueramt den geschuldeten

Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2017 fest. Unbestrittenermassen

stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei gehöriger Eröffnung und

Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies

gilt auch für die zweite Mahnung vom 4. Oktober 2019. Auch sie stellt unter den

gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die

Mahngebühr und die Verzugszinsen dar (vgl. Art. 80 Abs. 2

Ziff. 2 SchKG).

4.

In seiner Beschwerdeschrift bringt der

Beschwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich erneut vor, er

habe gewisse Steuerbeträge abbezahlt und könne die offenen Steuerforderungen

nicht mehr bezahlen. Entsprechende Belege, welche eine anteilsmässige Tilgung

nachweisen würden, reichte er indes nicht ein. Zudem berief er sich vor der

Vorinstanz weder auf Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden

Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine

Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im

Übrigen nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinen Bezug zur

Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht

unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt

haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann